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> StVO-Novelle im Bundeskabinett
Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 08:44
Beitrag #151


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Wie wird denn zurzeit jeweils der Nachweis dieser > 30 % von wem wie erbracht? Durch Verkehrszählung? think.gif


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Explosiv
Beitrag 13.09.2016, 08:45
Beitrag #152


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Durch die unseelige Tabelle in den ERA.


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Tinu
Beitrag 13.09.2016, 09:00
Beitrag #153


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Zitat (Mitleser @ 13.09.2016, 09:41) *
Der Benchmark sind eigentlich vergleichbare Straßen.

Das habe ich mir schon gedacht, lässt aber den von mir unterstellten Spielraum, da die Schwankungsbreite zwischen diesen "vergleichbaren Straßen" selbst deutlich größer als die relevanten 30% sein dürfte. Da werden sicher nicht nur Äpfel mit Birnen, sondern Erdbeeren mit Kürbissen verglichen - wenn überhaupt.


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Gruß
Martin
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HeinerHainer
Beitrag 13.09.2016, 09:04
Beitrag #154


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Kann ich Wirklich nicht mehr lesen huh.gif

"Infolge der außerorts
zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (hier sind Geschwindigkeiten bis zu
100 km/h üblich) besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr
30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit,
infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus
schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren
flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen. Insoweit besteht eine vergleichbare
Situation, wie sie im Entwurf bei den sensiblen Einrichtungen "Kindergarten"
etc. unterstellt wird. "


Das steht doch das "infolge" der Geschwindigkeit ohne Nachweis eine 30% höhere gefahrenlage da ist.
Das erfordert dann "per se" eine Trennung, auch für den Verkehrsfluss.

Da steht doch gerade das kein Nachweis geführt werden muss. Die "hohen Differenzgeschwindigkeiten" langen danach als Nachweis.

Nach der Logik müssten an allen Strasse agO auf denen Rad- oder ähnlich langsamer Verkehr nicht verboten ist, eine Tempobegrenzung angeordnet werden.

Der Kindergartenvergleich soll das ganze einfach noch Verdeutlichen.


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Gruß Heiner
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Speichenkarussell
Beitrag 13.09.2016, 09:07
Beitrag #155


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Dann kürzen wir den Satz sinngemäß:
Zitat
"Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ... besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit, ... Radfahrer vom übrigen ... Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen. "

Da steht nichts von der Notwendigkeit zur Gefahrenminderung.
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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 09:07
Beitrag #156


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@HeinerHainer:

Nein, das steht da nicht. Kürze mal den Nebensatz aus dem Bandwurmsatz raus und hebe den Grund für die RWBP hervor:

Zitat
Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (hier sind Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h üblich) besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit, infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen.


P.S.: Juhu, Zweiter. ranting.gif
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granny
Beitrag 13.09.2016, 09:07
Beitrag #157


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Zitat (Explosiv @ 13.09.2016, 08:45) *
Durch die unseelige Tabelle in den ERA.

Wie das? Die ERA gibt doch nur an, bei welcher Verkehrsmenge welche Führungsform aus vermeintlichen Sicherheizgründen empfohlen wird. Von nachprüfbaren/gemessenen Unfallraten bei den angegebenen Verkehrsmengen und im Vergleich dazu erhöhten relativen Gefährdungswerten in Prozent ist da nicht im geringsten die Rede. Wo sollten sie solche Werte auch herhaben? Alle Referenzstrecken, auf denen man die Notwendigkeit der Benutzungspflicht durch Ermittlung von angeblich erhöhten Unfallraten im Mischverkehr festmachen könnte, sind doch seit Jahr und Tag beschildert. whistling.gif
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Kuli
Beitrag 13.09.2016, 09:10
Beitrag #158


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Zitat (HeinerHainer @ 13.09.2016, 10:04) *
Kann ich Wirklich nicht mehr lesen huh.gif "Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (hier sind Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h üblich) besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit, infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen. Insoweit besteht eine vergleichbare Situation, wie sie im Entwurf bei den sensiblen Einrichtungen "Kindergarten" etc. unterstellt wird. " Das steht doch das "infolge" der Geschwindigkeit ohne Nachweis eine 30% höhere gefahrenlage da ist.


Nein. Vergleiche:

a) Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage
b) Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten besteht außerorts auch ohne Nachweis eine ungefähr 30-prozentige höhere Gefahrenlage

a) ist das, was da steht, und b) ist das, was du vermutlich liest.
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 09:11
Beitrag #159


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Zitat (HeinerHainer @ 13.09.2016, 10:04) *
Der Kindergartenvergleich soll das ganze einfach noch Verdeutlichen.

Die kreisfreien Städte bei mir in der Gegend erlauben vor Kindergärten max. 30 km/h - und das selbst auf Bundesstraßen whistling.gif


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HeinerHainer
Beitrag 13.09.2016, 09:13
Beitrag #160


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Auweia blushing.gif

Soo warm ist das doch noch gar nicht shutup.gif

Danke Leute wavey.gif


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oimara
Beitrag 13.09.2016, 10:32
Beitrag #161


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Beim Landratsamt Rosenheim läuft ihnen schon die Sabber aus den Mundwinkeln. Die haben die alten blauen Schilder bestimmt noch irgendwo gebunkert.
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Kuli
Beitrag 13.09.2016, 10:39
Beitrag #162


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"(Radfahrstreifen müssen mindestens 1,50 breit, einschließlich Breite des Zeichens 295 sogar
1,85 m breit sein,"
Beim zweiten Teil stimme ich zu, aber wie soll das mit den 1,50 funktionieren, wenn ein handelsüblicher Breitstrich 25cm misst?
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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 10:43
Beitrag #163


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Da konnte man wohl die VwV-StVO nicht lesen:
Zitat
19 - Radfahrstreifen (einschließlich Breite des Zeichens 295)
möglichst 1,85 m
mindestens 1,50 m


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Tinu
Beitrag 13.09.2016, 11:00
Beitrag #164


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Neue Praktikanten. Die wiederholen eben die Fehler ihrer Vorgänger, weil mangels Kontinuität auch kein Dazulernen stattfindet.


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Gruß
Martin
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Speichenkarussell
Beitrag 13.09.2016, 11:05
Beitrag #165


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Ich finde ja auch diesen Satz aus der Begründung zum Streichen des §45(9) bemerkenswert:
Zitat
In der Praxis wird von der Anordnung weiterer Verkehrsbeschränkungen kaum noch Gebrauch gemacht.
Steile These, wie ich finde!
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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 11:13
Beitrag #166


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Gibt es bei Euch etwa noch Einbahnstraßen?
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Speichenkarussell
Beitrag 13.09.2016, 11:17
Beitrag #167


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Nö.
Und insbesondere werden auch Geschwindigkeitsbeschränkungen und Radwege mit Benutzungspflicht praktisch gar nicht mehr angeordnet. narr.gif

Schade, dass ich bald wieder aufwachen muss aus diesem Tagtraum.
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 11:18
Beitrag #168


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Ich erkenne da einen leichten Widerspruch:
Zitat
§ 45 Absatz 9 StVO hat durch die Benennung einer Vielzahl von Ausnahmen zu Auslegungsproblemen geführt.
Für diese Aussage hätte ich gerne einen Beweis.

blink.gif blink.gif blink.gif
Zitat
Die Streichung des § 45 Absatz 9 StVO würde eine Abwägung "auf Augenhöhe" zwischen den Belangen des (motorisierten) fließenden Verkehrs und anderen Verkehrsformen ermöglichen.
(Seite 4)


Zitat
Zur Eindämmung des Schilderwaldes und zur Gewährleistung einer noch sicheren Führung des Radverkehrs (Radfahrstreifen müssen mindestens 1,50 breit, einschließlich Breite des Zeichens 295 sogar 1,85 m breit sein, und sie dürfen als Sonderwege für den Radverkehr nicht von anderen Verkehrsteilnehmern befahren werden) ist es daher geboten, auch für diese keinen Nachweis einer überhöhten Gefahrenlage zu erbringen. Dies gilt zumindest für Hauptverkehrsstraßen.
(Seite 5)


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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 11:20
Beitrag #169


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Das Ding auf Seite 5 ist der Alternativvorschlag, wenn die Streichung des kompletten Absatzes keine Mehrheit findet.

Schlau gemacht. Man geht auf die Extremposition und bietet einen Kompromiss an, den alleinstehend niemand absegnen würde.
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Speichenkarussell
Beitrag 13.09.2016, 11:29
Beitrag #170


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Gibt es hier jemanden mit genügend politischer Erfahrung, was die Erfolgschancen dieser Empfehlung des Verkehrsausschusses angeht? unsure.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 11:32
Beitrag #171


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Zitat (Mitleser @ 13.09.2016, 12:20) *
Schlau gemacht. Man geht auf die Extremposition und bietet einen Kompromiss an, den alleinstehend niemand absegnen würde.
Wurde das bei der Novellierung von Verordnungen bisher schon einmal gemacht (entweder - oder)?


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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 11:33
Beitrag #172


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Ja. Aber bei der StVO mEn nicht mit einer solch abstrusen Extremposition.
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 11:38
Beitrag #173


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Wer die Idee hatte, den nicht ganz unwichtigen § 45 (9) StVO streichen zu lassen, ist nicht zufällig bekannt?


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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 11:43
Beitrag #174


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Der Umwelt(!)ausschuss des BR. Nicht der Verkehrsausschuss.

Wer genau, könnte man in einigen Jahren wissen:
Zitat
Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungsniederschriften der laufenden und der letzten Legislaturperiode (Bundestag) sind grundsätzlich vertraulich. Niederschriften früherer Sitzungen können über die Bibliothek des Bundesrates eingesehen werden.

Quelle
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Speichenkarussell
Beitrag 13.09.2016, 11:56
Beitrag #175


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Zitat (Mitleser @ 13.09.2016, 12:20) *
Man geht auf die Extremposition und bietet einen Kompromiss an, den alleinstehend niemand absegnen würde.

Diese Taktik hat zumindest ein diebisches Bergvolk am Rande der Alpen schon erfolgreich eingesetzt.
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 12:00
Beitrag #176


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Sind das nicht die mit der PKW-Maut? thread.gif


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KrampfRadler
Beitrag 13.09.2016, 12:31
Beitrag #177


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Man sieht deutlich, dass ein MITEINANDER im Straßenverkehr überhaupt nicht erwünscht ist.
Stattdessen maximale Separierung think.gif
Und "sicheren flüssigen Verkehrsablaufs" ist nur für KFZ nötig, alle anderen haben ja Zeit und könenn ggfs. warten.

Aber mal Spaß beiseite, ich hab noch einen Verbesserungsvorschalg für unsere Bunden-Verkehrs-narr.gif

Alle Straßen bekommen zur Vereinfachung - gleich ob inner- und außerorts - einen einheitlichen mindestens 12-spurigen Aufbau. Für eine Fahrtrichtung sieht das wie folgt aus so aus:

PKW 1. Kl* - Motorräder - PKW 2. Kl* - LKW - Traktoren - Mofas - E-Bikes - Fahrräder - Skater/~boards - Kinderräder - Fussgänger - Sonstige

Besonderheiten:
  • Die linken 3 Spuren können je doppelt bis dreifach ausgeführt werden.
  • Bei Stau oder roten Ampeln kann zur Sicherung eines "sicheren flüssigen Verkehrsablaufs" jederzeit beliebig auf weiter rechts gelegene Spuren gewechselt werden (Außnahme: Radfahrer)
  • Fahrzeuge des ÖPNV dürfen sich generell eine beliebige Spur aussuchen
  • Bei Förderung durch die Rechtsanwalt- oder Versicherungslobby ist eine Randomisierung der Spuren-Struktur noch möglich

*1. Klasse: Sportwagen, Mercedes, BMW, Audi und sämtliche SUV außer Dacia
2. Klasse: sonstige PKW


--------------------
Wer später bremst fährt länger flott ... wer eher stirbt ist länger tot!
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 12:56
Beitrag #178


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Da ich in einer Gegend wohne, wo es aufgrund der vorherrschenden Topografie mitunter gar keine Rad fahrenden Verkehrsteilnehmer gibt, frage ich mich ja ernsthaft, wie man durch eine Separierung dieser nicht vorhandenen Verkehrsteilnehmer den Verkehrsfluss verbessern will?
Rad Fahrende trifft man, wenn überhaupt, nur auf ehemaligen Bahntrassen an.


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Schlepper
Beitrag 13.09.2016, 15:31
Beitrag #179


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Ich bewege mich außerorts oft mit 1 PS auf Straßen fort. Wenn das wegen der schnellen Autos so gefährlich ist, darf ich dann auf Gehwege? Das muss doch sicherer sein! Sagen auch so gut wie alle ReiterInnen.

Ich hab dazu ohne Spiegel auch noch einen gigantischen toten Winkel. tongue.gif

Und was ist mit meinem Avatar-Fahrzeug? Meins fährt nur max. 40...

Das ist doch Irrsinn, eine Gefährdung aus dem Gefährdungsempfinden herbeizuschreiben. Und die Lösung soll dann eine vermehrte Separierung ohne Nachweis eines Nutzens sein, damit es an den Kreuzungspunkten objektiv gefährlicher wird? wacko.gif


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Etwaige Werbelinks in diesem Beitrag wurden durch die Forensoftware automatisch hinzugefügt. Ich distanziere mich davon ausdrücklich.

Internet ≠ Realität
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Explosiv
Beitrag 14.09.2016, 14:51
Beitrag #180


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Zieh nen Helm an. Das hilft zwar nicht, aber man fühlt sich sicherer.

PS: bei meinem Sturz letztens auf Schotter hat er mich wohl vor ein paar Schrammen im Gesicht und einer ggf. schwereren Gehirnerschütterung bewahrt. Leichten Schwindel hatte ich nach dem Sturz jedenfalls für etwa 15 Minuten.
Trotzdem will ich mich damit nicht unter Zwillingsreifen legen.


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Kai R.
Beitrag 14.09.2016, 15:01
Beitrag #181


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Zitat (Explosiv @ 14.09.2016, 15:51) *
PS: bei meinem Sturz letztens auf Schotter hat er mich wohl vor ein paar Schrammen im Gesicht und einer ggf. schwereren Gehirnerschütterung bewahrt.

Du bist der Beweis: Fahrradhelme sind doch sinnvoll.

thread.gif


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Explosiv
Beitrag 14.09.2016, 15:09
Beitrag #182


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Sicher.
Und Michael Schuhmacher ist der Beweis: Skihelme sind sinnlos.


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dazydee
Beitrag 14.09.2016, 22:42
Beitrag #183


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Zitat (Kuli @ 13.09.2016, 07:15) *
Ich habe auch grad nach einer "Faustregel" gesucht, wie man jemandem das erklären kann.


Faustregel und Vorschlag für besseren Gesetzestext: "An Kreuzungen und Einmündungen haben zu Fuß Gehende beim Queren der Fahrbahn Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die nicht einer Vorfahrtsstraße folgen."

Beim Queren eines Radweges dagegen haben Fußgänger keinen Vorrang tongue.gif
(Was gilt da eigentlich? §1?)


Ansonsten fällt mir noch auf:
- Mit meinem Skateboard oder Rodelschlitten brauche ich nicht mit Schrittgeschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren. Die Begründung sagt zwar "Hiermit wird klargestellt, ... wie sich Verkehrsteilnehmende, die nach § 24 den zu Fuß Gehenden gleich ge-stellt sind, sich aber gegebenenfalls deutlich schneller fortbewegen, zur Erhö-hung der Verkehrssicherheit fortzubewegen haben.", aber der vorgeschlagene Verordnugstext hat die Definition des §24 nicht übernommen (oder einfach drauf verwiesen) und noch Fahrräder mit reingewürfelt.

-Fußgänger haben an Fußgängerüberwegen nun immer Vorrang, auch wenn sie ihn nicht erkennbar benutzen wollen.

-Müssen Fahrräder an Fußgängerüberwegen, wenn es die Verkehrlage erfordert, auch halten, wenn sie Vorfahrt haben? Haben Rollschuhfahrer nur Vorrang, wenn es die Verkehrslage zulässt (Fußgänger müssen ja nicht verkehrslagenbedingt am Fahrbahnrand halten)? Oder ist "wenn die Ver-kehrslage dies erfordert" eine Verklausulierung für "wenn ihr Vorrang von den meisten Fahrzeugen missachtet wird"?



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Nulla poena sine lege
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mgka
Beitrag 16.09.2016, 06:01
Beitrag #184


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Wann soll denn diese Vorlage zur Abstimmung im Bundesrat kommen?


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"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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mir
Beitrag 16.09.2016, 06:39
Beitrag #185


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Am 23.9.


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redonner sa grandeur à l'europe!
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Mitleser
Beitrag 23.09.2016, 13:02
Beitrag #186


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Erledigt.

Der BR hat der Verordnung (BR-DrS 332/16) zugestimmt.

Jedoch mit folgenden Abstimmungsergebnissen zur Ausschussempfehlung (BR-DrS 332/1/16).
Zitat
1 zugestimmt
2 abgelehnt
3 abgelehnt
4 zugestimmt
5 abgelehnt
6 zugestimmt
7a abgelehnt
7b abgelehnt
7c abgelehnt
7d abgelehnt
8 abgelehnt
9 zugestimmt

Damit dürfen Kinder auf (einen Teil der) Radwege. Fußgänger genießen den selben Vor- oder Nachrang wie bisher und brauchen nicht nach Vorfahrtzeichen des Fließverkehres Ausschau halten. Der 45 IX bleibt, gilt aber nicht mehr für Radwege agO und auf Fahrbahnebene. Für die Umwelt wurden alle Verbesserungen abgelehnt.
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mgka
Beitrag 23.09.2016, 13:28
Beitrag #187


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Tja, warum überrascht mich das jetzt nicht? Für Radfahrer, welche gerne auf der Fahrbahn fahren, ein echtes "Worst-Case-Szenario"...


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"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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Mitleser
Beitrag 23.09.2016, 13:33
Beitrag #188


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Für agO wird es extreme Auswirkungen haben.
IgO dürften die meisten fahrbahnebenen Radfahrstreifen auch heute schon bebläut sein. Aber wenn man die nicht benutzen will, findet sich zumeist die Ausrede mit dem ungenügenden Seitenabstand zu rechts davon parkenden Fahrzeugen.

Schade, dass man sich nicht an die neuen Fußgängerregeln getraut hat. Wäre bestimmt lustig gewesen. laugh2.gif
Aber ein was gutes für Radler gibt es. Man darf weiterhin legal zu schnell auf einen zu benutzenden FGÜ zufahren. thread.gif
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granny
Beitrag 23.09.2016, 14:18
Beitrag #189


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Zitat (Mitleser @ 23.09.2016, 13:33) *
Für agO wird es extreme Auswirkungen haben.

Sehe ich nicht so. Ich kenne keinen einzigen wahlfreien außerörtlichen Radweg (zumindest keinen, bei dem das fe lende Schild nicht erkennbar ein Versehen der StVB war).

Zitat (Mitleser @ 23.09.2016, 13:33) *
IgO dürften die meisten fahrbahnebenen Radfahrstreifen auch heute schon bebläut sein.

Zumal bislang die gängige Lesart war, dass es gar keine Radfahrstreifen ohne Blauschild geben kann. Hat zwar hier in der Stadt die StVB nicht interessiert, aber auch das war wohl eher Zufall als Absicht, und infolgedessen werden sie wohl kaum jetzt nachbeschildern. Das darf man eben auch nicht vergessen: die StVO-Änderung bedeutet immer noch keine Verpflichtung zum Beschildern. wavey.gif
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oimara
Beitrag 23.09.2016, 16:11
Beitrag #190


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Zitat (granny @ 23.09.2016, 14:18) *
Zitat (Mitleser @ 23.09.2016, 13:33) *
Für agO wird es extreme Auswirkungen haben.

Sehe ich nicht so. Ich kenne keinen einzigen wahlfreien außerörtlichen Radweg (zumindest keinen, bei dem das fe lende Schild nicht erkennbar ein Versehen der StVB war).

Bei uns gibt's schon einige Radwege, die durch Fußgänger/Radfahrer frei beschildert sind. So auch z. B. Aschau-Sachrang (frag mgka), den man mit der neuen Regelung ratz-fatz wieder bebläuen könnte.
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granny
Beitrag 23.09.2016, 18:15
Beitrag #191


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Zitat (mgka @ 23.09.2016, 13:28) *
Tja, warum überrascht mich das jetzt nicht? Für Radfahrer, welche gerne auf der Fahrbahn fahren, ein echtes "Worst-Case-Szenario"...

Auch das sehe ich nicht so kritisch. Bislang lief die Begründung der Blauschilder über die Verkehrssicherheit immer darauf hinaus, dass die Interventionsschwelle für die Polizei sehr niedrig lag: wer $Blauschild ignorierte, spielte implizit damit mutwillig mit seinem Leben, und man musste ihn notgedrungen zu seinem Glück zwingen, indem man ihn kostenpflichtig von der Fahrbahn wies. Nach dem aktuellen Paradigmenwechsel bedeutet das Ignorieren eines Blauschildes nurmehr, dass da jemand eine unter vielen Regeln bricht, die alle irgendwie den Verkehrsablauf optimieren sollen. Solange dabei aber nicht das große Chaos ausbricht (und wann tut es das schon beim Fahrbahnradeln?), kann man jetzt als Polizist wieder das tun, was man auch bei 3 km/h-Zuschnellfahrern, Radwegparkern, Sperrflächenbenutzern, Ohne-Parkschein-Parkern, Gehwegradlern, durchgezogene-Linien-Überfahrern, in-der-Einbahnstraße-Zurücksetzern etc. pp. normalerweise auch macht: nichts. thread.gif
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K0nsch
Beitrag 24.09.2016, 22:06
Beitrag #192


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ranting.gif ranting.gif ranting.gif *****

Tja damit hat sich wohl der Kampf bzgl der Straße zwischen Meersburg und Unteruhldingen entschieden crybaby.gif Das kann doch nicht sein das wir so dermaßen in die Vergangenheit katapultiert werden

Die ganzen Gehwege welche ausserorts nur Radfahrer frei haben werden somit demnächst sicher alle wieder wie früher bebläut dry.gif


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Zitat (Andymon @ 01.06.2015, 14:25) *
Wir als Gesellschaft geben Millionen EURO für Radwege aus! Wie überflüssig.

Dem kann ich nur zustimmen*

*Bezieht sich auf die hier in DE typischen "Rad"wege(lchen)
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Kuli
Beitrag 26.09.2016, 06:57
Beitrag #193


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Mag mir mal jemand so einen Außerortsgehweg zeigen, um die es hier geht? think.gif

Ich kenne nur diese 2m-Asphaltstreifen, die in 99% der Fälle mit Zeichen 240 beschildert sind. Insofern ändert sich doch praktisch gar nichts think.gif
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Mitleser
Beitrag 26.09.2016, 07:20
Beitrag #194


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Es gibt Gegenden, in denen diese 2m-Asphaltstreifen bereits entbläut wurden. Für knapp 20 Jahre zwar nicht oft, aber es gibt StVBn die sich an Recht und Gesetz halten.
Und dann gibt es Radler, die gegen die Blauschilder in ihrer Gegend angehen. Egal ob nur im Zwiegespräch mit der Politik/Verwaltung oder auch vor Gericht. Denen wird es noch schwerer gemacht, ihre Grundrechte (allg Handlungsfreiheit aber vor allem auch körperliche Unversehrtheit) durchzusetzen.


P.S.: Diese 2m-Asphaltstreifen sind nicht immer 2m-Asphaltstreifen, sondern manchmal auch nur 50cm-Erdstreifen.
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mgka
Beitrag 26.09.2016, 07:30
Beitrag #195


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Zitat (oimara @ 23.09.2016, 16:11) *
Bei uns gibt's schon einige Radwege, die durch Fußgänger/Radfahrer frei beschildert sind. So auch z. B. Aschau-Sachrang (frag mgka), den man mit der neuen Regelung ratz-fatz wieder bebläuen könnte.

Das ist mir mittlerweile egal, auch wenn ich da damals viel Zeit und Arbeit reingesteckt habe. Warum? Ich fahre die Wendelsteinrundfahrt (die auf dieser Straße entlang führt) schon seit zwei Jahren nicht mehr mit. Als ich das letzte Mal mitgeradelt bin, war ich sowieso der einzige, der zwischen Aschau und Sachrang auf der Straße fuhr. Horden von Rennradfahrern sind über den "Radweg" (VZ239+"Radfahrer frei") gebrettert. Auch die Fußgängerschilder an den Brücken über die Prien hat niemanden gestört. Dann kam irgendwann ein Streckenposten auf dem Motorrad daher und forderte mich auf den "Radweg" zu benutzen. Da bin ich dann mal echt laut geworden. mad.gif
Insofern @oimara werde ich sicher nicht erneut dafür kämpfen, dass man dort auf der Fahrbahn radeln kann, sollten sie es wieder umschildern(1). Hast Du eigentlich noch einmal was von dem schlimmen Unfall am Ortseingang von Aschau gehört, dort wo man Radfahrer am Radwegende vorsätzlich in die Falle führt? Meiner Ansicht nach ist das ein Fall für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat...

(1) Der "Radweg" hat doch sowieso zahlreiche Unzulänglichkeiten und Ungereimtheiten: einige Teile führen definitiv nicht an der Fahrbahn entlang bzw. fehlen ganz, über die Prien-Brücken muss man zwangsläufig auf die Fahrbahn ausweichen (ich meine, der Fußweg ist da so schmal, dass man auch nicht mit dem Fahrrad schieben kann, außerdem gibt's ja noch den § 25 Abs. 2 StVO) und die laut VwV-StVO vorgeschriebenen sicheren Querungsmöglichkeiten habe ich auch nirgendwo gefunden.


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granny
Beitrag 26.09.2016, 08:37
Beitrag #196


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Zitat (Mitleser @ 26.09.2016, 07:20) *
P.S.: Diese 2m-Asphaltstreifen sind nicht immer 2m-Asphaltstreifen, sondern manchmal auch nur 50cm-Erdstreifen.

Selber schuld, wer 50 cm Erdstreifen für einen Radweg hält.
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Schattenfell
Beitrag 27.09.2016, 08:23
Beitrag #197


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Zitat
In Satz 4 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlosse- ner Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),"


An welcher Stelle genau soll das eingefügt werden? Ich kapier’s nicht think.gif
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Mitleser
Beitrag 27.09.2016, 08:36
Beitrag #198


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Neu lautet der § 45 Abs. 9 StVO:
Zitat
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
1. Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2. Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
2a. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlosse- ner Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
3. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
4. verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
5. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.
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Schattenfell
Beitrag 27.09.2016, 08:42
Beitrag #199


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Danke — ist ja witzig, ich hatte versucht, den neuen Satz hier irgendwo reinzufriemeln. Welche Fassung wird denn dort angeboten? think.gif
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Speichenkarussell
Beitrag 27.09.2016, 08:43
Beitrag #200


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Wobei die aufgeführten Radfahrstreifen nur Radfahrstreifen gemäß StVO sind und die Hamburger Seitenstreifen mit Fahrradpiktogramm (mangels Vz 237) davon nicht erfasst werden. smartass.gif
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 09.09.2025 - 18:37