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> Kurzzeitkennzeichen, aber anderer Fahrer als EVB-Nehmer?
Heinz Wäscher
Beitrag 10.11.2013, 17:57
Beitrag #51


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Ich nehme immer diese Bleistifte, die auch in Wahlkabinen ausliegen whistling.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Mausi0
Beitrag 10.11.2013, 19:15
Beitrag #52


alias Seeperle
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Fragt sich wozu überhaupt Eintragungen nötig sind ?
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Ichtyos
Beitrag 10.11.2013, 19:23
Beitrag #53


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Damit das KZK halt einem Fahrzeug zugeordnet ist. wavey.gif


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nachteule
Beitrag 10.11.2013, 20:18
Beitrag #54


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Hallo, MausiO,

die KZK werden ja nicht nur an Personen ausgegeben, die alle paar Jahre mal ein (neues) Fahrzeug kaufen und dann tatsächlich nur eine Probe - und dann die Überführungsfahrt durchführen.

In dem Fall wäre es relativ unproblematisch, wenn es keine Eintragungen geben würde.

Da die KZK auch an Händler und deren Gehilfen ausgegeben werden (nicht jeder Händler hat rote Kennzeichen zur Verfügung), wäre die Gefahr ohne einen ordentlichen Eintrag groß, dass noch mehr Schindluder mit diesen Kennzeichen getrieben wird, als es jetzt schon der Fall ist.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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Mausi0
Beitrag 12.11.2013, 03:13
Beitrag #55


alias Seeperle
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Es wird ja reger Handel betrieben mit den Schildern, jedesmal, manchmal minütlich ein anderer Preis, zumindest bei den Kennzeichenhändlern vor Ort bei den Zulassungsstellen.
Nun will man den Handel mit zugelassenen KZK (incl. Versicherung) unterbinden und fragt bei den Zulas: wohin, woher, welches Auto aber ohne Rechtsgrundlage.
Angenommen, man gibt einen Autotyp an, man fährt als Privatkunde dorthin und stellt fest, es ist doch nicht das richtige Auto.
Nun ein anderes Auto finden, denn die Versicherungsgebühr, Zulassungsgebühren und Schilder sind bereits angefallen und die KZKs können dummerweise nicht mehr vor Ort (anderes Bundesland als der Wohnsitz) geordert werden, dann bleibt als Privatkunde nur die Möglichkeit, den Autotyp (der von der Zulassungstelle auf dem roten Zettel eingetragen worden ist !) durchzustreichen und den tatsächlichen Typ einzutragen, was wiederum bei einer Kontrolle Fragen aufwirft, d.h. es entsteht hier schon bereits ein Verdacht (mehrfache Fahrt), der völlig haltlos ist. whistling.gif
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Ichtyos
Beitrag 12.11.2013, 03:39
Beitrag #56


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Für die KZK gilt allein der § 16 FZV.

Dass weitergehende Anforderungen seitens einzelner Zulassungsstelle gestellt wurden, ist hier im Forum schon bekannt. Um das Thema abschließen zu können, wurden die - nicht berechtigten - Forderungen erfüllt.

Dass jemand mal knallhart den Anspruch durchgezogen hat - ggfls. auch vor Gericht - ist mir nicht bekannt. think.gif


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Mausi0
Beitrag 12.11.2013, 04:02
Beitrag #57


alias Seeperle
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Schweigen ist Gold, Reden ist Silber, wie immer.(Klappt auch ohne Typangabe bei der Zula, gerade ausprobiert, aber nicht immer) wavey.gif
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Ichtyos
Beitrag 12.11.2013, 04:14
Beitrag #58


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Welche Zulassungsstelle hatte denn gerade noch offen (so mitten in der Nacht) think.gif

@Mods: Die Steilvorlage konnte ich mir nicht entgehen lassen. wavey.gif


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haschee
Beitrag 12.11.2013, 07:52
Beitrag #59


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Zitat (Ichtyos @ 12.11.2013, 04:39) *
Für die KZK gilt allein der § 16 FZV.

Dass weitergehende Anforderungen seitens einzelner Zulassungsstelle gestellt wurden, ist hier im Forum schon bekannt. Um das Thema abschließen zu können, wurden die - nicht berechtigten - Forderungen erfüllt.

Dass jemand mal knallhart den Anspruch durchgezogen hat - ggfls. auch vor Gericht - ist mir nicht bekannt. think.gif


Die FZV hier ist doch immer noch alt...
Wurde zwar bestimmt schonmal gemeldet whistling.gif , aber man hat vielleicht anderes zu tun.

Ich verwende zur Zeit keine VP Gesetze.
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16.html


VP:
Zitat
(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.


aktuell:
Zitat
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen

1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.

Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.


Ein gewisser Unterschied.


Preisfrage:
Für einen Ausländer ohne deutsche Adresse - welches ist die örtlich zuständige Zulassungsbehörde?

Antwort:
Jede zu der er geht!

Ein echter Schlag gegen den Mißbrauch. rofl1.gif

Ich erinnere mal an den "ausländischen Studenten mit Fähnchenhändlerverwandtschaft" und andere die wir hier schon hatten.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Mausi0
Beitrag 12.11.2013, 19:31
Beitrag #60


alias Seeperle
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Ich finde die Beiträge hier interessant, aber Missbrauch ? Die Frage stellt sich erst.
Es gibt ja den Zulassungsservice(Rentner, Studenten, Arbeitssuchende, Selbständige), die im Auftrag (i.A.) Dauerzulassungen oder Saisonkennzeichen vermitteln und sich bei der Zulassungsstelle in der Schlange anstellen. Warum sollte dies nicht auch bei Kurzzeitkennzeichen gehen ? Ist doch komisch oder ?
Warum unterschiedliche Rechte ?
Sicherlich gibt es Verdachtsmomente in Kontrollen, ist mir selbst passiert, ja natürlich stellt sich immer die Frage nach der Verhältnismässigkeit.
Aber es ist doch mein gutes Recht, mich vor Ort anders zu entscheiden und den angegebenen Autotyp, der von der Zulassungsstelle im roten Zettel eingetragen worden ist, durchzustreichen und den tatsächlichen Typ in dauerhafter Schrift einzutragen.(Das kann keine Urkundenfälschung sein)
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Mausi0
Beitrag 12.11.2013, 20:33
Beitrag #61


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Zitat (Heinz Wäscher @ 10.11.2013, 17:08) *
Zitat (Feuerstein @ 10.11.2013, 15:00) *
Ja. Weil das Kurzzeitkennzeichen bei der ersten Verwendung einen Fahrzeug zugeordnet und damit "ausgegeben" wurde (§ 22(1) Nr.2 StVG).

Zitat
§ 22 Kennzeichenmissbrauch

  • ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht.

Das letzte mal, als ich so Kurzzeitkennzeichen beantragt habe, hatte anschließend keine Eintragung der FIN im roten Fahrzeugschein gestanden, das sollte ich selber machen think.gif
Ich wußte gar nicht, das meine Entragung mit Bleistift später ein amtlicher Vorgang wahr/ist?

Naja, man kann mit etwas Aufwand und Belichtungstechnik schon feststellen, ob mehrfache Eintragungen vorhanden sind, selbst, wenn sie ausradiert worden sind.
Technisch ist alles möglich, die Frage ist eher, ob man den Aufwand treibt und ob es dazu kommt ?
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Mausi0
Beitrag 12.11.2013, 21:12
Beitrag #62


alias Seeperle
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Anderes Fallbeispiel: Es gibt ja Zulassungsstellen, die Dauer-oder Saisonkennzeichen nur noch per Terminbuchung (Internet oder Telefon) anbieten.(Durchaus nachvollziehbar, manchmal gab es Schlägereien in Schlangen, gerade vor Ostern, bzw. vor der Saisonkennzeichenzeit, soweit ok) crybaby.gif
Angenommen: Man kauft sich ein Auto per KZK am letzten Tag der KZK-Zulassung und es vergehen einige Tage, trotz rechtzeitiger Terminbuchung, das Auto steht auf der Strasse, wie hoch sind die Kosten, wenn das Ordnungsamt kommt und das Auto mit abgelaufenem KZK findet ? Warum soll man die Kosten tragen, wenn man Zeit hat und die Zulassungsstelle nicht sofort ohne Termin aufgesucht werden kann ? (Urlaub, Rentner, usw.)
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