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> In Deutschland wieder fahren dürfen, Belgien FS Deutschland Anerkennung
Kai R.
Beitrag 06.02.2015, 13:59
Beitrag #101


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Zitat (Imperia @ 06.02.2015, 12:45) *
Danke Mr.T - ich werde allerdings nicht so schlau draus warum nun der Herr Polizist sich so auf den Nebenwohnsitz bei meinen Eltern versteift.

weil er nicht wahrhaben will, dass die Überprüfung des Wohnortes ausschließlich Aufgabe der belgischen Behörden vor Ausstellung des FS gewesen wäre. Da hat er gar nichts mit zu tun.

Deswegen meine ich ja, dass man ihm mal auf die Finger klopfen sollte.


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Grüße

Kai

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Imperia
Beitrag 06.02.2015, 14:08
Beitrag #102


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Die Bearbeitung meines FS Antrages in Belgien hat eine gewisse Bearbeitungszeit erfordert. Und ich kann davon ausgehen das in Belgien die Sachen mit der nötigen Sorgfalt und auf Grundlagen der Gesetze erledigt werden. Ich weiss das damals bei meiner Heimatgemeinde extra ein Kontrolleuer ausgeschickt worden ist um die Meldung in persona zu überprüfen. Da wurde nichts beanstandet - oder wie hätte ich sonst einen FS aus B erhalten können?

Warum der Polizist aus dem Dorf da so genau rumreitet ist mir nicht ganz klar, ich hoffe mal das der Herr sich seiner Informationspflichten befleissigt und die Sache so wie vorgesehen durchführt.

Frag mich nur wenn jede Kontrolle mit dem FS aus Belgien so lange dauern kann - dann muss ich froh sein über jede nicht erfolgte Kontrolle. Sprich ich darf/sollte in Deutschland nicht in den späten Abendstunden am Wochenende oder sonntags ganz früh morgens unterwegs sein mit dem Auto.
Und wie wird dann eine Kontrolle an der Grenze zur Schweiz aussehen? Gibts da dann auch so lange Wartezeiten?

Wenn ich ständig so lange Kontrollen zu befürchten habe - dann wird mir der belgische FS nach Strich und Faden madig gemacht. Oder soll ich jetzt ne belgische Frau heiraten und dann fix die Staatsbürgerschaft annehmen? think.gif
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Kai R.
Beitrag 06.02.2015, 14:13
Beitrag #103


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in Deinem Dorf wissen es ja dann alle. Woanders sollte es keiner Wissen, sollte aber auch die Thematik unbekannt sein. Warum sollte man Dich dort kontrollieren?


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Kai

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NoWaytoReturn
Beitrag 06.02.2015, 14:41
Beitrag #104


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ich würde in D mit so einer License nicht fahren, solange das nicht endgültig geklärt ist.
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Kai R.
Beitrag 06.02.2015, 15:05
Beitrag #105


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es ist aber geklärt.


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Kühltaxi
Beitrag 06.02.2015, 15:10
Beitrag #106


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Wenn ich das hier lese bin ich froh daß die "Dorfsherrifs" mit Wache und vereinzelt sogar Arrestzelle zu Hause in NRW schon vor langer Zeit abgeschafft wurden, bzw. in Gemeidewachen mit ein paar Mann versetzt. Hat zwar auch Nachteile, aber ich denke die Vorteile überwiegen.


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Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
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Imperia
Beitrag 06.02.2015, 15:17
Beitrag #107


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Im Rahmen meiner neuer Tätigkeit muss ich öfters in die Schweiz reisen. Wenn dann jedesmal die Kontrolle so langwierig wird - habe ich recht fix den Job verloren. Schon jetzt sind die Anfragen von der heimatlichen Polizeistelle ein Ärgernis der besonderen Art. Mein Arbeitgeber ist von so Sachen grundsätzlich nicht erfreut. Wenn ein anderer Mitarbeiter viel Unsinn im Straßenverkehr gemacht hat - kann schon mal die Kündigung in Reichweite liegen.

Vorallem wenn ich zu jeder Kontrolle einen Anwalt hinzuziehen muss - dann bin ich flott verarmt. Schon jetzt ist das bezahlte Honorar eine wesentliche Verringerung meines monatlich mir zustehenden Betrages für mein Leben. Aktuell steht mein Konto im Minus und der Monat hat erst angefangen - soviel Gehalt bekomme ich auch nicht.

Offenbar war es wirklich dumm von mir eine Fahrt im Heimatort zu unternehmen. Ich bereue es nach Straßburg gefahren zu sein, so toll war der Ausflug dann auch wieder nicht. Noch so ne Kontrolle und ich verzichte freiwillig jemals wieder in Deutschland fahren zu wollen.
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NoWaytoReturn
Beitrag 06.02.2015, 15:22
Beitrag #108


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Deutschland das Bestimmerland! In der Geschichte fast alles verloren, was es zu verlieren gibt...aber in Sachen Recht einen auf "dicke Hose" machen....Einfach nur lachhaft.
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Kühltaxi
Beitrag 06.02.2015, 16:06
Beitrag #109


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Verwechsel aber mal nicht "Deutschland" mit "Deutschlands Obrigkeit". Es gibt durchaus auch sehr obrigkeitskritische Geister hierzulande und nicht nur brave Ja-Sager und Gehorcher, zumindest heute.

Schöner Spruch und nicht ganz OT:

Im Himmel sind die Engländer die Polizisten, die Deutschen die Ingenieure, die Schweizer die Organisatoren, die Franzosen die Köche und die Italiener die Liebhaber.
In der Hölle sind die Deutschen die Polizisten, die Italiener die Ingenieure, die Franzosen die Organisatoren, die Engländer die Köche und die Schweizer die Liebhaber.

Da ist die Frage wo ich nach dem Tod lieber hin will ziemlich müßig....


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Mr.T
Beitrag 06.02.2015, 21:36
Beitrag #110


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Zitat (NoWaytoReturn @ 06.02.2015, 12:45) *
Das ist ja das Problem des §28 FeV. Nach Europarecht gibt es KEINE AUSNAHMEN.
So richtig viel Ahnung hat du ja nicht. shutup.gif


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Gruß Mr.T

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NoWaytoReturn
Beitrag 06.02.2015, 22:21
Beitrag #111


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Das da wäre?

Für ganz Schlaue:

Zitat
1. Anerkennungsvoraussetzungen in Deutschland:

Mit vollständiger Umsetzung der sogenannten 3. EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 zum 19.01.2013 geht Deutschland nach der Niederlage auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 26.04.2012 ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Erwerb von Führerscheinen im EU-Ausland durch Deutsche, die im Inland Untersagungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Führerscheines (ohne MPU) unterliegen, verhindert werden kann.

Die Neuregelung des Artikel 11 Abs.4 der EU Richtlinie lautet: „Ein Mitgliedsstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheines ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist“. Das heißt, der Mitgliedstaat stellt ab dem 19.01.2013 keinen Führerschein mehr aus, wenn das dennoch erfolgt, meinen deutsche Behörden die Dokumente hinsicht­lich der Fahrerberechtigung in Deutschland nicht mehr anerkennen zu müssen.

Gegenwärtig ist ausgesprochen fragwürdig, ob Deutschland mit seinem „Zuerken­nungsmechanismus“ gestützt auf die Fahrerlaubnisverordnung in der derzeitigen Fas­sung, die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in Europa tatsächlich einschränken kann. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 dieser zum 19.01.2009 neu gefassten Fahrerlaubnisverord­nung ist europarechtswidrig. Als untergesetzliche Norm darf er nicht mehr angewandt werden und wäre in neuer Form zu erlassen, was ist bislang nicht erfolgte. Das Bun­desverfassungsgericht hat mit der Entscheidung vom 22.09.2012 eindeutig Stellung genommen und erklärt, § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sei mit Europarecht unvereinbar. Es liege sowohl ein Verstoß gegen die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie als auch gegen das in den Grundfreiheiten von EU-Bürgern enthaltene Diskriminierungsverbot vor. Der Europäische Gerichtshof hat m.E. Deutschland seit 2004 immer wieder in die Schran­ken gewiesen.

Quelle

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 06.02.2015, 23:03
Bearbeitungsgrund: Aus urheberrechtlichen Gründen Quelle des Zitats hinzugefügt
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Mr.T
Beitrag 06.02.2015, 22:23
Beitrag #112


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Die Behauptung:
Zitat (NoWaytoReturn @ 06.02.2015, 12:45) *
Nach Europarecht gibt es KEINE AUSNAHMEN.
ist schlicht und einfach falsch. Und daher meine Vermutung, dass du nicht viel Ahnung von der Materie hast.


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Gruß Mr.T

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NoWaytoReturn
Beitrag 06.02.2015, 22:44
Beitrag #113


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Zitate zu Kürzen und kein Gegenbeweis zu stellen ist auch nicht fair. Ich denke, ich habe genügend Urteile und Aussagen zum §28 gepostet. Und das sind nicht meine Aussagen, sondern Zitate aus Urteilen und Rechtsanwaltspostings!!!! Dann wärst du ja @Mr.T. der Alleskönner und die RA's alles Idioten....hm..soll vorkommen.

Zitat
Teil II

Zwar ist damit zu rechnen, dass Fahrerlaubnisbehörden in EU Mitgliedsstaaten die Ausstellung eines Führerscheines ab dem 19.1.2013 verstärkt ablehnen werden, wenn dem Bewerber dieser in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt , ausgesetzt oder entzogen wurde. Die unterschiedliche Auslegung der Richtlinie in den Mitgliedsländern bleibt davon unberührt.

Sollte ein Führerschein von einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedsstaates ab dem 19.01.2013 dennoch ausgestellt werden, können deutsche Behörden die Anerkennung der Gültigkeit in Deutschland unter Hinweis auf die bisherige Fassung der Fahrerlaub­nisverordnung und unter Beachtung der Rechtsprechung nicht einfach ablehnen. Ansonsten ist damit zu rechnen, dass sich die Gerichte (wie bisher) auch mit ab dem 19.01.2013 ausgestellten EU-Führerscheinen in einem weiteren Kapitel zu befassen haben.

Die wichtigste Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheines im EU-Ausland ist, dass keine strafrechtliche Sperrfrist (z.B. aus einem deutschen Strafurteil) wirksam ist, wenn das Dokument ausgestellt wird. Ein während einer Sperrfrist ausgestellter Führerschein ist definitiv ungültig.

Zentrale Vorschrift für die Erteilung eines EU-Führerscheines ist die Einhaltung der Wohnsitzregelung des EU-Gemeinschaftsrechts. EU-Führerscheine sind in Deutsch­land nichts wert, wenn die Wohnsitzregelung von den deutschen Behörden (z. B. über Nachfrage bei der ausstellenden Behörde) angreifbar ist. Der Führerscheininhaber muss die Fahrerlaubnis während eines mindestens 185-tägigen zusammenhängenden Aufenthaltes im EU-Mitgliedsstaat erwerben. Für die Berechnung der 185-Tage-Frist ist zunächst entscheidend, dass die Person zum Wohnen berechtigt ist. Um eine Wohnsitzregelung gegenüber den deutschen Behörden tatsächlich erfüllen zu können, wird auf den „Lebensmittelpunkt“ in dem EU-Mitgliedsland abgestellt. Des Weiteren müssen 185 Tage in einem Kalenderjahr nachgewiesen werden. In der Regel wird eine Fahrerlaubnis grundsätzlich erst dann erteilt, wenn der Bewerber 185 Tage im Inland gewohnt hat. Vor Ablauf dieser Frist kann eine Fahrerlaubnis unter Bewilligung einer Ausnahme erteilt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Wohnsitznahme auf Dauer, d.h. auf mindestens 185 Tage im Jahr, angelegt ist. Bei einer vorzeitigen Auf­hebung des Wohnsitzes kommt unter Umständen eine Rücknahme der Fahrerlaubnis durch die ausstellende Behörde wegen unrichtiger Angaben oder Täuschung in Be­tracht. Geht man von der deutschen Regelung des § 7 FeV aus, ist nicht verlangt, dass ein zusammenhängender Zeitraum vorliegt. Kurzfristige Unterbrechungen, etwa durch Geschäfts- oder Urlaubsreisen sind unschädlich. Wichtiges Indiz für einen ordentlichen Wohnsitz ist zunächst die Anmeldung bei der Meldebehörde. In der Regel müssen Sie erst einmal in dem EU-Mitgliedsland meldepflichtig erfasst sein, also einen Wohnsitz anmelden. Sobald dieser Wohnsitz angemeldet wurde, beginnen die 185 Tage zu laufen.

Dem Europäischen Gerichtshof ging es, entgegen der Rechtsauffassung deutscher Behörden stets um eine strikte Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Aner­kennung von EU-Führerscheinen sowie des Prinzips der Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft. Dabei hat sich der Gerichtshof bei der Auslegung des Artikel 11 (4) der Richtlinie 2006/126/EG auch stets dafür ausgespro­chen, weitergehende nationale Zusatzanforderungen deutschen Behörden, im Wege der Verwirklichung der Grundfreiheiten eines EU-Bürgers vom Europäischen Gerichts­hof zurückzuweisen, da sie Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit in Europa ein­schränken.

Schließlich würde das Bestehen deutscher Behörden auf eine MPU Überprüfung nach deutschen Standards bei einem im EU-Ausland lebenden Führerscheininhaber, mit unzumutbaren Belastungen verbunden sein, die ihn gegenüber in Deutschland leben­den Personen benachteiligen. Auch die nachträgliche Anerkennung der Fahrberechti­gung in Deutschland nach § 28 (5) der Fahrerlaubnisverordnung findet keine Rechts­grundlage in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Sie wäre zudem nur praktikabel, wenn der Inhaber seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen würde.

Zur Konsultationspflicht zwischen den Mitgliedsstaaten ist anzumerken, dass diese auch nach vollständiger Umsetzung der Richtlinie 2006/126 nicht besteht. Ein solches System ist jedenfalls in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen.

Zwar soll das in Aufbau befindliche EU-Führerscheinnetz geeignet sein, die Einführung eines solchen Systems zu erleichtern. Das Netz ist jedoch weiterhin nicht einsatzbereit und kann insoweit zumindest bei länger zurückliegenden Maßnahmen von Mitglieds­staaten des Entzuges der Fahrerlaubnis kein hilfreiches Instrument sein. Schließlich bleibt die Anpassung des gegenwärtig europarechtswidrigen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung und die Rechtsprechung deutscher Gerichte sowie des Europäischen Gerichtshofes ab dem 19.01.2013 abzuwarten.



2. Die Fahrberechtigung aus einem EU Führerschein nach strafrechtlicher Sperre in Deutschland

Wer einen im EU-Ausland ausgestellten EU-Führerschein alkoholisiert oder unter Drogen benutzt und gegen den im Ergebnis eines Strafverfahrens eine Fahrerlaubnis­sperre ausgesprochen wird, muss mit der Konsequenz leben, dass auch nach Rück­gabe des Führerscheines durch die ausstellende ausländische Fahrerlaubnisbehörde die Fahrberechtigung in Deutschland nicht wieder automatisch auflebt. Eine strafrecht­liche Sperre führt regelmäßig dazu, dass das Führerscheindokument nach rechtskräf­tiger Beendigung eines Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft als Vollstre­ckungsbehörde, über das KBA Flensburg an die ausstellende Behörde zurückgeleitet wird. Die ausstellende Behörde im EU-Ausland entscheidet danach darüber, ob und unter welchen Auflagen der Führerschein an den Inhaber zurückgegeben wird.

Sollte der Inhaber sein Dokument von der ausstellenden Behörde ohne Auflagen zu­rückerhalten, ist damit nicht gleichzeitig die weitere Inlandsgültigkeit des Doku­mentes in Deutschland verbunden. Es bedarf eines gesonderten Antrages auf Zuer­kennung des Rechts von der Fahrerlaubnis auch in Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen.

In Wege eines Antragsverfahrens bei der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbe­hörde wird regelmäßig zum Nachweis der Fahreignung des Inhabers eine deutsche Medizinisch–Psychologische Untersuchung (MPU )angeordnet.

Sollte jedoch die ausstellende Behörde in dem EU-Mitgliedsland vor einer Wiederaus­händigung des Dokumentes an den deutschen Inhaber eine umfassende Prüfung seiner Fahreignung (zB. eine entsprechend den deutschen Grundanforderungen auf­erlegte Verkehrspsychologische Untersuchung mit verkehrsmedizinischer Abklärung) fordern und bei Nachweis das Dokument wieder aushändigen oder neu ausstellen, ist derzeitig nicht geklärt, ob dann eine MPU-Auflage in Deutschland zum Wiedererlangen der Fahrberechtigung in Deutschland erfüllt sein könnte. Die Beantwortung dieser Frage hängt u.a. von der Qualität der Überprüfung durch die ausstellende Behörde ab.

Die ausländische Fahrerlaubnisbehörde hat nach Punkt 14.1 des Anhanges II der RL 91/439 für die Erteilung oder Wiedererteilung zunächst Vorgaben der 2. EU-RL zu erfüllen. Darin heißt es: Im nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz kann, vorbehalt­lich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztli­chen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt und erneuert werden. Diese Vorschrift lässt der ausländischen Behörde einen relativ großen Handlungsspielraum.

Mit den im Anhang III zur 3. Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG geregelten Mindest­anforderungen für Kraftfahrer haben die ausstellenden Behörden die Möglichkeit strengere, als die in dem Anhang genannten Auflagen, vorzuschreiben.

Bei der Anerkennung der Fahrberechtigung in Deutschland wird weitgehend auf die deutschen Grundanforderungen zum Nachweis einer Fahreignung abzustellen sein, auch wenn die strengen Anforderungen der deutschen MPU nicht erfüllt sind.

Es reicht jedoch nicht aus, wenn der ausländischen Behörde lediglich eine allgemein­ärztliche Untersuchung eines deutschen Arztes vorgelegt wird. Abzustellen ist viel­mehr auf die Anforderungen einer Alkoholabstinenz oder eines Drogenscreenings von mindestens 6 Monaten (je nach Einzelfall) der den deutschen Anforderungen ent­spricht.

Abzustellen ist weiterhin darauf, dass nach den Verwaltungsvorschriften des ausstel­lenden Mitgliedsstaates (am Beispiel Tschechien), eine weitere Untersuchung eines von der ausstellenden Behörde vorgegebenen Arztes vorgelegt werden muss. Des weiteren wird die ausstellende Behörde unter Vorlage der ärztlichen Nachweise eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Wiedererteilung der ausländischen Fahrer­laubnis anordnen müssen.

In Tschechien wird derzeitig versucht, auf der Grundlage eines Modells der in Öster­reich entwickelten Verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) verkehrsauffällig gewordene Kraftfahrer auf die Wiedererlangung ihrer Fahreignung zu überprüfen.

Anzumerken ist jedoch, dass derzeitig erhebliche Abweichungen von den deutschen Anforderungen bestehen.

Es reicht nicht aus, dass sich ein deutscher Bewerber einer freiwilligen Untersuchung im EU-Ausland unterzieht, in der keine anlassbezogene Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Untersagung der Fahrberechtigung in Deutschland geführt haben, geklärt und aufgearbeitet werden.

Würde die Fahrberechtigung lediglich unter Hinweis auf die Regelung des § 28 (4) FeV nach dem 19.01.2013 in Deutschland verweigert, wäre diese Frage im verwaltungs­rechtlichen Feststellungsverfahren zu klären.

Zwar wird nach Artikel 8 Abs. 2 und 4 der RL 91/439 bei einem Verhalten nach Erwerb des von einem anderen Staat ausgestellten Führerscheines die Anerkennungspflicht eines ausgestellten Dokumentes auch weiterhin höchste Priorität haben, wenn der ausstellende Mitgliedsstaat eine erneute Überprüfung der Fahreignung vorgenommen hat und dabei die einschlägigen EU Vorschriften eingehalten werden, jedoch lassen die Grundanforderungen der 2. EU-Führerscheinrichtlinie an die Fahreignung eines Bewerbers einen relativ großen Spielraum zu und können nur durch innerstaatliche Vorschriften des ausstellenden Mitgliedsstaates gestaltet werden, jedoch hat Deutschland immer dann größeren Handlungsspielraum, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis mit diesem Dokument in Deutschland erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung tritt.

Anzumerken ist, dass die strafrechtliche Entziehung eines Führerscheines und die Sicherstellung des Dokumentes durch eine vorläufige Maßnahme (Beschluss des Ermittlungsrichters nach § 111 a der Strafprozessordnung) nur zulässig ist, wenn der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland wohnhaft ist. Hat dieser seinen ausschließlichen Wohnsitz im Ausland und wohnt auch dort, muss das Doku­ment unter Eintragung eines Sperrvermerkes für Deutschland wieder herausgegeben werden.

Quelle

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 06.02.2015, 23:04
Bearbeitungsgrund: Aus urheberrechtlichen Gründen Quelle des Zitats verlinkt
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Imperia
Beitrag 06.02.2015, 22:49
Beitrag #114


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Es wäre der Sache dienlicher wenn bitte, nur relevante und zur Anwendung kommende Beiträge mit § und Gesetzestexte beigefügt werden.

SO blickt bald niemand mehr durch und ich bin schon hoffnungslos verwirrt crybaby.gif
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NoWaytoReturn
Beitrag 06.02.2015, 22:55
Beitrag #115


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das sagt aus, dass der Einzug der FE unzulässig war.

Anzumerken ist, dass die strafrechtliche Entziehung eines Führerscheines und die Sicherstellung des Dokumentes durch eine vorläufige Maßnahme (Beschluss des Ermittlungsrichters nach § 111 a der Strafprozessordnung) nur zulässig ist, wenn der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland wohnhaft ist. Hat dieser seinen ausschließlichen Wohnsitz im Ausland und wohnt auch dort, muss das Doku­ment unter Eintragung eines Sperrvermerkes für Deutschland wieder herausgegeben werden.
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Imperia
Beitrag 06.02.2015, 22:59
Beitrag #116


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langsam aber sicher kann ich Deine Beiträge gar nicht mehr richtig einordnen. Du wirfst so viele Sache in die Angelegenheit mit rein - ich blick jetzt bald gar nix mehr.

Gehe am Montag zum Anwalt und lasse mich dort beraten - glaub hier erhalte ich Informationen die mich nur verwirren.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 07.02.2015, 06:19
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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NoWaytoReturn
Beitrag 06.02.2015, 23:04
Beitrag #117


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Weil man da eben unterscheiden muss, zwischen nationalem Recht und Europa Recht. Das ist halt so. Du hast eine Belgische Lizenz, also würde ja hier Europarecht gelten, bist aber in D kontrolliert wurden und die Beamten gehen nach nationalem Recht vor. Nur ist das eben so, dass EU - Recht nationales Recht bricht und da beisst sich die Katz in den Schwanz.
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Mr.T
Beitrag 06.02.2015, 23:07
Beitrag #118


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@NoWaytoReturn:
In den Beiträgen #100, 111 und 113 hattest du Zitate eingestellt, ohne die Quelle zu verlinken. Dies stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, der weitreichende Konsequenzen (z.B. eine Abmahnung) für den Betreiber dieses Forums nach sich ziehen könnte. Bitte deshalb bei Zitaten unbedingt die Quelle verlinken.
Danke.



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Gruß Mr.T

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NoWaytoReturn
Beitrag 06.02.2015, 23:13
Beitrag #119


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Das widerspricht sich aber, da es ausdrücklich untersagt ist, eine Rechtsberatung mit Namen zu nennen.
Quelle: http://www.rawarnack.de/index.php?option=c...9&Itemid=26

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 06.02.2015, 23:15
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Mr.T
Beitrag 06.02.2015, 23:15
Beitrag #120


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Zitat (NoWaytoReturn @ 06.02.2015, 23:04) *
Weil man da eben unterscheiden muss, zwischen nationalem Recht und Europa Recht.
Das EU-Recht der gegenseitigen Anerkennung ist hier in § 28 FeV geregelt.

Zitat (NoWaytoReturn @ 06.02.2015, 23:04) *
Das ist halt so. Du hast eine Belgische Lizenz, also würde ja hier Europarecht gelten, bist aber in D kontrolliert wurden und die Beamten gehen nach nationalem Recht vor.
Richtig, nach § 28 FeV. Leider wurde der § falsch angewendet.


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NoWaytoReturn
Beitrag 06.02.2015, 23:19
Beitrag #121


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Der §28 FeV ist eben das Problem! Dieser Paragraph hebt sich ja nach Europarecht vollends auf.Deswegen wird D ja gerügt.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 06.02.2015, 23:22
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Mr.T
Beitrag 06.02.2015, 23:23
Beitrag #122


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Zitat (NoWaytoReturn @ 06.02.2015, 23:19) *
Dieser Paragraph hebt sich ja nach Europarecht vollends auf.
Hä? unsure.gif


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NoWaytoReturn
Beitrag 06.02.2015, 23:29
Beitrag #123


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http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/L...d.html?nn=58398

Das Kleingedruckte auf der LEZTEN ZEILE klärt alles - wie immer.
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Mr.T
Beitrag 06.02.2015, 23:37
Beitrag #124


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Dieses:
Zitat
Die weitere Entwicklung ist abzuwarten.
unsure.gif


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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NoWaytoReturn
Beitrag 06.02.2015, 23:42
Beitrag #125


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Ich weiss ja nicht, welche Informtionen hier verbreitet werden. Nur eines weis ich, dass die tagesaktuellen Informationen der Bundesregierung FALSCH und VERALTET sind. Weil man sich hier auf die RL von 1991 beruft 91/439 - diese ist schon mehrfach überholt wurden....und jetzt kommt Ihr mit Eurem nationalem Recht. Dies ist eine offizielle WebSite der BRD, die Ur - altes - EU Recht als nationales Recht "verkauft"

Man muss einfach nur mal auf die "amtlichen" Seiten gucken @Mr.T. bevor man unwissen vorwirft.....und danach richten sich auch die Behörden, für die ist das anwendbares imaginäres Recht.
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Mr.T
Beitrag 06.02.2015, 23:53
Beitrag #126


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Willst du uns hier im Forum für die Inhalte der ministeriellen Website verantwortlich machen?
Hier werden die Antworten nach der derzeitigen Rechtslage gegeben.

Und Behörden richten ihre Entscheidungen nicht nach der Seite des Verkehrsministers.


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Gruß Mr.T

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NoWaytoReturn
Beitrag 07.02.2015, 00:03
Beitrag #127


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Herrgott Nein! Auf keinen Fall! und der Minister hat mal gar nix zu sagen. Ich sage nur, was Recht ist und was anwendbares Recht ist und nochmal EU Recht bricht immer nationales Recht - immer - in jeder Lage. Da kann in deinem §28FeV drinnen stehen, dass Frauen in Burka nicht fahren dürfen, weil sie nix sehen können....etc.....

Das obliegt dem Ausstellerstaat der Lizenz, diesen Umstand zu prüfen. Wo kommen wir denn hin, wenn ich, als Beamter einen Franzosen einen Pass abnehme, nur weil er hier in Deutschland wohnt?????

Es gibt ein Niederlassungsrecht. Ich kann soviele Wohnsitze haben, wie ich will.
Art. 23 GG:
Zitat
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Das sollte alles klären, dass die BRD nix zu sagen hat.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 07.02.2015, 00:12
Bearbeitungsgrund: Rechtsgrundlage kenntlich gemacht
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Mr.T
Beitrag 07.02.2015, 00:06
Beitrag #128


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Zitat (NoWaytoReturn @ 07.02.2015, 00:03) *
Das obliegt dem Ausstellerstaat der Lizenz, diesen Umstand zu prüfen.
Jo, das ergibt sich aus § 28 FeV.


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NoWaytoReturn
Beitrag 07.02.2015, 00:13
Beitrag #129


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Sind wir uns einig, die Dinger sind Legal, wenn sie ausserhalb der Sperrfrist und oder unter besonderen Auflagen des Ausstellerstaates eines EU Mitgliedstaates erstellt worden sind, müssen diese Dokumente, ohne Weiteres in jedem Mitgliedstaat der EU anerkannt werden. Die Vorsorgepflicht obliegt dem Ausstellerstaat des Mitgliedes der EWG.
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Mr.T
Beitrag 07.02.2015, 00:15
Beitrag #130


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Habe ich behauptet, dass der belgische FS hier in D nicht gültig ist? unsure.gif


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NoWaytoReturn
Beitrag 07.02.2015, 00:18
Beitrag #131


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Nein! Haben Sie nicht. Aber ich reite eben auf den ungültigen §28 rum und das ist bis heute noch so. Das Ding ist einfach nicht anwendbar.

Was ich damit sagen will. Ich kann nicht auf der einen Art nationales Recht §23 GG nach Europarecht abgeben - mir aber dann in gewissen Punkten Europarecht in nationales Recht vorbehalten. Sowas funktioniert eben nicht. Entweder hopp oder topp!

Da das GG nunmal Grundlage aller Gesetze für D ist - gibt es da auch keine Interpretation. Die Rechtsgrundlage liegt wohl bei der EU.
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Mr.T
Beitrag 07.02.2015, 00:22
Beitrag #132


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Wenn man nicht reiten kann, sollte man sich kein Pferd kaufen.


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NoWaytoReturn
Beitrag 07.02.2015, 00:27
Beitrag #133


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Das ist das sogenannte http://de.wikipedia.org/wiki/Territorialitätsprinzip - Gesetze bedürfen einer Anwendbaren Grenze. Oder eines Geltungsbereiches und der ist nunmal mit §23GG in die EU übergegangen.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/GG/23.html

Ach herjee, jetzt kommt ja noch hinzu, dass es bereits eine EU-Verfassung gibt...So ein Scheiss auch.....und nun? Kommt das auch bei den Dorfpolizisten an? Vertrag von Lissabon.
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Mr.T
Beitrag 07.02.2015, 00:36
Beitrag #134


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Jetzt wird es langweilig für mich.


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NoWaytoReturn
Beitrag 07.02.2015, 00:44
Beitrag #135


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jura is trocken :-(
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blackdodge
Beitrag 07.02.2015, 01:09
Beitrag #136


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Nöö aber mann sollte auch mal andere Meinungen überdenken und nicht von seiner versessen sein whistling.gif


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nachteule
Beitrag 07.02.2015, 16:15
Beitrag #137


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Hallo, der unverbesserliche,

Zitat (der unverbesserliche @ 05.02.2015, 16:29) *
@Nachteule, erklär doch bitte mal was sich bei "euch" nach dem Urteil des EuGH vom 26.04.2012 (Hofmann gegen Freistaat Bayern), in Sachen Eu-Führerschein von Deutschen geändert hat. Oder seid "ihr" überhaupt nicht auf den Laufenden?

Oder kennst du dieses Urteil nicht?

lies doch bitte erst einmal nach, was ich geschrieben habe und versuche dann, das Gelesene auch zu verstehen.

Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis des TE wurde von mir in keinster Weise bestritten und ja, auch wir in BW kennen die betreffenden Urteile und Folgen bzgl. den EU - Führerscheinen.

Noch einmal für Dich zum besseren Verständnis:

Das Problem ist schlicht und ergreifend, wie bereits geschrieben, dass bei einer Abfrage nicht selten nur der lapidare Satz auftaucht "endgültige gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis", ohne jede weitere Erläuterung, und dies scheint auch beim TE der Fall zu sein.

Wenn man einen Fahrzeuglenker kontrolliert und diese Ausschreibung auftaucht, besteht zunächst einmal der Verdacht, dass dieser Fahrzeuglenker aktuell keine Fahrerlaubnis mehr hat.

Dies auch dann, wenn er einen Führerschein vorlegt, denn man weiß ja in diesem Moment noch nicht, ob der Eintrag vor oder nach Ausstellung dieses Führerscheins erfolgte, ob der Fahrzeuglenker einen anderen Führerschein bei der Behörde abgegeben hat und mit einem angeblich verlorenen Führerschein fährt, ob seine EU - Fahrerlaubnis vor oder nach dem Eintrag erfolgte usw.

Wie es in anderen Bundesländern aussieht, ist mir nicht bekannt, aber wir können außerhalb der Geschäftszeiten der Führerscheinstellen nicht feststellen, was denn nun tatsächlich Sache ist und solange dies nicht geklärt ist, müssen wir davon ausgehen, dass aktuell keine Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet vorliegt, egal, ob deutsch oder europäisch.

Der Beamte im vorliegenden Fall hätte bis jetzt Zeit genug gehabt, den Sachverhalt zu klären, zumal er die Hintergründe eindeutig kennt und wissen müsste, dass der TE legal fährt und in diesem Fall wäre es verständlich, wenn der TE mit allen Kräften gegen diesen Beamten vorgeht.

Wäre er jedoch anderswo kontrolliert worden, hätte er, wie ich ihm zu Anfang schon geschrieben habe, damit rechnen müssen, dass berechtigte Ermittlungen angestellt werden.

Hallo, NoWaytoReturn,

Zitat (NoWaytoReturn @ 05.02.2015, 16:58) *
Schon mal was aufgefallen? Immer wenn es zu Gunsten des Staates geht, wird EU Recht zur Grundlage verwendet.

ist Dir schon aufgefallen, dass es hier nicht um den Staat an sich geht, sondern darum, dass ein einzelner Polizeibeamter scheinbar falsch handelt?

Du verallgemeinerst hier, wie so viele, ohne an die unzähligen Gelegenheiten zu denken, in denen Beamte dem Bürger unbürokratisch helfen bzw. geholfen haben.

Hallo, Imperia,

Zitat (Imperia @ 06.02.2015, 08:50) *
Mir wird Fahren ohne Führerschein in einem besonders schweren Fall vorgeworfen.

hat der Polizeibeamte dies tatsächlich so gesagt?

Es wäre mir neu, dass es den Vorwurf des besonders schweren Falles des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gibt. think.gif

Wenn, dann könnte man Dir allenfalls ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen vorwerfen und dann würde ein Staatsanwalt bzw. ein Richter im Strafmaß natürlich berücksichtigen, ob nur eine oder mehrere Fahrten nachweisbar wären.

Über dieses Strafmaß hat der Polizeibeamte jedoch nicht zu befinden.

Zitat
Ein aufgeklebter Microchip hat Nachfragen ausgelöst, das Teil benötige ich für die Nutzung von Firmenfahrzeugen. Ähnlich wie der deutsche Chip von Car2Go. Auch hier keine weiteren Bedenken.

Ob es tatsächlich erlaubt ist, so einen Chip aufzukleben oder ob es irgendwo eine gegenteilige Meinung gibt, weiß ich nicht, aber es sollte sich allgemein im Bereich der Polizei herumgesprochen haben, dass es diese Dinger gibt und dass sie auf so manchem Führerschein aufgeklebt sind.

Somit also kein Grund, irgend etwas zu unternehmen.

Zitat
Allerdings wurde mir mein FS nicht ausgehändigt, der Polizist hat Klärungsbedarf ob ich damals nicht doch in Deutschland mit einem angeblichen Hauptwohnsitz gemeldet war.

Wie oben bereits geschrieben: Wenn die Führerscheinstelle nicht erreichbar ist, kann er Dir die Weiterfahrt untersagen und Deinen Führerschein zunächst einziehen, damit dieser ggf. durch die Fsst oder die Staatsanwaltschaft entweder wieder an Dich ausgehändigt oder an die zuständige Fsst in Belgien geschickt werden kann.

Mittlerweile hatte der Kollege aber Zeit genug, den Sachverhalt zu klären, so dass Dir Dein Führerschein eigentlich umgehend auszuhändigen wäre.

E selber hat so oder so nicht das Recht, diesen die ganze Zeit zurückzubehalten und m. E. müsste es Deinem Anwalt möglich sein, dies über die Staatsanwaltschaft und die Fsst umgehend zu klären.

Dazu kommt: Der Kollege kann zwar gegenüber der Fsst Zweifel anbringen, dass Dein belgischer Führerschein hier gültig ist und er kann anregen, dass die Fsst diesbezüglich ermittelt, aber mehr hat er damit nicht mehr zu tun.

Zitat
Insgesamt hat der Polizist sich sehr stark anmerken lassen das es ihm absolut nicht passt das ich wieder fahren darf. Er hat erhebliche Bedenken geäußert weil er mich für einen "negativen Menschen" hält. Wenn es nach ihm ginge dann würde ich ein lebenslanges Fahrverbot auf deutschen Straßen erhalten.

Selbst, wenn der Beamte mit seiner Einschätzung recht hätte, liegt dies nicht in seiner Entscheidungsbefugnis und er hat sich an Recht und Gesetz zu halten.

Er kann, wenn es begründet ist, bei der Führerscheinstelle Zweifel an Deiner charakterlichen Eignung vorbringen und die Fsst kann diese prüfen, aber persönliche Befindlichkeiten und Animositäten haben hier nichts zu suchen.

Hallo, Kai R.,

Zitat (Kai R. @ 06.02.2015, 09:38) *
Wieso? Du lässt das jetzt einmalig klären, dann schiebst Du noch eine Klage wegen Schadenersatz und eine Dienstaufsichtbeschwerde nach. Fortan fährst Du wieder in Deutschland und jedes Mal wenn Dich ein cop.gif sieht grüßt er Dich freundlich.

kann es sein, dass Du hier einen Ironiesmilie vergessen hast? rolleyes.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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der unverbesserliche
Beitrag 07.02.2015, 18:20
Beitrag #138


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@Nachteule, danke für deine ausführliche und ehrliche Antwort.
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Imperia
Beitrag 07.02.2015, 18:57
Beitrag #139


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Hallo Nachteule,

danke für die für mich nachvollziehbaren Antworten. Mit manchen anderen Beiträgen habe ich leider Probleme den Inhalt überhaupt richtig verstehen zu können. Vielleicht bin ich als normaler Mensch auch nicht in der Lage "Gesetzesdeutsch" zu verstehen... whistling.gif

Ob der Polizist nun wirklich "schweres FoFE" oder vorsätzliches Fahren ohne FE gesagt hat weiss ich jetzt nicht mehr genau. Der Herr redet viel und laut - das verwirrt einfach und ich habe möglicherweise seine Aussage nicht ganz korrekt wiedergegeben.
Die Antworten am Donnerstag waren eher hinhaltend und auf Zeit spielend, schon mein Anwalt hat gemeint das der Herr cop.gif wohl ganz bewußt eine zeitliche Verzögerung erreichen will.

Am Montag habe ich den nächsten Termin beim Anwalt und die Beschwerde ob der zeitlichen Verlangsamung ist bereits ausformuliert. So mein Anwalt. Ich selbst verstehe ja nicht warum die Polizei nicht direkt in irgendwelchen Verzeichnisen nachgeforscht hat. Im Zeitalter der medialen Dauerberieselung der Menschen wird es doch eine Quelle geben wo der Beamte fix nachkontrollieren kann ob der FS nun korrekt erworben oder gefälscht worden ist. Allerdings bedarf zu der Anfrage auch der nötige Willen der Person die den PC zu bedienen hat.... shutup.gif Genau hier sehe ich den Fehler im System weil es möglich ist das persönliche Animositäten in die Dauer der Bearbeitung einfliessen können.

Ist es eigentlich unverschämt wenn ich am Ende der Kontrolle eine schriftliche Bestätigung das die Sache korrekt (für mich gesehen) mit meinem FS sich verhält zu verlangen? Mir wurde schon auf die bloße Nachfrage von dem Polizisten erklärt das die Polizei für so einen "Firlefanz" keine Berechtigung hat und Erklärungen der Art NIEMALS schriftlich gegeben werden würden. Da wurde der Herr richtig böse klingend. mad.gif
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zap66
Beitrag 07.02.2015, 20:41
Beitrag #140


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Imperia,

ich hatte in diesem Thread zwar wenig gepostet, aber ich kann mich nach wie vor nicht von der Fachkundigkeit Deines Anwaltes überzeugen lassen.
Du hast einen gültigen EU-Führerschein und jeder halbwegs versierte Anwalt, der sich mit EU-FS-Recht auskennt, hätte Dir den Führerschein innerhalb max. 3 Tagen zurück geholt.

Ich hatte Dir eine PN geschrieben, welchen Anwalt ich in einem solchem Fall einschalten würde, die Du geflissentlich ignoriert hast.

Was Du hier gerade machst, ist dass "große Gejammer" durch Nutzung des falschen Anwalts.

Ich kann die Argumente seitens der "Rennleitung" von Nachteule zwar verstehen, aber wie er ja nun auch schon schrieb, war mehr als genug Zeit vorhanden, um den Sachverhalt zu prüfen.

In diesem Sinne..

p.s. Nein, ich bin kein Anwalt und ebenfalls Nein, ich habe keinen Non-D-EU-FS. Beschäftige mich aber privat mit dem Thema.
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nachteule
Beitrag 08.02.2015, 16:22
Beitrag #141


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Hallo, Imperia,

es ist überhaupt nicht unverschämt, sondern verständlich, wenn Du eine schriftliche Bestätigung haben möchtest.

Nichtsdestotrotz wird es außer einer Sicherstellungs - bzw. Beschlagnahmebescheinigung von Seiten der Polizei nichts geben, denn das ist nun mal generell nicht vorgesehen.

D. h., dass Du auch bei einer Zeugen - bzw. Beschuldigtenaussage grundsätzlich keine Abschrift Deiner Aussage bekommst und wenn, dann nur auf eigene Verantwortung des Beamten.

M. E. sollte Dein Anwalt sich im Moment gar nicht mehr mit diesem Beamten abgeben.

Wäre ich an Deiner Stelle, würde ich ihm auftragen, dass er sich am Montag umgehend mit der für den letzten Wohnort zuständigen Fsst in Verbindung setzt, sich schriftlich (per Fax) die Bestätigung holt, wann die letzte Sperrfrist abgelaufen ist und dass er dann sofort bei der zuständigen Staatsanwaltschaft diese Unterlagen einreicht, zusammen mit einer Beschwerde, dass sich das Ermittlungsverfahren durch den Beamten hinzieht, obwohl dieser die Fakten kennt und Zeit genug hatte, Ermittlungen einzuziehen.

Man darf in diesem Fall eines nicht außer Acht lassen:

Hättest Du überhaupt keinen Führerschein vorzeigen können und wäre dann der Eintrag im Zevis zu finden, dass Dir die Fahrerlaubnis entzogen worden wäre, hätte sich der Beamte nur kurz bei Deiner letzten Fsst erkundigen müssen, ob es dort Unterlagen gibt, dass Dir vielleicht doch mal eine neue FE erteilt wurde und danach hätte er die Strafanzeige gefertigt, denn in so einem Fall wärst Du derjenige gewesen, der nachweisen müsste, dass er tatsächlich eine gültige FE besitzt.

Du hast dagegen im vorliegenden Fall einen echten Führerschein vorzeigen können und hier hätte der Kollege sich zumindest am nächsten Arbeitstag der Fsst erkundigen müssen, wie der aktuelle Sachstand ist.

Hätte er Dir dann umgehend Deinen Führerschein ausgehändigt, am besten mit der Empfehlung, bei der Fsst eine Löschung der Ausschreibung zu veranlassen, hätte man ihm m. E. keinen Vorwurf machen können.

Viele Grüße,

Nachteule


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Jupiter
Beitrag 08.02.2015, 16:30
Beitrag #142


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Zitat (nachteule @ 08.02.2015, 16:22) *
Hätte er Dir dann umgehend Deinen Führerschein ausgehändigt, am besten mit der Empfehlung, bei der Fsst eine Löschung der Ausschreibung zu veranlassen, hätte man ihm m. E. keinen Vorwurf machen können.

Kann oder darf die FSST überhaupt den betreffenden Eintrag im FAER löschen lassen?
Der Eintrag ist ja bis zum Ablauf der Tilgungsfrist nicht falsch; das Problem liegt nur daran, dass die Polizei in BW (aus Kostengründen?) keinen vollständigen Zugriff auf die Eintragungen im FAER hat.
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Imperia
Beitrag 08.02.2015, 16:49
Beitrag #143


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Hallo Nachteule,

die Beschwerde über die Bearbeitungsdauer ist bereits eingelegt worden. Einen Auszug aus Flensburg von Dezember 2013 mit der Sperrzeiteintragung ist vorhanden, vielleicht sinnvoll für den Anwalt.

Mir ist jetzt aber nicht klar in wie weit meine letzte deutsche Fsst (ich gehe davon aus das es sich dabei um die Führerscheinstelle handelt, oder?) von dem belgischen FS Kenntnis bekommen haben soll. Oder meldet das die belgische Fsst automatisch an die letzte deutsche FS Stelle? think.gif

Das mit den Bestätigungen schriftlicher Art hat mir der Anwalt schon erklärt, es scheint fast so als ob die Polizei das papierlose Büro im eiligen Vorausgalopp durchsetzen will.

In wie weit eine Löschung der alten Einträge möglich ist hat mir noch niemand beantworten können. Da scheint das System in BW ein wenig arg "eigen" zu sein, ich bin mehr als erstaunt.

Vielleicht liegt die lange Bearbeitungsdauer auch den den Postwegen? Oder ist es möglich das meine FS Akte bei einer zentralen Stelle erst angefordert werden muss? Die FS Akte hat viele Stationen mitgemacht, vom LK Freiburg nach München Land, dann in Richtung LK Merzig, nochmals München Land, dann wieder Merzig und die ganzen Zeiten im Ausland sind noch nicht mitgezählt. Wird bei ausländischem Wohnsitz die Akte nach Flensburg geschickt oder verweilt die solange in einem Staatsarchiv des letzten Wohnsitzbundeslandes?

Ich bin gespannt wie die Sache morgen weiter geht - ein von mir ausformuliertes Beschwerdeschreiben über die lange Bearbeitungsdauer ist beim Regierungspräsidium abgegeben worden. Mit Schriftbeleg der Annahme!
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Imperia
Beitrag 09.02.2015, 14:18
Beitrag #144


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So - war jetzt nochmals mit meinem Anwalt bei der Polizeidienststelle:

mir wurde mein belgischer FS wieder ausgehändigt. Allerdings nur von einem Untergebenen des beschlagnehmenden Beamten, der Herr war nur im Nebenraum anwesend und hat unüberhörbar vor sich hin gegrummelt. Laut dem Beamten sei der Kollege leider krank und er hat mir dann den FS übergeben. Versehen mit einer ernsthaften Warnung das ich bei jeder Sichtung immer und möglichst weitreichend und SEHR gründlich kontrolliert werden würde. So zwischen den Zeilen hat der gute Mann anklingen lassen das ich mich möglichst nicht mehr in seinem Dienstbereich blicken lassen soll.

Für die Zeitdauer der Beschlagnahme wurde die Langsamkeit bei Beantwortung der nötigen Fragen genannt, außerdem musste eine Auskunft aus Belgien von einem anerkannten Dolmetscher (Französisch > Deutsch) übersetzt werden. Und das hat halt ein wenig gedauert - das sei völlig normal und dem damit verbundenen Beamten könne kein Vorwurf der Langsamkeit gemacht werden. Das sei halt so... crybaby.gif

Bin nun wieder im Besitz meines FS - aber ich werde vorläufig nicht mehr in Deutschland fahren. Die neue Stelle (inkl. Beförderung und Gehaltsverbesserung) soll ein Kollege erhalten, ich gehe zurück nach Belgien. DEN Stress will ich nicht nochmal haben.
Und so wie ich den Beamten kenne wird er alles legal mögliche unternehmen um mir das Leben mit dem FS möglichst schwer zu machen. Da bin ich jetzt erstmal raus.

Leider hat sich mein Anwalt nicht weiter zur Vorgehensweise des Beamten äussern wollen, er hat einen wichtigen Termin wahrzunehmen und ich soll in den nächsten Tagen mal in seiner Kanzlei vorbei schauen.

Wie verhält sich das jetzt mit meinen Ausgaben für den Anwalt? Muss ich das alles selbst bezahlen?

Am Mittwoch bin ich wieder in Belgien und hoffe die Versetzung zur neuen Stelle noch abwenden zu können, ich will einfach nicht nach Deutschland versetzt werden. Solange solche Kontrollen hier durchgeführt werden ist es nutzlos für mich fahren zu dürfen. Wie soll ich so eine Kontrolle einem Kollegen erklären? Meistens fahre ich mit einem weiteren Mitarbeiter zum Kunden - nein, jedesmal den Kollegen fahren zu bitten ist auch keine Lösung. sad.gif Oft genug sind wir mit zwei Autos unterwegs.
Mietvertrag für die Wohnung kann ich ohne Probleme auf eine andere Person übertragen, die gekauften Möbel und andere Sachen werden abbestellt.

Ab und zu ein Besuch bei meinen Eltern reicht aus, und dann fahre ich nur bis zum Grundstück der Eltern und mache garantiert keine Ausflüge in die Umgebung mit der Karre. Lieber zu Fuss, mit Bahn oder Fahrrad.
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Kai R.
Beitrag 09.02.2015, 14:23
Beitrag #145


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Hallo,

erst einmal Glückwunsch, dass Du Deinen FS wieder hast.

Ich finde aber, Du überziehst. Im Bereich "Deiner" Polizeidienststelle solltest Du jetzt erst einmal nichts mehr zu fürchten haben. Die wissen jetzt, dass Dein FS legal ist. Alles Weitere wäre Schikane und als solche auch durchaus erkennbar. Lass Dich doch nicht in die Knie zwingen von irgendwelchen Behördenfehlern. Du solltest Dir wichtiger sein und nicht Deine Ziele aufgeben.

Ich würde auf jeden Fall ein passendes Schreiben an den Landespolizeipräsidenten schicken. Deine Kosten kannst Du als Schadenersatz geltend machen, der Entzug war nicht rechtmäßig und die Dauer unverhältnismäßig, auch wenn man Dir Anderes erzählt. Allerdings müsstest Du Deine Ansprüche vermutlich einklagen.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Imperia
Beitrag 09.02.2015, 14:35
Beitrag #146


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Grund für eine allgemeine Verkehrskontrolle ist immer gegeben: nötige Beleuchtung, Ladungssicherung, Alk- oder Drogenbelastung, Gesamtgewicht wenn ein Anhänger dran ist... Herrschaften von dem Polizeiposten waren schon in der Vergangenheit überaus kreativ wenn sie jemanden auf dem Kicker haben. Und Beschwerden werden nach wenigen Wochen mit einem bedauerlichen Schreiben vom Landespolizeipräsidenten abschlägig beschieden weil die Herren cop.gif doch für die allgemeine Sicherheit sorgen und kleinere Misslichkeiten halt vorkommen können.

Das Spiel habe ich durch, mein neuer Wohnort liegt nur im Nachbarkreis und die Herren Polizisten fahren ja nicht nur bis zur Kreisgrenze im Dienst. Meine neue Wohnanschrift ist denen bekannt, die Kollegen der Polizei halten zusammen und ich sehe schon jetzt nervige Kontrollen aufziehen. Vielleicht wird es besser wenn der Hauptgrund der Unstimmigkeiten mal in Rente gegangen ist. Nur dafür gibts keine Sicherheit und wenn die Herren in Blau mit ihren zur Verfügung stehenden Mitteln mal anfangen jemanden schickanieren zu wollen... mad.gif

Im August wird in Niedersachsen ein anderer Mitarbeiter unserer Firma in Rente gehen, mal schauen ob ich mich dorthin erfolgreich bewerben kann. Da ist dann eine große räumliche Entfernung und ich hätte nicht ständig Angst vor jedem Polizeiauto das ich sehe.
Die Region ist für mich dauerhaft "verbrannt", das kann ich nicht mehr ändern. Schade, gerade das Markgräflerland ist doch eine meiner persönlichen Lieblingsregion in Deutschland.
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Automatikschein
Beitrag 09.02.2015, 14:35
Beitrag #147


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Wenn du zurück nach Deutschland ziehst kannst du doch deinen FS in einen Deutschen tauschen lassen, dann wären mögliche Kontrollen doch schnell erledigt. Ich würde mir von so einem "sympathischen" Beamten doch nicht mein Leben diktieren lassen. Wenn dir der Job in D zusagt, dann nimm ihn auf jeden Fall an, erstrecht wenn du damit sogar mehr verdienst. Das kann man doch nicht alles wegwerfen wegen einem "übermotivierten" Polizisten.
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jens_16syncro
Beitrag 09.02.2015, 14:36
Beitrag #148


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Zitat (Imperia @ 09.02.2015, 14:18) *
Bin nun wieder im Besitz meines FS - aber ich werde vorläufig nicht mehr in Deutschland fahren. Die neue Stelle (inkl. Beförderung und Gehaltsverbesserung) soll ein Kollege erhalten, ich gehe zurück nach Belgien. DEN Stress will ich nicht nochmal haben.

Äh, willst den Job innerlich eigentlich gar nicht haben ? Am lächerlichen Kontrollwahn eines einzelnen Polizeibeamten kann das wohl kaum liegen.
Und außerdem könntest du deinen belgischen Führerschein wieder in einem deutschen tauschen, dann sind jedwede Kontrollen in D völlig stressfrei. Nötig ist das allerdings nicht und ich würde auch nicht tauschen.


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Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
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Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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nachteule
Beitrag 09.02.2015, 14:36
Beitrag #149


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Hallo, Imperia,

Beamte wie dieser sind zum Glück nicht die Regel, sondern die Ausnahme und an solche kannst Du in jedem Land geraten, so dass dieser Vorfall kein Grund sein sollte, weiter im Ausland zu bleiben und eine gute Stelle auszuschlagen.

Du solltest Dich m. E. auf jeden Fall mit (D)einer Führerscheinstelle persönlich in Verbindung setzen und darauf drängen, dass es keinen Eintrag im Zevis mehr gibt, dass Du nicht mehr fahren darfst, denn Du bist ja nun im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.

Wenn dieser Eintrag gelöscht ist, gibt es bei weiteren Kontrollen keine Probleme, zumindest nicht, wenn Du nicht gerade mit Deinem speziellen Freund zusammenstößt.

Zu den Anwaltskosten: Wenn Du keine Rechtsschutzversicherung hast, wird es vermutlich darauf hinauslaufen, dass Du diese Kosten tragen musst.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

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Imperia
Beitrag 09.02.2015, 14:47
Beitrag #150


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Bei der Fsst wurde mir am Telefon erklärt das Eintragungen im ZEVIS von ihnen gar nicht gelöscht werden können. Das geht nur wenn ich eine erfolgreiche deutsche MPU gemacht hätte und einen deutschen FS habe. Die nette Dame hat mir erklärt das es normal sei wenn ich als Deutscher so aufwändig kontrolliert werden würden, hätte ja den deutschen MPU Weg gehen können.
Im Prinzip sind die Einträge in irgendwelchen Dateien für den Bürger nicht genau einsehbar und schon gar nicht kontrollierbar.

Oder gibt es eine Stelle an die ich mich schriftlich wenden kann, @Nachteule?

Den Job will ich nur zu gerne haben, der damit verbundene Zugewinn an Verantwortung und neuer Kundenkreis ist total interessant und die Gehaltsaufbesserung wink.gif nehme ich gerne an. In absehbarer Zeit kann die Stelle weiter ausgebaut werden (Verantwortung für Vertrieb CH und A), fähige Leute sind ja immer gesucht. Und mit mehreren Sprachen in Wort und Schrift habe ich sowieso gute Karten bei der Auswahl. Plus meine schon langjährige Erfahrung innerhalb der Firma - die Stelle war heiss begehrt und die Kollegen beneideten und freuten sich für mich.

Mal schauen wie die Jungs in Belgien darauf reagieren - ab Mittwoch weiss ich mehr.
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