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01.11.2013, 16:56
Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 76 Beigetreten: 11.02.2013 Mitglieds-Nr.: 67420 |
Es handelt sich in dem Fall um zerstochene Reifen. |
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01.11.2013, 17:13
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Was meinst Du mit "öffentlichen Wohnflächen"?
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01.11.2013, 17:28
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 76 Beigetreten: 11.02.2013 Mitglieds-Nr.: 67420 |
Öffentliche Parkplätze auf öffentlichen verkehrsraum
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01.11.2013, 17:32
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Wie öffentlich? Parkstreifen an der Straße geht nicht. Der zu einem Mehrfamilienhaus gehörende Parkplatz (in privatem Besitz) bietet da schon andere Möglichkeiten.
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01.11.2013, 17:42
Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7933 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Öffentliche Parkplätze dürfen nur benutzt werden, wenn es im Zusammenhang mit Verkehrsvorgängen geschieht. Längerfristiges Abstellen auch von intakten Fahrzeugen ist nicht erlaubt (ob es geahndet wird steht auf einem anderen Blatt). Defekt Fahrzeuge längerfristig abstellen ist ebenfalls eine nicht erlaubte Sondernutzung. Keinesfalls kann man die 2-Wochen-Regelung durch einen "defekten" Reifen austricksen. Wobei ich finde, dass auch schon weit weniger als 2 Wochen auch für einen PKW eine unerlaubte Sondernutzung ist.
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01.11.2013, 17:58
Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Wobei ich finde, dass auch schon weit weniger als 2 Wochen auch für einen PKW eine unerlaubte Sondernutzung ist. Fahren wie Parken ist normale Nutzung öffentlichen Verkehrsraumes. -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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01.11.2013, 18:10
Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7933 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Parken nur, wenn es nicht reines längerfristiges Unterbringen eines Fahrzeugs ist. Das eine unerlaubte Sondernutzung praktisch nie geahndet wird, heißt nicht dass sie erlaubt ist.
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 01.11.2013, 18:49
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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01.11.2013, 18:23
Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 76 Beigetreten: 11.02.2013 Mitglieds-Nr.: 67420 |
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01.11.2013, 18:28
Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 |
Parken nur, wenn es nicht reines längerfristiges Unterbringen eines Fahrzeugs ist. Das eine unerlaubte Sondernutzung praktisch nie geahndet wird, heißt nicht dass sie erlaubt ist. Woraus ergibt sich denn genau, dass das Parken eines zugelassenen Kraftfahrzeugs (bleiben wir mal beim Beispiel Pkw) über einen Zeitpunkt X hinaus (wie ist der definiert?) eine unerlaubte Sondernutzung darstellt? -------------------- Gruß, Officer
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01.11.2013, 18:56
Beitrag
#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Ich nehme an, Schorsch meint, daß ein FZ, welches wegen platten Reifen nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann gleich zusetzen ist, wie ein FZ, welches keine Zulassung hat.
Interessanter weise, wäre dann ein FZ, welches man wegen Sommerreifen im Winter nicht bestimmungsgemäß nutzen kann ebenfalls nicht erlaubt abzustellen. Dies ist beides natürlich Quatsch und ohne §§ werde ich dies auch nicht so ohne weiteres glauben. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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01.11.2013, 19:00
Beitrag
#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7933 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Nach Straßen- und Wegerecht ist der Gemeingebrauch auf Verkehrszwecke beschränkt.
Zitat Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Wer also mit dem PKW nicht fahren will, sondern es nur längerfristig unterbringen will (weil er z.B. in Urlaub geflogen ist), der dürfte es eigentlich nicht auf einem öff. Parkplatz abstellen. |
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01.11.2013, 19:07
Beitrag
#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Nur ist das Parken von FZen, egal wie lange, ein Verkehrszweck
-------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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01.11.2013, 19:14
Beitrag
#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Auch das Parken ist Teilnahme am Straßenverkehr.
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01.11.2013, 19:17
Beitrag
#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 |
@ Schorsch
Parken stellt aber eine Verkehrsteilnahme dar. Woraus entnimmst du, dass dieses Parken bei Überschreiten einer Dauer X (nochmal: wie ist die definiert?) zu einem "Unterbringen" des Fahrzeugs wird, welches dann wiederum zu einer unerlaubten Sondernutzung wird? -------------------- Gruß, Officer
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01.11.2013, 19:31
Beitrag
#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 76 Beigetreten: 11.02.2013 Mitglieds-Nr.: 67420 |
Ist dies denn nun rechtswidrig oder nicht ?
Steht in der StVO oder StVZO nichts über solche Fälle ? Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass man mit kaputten/zerstochenen Reifen auf öffentlichen Verkehrsraum über längeren Zeitraum parken darf. |
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01.11.2013, 19:44
Beitrag
#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7933 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Zitat Parken gehört als „ruhender Verkehr“ grundsätzlich zum Gemeingebrauch, soweit nämlich ein innerer Zusammenhang mit Verkehrsvorgängen besteht. Dies umfaßt nicht auch das Dauerparken. Teilweise wird das Dauerparken bereits in einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend und damit als Sondernutzung angesehen. Bereits das Stehenlassen von Fahrzeugen während der Nacht oder an arbeitsfreien Tagen wird von manchen als eine vom fließenden Verkehr völlig gelöste Straßenbenutzung, nicht mehr als Verkehrsvorgang angesehen, sondern um die Zweckentfremdung der Straße als Ersatz für den fehlenden privaten Einstellplatz. http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/S...ndernutzung.pdf |
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01.11.2013, 19:49
Beitrag
#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 793 Beigetreten: 31.05.2012 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 64484 |
Reifen kaputt => Nicht mehr verkehrstüchtig
Ich würde sagen, damit ist keine Teilnahme an Straßenverkehr mehr möglich und das Fahrzeug wird auf der Straße gelagert. Somit dann unerlaubte Sondernutzung. Das ist aber nur meine persönliche Einschätzung. |
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01.11.2013, 20:01
Beitrag
#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 |
@ Schorsch
Du zitierst hier den Autor eines Schriftstücks der Friedrich-Ebert-Stiftung. Ein wenig offizieller dürfte es schon sein, zumal unlängst das OLG Hamm wieder festgestellt hat, dass auch das Parken eine Verkehrsteilnahme darstellt. Am meisten würde mich aber interessieren, warum du das Zitat ausgerechnet so ausgeschnitten hast, dass du den alles entscheidenden, direkt als Nächstes folgenden Satz des Autors abgeschnitten hast: Zitat Eine solche Rechtsauffassung ist m. E. praxisfremd. Auch in der Rechtsprechung ist geklärt, daß das Dauerparken, auch das Aufstellen von LKW und Omnibussen, grundsätzlich zum Parken i. S. d. StVO, also auch zum Gemeingebrauch, gehört. -------------------- Gruß, Officer
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01.11.2013, 20:07
Beitrag
#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, Kingpin1985,
ein Anhänger, auch ein Wohnwagen, muss nach zwei Wochen entfernt und anderswo geparkt werden, egal, ob die Reifen platt sind oder nicht. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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01.11.2013, 20:39
Beitrag
#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Nicht immer - auf einem Parkplatz eines Hochhauses beispielsweise kann der gemietete Parkplatz auch länger von einem Anhänger genutzt werden.
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01.11.2013, 20:51
Beitrag
#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 76 Beigetreten: 11.02.2013 Mitglieds-Nr.: 67420 |
Es handelt sich aber hier nicht um gemietete Plätze. Es gibt ein Fahrzeug was nun seit 12 Tagen am gleichen Platz steht, ohne auch nur ein Tick bewegt wurden zu sein und dann noch ein Anhänger mit einem Reifenschaden. Deshalb wollte ich halt wissen, ob es Sinn macht dies zu melden.
Das mit der 14-Tage-Frist weiß ich bereits. |
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01.11.2013, 21:05
Beitrag
#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Deshalb wollte ich halt wissen, ob es Sinn macht dies zu melden. Das mit der 14-Tage-Frist weiß ich bereits. Nur wenn der HU-Termin lt. Plakette abgelaufen ist bzw. bei KFZ mit Versicherungskennzeichen die Farbe nicht mehr aktuell ist. Der Halter des KFZ hat für den Betrieb seines KFZ Steuern entrichten müssen, was er anschließend mit dem KFZ macht ist ihm überlassen ... und dann noch ein Anhänger mit einem Reifenschaden. Deshalb wollte ich halt wissen, ob es Sinn macht dies zu melden. Wie kann man beweisen, dass der Anhänger 14 Tage nicht bewegt wurde?Das mit der 14-Tage-Frist weiß ich bereits. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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01.11.2013, 21:58
Beitrag
#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1390 Beigetreten: 20.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66368 |
Hallo,
Zitat Reifen kaputt => Nicht mehr verkehrstüchtig Diese Schlußfolgerung würde nicht unterschreiben, einen Reifen kann man schließlich leicht wechseln (in der Regel sogar mit bordeigenen Mitteln). Extrem gedacht müsste doch sonst auch ein verschlossenes Fahrzeug bereits verkehrsuntüchtig sein.Zitat Der Halter des KFZ hat für den Betrieb seines KFZ Steuern entrichten müssen, was er anschließend mit dem KFZ macht ist ihm überlassen. Sehe ich genauso.Vielleicht mit einer Einschränkung, und zwar wenn von dem Fahrzeug eine Gefahr ausgeht (auslaufende Flüssigkeiten, oder zerbrochene Schreiben, an denen sich Kinder verletzt könnten), dann könnte das Abstellen auf öffentlichem Gelände verboten sein (auf privatem aber u.U. auch). Zitat Wie kann man beweisen, dass der Anhänger 14 Tage nicht bewegt wurde? Halt die Klassiker: Kreidestrich, Ventilstellung.Zitat Am meisten würde mich aber interessieren, warum du das Zitat ausgerechnet so ausgeschnitten hast, dass du den alles entscheidenden, direkt als Nächstes folgenden Satz des Autors abgeschnitten hast. Vielen Dank für die Aufklärung, ich denke diese Umkehrung des Zitates durch Schorsch sollten wir uns alle merken, das geht ja gar nicht. Stefan |
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01.11.2013, 22:03
Beitrag
#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Passiert ihm aber leider oft
-------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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01.11.2013, 22:15
Beitrag
#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1390 Beigetreten: 20.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66368 |
Hallo,
Zitat Passiert ihm aber leider oft Das widerspricht sich aber ein wenig. Einmal kann es passieren (vielleicht auch mehrmals), aber bei oft ist es imho schon Absicht.Stefan |
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02.11.2013, 08:45
Beitrag
#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7933 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Am meisten würde mich aber interessieren, warum du das Zitat ausgerechnet so ausgeschnitten hast, dass du den alles entscheidenden, direkt als Nächstes folgenden Satz des Autors abgeschnitten hast Die Rechtslage ist m.E. eindeutig, sie nicht durchzusetzen wird als praxisfern angesehen (auch von Gerichten), weil das einen mittleren Aufstand bei einem Teil der Autofahrern und Industrie (Absatzeinbruch) bedeuten würde. Der Halter des KFZ hat für den Betrieb seines KFZ Steuern entrichten müssen, was er anschließend mit dem KFZ macht ist ihm überlassen Das wäre ein Argument, wenn es unterschiedliche Steuersätze für diejenigen gäbe, die selbst für die Unterbringung aufkommen und für die, die sich darauf verlassen, dass die Allgemeinheit ihnen einen Parkplatz zur Verfügung stellt. |
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02.11.2013, 09:27
Beitrag
#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 |
Die Rechtslage ist m.E. eindeutig Mit dieser Einschätzung stehst du offenbar allein da und schlüssig begründen konntest du sie bisher auch nicht. -------------------- Gruß, Officer
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02.11.2013, 10:09
Beitrag
#28
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1858 Beigetreten: 09.09.2004 Mitglieds-Nr.: 5458 |
Wir müssen hier doch unterscheiden, ob es um einen PKW geht oder einen Anhänger (Wie im Falle des TE)
Einen PKW darf ich theoretisch max. 2 Jahre (Neuwagen 3) auf einem zulässigem öffentlichem Platz abstellen. Dann muss der Wagen zum TÜV und somit (vorüberghend) entfernt werden. Bei Anhängern gibt es die 14 Tage Regelung. Und diese wird m.E. nicht durch einen -wie auch immer gearteten Schaden am Fahrzeug- ausgehebelt. Da der WOWA den TE offenbar stört könnte er somit eine Anzeige machen. Ob das dann zu einem (harmlosen) Bußgeld für den Halter führt steht auf einem anderen Blatt. -------------------- Alles, was lediglich wahrscheinlich ist, ist wahrscheinlich falsch. Rene Descartes, 1596-1650
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02.11.2013, 10:09
Beitrag
#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24950 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Zitat Parken gehört als „ruhender Verkehr“ grundsätzlich zum Gemeingebrauch, soweit nämlich ein innerer Zusammenhang mit Verkehrsvorgängen besteht. Dies umfaßt nicht auch das Dauerparken. Teilweise wird das Dauerparken bereits in einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend und damit als Sondernutzung angesehen. Bereits das Stehenlassen von Fahrzeugen während der Nacht oder an arbeitsfreien Tagen wird von manchen als eine vom fließenden Verkehr völlig gelöste Straßenbenutzung, nicht mehr als Verkehrsvorgang angesehen, sondern um die Zweckentfremdung der Straße als Ersatz für den fehlenden privaten Einstellplatz. http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/S...ndernutzung.pdf Nur schreibt der Autor direkt danach: Zitat Eine solche Rechtsauffassung ist m. E. praxisfremd. Auch in der Rechtsprechung ist geklärt, daß das Dauerparken, auch das Aufstellen von LKW und Omnibussen, grundsätzlich zum Parken i. S. d. StVO, also auch zum Gemeingebrauch, gehört. Ich kann mir Deine zahlreichen Mißgriffen im Netz echt nur so erklären, daß Du es drauf anlegst, zu nerven. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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02.11.2013, 10:50
Beitrag
#30
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3369 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 |
Einen PKW darf ich theoretisch max. 2 Jahre (Neuwagen 3) auf einem zulässigem öffentlichem Platz abstellen. Dann muss der Wagen zum TÜV und somit (vorüberghend) entfernt werden. So ist es. Alles andere würde ich als sehr abenteuerliche Einschätzung sehen. Selbst bei abgelaufenem TÜV wird man die ersten 2 Monate idR noch großzügig sein. Anders könnte man es sehen, wenn von dem zugelassenen Fahrzeug eine Gefahr ausgeht, oder es als Müll anzusehen ist. |
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02.11.2013, 11:34
Beitrag
#31
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 76 Beigetreten: 11.02.2013 Mitglieds-Nr.: 67420 |
War heute bei der Polizei und die haben gesagt, es darf nicht mit kaputten Reifen in Stand gesetzt werden. Nur die 14-Tage-Frist gilt hier...
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02.11.2013, 11:36
Beitrag
#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
... Die Rechtslage ist m.E. eindeutig, ... Der Halbsatz ist mal richtig.Als positiv denkender Mensch geh ich jetzt mal davon aus, daß du da was falsch verstanden hast. Denn der Satz Zitat ... Teilweise wird das Dauerparken bereits in einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend und damit als Sondernutzung angesehen. ... steht sehr wohl in diesem Absatz, ist aber vollkommen anders gemeint.Was, wenn man den ganzen Absatz liest auch durchaus erkennbar ist. Denn in dieser .pdf in der der Zusammenhang von Gemeingebrauch und Sondernutzung erklärt wird, wird damit nicht die Gesetzeslage oder die Meinung des Referenten erklärt. Ich lese da raus, daß es von manchen Mitbürgern so gesehen wird, aber so gleich erklärt wird, daß dies im Sinne der StVO eben nicht so ist. Noch mal der gleiche Absatz ohne Weglassungen: Zitat c) Parken gehört als „ruhender Verkehr“ grundsätzlich zum Gemeingebrauch, soweit nämlich ein innerer Zusammenhang mit Verkehrsvorgängen besteht. Dies umfaßt nicht auch das Dauerparken. Teilweise wird das Dauerparken bereits in einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend und damit als Sondernutzung angesehen. Bereits das Stehenlassen von Fahrzeugen während der Nacht oder an arbeitsfreien Tagen wird von manchen als eine vom fließenden Verkehr völlig gelöste Straßenbenutzung, nicht mehr als Verkehrsvorgang angesehen, sondern um die Zweckentfremdung der Straße als Ersatz für den fehlenden privaten Einstellplatz. Eine solche Rechtsauffassung ist m. E. praxisfremd. Auch in der Rechtsprechung ist geklärt, daß das Dauerparken, auch das Aufstellen von LKW und Omnibussen, grundsätzlich zum Parken i. S. d. StVO, also auch zum Gemeingebrauch, gehört. Es muß jedoch immer die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme gegeben sein. So wird allgemein das Abstellen von Wohnwagen im Verkehrsraum für mehr als zwei Wochen als Sondernutzung und nicht mehr als Parken angesehen. Erst recht, wenn das Fahrzeug kein Nummernschild mehr hat, also nicht zum Verkehr zugelassen ist, liegt eine – regelmäßig nicht genehmigungsfähige – Sondernutzung vor. Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße verstößt sogar gegen das Verbot des § 32 I StVO – Aufbringen von Verkehrshindernissen. ... Hier wird also erklärt, daß manche Dauerparken als Sondernutzung ansehen, dies aber praxisfremd und nicht im Sinne der StVO ist. Ganz klar ist es, wenn ein FZ nicht angemeldet ist. Auch wenn ein angemeldetes und offensichtlich betriebsunfähiges FZ länger steht, kann man von Sondernutzung ausgehen, da muß aber der Einzelfall entscheiden. Bei einem Reifendefekt kann es durchaus dauern, bis der neue Reifen geliefert werden kann. Wenn ein angemeldetes FZ ohne Motor mehrere Monate herumsteht, kann das schon anders sein. Kann! Bei Anhängern ist es, wenn er länger steht aber auch noch keine Sondernutzung, es ist lt StVO verboten ihn länger als 14 Tage am gleichen Platz stehen zu lassen. Dabei reicht es aber ihn zu bewegen und wieder abzustellen, oder ihn angekuppelt zu lassen. Soweit die Erklärung, weil ich positiv denke. Wenn ich jetzt nicht so positiv denke, und deine Auslegungen in, aus dem Zusammenhang gerissenen, nicht mal §§-technisch untermauerten Teilinformationen, die in die Diskussion eingebracht werden, kann man auch sagen: "Ist er nicht (t)drollig, der kleine?" Deine Meinung darfst du natürlich habe, aber wenn es Behauptungen sind, mußt du schon mit §§ und Urteilen kommen, aber nicht mit Referaten in .pdf-Form die aus dem Zusammenhang zitiert werden @Freisinn: Auch wenn die HU länger als zwei Monate überschritten ist, ist es nicht unbedingt Sondernutzung. Es kommt auf dem Einzelfall und auf bestimmte Umstände an. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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02.11.2013, 12:17
Beitrag
#33
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1390 Beigetreten: 20.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66368 |
Hallo,
Zitat Das wäre ein Argument, wenn es unterschiedliche Steuersätze für diejenigen gäbe, die selbst für die Unterbringung aufkommen und für die, die sich darauf verlassen, dass die Allgemeinheit ihnen einen Parkplatz zur Verfügung stellt. Es gibt keine Pflicht eine Garage/einen Stellplatz zu nutzen.Außerdem gibt es auch für (fast) alles andere keine unterschieldichen Steuersätze (der Vielfahrer mit 50.000 km p.a. müsste sich doch eigentlich deutlich mehr an den Kosten der Infrastruktur beteiligen als der Sonntagsfahrer) - imho sind die Steuern kein Argument für die Einschätzung, ob länger-/langfristiges erlaubt ist. Zitat War heute bei der Polizei und die haben gesagt, es darf nicht mit kaputten Reifen in Stand gesetzt werden. Nur die 14-Tage-Frist gilt hier... Muss es nicht eher "es darf nicht wegen der kaputten Reifen angezeigt bzw. abgeschleppt werden." heißen?Stefan |
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02.11.2013, 12:19
Beitrag
#34
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3369 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 |
@Freisinn: Auch wenn die HU länger als zwei Monate überschritten ist, ist es nicht unbedingt Sondernutzung. Es kommt auf dem Einzelfall und auf bestimmte Umstände an. Ich meinte eher, dass die abgelaufene HU irgendwann als Owi geahndet, und ein Mängelbericht angefertigt wird. Wenn dann nichts unternommen wird, erfolgt die Zwangsstillegung. Ich perönlich würde bei einem zugelassenen Fahrzeug erstmal nicht von einer Sondernutzung ausgehen. Bei Anhängern ist es, wenn er länger steht aber auch noch keine Sondernutzung, es ist lt StVO verboten ihn länger als 14 Tage am gleichen Platz stehen zu lassen. Dabei reicht es aber ihn zu bewegen und wieder abzustellen, oder ihn angekuppelt zu lassen. In einem anderen Thread wurde mal ein Urteil gepostet, dass das wegfahren, nur um wieder dort zu parken, keine neue 14-Tage-Frist in Gang setzt. Hier gibt es aber wohl keine einheitliche Rechtssprechung. |
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02.11.2013, 12:46
Beitrag
#35
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 |
Die Rechtslage ist m.E. eindeutig, sie nicht durchzusetzen wird als praxisfern angesehen (auch von Gerichten), weil das einen mittleren Aufstand bei einem Teil der Autofahrern und Industrie (Absatzeinbruch) bedeuten würde. Aber die Rechtslage wird doch durch die Gerichte erst festgelegt, solange nicht (wie bei Anhängern) explizit gesagt wird, dass sie nicht mehr als 14 Tage stehen dürfen. Warum sollte das extra festgelegt werden, wenn schon weniger Tage eine Sondernutzung sein sollte? Eben weil die Rechtslage (rein aus dem Gesetz gelesen) nicht klar ist, müssen Gerichte das festlegen und das haben sie getan. -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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02.11.2013, 13:12
Beitrag
#36
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7933 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Zitat Eine solche Rechtsauffassung ist m. E. praxisfremd. wenn das Straßen-und Wegegesetz Zitat Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. so interpretiert wird, dass Langzeitparken Gemeingebrauch ist. Mit noch weiter zunehmender Zahl von KFZ wird es aber immer praxisferner, wenn man es als Gemeingebrauch betrachtet, wenn öffentliche Parkplätze von Langzeitparkern blockiert werden und man unterwegs keine Parkmöglichkeiten hat. Denn dadurch wird der Hauptzweck des Gemeingebrauchs von öff.Parkplätzen verhindert. |
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02.11.2013, 13:28
Beitrag
#37
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24950 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Das ist Deine (meiner Meinung nach verquere) Privatmeinung, die dem TE überhaupt nichts bringt.
Es wäre ausgesprochen hilfreich, wenn Du auf den Unterschied zwischen Deiner Meinung und der herrschenden Rechtsprechung von vorneherein auch hinweisen würdest, zumal das auf dem von Dir verlinkten Artikel deutlich steht. Ein derart entstellendes Zitat ist außerdem eine Unverschämtheit gegenüber dem Autor des Artikels, dem damit das Gegenteil von seiner Aussage unterstellt wird, und gegenüber dem Forum eine ausgesprochen unfaire Rhetorik. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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02.11.2013, 13:50
Beitrag
#38
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7933 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Ein derart entstellendes Zitat ist außerdem eine Unverschämtheit gegenüber dem Autor des Artikels, dem damit das Gegenteil von seiner Aussage unterstellt wird, Ich habe eher den Eindruck, dass der Autor mit "praxisfern" meint, dass die Macht des Faktischen über dem Sinn Gesetzes steht. |
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02.11.2013, 14:01
Beitrag
#39
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 |
Wer definiert denn den Sinn eines Gesetzes?
In erster Linie wohl diejenigen, die es schreiben. Wenn du mir die Begründung zu dem Gesetz zeigt, in der steht, dass langes parken gegen den Gemeingebrauch verstößt, bin ich bei dir. Solange aber gehe ich davon aus, dass die Gerichte im Zweifel die Begründung kennen und diese in ihre Urteile mit einbezogen haben. Ansonsten geben Gerichte den Gesetzen ihren Sinn, so funktioniert das in diesem Land nun mal. -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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02.11.2013, 14:55
Beitrag
#40
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7933 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Wenn du mir die Begründung zu dem Gesetz zeigt, in der steht, dass langes parken gegen den Gemeingebrauch verstößt, bin ich bei dir. Auch Gerichte gehen nicht davon aus, dass Parken auf jeden Fall Gemeingebrauch ist. Und wenn Parken mit Werbeplakaten nicht Gemeingebrauch ist, dann finde ich es einigermaßen Willkürlich, dass z.B. das Überwintern eines Wohnmobils Gemeingebrauch sein soll. Gemeingebrauch ist m.E. in erster Linie, dass man unterwegs Parkmöglichkeiten hat. Gerade das wird aber verhindert durch eine zu weite Auslegung von "die Straße vorwiegend zum Verkehr" benutzen. |
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02.11.2013, 15:25
Beitrag
#41
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1390 Beigetreten: 20.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66368 |
Hallo,
Zitat Gemeingebrauch ist m.E. in erster Linie, dass man unterwegs Parkmöglichkeiten hat. Dann erklär' uns doch mal, warum es beispielsweise in Wohngebieten so viele Parkplätze gibt.Nur für Besucher kann das doch nicht sein (ich hab' mal spontan aus dem Fenster geschaut: 16 Fahrzeuge auf öffentlichem Grund, davon nur eines auf Besuch, und so ist das fast immer - also, warum gibt es bei mir vorm Haus schätzungsweise 40 Parkplätze für nur ein paar Besucher? - was für eine Geldverschwendung Stefan |
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02.11.2013, 15:33
Beitrag
#42
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9506 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
Nicht, daß es untergeht - das hier
Zitat Es muß jedoch immer die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme gegeben sein. steht in dem Link auch noch drin. Unter dem 1. Zitat und unter dem praxisfremd. Die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme ist bei plattem Reifen nicht gegeben. Von daher kann man (wie glaube ich schon bei wochenlangem Stehen mit defektem Motor) wohl doch eine Sondernutzung annehmen? Hab da auch nen obskures http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht...chleppen_04.php Geht zwar mehr um Abschleppen aber durchaus interessant zu lesen. Im Fall einer Panne oder Notfall zieht das vermutlich nicht - aber da sind wir hier vermutlich deutlich darüber hinaus. Im Zweifelsfall entscheidet das aber sicher gern ein Richter. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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02.11.2013, 15:46
Beitrag
#43
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 |
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02.11.2013, 15:50
Beitrag
#44
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9506 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
Du weißt nicht wie platt der Reifen ist. Gibt auch anderen Luftverlust als minimal schleichend.
Und "Moment ich pump noch schnell auf" ist in meinen Augen keine jederzeitige Inbetriebnahme. Aber auch das wäre - genau wie die Zeitspanne wie lang es wohl ein Notfall/Panne ist - ein Fall für einen Richter. Die definieren sowas gern. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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02.11.2013, 15:51
Beitrag
#45
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1390 Beigetreten: 20.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66368 |
Hallo,
Zitat Die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme ist bei plattem Reifen nicht gegeben. Warum denn nicht? Wie definierst du denn "jederzeit", also wieviel Zeit darf ich maximal benötigen? [bei Sebastian Vettel dauert das Reifenwechseln keine 3 Sekunden Ich hatte weiter oben schon mal angemerkt, dass auch ein verschlossenes Fahrzeug nicht betriebsbereit ist [OK, passt nicht so richtig, denn das ist ja serienmäßig so] - aber was ist beispielsweise mit einer Lenkradkralle, die muss ich ja auch erst abschrauben? Solange man es mit Bordmitteln reparieren kann sehe ich jedenfalls ein Fahrzeug als betriebsbereit an. Stefan |
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02.11.2013, 15:52
Beitrag
#46
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9506 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
Wenn das mit Bordmitteln zu reparieren ist - warum wird das denn nicht gemacht?
Und der Rest ist Richterdefinition. Ich persönlich sehe das nicht als jederzeitig an. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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02.11.2013, 15:55
Beitrag
#47
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 |
Und "Moment ich pump noch schnell auf" ist in meinen Augen keine jederzeitige Inbetriebnahme. Der Fahrzeugführer soll sich vor Abfahrt doch vom verkehrsicheren Zustand seines Fahrzeuges überzeugen.Wenn der Luftdruck in den Rädern nicht stimmt, muss er denselben halt korrigieren oder ggf. das Rad wechseln. |
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02.11.2013, 16:22
Beitrag
#48
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7933 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Dann erklär' uns doch mal, warum es beispielsweise in Wohngebieten so viele Parkplätze gibt. Natürlich ist das eine Fehlentwicklung, dass der Wohnungsbau mit den Kosten für Parkplätze belastet wird und so die Nichtautofahrer über ihre Miete dafür zahlen müssen, dass Drittwagenbesitzer ihre Fahrzeuge kostenlos abstellen können. Für die Unterbringung seiner Autos zu Hause sollte jeder eigenverantwortlich aufkommen müssen. |
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02.11.2013, 17:47
Beitrag
#49
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 |
Ist doch mittlerweile auch so.
Jeder der ein Haus baut muss für genügend Parkplätze sorgen. -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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02.11.2013, 17:47
Beitrag
#50
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Der Halter des KFZ hat für den Betrieb seines KFZ Steuern entrichten müssen, was er anschließend mit dem KFZ macht ist ihm überlassen Das wäre ein Argument, wenn es unterschiedliche Steuersätze für diejenigen gäbe, die selbst für die Unterbringung aufkommen und für die, die sich darauf verlassen, dass die Allgemeinheit ihnen einen Parkplatz zur Verfügung stellt. Einzig der Begegnungsverkehr mit Fahrzeugen auf der Fahrbahn hat einen reellen Nutzen vom Parken mit PKW auf privaten Stellflächen. Das ist aber im Sinne der lokalen Verkehrsberuhigung mitunter gar nicht erwünscht Mit noch weiter zunehmender Zahl von KFZ wird es aber immer praxisferner, wenn man es als Gemeingebrauch betrachtet, wenn öffentliche Parkplätze von Langzeitparkern blockiert werden und man unterwegs keine Parkmöglichkeiten hat. Denn dadurch wird der Hauptzweck des Gemeingebrauchs von öff. Parkplätzen verhindert. Deswegen können ggf. durch Verkehrszeichen Einschränkungen diesbezüglich getroffen werden wo dies zwingend notwendig ist.Nicht, daß es untergeht - das hier Selbst mit drucklosen Reifen kann ein KFZ doch langsam bewegt werden Zitat Es muß jedoch immer die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme gegeben sein. steht in dem Link auch noch drin. Unter dem 1. Zitat und unter dem praxisfremd. Die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme ist bei plattem Reifen nicht gegeben. Von daher kann man (wie glaube ich schon bei wochenlangem Stehen mit defektem Motor) wohl doch eine Sondernutzung annehmen? Weiterhin schaffen es einige Automobilhersteller mitunter nicht, benötigte Ersatzteile in einem angemessenes Zeitraum zu beschaffen. Was soll der Fahrzeughalter dann machen, etwa die ganze Zeit beim Händler auf dem Hof parken bis alles da ist? -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 16.11.2025 - 00:17 |