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> Knöllchen im Parkverbot, Seitenstreifen oder nicht?
erwin_a
Beitrag 10.08.2014, 18:49
Beitrag #101


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Soweit ich das erkenne befinden sich die Sperrflächen im Einmündungsbereich, teilweise neben abges. Bordsteinen. Diesen Bereich hätte man auch mit Grenzmarkierungen kennzeichnen können. Man will nun aber nicht nur ein Parkverbot verdeutlichen, sondern den Bereich nicht einmal zum Befahren lassen. Jedenfalls sollen dort Fahrzeuge unbedingt verhindert werden um bsw. die Sicht von querenden Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern nicht zu behindern.
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ukr
Beitrag 10.08.2014, 19:25
Beitrag #102


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Zitat (erwin_a @ 10.08.2014, 19:49) *
Man will nun aber nicht nur ein Parkverbot verdeutlichen, sondern den Bereich nicht einmal zum Befahren lassen
Das glaube ich nicht. Wer soll denn da bei Zeichen 299 langfahren, wenn unmittelbar dahinter ein Fahrzeug parkt?
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masseur81
Beitrag 10.08.2014, 19:45
Beitrag #103


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Was, wenn da keiner parkt?
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ukr
Beitrag 10.08.2014, 19:52
Beitrag #104


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Dann ist es auch egal. Warum sollte man diesen Bereich nicht befahren?
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rapit
Beitrag 10.08.2014, 20:33
Beitrag #105


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Die Sperrflächenmarkiererei hat sich eingeschlichen, genau wie der Unsinn, bei abknickenden Vorfahrten Geradeauspfeile auf die Fahrbahn zu pinseln.

Außerdem gibt ein Verstoß wegen Parken auf einer Sperrfläche höhere Verwarngelder für die Stadtkassen, daher ist das besser als VZ 299.


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masseur81
Beitrag 10.08.2014, 20:44
Beitrag #106


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Mag sein, aber es sorgt auch dafür, dass man diesen Bereich nicht befahren darf. Und das macht für mich aus einem Fahrstreifen... KEINEN Fahrstreifen.
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rapit
Beitrag 10.08.2014, 20:50
Beitrag #107


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@masseur: Lass Dich doch jetzt nicht entmutigen.

Aber so lange keine Abgrenzung zur "Fahrbahn" durch VZ 295 vorhanden ist, darf man nur den kleinen Sperrflächenbereich nicht befahren.
Und sogar dort gilt: "naja eigentlich nicht". Denn ohne ihn zu befahren wären die erste und letzte Parkbox legal nicht erreichbar, wenn die anderen Parkstände belegt sind.

Daher sind solche Sperrflächen Quatsch.


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erwin_a
Beitrag 10.08.2014, 21:14
Beitrag #108


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Zitat (ukr @ 10.08.2014, 20:25) *
Zitat (erwin_a @ 10.08.2014, 19:49) *
Man will nun aber nicht nur ein Parkverbot verdeutlichen, sondern den Bereich nicht einmal zum Befahren lassen
Das glaube ich nicht. Wer soll denn da bei Zeichen 299 langfahren, wenn unmittelbar dahinter ein Fahrzeug parkt?


Ich meine ausschliesslich den durch Z.298 markierten Bereich. Es wurde ebend gerade nicht Z.299 angeordnet, also kann man davon ausgehen, dass der Einmündungsbereich an diesen Stellen auch nicht befahren werden soll. wavey.gif
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ukr
Beitrag 10.08.2014, 21:18
Beitrag #109


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Aber warum denn nicht?
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Heinz Wäscher
Beitrag 10.08.2014, 21:51
Beitrag #110


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Zitat (erwin_a @ 10.08.2014, 19:49) *
Soweit ich das erkenne befinden sich die Sperrflächen im Einmündungsbereich, teilweise neben abges. Bordsteinen. Diesen Bereich hätte man auch mit Grenzmarkierungen kennzeichnen können.

Quatsch, dort fährt garantiert ein Fahrschüler während der praktischen Prüfung lang und soll dann dort einparken - wenn er dann vorwärts einparkt hat er die Sperrfläche überfahren. Aufmerksame Fahrschüler wissen, dass sie dort rückwärts einparken sollen whistling.gif


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erwin_a
Beitrag 10.08.2014, 22:13
Beitrag #111


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@Heinz Wäscher, Wie oft willst du denn das Zitat aus @oscars Threat noch wiederholen? Ich hab mal nachgezählt: Bislang 5 mal in 24 Stunden! Dieses Zitat von @ukr entspricht weder seiner eigenen Meinung, noch die von sonst Jemandem. Die Formulierung war sicher auch ganz bewusst etwas spitz gewählt, wegen der dort getroffenen Aussagen, wurde aber entsprechend kommentiert.

@ukr, weil Z.298 das Benutzen, also auch das Befahren verbietet. Also ist es doch wohl naheliegend, dass im Bereich des Z.298 nicht gefahren und nicht geparkt werden soll. Ich verstehe garnicht, was es da soviel nachzufragen gibt.
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ukr
Beitrag 10.08.2014, 22:22
Beitrag #112


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Ich verstehe nicht, warum man dort (auch) das Befahren verbieten sollte. Dafür gibt es m.E. überhaupt keinen Grund. Aber wenn es einen Grund gibt, wüsste ich diesen gerne. Du leitest aus dem Vorhandensein der Sperrflächen einen Grund ab. Welchen?
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Cabronito
Beitrag 10.08.2014, 22:32
Beitrag #113


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@erwin:
Die pöhse Signatur hat nunmal die komische Eigenschaft unter jedem Beitrag aufzutauchen.
Warte einfach ab, bis @Heinz Wäscher seine Signatur irgendwann wieder ändert. Dann sind die Zitate urplötzlich wie vom Erdboden verschluckt. Als wären sie nie da gewesen. laugh2.gif

wavey.gif


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Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
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Heinz Wäscher
Beitrag 10.08.2014, 22:46
Beitrag #114


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OT: Psssssscht! shutup.gif ph34r.gif


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erwin_a
Beitrag 11.08.2014, 06:23
Beitrag #115


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achso, eine Signatur. Das hatte ich gestern ganz übersehen blushing.gif laugh2.gif

Zitat (ukr @ 10.08.2014, 23:22) *
Ich verstehe nicht, warum man dort (auch) das Befahren verbieten sollte. Dafür gibt es m.E. überhaupt keinen Grund. Aber wenn es einen Grund gibt, wüsste ich diesen gerne. Du leitest aus dem Vorhandensein der Sperrflächen einen Grund ab. Welchen?


Ich han nur festgestellt, dass dort sperrflächen vorhanden sind, die auch das Befahren verbieten. Denkbar wäre der gewollte Schutz von Fußgängern im Einmündungsbereich und die gegahr von Sichteinschränkungen. Ansonsten müsste man die anordnende Behörde fragen.
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Achim
Beitrag 11.08.2014, 06:59
Beitrag #116


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Zitat (rapit @ 09.08.2014, 17:18) *
Zitat (StVO, Parkflächenmarkierungen)
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.

1) Nach @Achims und @erwins Theorie würden Parkmarkierungen immer einen Parkstreifen bewirken.

Dann wäre schon der erste Satz in der StVO falsch: "...auf Gehwegen", denn dann wäre der markierte Teil ja gar kein gehweg mehr, sondern ein Seitenstreifen/Parkstreifen.

Offenbar also bewirkt die Parkerlaubnis noch keine Umwidmung des Straßenteils, auf dem sie aufgepinselt wurde. Sondern es bleibt beim Straßenteil, nur das Parken wird dort gestattet und geregelt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

Na ja, Straße ist es ja wohl immer. Bei den Gehwegen bin ich bei Dir. Lediglich bei den Fahrbahnen habe ich ein Problem. Sagt doch § 2 StVO eindeutig:
Fahrbahn ist der für den Fahrverkehr bestimmte Teil der Straße. Und damit bekomme ich bei den Parkflächenmarkierungen so meine Probleme.
Darüber haben wir aber schon ausreichend in einem anderen Thread ohne eindeutiges Ergebnis diskutiert.


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erwin_a
Beitrag 11.08.2014, 08:26
Beitrag #117


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Ich halte die Auffassung weiterhin für vertretbar, dass es sich an betreffender Stelle um einen Parkstreifen handelt. Ich muss aber zugeben, dass es dem Wortlaut der StVO so erstmal nicht zu entnehmen ist.

Zitat (Achim @ 11.08.2014, 07:59) *
Lediglich bei den Fahrbahnen habe ich ein Problem. Sagt doch § 2 StVO eindeutig:
Fahrbahn ist der für den Fahrverkehr bestimmte Teil der Straße.

So steht es ja nun nicht in der StVO, sondern
Zitat
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen
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rapit
Beitrag 11.08.2014, 08:28
Beitrag #118


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Zitat (Achim @ 11.08.2014, 07:59) *
Bei den Gehwegen bin ich bei Dir. Lediglich bei den Fahrbahnen habe ich ein Problem.

Und der Gehweg ist für Zufußgehende bestimmt. Trotz eigentlich anderer Bestimmung darf man mit Parkflächen dann dennoch da parken. Nur das "wie" wird geregelt.
Warum soll das bei Fahrbahnen nicht gehen?
Auch ohne Parkmarkierungen sind sie zum Fahren gedacht, dürfen aber beparkt werden.
Daran ändert eine Parkmarkierung erstmal nichts, außer dass das "wie" des Parkens geregelt wird.

@Achim: Ich bin doch auch ein alter Sack, ich erinnere mich daher noch gut an die Parkuhren. Du doch auch? Da musste man quasi jeder Uhr eine Parkfläche zuordnen. Deswegen muss doch die Fläche nicht die Fahrbahneigenschaft verlieren.

Zitat (Achim @ 11.08.2014, 07:59) *
Darüber haben wir aber schon ausreichend in einem anderen Thread ohne eindeutiges Ergebnis diskutiert.

Ich habe das wesentliche mal fett gemacht.

Und sogar wenn wir uns annähern, wird es in vielen Fällen nie ein eindeutiges Ergebnis geben. Denn es bleibt die Frage, wo hören einfache Parkmarkierungen auf und wo fängt ein Parkstreifen an? wavey.gif


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Achim
Beitrag 11.08.2014, 13:40
Beitrag #119


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Zitat (rapit @ 11.08.2014, 09:28) *
@Achim: Ich bin doch auch ein alter Sack, ich erinnere mich daher noch gut an die Parkuhren. Du doch auch? Da musste man quasi jeder Uhr eine Parkfläche zuordnen. Deswegen muss doch die Fläche nicht die Fahrbahneigenschaft verlieren.
Zitat (Achim @ 11.08.2014, 07:59) *
Darüber haben wir aber schon ausreichend in einem anderen Thread ohne eindeutiges Ergebnis diskutiert.

Ja, kenne ich auch noch. Nur wird die Beantwortung wohl nie eindeutig werden, da (fast) alle Argumente nicht von der Hand zu weisen sind wavey.gif


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Aqua-Cross
Beitrag 12.08.2014, 08:42
Beitrag #120


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Zitat (rapit @ 08.08.2014, 14:10) *
Soll das VZ 286 dort gelten (nach Wunsch der SVB) liegt eine unklare Regelung vor, nämlich eine widersprüchliche, und das geht zuungunsten des VT.


Ich war mal so frei und habe das der Realität angespasst.
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masseur81
Beitrag 21.08.2014, 10:07
Beitrag #121


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So, BGB ist gekommen, mein Einspruch s.u. Bzgl. der allgemeinen Fragestellung, ob ein PV hinter Parkflächenmarkierungen weiterhin gilt oder nicht - ich würde lt. StVO für NEIN plädieren, jedoch eine andere Rechtsauffassung vor Gericht vermuten. Grund ist dieses Urteil, welches sich zwar auf durch PV unterbrochenes Gehwegparken bezieht. Die Aussage dürfte jedoch auch (gerechterweise) andersherum angewandt werden. Sobald das unterbrechende Element eine räumliche Begrenzung besitzt (Zusatzzeichen mit Meterangabe, Zeichen 299 oder eben auch Parkflächenmarkierungen), gilt dahinter wieder dieselbe Regelung wie davor.

So, hier nun zum konkreten Fall mein Einspruch:


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den von Ihnen erlassenen Bußgeldbescheid vom ******.2014 ein.

Der Vorwurf „Sie parkten im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286) […]“ ist weder vollständig, noch zutreffend. Das Fahrzeug stand innerhalb einer Parkflächenmarkierung, welche die Regelungen durch Zeichen 286 aufhebt.

Ausführliche Begründung siehe Rückseite.

Zeugen / Beweismittel:
Ehefrau (****, geb. ****, wohnhaft ****)
Fotos

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Ausführliche Begründung

Zitat
„Die durch die […] Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten […] bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.“
(Anlage 2 zu §41 Abs. 1 StVO)

„Auch Markierungen […] sind Verkehrszeichen.“
(§39 StVO)

„Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken“
(Anlage 2 zu §41 Abs. 1 StVO)


Parkflächenmarkierungen erlauben explizit das Parken. Ein davor aufgestelltes Zeichen 283 oder 286 regelt ein Halt- bzw. Parkverbot nur außerhalb der gekennzeichneten Flächen, bspw. vor sowie auch neben (fraglich: hinter) den Parkflächen. Diese Regelung gilt selbst in einer durch Zeichen 290 gekennzeichneten Zone:

Zitat
„Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.“
(Anlage 2 zu §41 Abs. 1 StVO zu Zeichen 290.1)


Es ist nicht erforderlich, Zeichen 286 durch ein Zeichen 314 aufzuheben – die Parkflächenmarkierung allein bewirkt eine solche Regelung. Anwendung findet dies m.W. bei vereinzelten Parkflächen in Straßen mit generellem eingeschränktem Haltverbot durch Zeichen 286, bei denen es nicht (mehr) notwendig ist, vor den Parkflächen Zeichen 286-20 zum Beenden des Haltverbots aufzustellen.
Vielmehr ist Zeichen 314

Zitat
„[…] nur anzuordnen, wenn […] das erlaubte Parken durch Zusatzzeichen beschränkt werden soll oder […] für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, dass dort geparkt werden darf, und eine Parkflächenmarkierung nicht in Betracht kommt“
(VwV-StVO zu Zeichen 314)


Auch hier wird deutlich, dass vonseiten des Gesetzgebers eine Parkflächenmarkierung ein (gegenüber Zeichen 314 sogar das bevorzugte) Mittel ist, um eine explizite Parkerlaubnis bekanntzugeben. Reicht dieses nicht aus bzw. ist dieses nicht möglich, soll Zeichen 314 verwendet werden. Am Tatort ist kein Zeichen 314 mit Zusatzzeichen aufgestellt, sodass es für die Parkerlaubnis keine Einschränkungen gibt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in Kombination mit Parkflächenmarkierungen
  • Zeichen 314 das Parken innerhalb der Markierungen einschränken kann (z.B. Parkscheinpflicht, Bewohner, Behinderte, nur PKW). Ferner wird der Geltungsbereich eines Zeichen 314 mit Zusatzzeichen durch Parkflächenmarkierungen räumlich eingegrenzt (analog Zeichen 299 für Halt- und Parkverbote).
  • Zeichen 283 bzw. 286 ein Halt- bzw. Parkverbot außerhalb der Markierungen definieren.


Meine Interpretation der Beschilderung vor Ort zum Tatzeitpunkt – und ich halte diese aufgrund der oben aufgeführten Gesetzestexte für die einzig korrekte – ist die folgende gewesen:
  • Das Parken innerhalb der Parkflächenmarkierungen ist ohne Einschränkungen erlaubt.
  • Das Parken außerhalb der Parkflächenmarkierungen ist nur für Bewohner gestattet. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kam in diesem Fall das Parken neben den Markierungen in Betracht, wie es lt. §12 StVO Abs. 4 für Taxen erlaubt ist. Auch Fahrzeuge, die aufgrund Ihrer baulichen Gegebenheiten nicht in die Parkflächen passen (z.B. Überbreite), sind von dieser Regelung betroffen.


Aufgrund des zugestellten Bußgeldbescheids vermute ich, dass die gewollte Regelung am Tatort vorsieht, dass die Parkflächen (zwischen 8-10h und 16-20h) für Bewohner frei gehalten werden sollen. Die tatsächliche Beschilderung am Tatort ist für diesen Aussagegehalt schlichtweg falsch. Über ein eingeschränktes Haltverbot ist es nicht möglich, auszudrücken, wer wann wie auf einer Parkfläche nicht parken darf. Hierfür ist Zeichen 314 zu verwenden. Ein Parkverbot durch Zeichen 286 in Kombination mit der Parkerlaubnis durch die Parkflächenmarkierung ist widersprüchlich und damit nichtig. Die Situation vor Ort wird zudem durch weitere Gegebenheiten noch unklarer:
  • Die Reihe von Parkflächenmarkierungen in Kombination mit der Sperrfläche am Ende lässt die Schlussfolgerung zu, dass es sich hierbei nicht um einen Fahrstreifen handelt.
    Zitat
    „Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.“
    (§7 Abs. 1 StVO)

    Ist es kein Fahrstreifen, so könnte es als Parkstreifen ausgelegt werden.
    Zitat
    „§ 41 StVO verbietet mit dem Zeichen 286 das Halten (mit Einschränkungen) auf der Fahrbahn. Dazu gehören nicht die Seitenstreifen. […] Auch ein Parkstreifen ist kein Teil der Fahrbahn; und allein auf sie bezieht sich das (nicht mit Zusatzschildern versehene) Zeichen 286.“
    (OLG Hamburg v. 25.05.1976)
  • Vor dem Zeichen 286 ist ein Zeichen 299 zu erkennen. Dieses regelt den Geltungsbereich des Zeichens 286 abweichend von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Das eingeschränkte Haltverbot gilt somit vor Zeichen 286 im Bereich der Einfahrt und nicht im Bereich um die Parkflächenmarkierungen herum.


Aufgrund der mangelhaften Beschilderung (zur Bekanntgabe des gewünschten Regelungsgehaltes) ist das Verfahren einzustellen. Unklare und sogar widersprüchliche Beschilderungen dürfen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gehen.

Ein weiteres Vorgehen gegen die Beschilderung selbst als Verwaltungsakt werde ich bei Bestätigung meiner Argumentation vor Gericht prüfen.

Ich würde letzteres nicht wirklich tun, möchte aber zumindest anregen, dass es sich auch vonseiten des Amtes lohnen könnte, den Ball flach zu halten und das Verfahren einzustellen. whistling.gif

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 21.08.2014, 10:24
Bearbeitungsgrund: Farbe geändert, die Farbe "blau" ist den Moderatoren vorbehalten.
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rapit
Beitrag 21.08.2014, 10:10
Beitrag #122


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mach das Blau grün oder rosa oder was auch immer bevor Du blau gerügt wirst whistling.gif


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Aqua-Cross
Beitrag 22.08.2014, 06:49
Beitrag #123


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Nicht schlecht. Jetzt bin ich mal gespannt, was dabei herraus kommt.
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Pia2012
Beitrag 22.08.2014, 08:57
Beitrag #124


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@masseur81: ich seh schon förmlich das "begeisterte Augenrollen" dessen, der das Schreiben bekommt...wieder so ein "Aufmüpfiger". whistling.gif . viel Erfolg! wavey.gif


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Man könnte jetzt meckern.. Geländewagen.. muss man aber nicht, das "rote Baby" fährt mit Autogas:-)
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masseur81
Beitrag 22.08.2014, 09:48
Beitrag #125


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Wenn der aufgrund seiner "Begeisterung" die Lust verliert, sich weiterhin mit dem Fall rumzuschlagen, und das deswegen einstellt, hab ich ja bereits erreicht, was ich wollte.
Das klappt vermutlich auch umso besser, je mehr er die Korrektheit der Inhalte wahrnimmt. Beratungsresistente Sachbearbeiter werden eher mit "Das war doch schon immer so..." argumentieren. whistling.gif
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masseur81
Beitrag 11.10.2014, 21:02
Beitrag #126


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Letztes Update: Heute Post erhalten, zum Geburtstag ein schönes Geschenk. whistling.gif

Zitat
In dem Bußgeldverfahren gegen [...] wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ergeht am 30.09.2014 durch das Amtsgericht Leipzig - Bußgeldrichter - nachfolgende Entscheidung:

  1. Das Verfahren wird gemäß §47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wird davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.


<Name>
Richterin am Amtsgericht
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Cabronito
Beitrag 11.10.2014, 21:35
Beitrag #127


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Glückwunsch zum Geburtstag und zur Einstellung!

wavey.gif


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