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29.06.2015, 13:29
Beitrag
#51
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Im Gegenteil, es steht drin, dass sie zu beachten sind. Nämlich: Johann Kralik Praxis der Kommunalverwaltung: Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts einzuwenden ist, bedarf es außer an Parkuhren in der Regel einer Parkflächenmarkierung nicht, Vor allem wird ebend deutlich, dass die Markierung angewandt werden kann um vom Längsparken abzuweichen. Ich meine, dass gerade das ihr Zweck ist, wo es nicht nur darum gehen soll Parkflächen zu verdeutlichen bzw. parken zu erlauben, sondern auch die Richtung der Aufstellung verbindlich vorzugeben. |
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29.06.2015, 13:32
Beitrag
#52
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Markierung angewandt werden kann um vom Längsparken abzuweichen. Ich meine, dass gerade das ihr Zweck ist Wofür man sie verwenden kann, ist doch völlig egal. Und auch der Hauptzweck ist wurscht. Lenk' doch nicht von der Frage ab, ob sie verbindlich ist. Und was bei Parkuhren verbindlich ist, ist es ohne Parkuhren auch. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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29.06.2015, 14:58
Beitrag
#53
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Lenk' doch nicht von der Frage ab, ob sie verbindlich ist. Mach ich nicht. Ich bin der Meinung, dass die Markierung verbindlich ist, hinsichtlich des "wie" des Parkens bzw. der Aufstellung der Fahrzeuge. So stets in der StVO. Alles Andere ist eine Frage der Interpretation. Burmann/ Heß sagen in SVR wird zur Parkflächenmarkierung: Zitat Das Parken auf der Markierung oder außerhalb stellt für sich genommen keinen Parkverstoß dar Natürlich geben sie damit nur den Wortlaut des VG Berlin wieder. Aber immerhin findet sich das so als Kommentar im SVR, eine Quelle die gern auch mal von Gerichten herangezogen wird. Also ich interpretiere das so, dass bei einer Reihe von Parkplätzen nebeneinander nur die Aufstellrichtung durch die Markierungen vorgegeben ist, aber durchaus über den Linien geparkt werden darf, wenn die Situation (Fahrzeugbreite, Aufstellung der anderen, ...) es erfordert. So verstehe ich das Urteil auch. Und so verstehe ich auch den Text in der StVO, weswegen dieses Urteil aus Berlin auch nicht so sehr von Bedeutung ist. Und auch nicht die Frage ob über 2 Boxen geparkt wird oder in einen Bereich hinein der nicht von Markierung erfasst ist. Die Markierung ist als äußerste Grenze zu verstehen. Es soll also möglichst innerhalb der Markierung geparkt werden. Ordnungswidrig ist es aber nur, wenn die Art der Aufstellung nicht eingehalten wird. |
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29.06.2015, 15:03
Beitrag
#54
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19694 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Eine Funktion hat sie dann schon deswegen, weil sie das Parken ausdrücklich erlaubt. In der Regel werden die Markierungen boxenförmig angeordnet. Und dann ist auch zu erkennen ob schräg oder quer geparkt werden soll. Ein Smart bspw. wird sowohl als auch reinpassen; in diesem Fall gibt es also keine Aussage ob quer oder längs. Ähnlich ist es bspw. auf für LKW markierten Parkplätzen (z.B. Autobahn) für PKW. Damit sagen die Markierungen für sich genommen nichts über das "Wie", wie Du es interpretierst. Solange es passt, kann man parken, wie man will (längs, quer, senkrecht Edit: Und wenn man dann dazu kommt, dass die Markierungen auch nichts darüber sagen, ob man nun innerhalb der einzelnen Parkbox marken soll oder nicht, kann man auch quer über drei Parkflächen parken. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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29.06.2015, 15:11
Beitrag
#55
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Ein Smart bspw. wird sowohl als auch reinpassen; in diesem Fall gibt es also keine Aussage ob quer oder längs. Es geht doch nicht um das "Reinpassen". Deswegen sagt doch auch das VG Berlin bsw., dass auch ein wesentlich größerer LKW da parken dürfte. Eine markierte Parkfläche (Parkbox) ist doch entweder längs, quer oder schräg zur Fahrbahn angeordnet, gibt damit die Aufstellart (Aufstellrichtung) vor. Und wenn man dann dazu kommt, dass die Markierungen auch nichts darüber sagen, ob man nun innerhalb der einzelnen Parkbox marken soll oder nicht, kann man auch quer über drei Parkflächen parken. Über 3 Parkflächen wird man nur kommen, wenn man die vorgeschriebene Aufstellart nicht einhält. Und gerade auf die "Aufstellung", nicht auf den "Aufstellort" stellt die StVO wörtlich ab. |
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29.06.2015, 15:14
Beitrag
#56
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4811 Beigetreten: 04.12.2013 Wohnort: Nürnberg Mitglieds-Nr.: 70843 |
Über 3 Parkflächen wird man nur kommen, wenn man die vorgeschriebene Aufstellart nicht einhält. Ach was. |
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29.06.2015, 15:17
Beitrag
#57
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Eine markierte Parkfläche ... ist doch entweder längs, quer oder schräg zur Fahrbahn angeordnet, gibt damit die Aufstellart (Aufstellrichtung) vor. Erlaubt oder verboten? -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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29.06.2015, 15:21
Beitrag
#58
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Verboten.
Du meist doch das praktizierte teilweise Gehwegparken? |
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29.06.2015, 15:25
Beitrag
#59
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
In der Regel ist doch an den rechten Fahrbahnrand heran zu fahren und sich längs zur Fahrbahn aufzustellen. Durch Parkflächenmarkierung kann eine andere Aufstellart (und ein anderer Aufstellort) angeordnet werden, bsw. durch Quer- oder Schrägmarkierungen. Sie erlauben dann das Parken in der dargestellten Weise und schreiben zugleich diese Art der Aufstellung verbindlich vor.
Das ist der Regelungsgehalt, wie ich ihn der StVO entnehme. Alles was mit räumlicher Parkeinschränkung zu tun hat, mag gewollt und häufig sinnvoll sein, wird aber durch die StVO nicht verbindlich reglementiert. |
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29.06.2015, 15:28
Beitrag
#60
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4811 Beigetreten: 04.12.2013 Wohnort: Nürnberg Mitglieds-Nr.: 70843 |
Näher an der Ausgangsfrage des TE ist doch, ob der Weiße hier auf der schrägen Markierung erlaubt steht oder nicht.
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| Gast_Georg_g_* |
29.06.2015, 15:35
Beitrag
#61
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.... Ich glaube, dieser Satz des OLG Stuttgart "... regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens" entwickelt sich langsam zum am längsten andauernden Missverständnis bei dir. Gemeint ist nicht, dass man kreuz und quer parken darf und dabei alle Linien ignorieren darf, sondern dass jeder einfach ein paar Meter weiterfahren darf, um sein Fahrzeug dann dort zu parken, wo es gar keine Parkflächenmarkierungen gibt. Parkflächenmarkierungen begründen also kein Parkverbot für nicht markierte Stellen. Weniger Potenzial für Missverständnisse hat die Formulierung des OLG Oldenburg: "Die Vorschrift beinhaltet eine Parkerlaubnis für die markierten Flächen, nicht hingegen ein Parkverbot für angrenzende Bereiche." |
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29.06.2015, 16:11
Beitrag
#62
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3373 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 |
Es geht doch nicht um das "Reinpassen". Deswegen sagt doch auch das VG Berlin bsw., dass auch ein wesentlich größerer LKW da parken dürfte. Das sehe ich nicht so, auch wenn das VG Berlin meint, es wäre so. Mit kleinen Parkflächenmarkierungen kann man meiner Meinung nach das Parken größerer Fahrzeuge verbieten. Andersrum, also bei großen LKW-Parkflächen braucht man dann aber ein Zz. |
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29.06.2015, 16:26
Beitrag
#63
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Gemeint ist nicht, dass man kreuz und quer parken darf... Das entspricht auch nicht meiner Ansicht. Die vorgegebene Aufstellung ist einzuhalten, also darf auch nicht "kreuz und quer" geparkt werden (wie man gerade Lust hat). Mit kleinen Parkflächenmarkierungen kann man meiner Meinung nach das Parken größerer Fahrzeuge verbieten. ... Gut, das ist dann deine Interpretation. Weder der StVO selbst noch irgend einem Gericht kann ich das so entnehmen. Und das VG Berlin sagt sogar genau das Gegenteil. |
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| Gast_Georg_g_* |
29.06.2015, 16:37
Beitrag
#64
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Die Aufstellung ist einzuhalten, also darf auch nicht "kreuz und quer" geparkt werden. Man muss aber auch innerhalb der markierten Fläche stehen, also nicht zwei Parkflächen jeweils zur Hälfte belegen. Warst du nicht mal selbst Betroffener eines entsprechenden Vorwurfs in Brandenburg? Wie ist denn die Sache ausgegangen? |
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29.06.2015, 16:46
Beitrag
#65
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Bei dem Fall stand ich in der Haltverbotszone und wurde auch deswegen verurteilt. Also nicht wegen des Hinausragens aus der Markierung
Man muss aber auch innerhalb der markierten Fläche stehen, .. Genau das sagt ebend die StVO so nicht. Die Parkflächenmarkierung bedeutet, dass ein Parken innerhalb der weißen Linien erlaubt ist. Und die Aufstellung wird dabei verbindlich vorgegeben. Da in der Regel längs am Fahrbahnrand zu parken ist, kann man also das Parken damit auch anderenorts erlauben und außerdem entgegen der Regel quer oder schräg parken anordnen. Wäre eine räumliche Einschränkung (außerhalb oder auf der Markierung) das Ziel des Verordnungsgebers, könnte dies nur durch ein "wo" und nicht durch ein "wie" zum Ausdruck kommen. Während ein "wie" sich auf die Art (der Aufstellung) beziehen muss, trifft nur ein "wo" eindeutig eine räumliche Aussage. Und in diese Richtung weisen schliesslich auch die bekannten Gerichte. |
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29.06.2015, 16:51
Beitrag
#66
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Und das VG Berlin sagt sogar genau das Gegenteil. Nein. Tut es nicht. Das würdest Du nur gerne hineininterpretieren. Weil Du "wie" und "wo" durcheinanderbringst. "Wo" heißt nur, dass es außerhalb der Parkflächenmarkierung auch erlaubt ist. "Wie" regelt aber die Aufstellung innerhalb derselben, und dort, wenn Du so willst, auch das von Dir missverstandene "Wo": Nämlich nicht auf zwei Parkständen. Das ist aber tatsächlich ein "Wie", und nichts anderes als "kreuz und quer". Das entspricht auch nicht meiner Ansicht. Nimm doch einfach zur Kenntnis, dass, nachdem Du das jetzt 15 Mal gepostet hast, wir das zur Kenntnis genommen haben. Du mit Deiner Ansicht aber -wieder einmal- allein auf weiter Flur bist. Du bist anderer Ansicht. Ja, bitteschön. Aber es reicht doch, das einmal zu posten, nicht wieder anzutreten, das auf 30 Seiten zu wiederholen. Um dann nach 30 Seiten, wenn keiner mehr Lust hat, zu sagen: aha, ich bekomme keine Widerworte mehr, also habe ich wohl gewonnen. (Wie Du es mal mit @Achim und mir versucht hast). Auch eine Fehlinterpretation. Nochmal: Du bist anderer Ansicht. Aber alleine. Du meinst, Du hättest das VG Berlin hinter Dir. Stimmt nicht. Aber sei's drum. Deiner Meinung nach ist das so. Dann denke eben, es ist so. Ist mir egal. Aber nimm zur Kenntnis, dass alle anderen das nicht so sehen wie Du. Und lass' es damit gut sein. Es geht nicht darum, wer seine Meinung öfters postet, wenn ein TE hier anfragt. Und Du bringst seit 2 Seiten nichts Neues mehr, sondern immer nur das selbe als Wiederholung. Das hilft dem TE nicht. Und macht die Sache unübersichtlich. Und das ist schade. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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29.06.2015, 16:58
Beitrag
#67
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Und das VG Berlin sagt sogar genau das Gegenteil. Nein. Tut es nicht. Das würdest Du nur gerne hineininterpretieren. Weil Du "wie" und "wo" durcheinanderbringst. Fängst du schon wieder an einen eindeutigen Wortlaut zu leugnen? @Freisinn war ja selbst aufgefallen, dass sich das VG Berlin anders äußert, als er es für richtig hält. "Wie" regelt aber die Aufstellung innerhalb derselben, und dort, wenn Du so willst, auch das von Dir missverstandene "Wo" deine Interpretation. Die kannst du haben. Aber es ist ebend auch nur eine Ansicht ohne Quellen. Du bist anderer Ansicht. Ja. Und diese hab ich ja auch begründet. Und sie wird auch nicht durch wütende Smileys wiederlegt. Aber nimm zur Kenntnis, dass alle anderen das nicht so sehen wie Du. Klar nehm ich das zur Kenntnis. Auf meine Argumente ist zwar wenig eingegangen worden. Meistens wird nur über Formulierungen gestritten oder es wird persönlich. Aber was solls. Ich hab kein Problem damit andere Meinungen zu akzeptieren. Nur sollte meine Ansicht dann ebenso akzeptiert werden und festgestellt werden, dass die StVO schlicht auslegungsfähig ist. Das macht ja keiner. Sondern es wird einfach darauf bestanden, dass ich mich irre. Aber wie gesagt ohne auf Argumente ernsthaft einzugehen oder sie nur annähernd zu wiederlegen. Wie immer wird bsw. versucht ewig einen Kleinkrieg zu führen über die Auslegung und das Verständnis einzelner Gerichtsentscheidungen. Der Wortlaut der StVO und die diesbezügliche Argumentation wird gerne weitestgehend vernachlässigt. So auch weitere Argumente. Nach dem Motto: "Deine gesamte Argumentation ist falsch weil ein Argument von dir fragwürdig erscheint." Darauf lass ich mich ungern ein. |
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| Gast_Georg_g_* |
29.06.2015, 17:00
Beitrag
#68
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Genau das sagt ebend die StVO so nicht. Nach meiner Lesart sagt sie das durchaus so. Lass doch mal dieses "Wo" und "Wie" beiseite. Die StVO enthält zwei Formulierungen zum Parken in Parkflächenmarkierungen: 1. "Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten." 2. "Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind." Ich kann da beim besten Willen nicht herauslesen, dass die Markierungen nur Quer- oder Längsparken vorgeben. Die Urteile aus Stuttgart, Köln und Oldenburg sagen auch nichts Derartiges. |
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29.06.2015, 17:05
Beitrag
#69
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19694 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
@Freisinn war ja selbst aufgefallen, dass sich das VG Berlin anders äußert, als er es für richtig hält. Aber nicht hinsichtlich der Frage, ob innerhalb eines markierten Bereiches entlang der Markierungen geparkt werden muss (worüber das Urteil sich enthält). @Freisinns Kritik bezog sich auf die Frage, ob - wie das VG Berlin meint - auch geparkt werden darf, wenn das Fahrzeug über die Markierungen herausragt (in den nicht zum Parken freigegebenen Bereich). Dies sehe ich genauso wie @Freisinn und das hat das VG Berlin anders entschieden. Dagegen sagt das VG Berlin nichts dazu, ob innerhalb des markierten Bereiches die durch die Linien gezeigte Parkordnung einzuhalten ist (was man tut, indem man nicht über die Linien hinwegparkt, sondern sich an die markierten Parklücken hält). Dein StVO-Zitat sagt an sich alles: Die Markerung zeigt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. Wie tut eine Parkmarkierung das? - Durch Linien. Was bedeuten die Linien? - Anhand dieser sind die Fahrzeuge aufzustellen. Etwas anderes können Markierungen gar nicht regeln, denn einen weiteren Bedeutungsgehalt gibt das optische Bild einer Linie nicht her. MfG Durban -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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29.06.2015, 17:14
Beitrag
#70
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
@Freisinn war ja selbst aufgefallen, dass sich das VG Berlin anders äußert, als er es für richtig hält. Aber nicht hinsichtlich der Frage, ob innerhalb eines markierten Bereiches entlang der Markierungen geparkt werden muss (worüber das Urteil sich enthält). @Freisinns Kritik bezog sich auf die Frage, ob - wie das VG Berlin meint - auch geparkt werden darf, wenn das Fahrzeug über die Markierungen herausragt (in den nicht zum Parken freigegebenen Bereich). Also nochmal, damit wir bei der Realität bleiben: Ich sagte: Zitat Es geht doch nicht um das "Reinpassen". Deswegen sagt doch auch das VG Berlin bsw., dass auch ein wesentlich größerer LKW da parken dürfte. Darauf @Freisinn wörtlich: Zitat Das sehe ich nicht so, auch wenn das VG Berlin meint, es wäre so. Mit kleinen Parkflächenmarkierungen kann man meiner Meinung nach das Parken größerer Fahrzeuge verbieten. Darauf sagte ich: Zitat das VG Berlin sagt genau das Gegenteil. Und das stimmt, denn das VG sagt wörtlich: Zitat Ein Parken auf der Markierung oder außerhalb bedeutet für sich genommen keinen Parkverstoß, womit prinzipiell auch ein wesentlich breiterer Lkw dort parken dürfte. Dein StVO-Zitat sagt an sich alles: Die Markerung zeigt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. Wie tut eine Parkmarkierung das? - Durch Linien. Was bedeuten die Linien? - Anhand dieser sind die Fahrzeuge aufzustellen. Etwas anderes können Markierungen gar nicht regeln, denn einen weiteren Bedeutungsgehalt gibt das optische Bild einer Linie nicht her. Soweit stimme ich ja mit dir überein. Nur meine ich, dass die Linien die Parkrichtung vorgeben (Aufstellart) und eben nicht den Parkort. Denn von "wo" steht nix in der StVO. Folgende Interpretation hat ja erstmal keiner wiederlegt: Die Parkflächenmarkierung bedeutet, dass ein Parken innerhalb der weißen Linien erlaubt ist. Und die Aufstellung wird dabei verbindlich vorgegeben. Da in der Regel längs am Fahrbahnrand zu parken ist, kann man also das Parken damit auch anderenorts erlauben und außerdem entgegen der Regel quer oder schräg parken anordnen. Wäre eine räumliche Einschränkung (außerhalb oder auf der Markierung) das Ziel des Verordnungsgebers, könnte dies nur durch ein "wo" und nicht durch ein "wie" zum Ausdruck kommen. Während ein "wie" sich auf die Art (der Aufstellung) beziehen muss, trifft nur ein "wo" eindeutig eine räumliche Aussage. Und in diese Richtung weisen schliesslich auch die bekannten Gerichte. Klar kann man das auch anders sehen. Aber weder die StVO selbst, noch weniger die Gerichte geben etwas Anderes eindeutig her. |
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| Gast_Georg_g_* |
29.06.2015, 17:21
Beitrag
#71
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Ich sehe es auch so, dass das VG Berlin es so gesagt hat. Jetzt müsste man aber folgendes nacheinander abarbeiten:
- Hat sich die Rechtslage seit September 2007 evtl. geändert oder war der damalige Wortlaut zu Parkflächenmarkierungen mit dem heutigen identisch? - Hat das VG Berlin die zitierten Entscheidungen von BGH, BayVGH, OLG Oldenburg, OLG Karlsruhe und OLG Düsseldorf richtig verstanden? Ich habe nämlich gewisse Zweifel daran ... Für diese Fleißarbeit ist es mir aber zu heiß. Folgende Interpretation hat ja erstmal keiner wiederlegt: ... Der Wortlaut der StVO widerlegt es bereits. Warum soll zur "Aufstellung" nicht auch die Beachtung der Querlinien gehören, die ja anderenfalls völlig sinnlos wären? Damit werden innerhalb des ganzen markierten Bereichs einzelne Stellplätze zugewiesen, es wird also auch vorgegeben, wie weit links und rechts bzw. wie weit vorne und hinten man stehen muss. |
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29.06.2015, 17:24
Beitrag
#72
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Warum soll zur "Aufstellung" nicht auch die Beachtung der Querlinien gehören, die ja anderenfalls völlig sinnlos wären? Weil die StVO von "wie Fahrzeuge aufzustellen sind" spricht und nicht von "wo Fahrzeuge aufzustellen sind." Und sinnlos sind die Querlinien nicht. Sie helfen beim raumsparenden Parken. Selbst das VG Berlin sagt, dass innerhalb der Markierung geparkt werden soll, da Markierungen nach allgemeiner Auffassung als äußerste Begrenzung zu verstehen sind. Nur ist es deswegen wie vorstehend nicht gleichzeitig verboten, wenn dadrüber gestanden wird. Außer die Aufstellung (das wie des Parkens) wird nicht eingehalten. |
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29.06.2015, 17:30
Beitrag
#73
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
außerhalb oder auf der Markierung das betrifft doch -eindeutig- nur den Außenrand. Und erlaubt nicht das Parken mitten auf einer Parkboxtrennlinie. Das ist und bleibt hanebüchener Unfug. Das wird auch dann nicht zur Realität, wenn Du meinst, dabei bleiben zu wollen. Es ist irreal. Und sinnlos sind die Querlinien nicht. Sie helfen beim raumsparenden Parken. Wieso sind Trennlinien bei Parkuhren verbindlich, und sonst nur Hilfen? -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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29.06.2015, 17:30
Beitrag
#74
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
außerhalb oder auf der Markierung das betrifft doch -eindeutig- nur den Außenrand O.K. Das sagst du so. Welche Quelle kann das so bestätigen? Wie schon gesagt: Du bist anderer Ansicht. Ja. Und diese hab ich ja auch begründet. Und sie wird auch nicht durch wütende Smileys wiederlegt. Ich könnte mich darauf einigen, dass unterschiedliche Interpretationen möglich sind. Ich sehe meine Ansicht gut begründet und habe deswegen keinen Anlass davon abzuweichen. Gleichwohl kann ich einen gewissen Interpretationsspielraum erkennen. Deswegen sage ich auch nicht, dass gegenteilige Ansichten definitiv falsch sein müssen. Schon garnicht brauche ich diese so begehrten Wutsmileys. Man muss ja nichts persönlich nehmen, was garnicht persönlich ist. |
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29.06.2015, 17:40
Beitrag
#75
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19694 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Ich sagte: Zitat Es geht doch nicht um das "Reinpassen". Deswegen sagt doch auch das VG Berlin bsw., dass auch ein wesentlich größerer LKW da parken dürfte. Darauf @Freisinn wörtlich: Zitat Das sehe ich nicht so, auch wenn das VG Berlin meint, es wäre so. Mit kleinen Parkflächenmarkierungen kann man meiner Meinung nach das Parken größerer Fahrzeuge verbieten. Darauf sagte ich: Zitat das VG Berlin sagt genau das Gegenteil. Und das stimmt, denn das VG sagt wörtlich: Zitat Ein Parken auf der Markierung oder außerhalb bedeutet für sich genommen keinen Parkverstoß, womit prinzipiell auch ein wesentlich breiterer Lkw dort parken dürfte. Nur um es klarzustellen:; damit drückt @freisinn aus, dass er in dieser Frage Dir und dem VG Berlin nicht zustimmt. Es geht dabei nicht um das hier relevante Thema, also das Parken innerhalb des markierten Bereiches. Etwas anderes können Markierungen gar nicht regeln, denn einen weiteren Bedeutungsgehalt gibt das optische Bild einer Linie nicht her. Soweit stimme ich ja mit dir überein. Nur meine ich, dass die Linien die Parkrichtung vorgeben (Aufstellart) und eben nicht den Parkort. Denn von "wo" steht nix in der StVO. Aber wie tun die Linien das? Wenn in längs der Straße markierten Parkflächen ein Smart quer parken kann, dann kann man doch nicht sagen, dass die Linie irgendeine Aufstellweise vorgibt. Denn das könnte die Linie schon rein optisch nur, indem sie den Parkraum in entsprechender Weise eingrenzt. Solange sie das im konkreten Fall nicht tut, ergibt sich daraus keine Aufstellrichtung. Allein aus der Rechteckform ergibt sich da nichts. Klar kann man das auch anders sehen. Aber weder die StVO selbst, noch weniger die Gerichte geben etwas Anderes eindeutig her. So wird es sein. Ich habe bisher kein aussagekräftiges Urteil gesehen - weder in die eine, als in die andere Richtung. Aber das ist dann wohl so. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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29.06.2015, 17:42
Beitrag
#76
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
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29.06.2015, 17:44
Beitrag
#77
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
O.K. Das sagst du so. Welche Quelle kann das so bestätigen? VG Berlin Schon garnicht brauche ich diese so begehrten Wutsmileys. Die sind nicht für Deine abweichende Ansicht, sondern für das ständige Nachsetzen und Aufblähen des Threads. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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29.06.2015, 17:46
Beitrag
#78
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
@Rapit, das VG Berlin sagt nix vom "Außenrand". Es spricht auch sonst nix dafür, dass es in deine Richtung argumentiert.
Klar kann man das auch anders sehen. Aber weder die StVO selbst, noch weniger die Gerichte geben etwas Anderes eindeutig her. So wird es sein. Ich habe bisher kein aussagekräftiges Urteil gesehen - weder in die eine, als in die andere Richtung. Aber das ist dann wohl so. So kann man das gern stehen lassen. Es muss doch nicht immer darauf hinaus laufen, dass "Unsinn" geschrieben wird oder Einer definitiv was Falsches schreibt (vielleicht sogar nur ärgern will). Argumente können nur argumentativ wiederlegt werden. Und manchmal ebend auch garnicht. So ist das ebend. Diese Wutsmileys gehören (wenns nach mir ginge) sowieso abgeschafft. |
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29.06.2015, 17:48
Beitrag
#79
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Aber wie tun die Linien das? Wenn in längs der Straße markierten Parkflächen ein Smart quer parken kann, dann kann man doch nicht sagen, dass die Linie irgendeine Aufstellweise vorgibt. Deswegen ja mein Mapsbeispiel. PKW parken dort quer, LKW längs. Du kannst übrigens statt eines Smart auch ein Krad querstellen. Oder ein Quad, passt immer. Und ich reite ja nicht umsonst dauernd auf Parkuhren herum. Denn man kann in einer Parkbox 2 Smart zum Preis von einem an einer Parkuhr parken... -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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29.06.2015, 18:02
Beitrag
#80
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Wenn in längs der Straße markierten Parkflächen ein Smart quer parken kann, dann kann man doch nicht sagen, dass die Linie irgendeine Aufstellweise vorgibt. Ob er das kann ist die eine Sache. Ich bin der Meinung, dass er das nicht dürfte, wenn es sich um eine Längsmarkierung handelt. Gleiches gilt für ein Motorrad. Und auch für den LKW. |
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29.06.2015, 18:04
Beitrag
#81
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Ich bin der Meinung, dass er das nicht dürfte Jetzt sind wir mal einer Meinung. Aber haben die herrschende Meinung gegen uns. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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29.06.2015, 18:06
Beitrag
#82
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Ich bin der Meinung, dass er das nicht dürfte Jetzt sind wir mal einer Meinung. So wird das bei "uns" auch geahndet. Nicht auf die Größe des Fahrzeugs kommt es (hier) an, sondern darauf, dass die Aufstellart (Aufstellrichtung) der markierten Parkbox eingehalten wird. Bei großen LKWs wird aus Opportunintätsgründen auch mal das Längsparken geduldet, wo Querboxen vorhanden sind (insbesondere für Ladetätigkeiten). Ragen Fahrzeuge wegen ihrer Größe über die Markierung in die Fahrbahn, spielt die Fahrbahnbreite und ggf. die Frage nach Behinderung eine Rolle, ob eingeschritten wird. |
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30.06.2015, 15:19
Beitrag
#83
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Aber es reicht doch, das einmal zu posten, nicht wieder anzutreten, das auf 30 Seiten zu wiederholen. Um dann nach 30 Seiten, wenn keiner mehr Lust hat, zu sagen: aha, ich bekomme keine Widerworte mehr, also habe ich wohl gewonnen. (Wie Du es mal mit @Achim und mir versucht hast). Auch eine Fehlinterpretation. Nochmal: Du bist anderer Ansicht. Aber alleine.
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30.06.2015, 17:07
Beitrag
#84
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
@Achim, ich weis nicht warum du diese Worte von @Rapit nochmal wiederholen musstest. Der weitere Verlauf der Diskussion entwickelte sich ganz vernünftig. Es gab teilweise gegenseitige Zugeständnisse und stellenweise auch Übereinstimmung.
Du musstest nun den unnötigen, persönlichen Teil von zwischendurch hervorkramen um ihn an das Ende zu stellen. |
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30.06.2015, 17:17
Beitrag
#85
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 382 Beigetreten: 20.08.2007 Mitglieds-Nr.: 35578 |
Die StVO sagt: "Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten."
Das bedeutet nach meinem Verständnis, dass ein Parken mitten auf der Linie grundsätzlich ordnungswidrig ist. Wenn einzelne Stellplätze abmarkiert sind, wird damit deutlich, dass diese Stellplätze auch einzuhalten sind. Ansonsten hätte man gleich einen durchgängigen Parkstreifen anlegen können. Hinsichtlich anderer Ansichten neige ich zu folgender Bewertung: Das ist und bleibt hanebüchener Unfug.
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30.06.2015, 17:40
Beitrag
#86
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Die StVO sagt: "Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten." Das bedeutet nach meinem Verständnis, dass ein Parken mitten auf der Linie grundsätzlich ordnungswidrig ist. Dieses Verständnis wird ja vielfach geteilt. Aber es ist ebend auch nur eine Interpretation. Ebenso kann "angeordnete Aufstellung" aber auch lediglich die Aufstellrichtung meinen (quer, längs, schräg parken), je nachdem wie die Parkfläche markiert ist. Das was du (wie vorstehend) als "Unsinn" betitelst, wird immerhin von meinem Dozenten so vertreten und lässt sich je nach "Verständnis" ebenso mit der StVO begründen. Und jedenfalls das VG Berlin sagt nicht, dass es verboten wäre auf der Markierung zu parken, auch wenn diese allgemein als Grenze aufgefasst werden soll (steht auch so in "SVR"). Ich finde es nicht richtig, wenn man von "meinem Verständnis" spricht und dann ein anderes Verständnis als Unsinn betitelt. Ich selbst mach das ja auch nicht, nur weil meine Sichtweise nicht geteilt wird. Es sollte hier generelll möglich sein zu sagen "Ich hab da eine andere Meinung", ohne dass dabei Kraftausdrücke oder wütende Smileys zum Einsatz kommen müssen. Das aber nur am Rande und im Sinnne eines besseren Gesprächsklimas. |
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30.06.2015, 17:50
Beitrag
#87
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 382 Beigetreten: 20.08.2007 Mitglieds-Nr.: 35578 |
Ich finde mein Verständnis richtig und deines falsch, und zwar derart falsch, dass ich das Wort "Unfug" verwenden möchte. Da ich keine nachvollziehbaren Argumente für deine Ansicht gelesen habe, möchte ich hier @rapit und den anderen Mitdiskutaten beipflichten. Vielleicht bewegt dich das ja zu einem "reality check", wenn auch mal jemand anders als @rapit dir widerspricht.
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30.06.2015, 17:56
Beitrag
#88
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4811 Beigetreten: 04.12.2013 Wohnort: Nürnberg Mitglieds-Nr.: 70843 |
Habe ich auch schon mal versucht. Außer einer PN hat das zu nichts geführt.
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30.06.2015, 18:43
Beitrag
#89
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Wiedersprochen wird mir andauernd. Aber nur wenige machen das ausschliesslich argumentativ. Eine Ausnahme macht bsw. @durban. Und weil wir beide ausschliesslich sachlich miteinander reden, kommen wir auch grundsätzlich zu einem vernünftigen Ergebnis. Da kann mal der Eine mehr überzeugen, mal der Andere. Und häufig kommen wir (so wie hier) zu dem Ergebnis, dass es schlicht kein eindeutiges Ergebnis gibt.
Dagegen streiten manch Andere noch, selbst wenn sie im Kern mit mir übereinstimmen. Ich schau also nicht danach wer mit mir diskutiert, sondern wie er das macht. Da ich keine nachvollziehbaren Argumente für deine Ansicht gelesen habe, ... Was ist denn an den nachstehenden Aussagen konkret nicht nachvollziehbar oder kann nachweislich nicht so sein?: Dass es nicht verboten ist außerhalb der Markierung zu parken sagen verschiedene Oberlandesgerichte. Würde die Markierung auch das "wo" reglementieren, müsste das hier ebenso zweifelhaft sein, wie das Parken auf der Markierung. Die StVO sagt nicht, dass die Markierung vorschreibt wo zu parken ist. Die Formulierungen "angeordnete Aufstellung ist einzuhalten" und " ...wird ...angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind" sind auslegungsfähig. Keine der bekannten Entscheidungen verschiedener Gerichte deutet auch nur annähernd darauf hin, dass damit eine örtliche Einschränkung getroffen werden soll. Das Gegenteil ist der Fall. Mit der Aufstellung und dem "wie" des Parkens kann also nur die Richtung gemeint sein (Quer, schräg, längs). ... Vor allem wird ebend deutlich, dass die Markierung angewandt werden kann um vom Längsparken abzuweichen. Ich meine, dass gerade das ihr Zweck ist, wo es nicht nur darum gehen soll Parkflächen zu verdeutlichen bzw. parken zu erlauben, sondern auch die Richtung der Aufstellung verbindlich vorzugeben. Man muss aber auch innerhalb der markierten Fläche stehen, .. Genau das sagt ebend die StVO so nicht. Die Parkflächenmarkierung bedeutet, dass ein Parken innerhalb der weißen Linien erlaubt ist. Und die Aufstellung wird dabei verbindlich vorgegeben. Da in der Regel längs am Fahrbahnrand zu parken ist, kann man also das Parken damit auch anderenorts erlauben und außerdem entgegen der Regel quer oder schräg parken anordnen. Wäre eine räumliche Einschränkung (außerhalb oder auf der Markierung) das Ziel des Verordnungsgebers, könnte dies nur durch ein "wo" und nicht durch ein "wie" zum Ausdruck kommen. Während ein "wie" sich auf die Art (der Aufstellung) beziehen muss, trifft nur ein "wo" eindeutig eine räumliche Aussage. Und in diese Richtung weisen schliesslich auch die bekannten Gerichte. Was ist daran ganz konkret falsch, so dass es sich um Unsinn handeln muss? Ich kann auch unter jeden Beitrag schreiben: "Ist alles Unfug und nicht plausibel". Dazu noch ein paar Kraftausdrücke und wütende Smileys und schon hab ich was bewiesen?! Das ist es auch, was mich hier immer wieder mit dem Kopf schütteln lässt. |
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30.06.2015, 19:10
Beitrag
#90
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Fahr doch mal runter: Unsinn heißt doch eigentlich nichts anderes als "nicht sinnvoll".
Und so gesehen reicht doch schon der Hinweis, dass es wohl einen Unterschied macht, ob Längsparkboxen oder ein Parkstreifen angelegt sind. Im Falle des Parkstreifens (VG Berlin) kann auch über dessen Ende hinaus geparkt werden. Das aber auf die (wohl nicht ohne Grund angelegten)* Trennlinien der Parkboxen übertragen zu wollen, sehen wir eben keinen Sinn. (Und kein Urteil). * Was übrigens der VT nicht in Frage zu stellen hat. Sie sind nunmal vorhanden. Übrigens: neue Argumente bringst Du nicht. Du wiederholst nur Deine Meinung... -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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30.06.2015, 19:18
Beitrag
#91
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Fakt ist nur der Wortlaut der StVO:"angeordnete Aufstellung ist einzuhalten" und " ...wird angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind"
Meine zuletzt zusammengefasste Argumentation kann scheinbar nicht wiederlegt werden. Es kann nur auf eine andere Interpretation verwiesen werden, die so aber nicht in der StVO steht. Und deswegen schreibe ich auch keinen Unsinn. Sondern es ist wie von @durban festgestellt: Klar kann man das auch anders sehen. Aber weder die StVO selbst, noch weniger die Gerichte geben etwas Anderes eindeutig her. So wird es sein. Ich habe bisher kein aussagekräftiges Urteil gesehen - weder in die eine, als in die andere Richtung. Aber das ist dann wohl so. |
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30.06.2015, 19:32
Beitrag
#92
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Meine zuletzt zusammengefasste Argumentation kann scheinbar nicht wiederlegt werden. Mit so einer Aussage machst Du Dich unbeliebt. Das ist genau das, was @Achim hervorgekramt und zitiert hat. Und jetzt lieferst Du den Grund Aber es reicht doch, das einmal zu posten, nicht wieder anzutreten, das auf 30 Seiten zu wiederholen. Um dann nach 30 Seiten, wenn keiner mehr Lust hat, zu sagen: aha, ich bekomme keine Widerworte mehr, also habe ich wohl gewonnen. Man muss falsche Ansichten nicht widerlegen. Das ist ja, wie den Beweis anzutreten, dass die verwendete Schrift schwarz sei. Nur weil Du mit einem Fehlzitat eines unpassenden Urteils meinst behaupten zu können, sie sei rot. Da schüttelt einfach jeder den Kopf. Weil es unnötig ist, den Beweis anzutreten. Jeder macht sich einfach seine Gedanken, ob die Schrift rot oder schwarz ist. Fertig. Auf so einer Grundlage kann man nicht diskutieren. Aber sauer werden, das kann man. Und darf man wohl auch. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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30.06.2015, 19:38
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#93
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Meine zuletzt zusammengefasste Argumentation kann scheinbar nicht wiederlegt werden. Mit diesem gequirlten Blödsinn machst Du Dich unbeliebt. Wie gesagt: Wenn das Blödsinn oder Unsinn ist, dann wiederlege das doch. Der Ausdruch "Blödsinn" ist doch kein Wiederlegen einer Aussage!!! |
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30.06.2015, 19:39
Beitrag
#94
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Im übrigen:
Darauf ..., dass es wohl einen Unterschied macht, ob Längsparkboxen oder ein Parkstreifen angelegt sind. Im Falle des Parkstreifens (VG Berlin) kann auch über dessen Ende hinaus geparkt werden. Das aber auf die (wohl nicht ohne Grund angelegten)* Trennlinien der Parkboxen übertragen zu wollen, sehen wir eben keinen Sinn. (Und kein Urteil). * Was übrigens der VT nicht in Frage zu stellen hat. Sie sind nunmal vorhanden. gehst Du nicht ein. Sondern wirst einfach unsachlich, und behauptest, Deine "Argumente" (die ja gar keine sind, wie Du mittlerweile zugegeben hast, sondern nur eine Meinung, nämlich Erweiterung des Urteils in einen Bereich, den es nicht erfasst), könnten nicht widerlegt werden. Wer drückt sich denn hier davor, ein Problem zu erörtern, für welches seine Meinung keinen Sinn ergibt? -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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30.06.2015, 19:40
Beitrag
#95
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
@Rapit, dass du meine Ansicht als "Unsinn" ansiehst, wurde doch deutlich. Warum sollte ich darauf eingehen? Das ist doch kein Argument. Und der Rest von dem Zitat ist auch nur deine Sichtweise.
Man muss falsche Ansichten nicht widerlegen. Nur sind sie dann ebend nicht falsch, sondern sie werden ebend nicht geteilt ohne sie wiederlegt zu haben. Ich kann die gegnerischen Ansichten ebenso wenig wiederlegen. Ich kann maximal begründen warum ich sie nicht teile. Mehr geht ebend nicht. Für die eine und für die andere Seite. Und @durban hat das auch längst erkannt |
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30.06.2015, 19:44
Beitrag
#96
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Wenn das Blödsinn oder Unsinn ist, dann wiederlege das doch. Ich würde auch keinen Ansatz machen, zu widerlegen, wenn Du beuaupten würdest, die Schrift dieses Satzes sei rot. Ja warum wohl... Ich breche regelmäßig auch sehr schnell die "Warum-Diskussionen" mit 5-jährigen ab. So bin ich eben. Nicht wollen hat nichts mit nicht Können zu tun. Ich kann die gegnerischen Ansichten ebenso wenig wiederlegen. Nach Deiner Ansicht müsste die Konsequenz dann lauten: Muss richtig sein... -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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30.06.2015, 19:49
Beitrag
#97
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 |
Klar kann man das auch anders sehen. Aber weder die StVO selbst, noch weniger die Gerichte geben etwas Anderes eindeutig her. So wird es sein. Ich habe bisher kein aussagekräftiges Urteil gesehen - weder in die eine, als in die andere Richtung. Aber das ist dann wohl so. So kann man das gern stehen lassen. Es muss doch nicht immer darauf hinaus laufen, dass "Unsinn" geschrieben wird oder Einer definitiv was Falsches schreibt (vielleicht sogar nur ärgern will). Argumente können nur argumentativ wiederlegt werden. Und manchmal ebend auch garnicht. So ist das ebend. So ist das. Und wenn man an dem Punkt nicht mehr weiter kommt, finde ich es traurig, wenn man dann mit Wutausdrücken, Vorwürfen und Unsachlichkeiten weiter macht. Das bringt nix und hilft auch nicht. Es war doch inhaltlich längst alles gesagt worden. Warum dann wieder auf der persönlichen Schiene weiter machen... |
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30.06.2015, 20:10
Beitrag
#98
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
-------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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| Gast_Georg_g_* |
30.06.2015, 22:56
Beitrag
#99
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Dass es nicht verboten ist außerhalb der Markierung zu parken sagen verschiedene Oberlandesgerichte. Versuche doch mal anzuerkennen, dass die Formulierung "außerhalb der Markierung" auch anders gelesen werden kann. Gemeint ist von den zitierten Gerichten "an Stellen, an denen es gar keine Markierung gibt" oder "50 Meter nach dem Ende der Markierung" oder "10 Meter vor dem Beginn der Markierung". Du interpretierst es aber immer anders, nämlich "halb drin, halb draußen" oder "halb in der einen Parkbox, halb in der anderen". |
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01.07.2015, 06:35
Beitrag
#100
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Vielleicht bewegt dich das ja zu einem "reality check", wenn auch mal jemand anders als @rapit dir widerspricht. Habe ich auch schon mal versucht. Außer einer PN hat das zu nichts geführt. Geht mir auch so. Macht aber keinen Sinn. In anderen Threads habe ich drastische Worte gefunden, jetzt nur diesen hier:
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.12.2025 - 13:45 |