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Beitrag
#51
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 33 Beigetreten: 26.02.2015 Mitglieds-Nr.: 75554 ![]() |
@haribo ok, danke für die Aufklärung.
Ist in dem Brief auch eine Begründung gegeben wieso die FSST diesen gelegentlichen Konsum annimmt? ![]() Negativ. Wie im Beitrag #17 und letzten Brief zu entnehmen ist, wird weder einmal noch gelegentlichen Konsum argumentiert. Greetz -------------------- - errare humanum est in errore perseverare stultum -
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Beitrag
#52
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1465 Beigetreten: 04.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72106 ![]() |
Die Bilder aus #17 sind nicht mehr einsehbar. Ist aber auch egal.
Scitch erste Antwort dazu war schon generell nicht falsch, seine und meine erneute Antwort umso weniger. Die notwendigen Voraussetzungen einer Mpu sind nicht gegeben. Und "deine" Fsst wird weder die FeV noch deren Anlage(n) neu erfinden. Sie versuchen schlicht eine eigene Abwandlung/Auslegung und konstruieren eine nicht vorhandene oder beweisbarer Konstelation und drehen sich letztendlich immer im Kreis. Problematisch ist nur das sie etwas tun was sie können aber nicht dürfen, was erst später überprüft werden kann. Dazu aber mal eben eine Frage-du klagst doch bereits gegen den Gebührenbescheid, oder habe ich das falsch verstanden? |
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Beitrag
#53
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 33 Beigetreten: 26.02.2015 Mitglieds-Nr.: 75554 ![]() |
Tatsache. Hatte die Bilder bei img-host.de geladen, kein Plan wieso diese nicht mehr auf den Server sind
![]() Ich zweifel in keinster weiße an euere Beiträge, im gegensatz, bin euch dafür dankbar ![]() Da ich bis zum besagten Termin niemals meine MPU abgeben kann und werde, muß ich davon ausgehen das meine Pappe zwangseingezogen wird. Freiwillig werde ich sie nicht abgeben wollen. Ich habe die Fsst angeschrieben und Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingereicht. Mit Klagen meinst du wohl mittels Anwalt? Greetz -------------------- - errare humanum est in errore perseverare stultum -
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Beitrag
#54
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1465 Beigetreten: 04.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72106 ![]() |
Ich habe die Fsst angeschrieben und Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingereicht. Mit Klagen meinst du wohl mittels Anwalt? Ob mit oder ohne Anwalt ist zunächst egal, aber du hast schon eine richtige Klage (vor dem Verwaltungsgericht) eingereicht? Denn dein Widerspruch wurde ja seitens der Behörde anscheinend abgelehnt, was an deren bisherigen Vorgehensweise zu erwarten war.... |
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Beitrag
#55
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Über den Widerspruch entscheidet in Rheinland-Pfalz der sogenannte Kreisrechtsausschuss (bzw. Stadtrechtsausschuss in den kreisfreien Städten). Dieser entscheidet weisungsfrei von den übrigen Organen (Landrat bzw. Kreistag) des Kreises. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Landrat oder ein von diesem beauftragter Jurist der Kreisverwaltung) und zwei ehrenamtlichen vom Kreistag gewählten Beisitzern zusammen.
Was @Reato erhalten hat, ist wohl nur die Stellungnahme der Führerscheinstelle gegenüber diesem Ausschuss. Der Ausschuss selber hat noch nicht entschieden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#56
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 33 Beigetreten: 26.02.2015 Mitglieds-Nr.: 75554 ![]() |
@haribo nein bis jetzt wurde noch keine Klage eingereicht.
Habe bereits ein neues Schriftstück parat, den ich an den Kreisrechtsausschuss senden werde. Darin sind mehrere Urteile enthalten die Uwe erstklassig in einem seine Thread aufgelistet hat. Ich bin auf deren Reaktion gespannt ![]() Greetz -------------------- - errare humanum est in errore perseverare stultum -
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Beitrag
#57
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1465 Beigetreten: 04.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72106 ![]() |
Hallo Reato83,
achso ich wußte nicht das es dort so gehandhabt wird. Die Fsst leitet dann also den Widerspruch weiter an den Kreisrechtsausschuss? Was Uwe W. angeht, so ist seine Fachkenntnis und Kompetenz überragend. Das nächste/weitere Schreiben hast du in der "Schublade" falls der Widerspruch abgelehnt werden sollte? |
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Beitrag
#58
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 33 Beigetreten: 26.02.2015 Mitglieds-Nr.: 75554 ![]() |
Was Uwe W. angeht, so ist seine Fachkenntnis und Kompetenz überragend. Das nächste/weitere Schreiben hast du in der "Schublade" falls der Widerspruch abgelehnt werden sollte? Überragend ist das richtige Wort dafür! ![]() Das nächste Schreiben ist gestern raus gegangen bzw habe ich persönlich an der Pforte abgegeben. Darin ist ausführlich erklärt wieso die MPU Anordnung nicht rechtens ist. Jetzt bleibt erstmal nichts anderes übrig als abwarten ![]() Greetz -------------------- - errare humanum est in errore perseverare stultum -
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Beitrag
#59
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Das nächste/weitere Schreiben hast du in der "Schublade" falls der Widerspruch abgelehnt werden sollte? Nö, das ist nicht nötig: über den Widerspruch entscheidet der Kreisrechtsausschuss nach einer mündlichen Verhandlung (Erörterung), zu der die Beteiligten geladen werden. Insofern kann man jetzt erst einmal die Ladung abwarten. Im übrigen geht es formal ja nur um eine Gebührenforderung von weniger als 30 Euro. Dass mit der Prüfung der Gebührenforderung auch die Rechtmäßigkeit der MPU geprüft werden soll, steht auf einem anderen Blatt. Die Führerscheinstelle kann jetzt entweder den Widerspruchsbescheid abwarten oder selber tätig werden: wenn sie selber tätig wird, kann sie z.B. die MPU-Anordnung durch die Anordnung eines äG ersetzen. Theoretisch könnte sie auch einen Entzugsbescheid schicken oder eine Anhörung zum Entzug machen. Das glaube ich aber eher nicht. Im Falle eines Entzuges kann man wieder Widerspruch einlegen und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Es kann sinnvoll sein, nach Erhalt eines Entzugsbescheides das einmonatige Fahrverbot anzutreten. Das VG wird dann vermutlich innerhalb der Monatsfrist entscheiden. Ich glaube aber nicht, dass ein Entzug kommt. Aber letzten Endes lässt sich die Reaktion der anderen Seite immer schlecht vorhersagen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 18.09.2025 - 11:28 |