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> Mehrere Zusatzzeichen - IMHO nicht eindeutig, Parken im eingeschränkten Haltverbot
masseur81
Beitrag 26.08.2013, 20:09
Beitrag #1


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Hallo,

ich habe einen Verwarngeldbescheid von der Hansestadt Stralsund erhalten wegen Parkens im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286). Als Tourist war ich in Stralsund und beim ersten Besuch ziemlich erbost über die üppigen Parkgebühren in der Innenstadt. (erste Stunde 1 EUR, jede weitere Stunde 2 EUR, max. 11 EUR!)

Beim zweiten Besuch habe ich dann eine Stelle gefunden, die mich zum kostenlosen Parken berechtigt. Die Stadt Stralsund ist da wohl aber anderer Meinung (15 EUR Verwarngeld), und ich möchte hier gerne um Eure Meinungen und Hinweise bitten. Geäußert habe ich mich bereits dazu, d.h. ich habe das Verwarngeld nicht akzeptiert. Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes war 14h, also tagsüber.

Hier die Beschilderung:
(Zeichen 286 mit Zusatzzeichen)

Und das ist meine Begründung gegenüber dem Amt:

Der Ort, an dem ich das Fahrzeug abgestellt habe, liegt weder in einer Parkverbotszone (Zeichen 290), noch einem verkehrsberuhigtem Bereich (Zeichen 325.1). Die Breite der Straße ist ebenfalls ausreichend, sodass durch das Parken keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Eine Ausfahrt oder ein abgesenkter Bordstein für Gehbehinderte war an dieser Stelle ebenfalls nicht erkenntlich. Der Abstand zur nächsten Kreuzung betrug mehr als 5m. Ich komme daher zu dem Entschluss, dass das von Ihnen genannte Zeichen 286 mit Zusatzschildern die einzige Einschränkung bzgl. Des Parkens an dieser Stelle ist. Meine Begründung stützt sich deswegen ausschließlich auf der Ungültigkeit bzw. Nicht-Eindeutigkeit dieses Verkehrszeichens.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgelegt: „Ein Zusatzschild […], welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.“ (BVerwG 3 C 51.02 vom 13.03.2003)
In der StVO sowie in der Rechtsprechung gibt es jedoch keine eindeutige Festlegung zur Deutung mehrerer Zusatzschilder unter einem Verkehrszeichen. Das Oberlandesgericht Dresden kam lediglich zu der Aussage: „Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.“ (OLG Dresden, AZ 2 Ss (OWi) 507/96)

Und genau diese Aussage trifft bei dem Verkehrzeichen nicht zu:
1. Zeichen 286 regelt das eingeschränkte Haltverbot – eindeutig
2. Zusatzschild „Bewohner mit Parkausweis Nr. 3 frei“ definiert eine Ausnahme des Verbots – eindeutig
3. Zusatzschild „20-8h“ definiert einen Zeitraum und schränkt ein – nicht eindeutig
3a. Schränkt es das „Parkverbot für alle außer Bewohner mit Parkausweis Nr. 3“ zeitlich ein? (Meine Interpretation, Parken ist daher tagsüber für alle erlaubt.)
3b. Schränkt es den Bewohner mit Parkausweis Nr. 3 dahingehend ein, dass dieser nur von 20-8h dort parken darf? (Ihre Interpretation, Parken ist daher für Nichtanwohner generell untersagt. Also eine Einschränkung der Einschränkung?!)

Das o.g. Urteil des OLG Dresden befasste sich mit dem Zeichen 314 (Parkplatz) mit Zusatzschildern für „Anwohner mit Parkausweisnummer“ (ZZ1020) sowie darunter für eine zeitliche Einschränkung (ZZ 1042-33) und ist daher meiner Meinung nach mit diesem Fall vergleichbar. Eine Überprüfung dieser Zusatzschilder auf Klarheit, Sinn und Eindeutigkeit ergab: Diese Kombination der Zusatzschilder „erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar.“
Es wurde zugunsten des Verkehrsteilnehmers entschieden.

Ein weiterer Grund für die Nichteindeutigkeit mehrerer Zusatzschilder v.a. bei zeitlicher Einschränkung ist das Beispiel Straße der Einheit / Pasewalker Chaussee (B109), 17309 Jatznik. Dort steht folgendes Zeichen mit Zusatzschildern:

(Verkehrszeichen)

Analog Ihrer Auffassung gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung für Nutzfahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen zul. Gesamtgewicht nur nachts, für alle anderen Verkehrsteilnehmer folgerichtig ganztags. Schwere Fahrzeuge dürfen tagsüber also schneller fahren als die anderen. Ist natürlich nicht sinnvoll, daher meine Art der Interpretation analog zu meinem Fall: Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nur für Nutzfahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen und nur von 22-6h.

Hier übrigens ein Beispiel für Eindeutigkeit, wie es hätte sein sollen (Analogie):

(Verkehrszeichen mit eindeutigem Zusatzschild)

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 27.08.2013, 14:03
Bearbeitungsgrund: Verlinkungen auf Bitte des Verfassers korrigiert
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durban
Beitrag 26.08.2013, 21:53
Beitrag #2


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Zusatzzeichen "beziehen" sich immer jeweils auf ein Hauptverkehrszeichen.
Das Urteil des BVerwG sagt auch nichts anderes (und § 39 Abs. 3 StVO auch nicht).
Damit gilt an dieser Stelle ein Haltverbot nur zwischen 20 und 8 Uhr.

Das Urteil des BVerwG wird oft missinterpretiert. Ich würde mir an Deiner Stelle überlegen, ob ich es im Einspruch zitiere. Denn jemand, der nicht so in der Materie drinsteckt, könnte es oberflächlich so verstehen, dass ein Zusatzzeichen sich auf ein andere beziehe.

Ob Du mit einem Einspruch Erfolg hast, ist Ungewiss. Man weiß ja: Vor Gericht und auf hoher See...
Nicht jeder Amtsrichter hat die Muße, für ein Parkknöllchen in die Tiefen der Rechtstheorie im Verkehrsrecht einzusteigen.

Zum Verfahren:
Du hast bisher vermutlich ein gebührenfreies Verwarngeldangebot erhalten. Es handelt sich tatsächlich um ein "Angebot": Du akzeptierst durch schnelle Bezahlung und trägst dadurch zu einem unkomplizierten und unbürokratischen Verfahren bei; im Gegenzug verzichtet die Behörde auf die ansonsten anfallenden Gebühren in Höhe von 28,50 Euro.

Wenn Du das Angebot nicht akzeptierst, wird vermutlich ein Bußgeldbescheid erlassen, der dann auch die Gebühren erhebt.

Gegen diesen kannst Du dann formal Einspruch einlegen; wird dem nicht abbeholfen, geht die Sache zur Hauptverhandlung ans Gericht.
Wirst Du dort verurteilt, zahlst Du neben dem Bußgeld und ggf. Zeugenauslagen Gebühren in Höhe von 57 Euro.



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janr
Beitrag 26.08.2013, 22:21
Beitrag #3


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Zitat (durban @ 26.08.2013, 22:53) *
Zusatzzeichen "beziehen" sich immer jeweils auf ein Hauptverkehrszeichen. ...
Dann war ja deiner Meinung nach das Knöllchen unberechtig.


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mir
Beitrag 26.08.2013, 22:38
Beitrag #4


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Ich sehe das genau wie durban. M.M.n. gilt das Haltverbot von 20-8 Uhr, Bewohner sind davon ausgenommen. Von 8-20 Uhr darf jeder halten (soweit keine anderen Bestimmungen verletzt sind). Ich frage mich auch, wie man das überhaupt anzweifeln kann.


Ein Hinweis noch: Über das Bild von Google+ kommt man auf Dein Profil. Daher ist Dein Beitrag nicht mehr anonym. Wenn Du das ändern willst, drücke bitte den Melden-Button zu Deinem Beitrag, dann können wir die Bilder wieder entfernen. Du solltest, wenn Du Wert auf Anonymität legst, einen anderen Bilder-Hoster verwenden.


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Scitch
Beitrag 26.08.2013, 22:48
Beitrag #5


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Zitat (durban @ 26.08.2013, 22:53) *
Zusatzzeichen "beziehen" sich immer jeweils auf ein Hauptverkehrszeichen.
Die StVO sagt aber doch etwas völlig anderes...? Und das auch noch ziemlich eindeutig? unsure.gif

Zitat §39:
Zitat
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

Also bezieht sich die zeitliche Einschränkung doch wohl auf das darüber liegende Verkehrszeichen. Das Anlieger mit Parkausweis frei. think.gif


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durban
Beitrag 26.08.2013, 23:02
Beitrag #6


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Nein, denn § 39 ist eine Vorschrift über die Aufstellung von Verkehrszeichen (wie auch die umstehenden Absätze zeigen).
Das Verkehrszeichen, auf das sich ZZ beziehen, wird also in Absatz 3 nicht definiert, nicht vorausgesetzt. Die Betonung liegt dabei auf "unter". Die Vorschrift stellt klar, dass das ZZ in der Regel unter dem Haupt VZ angebracht wird- und nicht darüber. Absatz 3 bewirkt damit, dass Fälle, in denen ausnahmsweise das ZZ über dem Haupt- VZ angebracht werden, explizit in der StVO erwähnt werden müssen.
§ 39 StVO, der insoweit missverständlich ist, sagt aber nichts über die Leseart von Zusatzzeichen aus.

Wie ein ZZ zu lesen ist, ergibt sich nicht aus § 39, sondern aus der Rechtsnatur von Verkehrszeichen.
Wenn Verkehrszeichen etwas regeln, sind sie Verwaltungsakte. Die Regelung gehen dann nur von diesen Hauptverkehrszeichen aus.
Die Regelung der Hauptverkehrszeichen kann durch Zusatzzeichen konkretisiert oder modifiziert werden. Nichtsdestotrotz ist es dann immernoch das Hauptverkehrszeichen, dass die regelnde Wirkung entfaltet; Zusatzzeichen haben daher keine Regelungswirkung.
Deshalb ist immer das Hauptverkehrszeichen zu betrachten, die ZZ modifizieren die Regelung.
In diesem Fall: Ein Haltverbot wird zweifach modifiziert: Es gilt nicht für Bewohner - und es gilt nur von 22 bis 8 Uhr.

MfG
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Zitat (janr @ 26.08.2013, 22:21) *
Zitat (durban @ 26.08.2013, 22:53) *
Zusatzzeichen "beziehen" sich immer jeweils auf ein Hauptverkehrszeichen. ...
Dann war ja deiner Meinung nach das Knöllchen unberechtig.


Jo. smile.gif


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Scitch
Beitrag 26.08.2013, 23:09
Beitrag #7


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Zitat (durban @ 27.08.2013, 00:02) *
Nein, denn § 39 ist eine Vorschrift über die Aufstellung von Verkehrszeichen (wie auch die umstehenden Absätze zeigen).
Das Verkehrszeichen, auf das sich ZZ beziehen, wird also in Absatz 3 nicht definiert, nicht vorausgesetzt.


Verzeih mir die Rückfrage aber ich kann es noch nicht ganz nachvollziehen. (Vllt liegt es an der späten Stunde) Was soll dann
Zitat
Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
aussagen? Der § las sich für mich immer recht eindeutig.
Ein Zusatzzeichen ist ein Verkehrszeichen. (Klar denke da sind sich alle einig)
Das Zeichen, auf das sich ein Zusatzzeichen bezieht ist in der Regel unmittelbar darüber angebracht. Also könnte dies doch auch ein Zusatzzeichen sein? huh.gif

Edit: Welches Urteil meinst du denn genau? Gibts das eventuell im Volltext bereits im www? thread.gif


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masseur81
Beitrag 27.08.2013, 05:59
Beitrag #8


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Vielen Dank schonmal für Eure interessanten Beiträge. Also ich lese grob heraus:

A. Zusatzzeichen modifizieren nur das regelnde Hauptverkehrszeichen und NICHT evtl. andere darüberliegende Zusatzzeichen.
B. Zusatzzeichen gelten nur für das unmittelbar darüber liegende Verkehrszeichen. Zusatzzeichen sind aber auch Verkehrszeichen und werden damit durch darunter liegende Zusatzzeichen eingeschränkt.

Das sind genau die 2 Interpretationen, über die ich mich mit der Stadt Stralsund nun auslasse. Was ist denn mit dem von mir aufgezeigten Verkehrszeichen in Jatznik? Das würde ja für A und damit auch für meine Interpretation in Stralsund sprechen. Eine Interpretation nach B wäre doch vollkommen Quatsch. In diesem Fall zumindest kann man das vom Sinn ableiten. Beim Stralsunder Fall wären beide Varianten sinnvoll und daher denkbar.

All diese Diskussionen haben aber eines gemeinsam: Sie verlangen vom Verkehrsteilnehmer ein überdurchschnittliches Maß an Logik. Gab es nicht auch mal die Aussage, dass der "durchschnittliche" Verkehrsteilnehmer das verstehen muss, also nicht der Verkehrsexperte aus dem Verkehrsportal? ;-)
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Scitch
Beitrag 27.08.2013, 08:29
Beitrag #9


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Zitat (masseur81 @ 27.08.2013, 06:59) *
Eine Interpretation nach B wäre doch vollkommen Quatsch.
30km/h für 7,5 tonnen von 22-6uhr.
Alle anderen dürfen allerdings generell schneller fahren da ja die 30km/h eingeschränkt ist. 7,5 Tonner dürfen ebenfalls außerhalb der 22-6 uhr schneller als 30km/h fahren.
So meine Interpretation nach Variante B.



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durban
Beitrag 27.08.2013, 08:38
Beitrag #10


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Zitat (Scitch @ 26.08.2013, 23:09) *
Zitat (durban @ 27.08.2013, 00:02) *
Nein, denn § 39 ist eine Vorschrift über die Aufstellung von Verkehrszeichen (wie auch die umstehenden Absätze zeigen).
Das Verkehrszeichen, auf das sich ZZ beziehen, wird also in Absatz 3 nicht definiert, nicht vorausgesetzt.


Verzeih mir die Rückfrage aber ich kann es noch nicht ganz nachvollziehen. (Vllt liegt es an der späten Stunde) Was soll dann
Zitat
Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
aussagen? Der § las sich für mich immer recht eindeutig.
Ein Zusatzzeichen ist ein Verkehrszeichen. (Klar denke da sind sich alle einig)
Das Zeichen, auf das sich ein Zusatzzeichen bezieht ist in der Regel unmittelbar darüber angebracht. Also könnte dies doch auch ein Zusatzzeichen sein? huh.gif


Wie gesagt, dass "Zeichen, auf das es sich bezieht" wird vorausgesetzt. Geh mal davon aus, dass § 39 gar nicht regeln will, worauf sich ein ZZ bezieht. Und dann stell Dir einen Bauarbeiter vor, der ein VZ 283 mit einem Zusatzzeichen aufstellen will. Das ZZ soll sich auf das VZ 283 beziehen. Jetzt weiß der Bauarbeiter nicht, wie er die VZ anbringen soll. Die Lösung hält § 39 Abs. 3 für in parat: Das ZZ unter dem Haupt- VZ.

Wenn man sich mal die anderen Absätze des § 39 anguckt, sieht man ja, dass es dort insbesondere um die Anbringungsweise geht. § 39 Absatz 3 bestimmt, dass Zusatzzeichen regelmäßig unter dem Haupt VZ anzubringen sind, und nur in Ausnahmefällen darüber. Deshalb steht beispielsweise in der StVO bei den ZZ zu VZ 205:
Zitat
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.


Diese ausdrückliche Bestimmung ist wegen § 39 Abs. 3 notwendig.
Und mit "unmittelbar" ist gemeint, dass zwischen dem ZZ und dem Zeichen, auf das es sich bezieht, kein anderes Haupt- VZ stehen kann. Mit anderen Worten: Hat man an einem Mast oben ein VZ 286 (Ende), darunter ein VZ 283 (Anfang) und darunter ein Zusatzzeichen, so schränkt das ZZ nur das VZ 283 ein.
Diesen Fall beschreibt auch das BVerwG- Urteil, das der TE angegeben hatte.


Zitat (Scitch @ 26.08.2013, 23:09) *
Edit: Welches Urteil meinst du denn genau? Gibts das eventuell im Volltext bereits im www? thread.gif


Das, welches der TE angegeben hatte. Unter dem Az findet man den Volltext. wavey.gif

Im Übrigen wäre es sehr problematisch, wenn ZZ sich auf ZZ darüber "beziehen" würden, denn dann könnte man zwei voneinander unabhängge Einschränkungen gar nicht beschildern (z.B. Haltverbot, welches einerseits nur werktags, andererseits nur für PKW gilt).

Möchte man zwei Bedingungen voneinander abhängig machen, muss man das daher auf einem ZZ vereinigen; dann ist die Beschilderung deutlich. Im Ausgangsfall hätte man also auf einem ZZ schreiben müssen: "Bewohner ... frei von 20 bis 8 Uhr".

MfG
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masseur81
Beitrag 27.08.2013, 08:47
Beitrag #11


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Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 09:29) *
30km/h für 7,5 tonnen von 22-6uhr.
Alle anderen dürfen allerdings generell schneller fahren da ja die 30km/h eingeschränkt ist. 7,5 Tonner dürfen ebenfalls außerhalb der 22-6 uhr schneller als 30km/h fahren.
So meine Interpretation nach Variante B.


Nein. Variante B würde meinen: Die Einschränkung auf 7,5-Tonner gillt nur von 22-6h. Außerhalb des Zeitraums gilt die Einschränkung auf 7,5-Tonner nicht, die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt dann für alle Fahrzeuge. Also tagsüber alle 30km/h, nachts nur die "Schwergewichte". Verwirrend irgendwie das Ganze.

Die Erklärungen von Durban kann ich gut nachvollziehen, und Sie geben mir ja auch Recht. Ich hoffe nur, dass die Stadt Stralsund sich überzeugen lässt.
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Scitch
Beitrag 27.08.2013, 09:06
Beitrag #12


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Zitat (durban @ 27.08.2013, 09:38) *
Wie gesagt, dass "Zeichen, auf das es sich bezieht" wird vorausgesetzt. Geh mal davon aus, dass § 39 gar nicht regeln will, worauf sich ein ZZ bezieht. Und dann stell Dir einen Bauarbeiter vor, der ein VZ 283 mit einem Zusatzzeichen aufstellen will. Das ZZ soll sich auf das VZ 283 beziehen. Jetzt weiß der Bauarbeiter nicht, wie er die VZ anbringen soll. Die Lösung hält § 39 Abs. 3 für in parat: Das ZZ unter dem Haupt- VZ.

Wenn man sich mal die anderen Absätze des § 39 anguckt, sieht man ja, dass es dort insbesondere um die Anbringungsweise geht. § 39 Absatz 3 bestimmt, dass Zusatzzeichen regelmäßig unter dem Haupt VZ anzubringen sind, und nur in Ausnahmefällen darüber. Deshalb steht beispielsweise in der StVO bei den ZZ zu VZ 205:
Zitat
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.


Diese ausdrückliche Bestimmung ist wegen § 39 Abs. 3 notwendig.
Und mit "unmittelbar" ist gemeint, dass zwischen dem ZZ und dem Zeichen, auf das es sich bezieht, kein anderes Haupt- VZ stehen kann. Mit anderen Worten: Hat man an einem Mast oben ein VZ 286 (Ende), darunter ein VZ 283 (Anfang) und darunter ein Zusatzzeichen, so schränkt das ZZ nur das VZ 283 ein.
Diesen Fall beschreibt auch das BVerwG- Urteil, das der TE angegeben hatte.
Das ist richtig aber darin geht es ja nur um Hauptverkehrszeichen. Dass sich ein Zusatzzeichen nur auf ein darüberliegendes HZ beziehen kann ist klar und will ich auch nicht anzweifeln.
Auch wenn ich davon ausgehen würde, dass §39 sich nur auf das Aufstellen bezieht bezeichnet er doch trotzdem Zusatzzeichen als Verkehrszeichen und weist direkt daraufhin dass sich diese Zeichen auf direkt darüberliegende Verkehrszeichen beziehen. Stünde dort Hauptverkehrszeichen würde ich dir sofort zustimmen. So aber bleibe ich (bis zu einem neuen Gerichtsurteil whistling.gif] bei meiner Meinung, dass sich Zusatzzeichen zuerst einmal auf darüber liegende Zusatzzeichen beziehen.

Wie würdest du denn das interpretieren?
http://putzlowitsch.de/wp-content/uploads/...wohner-frei.jpg

Meine Sicht hier ist, dass Bewohner mit Parkausweis nur während der angegebenen Zeit dort parken dürfen. Alle anderen gar nicht.
Nach deiner Variante dürften dann ja aber Bewohner immer und jederzeit dort stehen. Alle anderen aber nur Mo-Fr von 9.01Uhr bis 14.59uhr und 22.01uhr bis 5.59uhr? huh.gif

Zitat (durban @ 27.08.2013, 09:38) *
Das, welches der TE angegeben hatte. Unter dem Az findet man den Volltext. wavey.gif
Das Urteil war mir bekannt ich dachte allerdings du meinst ein anderes. Denn dieses regelt ja "nur" dass Zusatzzeichen sich nicht auf mehrere Hauptzeichen beziehen können. Dass sie sich nicht auf darüberliegende Zusatzzeichen beziehen ist doch nirgendwo gesagt? think.gif

Zitat (durban @ 27.08.2013, 09:38) *
Im Übrigen wäre es sehr problematisch, wenn ZZ sich auf ZZ darüber "beziehen" würden, denn dann könnte man zwei voneinander unabhängge Einschränkungen gar nicht beschildern (z.B. Haltverbot, welches einerseits nur werktags, andererseits nur für PKW gilt).
Kann man theoretisch auch nicht ohne ein erneutes Zeichen aufzustellen oder beides in einem Zeichen klarzustellen. (Habe ich glücklicherweise in unserer Ecke auch noch nicht gesehen) whistling.gif

Zitat (durban @ 27.08.2013, 09:38) *
Möchte man zwei Bedingungen voneinander abhängig machen, muss man das daher auf einem ZZ vereinigen; dann ist die Beschilderung deutlich. Im Ausgangsfall hätte man also auf einem ZZ schreiben müssen: "Bewohner ... frei von 20 bis 8 Uhr".
Richtig...aber das spräche doch eher für meine Variante? huh.gif

Zitat (masseur81 @ 27.08.2013, 09:47) *
Nein. Variante B würde meinen: Die Einschränkung auf 7,5-Tonner gillt nur von 22-6h. Außerhalb des Zeitraums gilt die Einschränkung auf 7,5-Tonner nicht, die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt dann für alle Fahrzeuge. Also tagsüber alle 30km/h, nachts nur die "Schwergewichte". Verwirrend irgendwie das Ganze.
Wie kommst du darauf? Das Hauptzeichen wird doch durch das darunter liegende Zusatzzeichen eingeschränkt. Dieses wird wiederum zeitlich eingeschränkt.
Dadurch steht das Hauptverkehrszeichen außerhalb dieser Zeit aber nicht "alleine" sondern wird schlichtweg nicht gültig.
Im übrigen wenn es alleine stehen würde müssten auch LKW über 7,5to 30km/h fahren da ja das Zusatzzeichen dann seine Beschränkung verliert...du denkst es dir einfach kompliziert. wink.gif


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Gruß Scitch

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erwin_a
Beitrag 27.08.2013, 09:06
Beitrag #13


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Die Anforderungen an den Sichtbarkeitsgrundsatz sind bei Verkehrszeichen für den Ruhenden Verkehr geringer, als bei denen für den Fliessenden Verkehr.
Gerichte haben wie folgt entschieden :
"Drei Zusatzzeichen mit dem Zeichen 290 (ein Zeichen für Kurzparkregelung mit Parkschein und zwei Zeichen für zeitlich begrenztes Bewohnerparken)
berühren den Sichtbarkeitsgrundsatz noch nicht" (VGH Mannheim VerkMitt 2010)

"Vom Kraftfahrer wird erwartet, dass er notfals aus seinem Fahrzeug aussteigt und sich eingehend über die Park.-und Haltmöglichkeiten an den Schildern orientiert."(VGH Mannheim NZV 2010,533;OVG Hamburg NZV 2009,524=VRS 116,646) wavey.gif
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durban
Beitrag 27.08.2013, 09:24
Beitrag #14


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Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 09:06) *
Das ist richtig aber darin geht es ja nur um Hauptverkehrszeichen. Dass sich ein Zusatzzeichen nur auf ein darüberliegendes HZ beziehen kann ist klar und will ich auch nicht anzweifeln.


So klar anscheinend auch wieder nicht, denn immerhin hat es das bis zum BVerwG gebracht. Und ich kenne auch eine Bußgeldstelle, die der Meinung ist, wenn ein ZZ "auch auf dem Seitenstreifen" zwischen einem VZ 286 und einem VZ 283 hängt, würden beide Haltverbote nur auf dem Seitenstreifen gelten.
Beide Fälle regelt § 39 Abs. 3 - Mehr aber auch nicht. wink.gif

Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 09:06) *
Auch wenn ich davon ausgehen würde, dass §39 sich nur auf das Aufstellen bezieht bezeichnet er doch trotzdem Zusatzzeichen als Verkehrszeichen und weist direkt daraufhin dass sich diese Zeichen auf direkt darüberliegende Verkehrszeichen beziehen. Stünde dort Hauptverkehrszeichen würde ich dir sofort zustimmen.


Nein; er weist nicht darauf hin, dass sie sich darauf beziehen. Er bestimmt, dass die Zeichen unmittelbar unter dem Zeichen, auf das sie sich beziehen (nochmal: das also vorausgesetzt wird! Dieses Merkmal ist Tatbestand, nicht Rechtsfolge) anzubringen sind.
Man kann z.B. auch zwei Zusatzzeichen, die sich auf ein Hauptzeichen beziehen, unmittelbar unter diesem anbringen- jeweils untereinander.

Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 09:06) *
So aber bleibe ich (bis zu einem neuen Gerichtsurteil whistling.gif] bei meiner Meinung, dass sich Zusatzzeichen zuerst einmal auf darüber liegende Zusatzzeichen beziehen.


Das sei Dir ungenommen. Wie gesagt, diese Ansicht hätte aber auch erhebliche praktische Probleme, wenn man zwei Zusatzzeichen unabhängig auf ein Hauptzeichen beziehen wollte- das könnte man dann nämlich mit normalen Mitteln nicht beschildern.


Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 09:06) *
Wie würdest du denn das interpretieren?
http://putzlowitsch.de/wp-content/uploads/...wohner-frei.jpg


Das Haltverbot wird durch zwei Zusatzzeichen modifiziert: Es gilt nicht für Bewohner, und es gilt nur in den angegebenen Zeiten.

Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 09:06) *
Meine Sicht hier ist, dass Bewohner mit Parkausweis nur während der angegebenen Zeit dort parken dürfen. Alle anderen gar nicht.


Dann beziehst Du die Uhrzeit auf das Bewohner- ZZ; also das obere Zusatzzeichen auf das untere? Das ist aber unlogisch. Nach Deiner Leseart "bezieht" sich ein ZZ auf das ZZ darüber. Das "Bewohner frei" bezieht sich also auf die Uhrzeit.
Dann wären die Bewohner von der Uhrzeit ausgenommen; für sie gälte das Haltverbot also immer. blink.gif
Das ist übrigens ein weiteres Problem dieser Sichtweise: Die Bedeutung einer Kombination würde sich mit der Reihenfolge der Zusatzzeichen verändern. Das kann man vom Verständns eines Ottonormal- VT kaum verlangen.

Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 09:06) *
Nach deiner Variante dürften dann ja aber Bewohner immer und jederzeit dort stehen. Alle anderen aber nur Mo-Fr von 9.01Uhr bis 14.59uhr und 22.01uhr bis 5.59uhr? huh.gif


So ist es.


Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 09:06) *
Das Urteil war mir bekannt ich dachte allerdings du meinst ein anderes. Denn dieses regelt ja "nur" dass Zusatzzeichen sich nicht auf mehrere Hauptzeichen beziehen können. Dass sie sich nicht auf darüberliegende Zusatzzeichen beziehen ist doch nirgendwo gesagt? think.gif


Habe ich ja auch nicht behauptet. Ich habe nur gesagt, dass das Urteil keine Aussage über den Fall zweier Zusatzzeichen trifft.


Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 09:06) *
Richtig...aber das spräche doch eher für meine Variante? huh.gif


Verstehe ich nicht. think.gif
Meiner Meinung nach regelt die jetzige Kombination ein Haltverbot während der Nachtzeit, das nicht für Bewohner gilt. Hätte man gewollt, dass beide Bedingungen sich aufeinander beziehen, hätte man sie auf einem ZZ vereinigen müssen.



Zitat (erwin_a @ 27.08.2013, 09:06) *
Die Anforderungen an den Sichtbarkeitsgrundsatz sind bei Verkehrszeichen für den Ruhenden Verkehr geringer, als bei denen für den Fliessenden Verkehr.
Gerichte haben wie folgt entschieden :
"Drei Zusatzzeichen mit dem Zeichen 290 (ein Zeichen für Kurzparkregelung mit Parkschein und zwei Zeichen für zeitlich begrenztes Bewohnerparken)
berühren den Sichtbarkeitsgrundsatz noch nicht" (VGH Mannheim VerkMitt 2010)

"Vom Kraftfahrer wird erwartet, dass er notfals aus seinem Fahrzeug aussteigt und sich eingehend über die Park.-und Haltmöglichkeiten an den Schildern orientiert."(VGH Mannheim NZV 2010,533;OVG Hamburg NZV 2009,524=VRS 116,646) wavey.gif


Der Sichtbarkeitsgrundsatz ist hier ja gar nicht das Problem, sondern einfach die Frage, was denn die - sichtbaren - Verkehrszeichen bedeuten.


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masseur81
Beitrag 27.08.2013, 09:52
Beitrag #15


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Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 10:06) *
Wie würdest du denn das interpretieren?
http://putzlowitsch.de/wp-content/uploads/...wohner-frei.jpg

Meine Sicht hier ist, dass Bewohner mit Parkausweis nur während der angegebenen Zeit dort parken dürfen. Alle anderen gar nicht.
Nach deiner Variante dürften dann ja aber Bewohner immer und jederzeit dort stehen. Alle anderen aber nur Mo-Fr von 9.01Uhr bis 14.59uhr und 22.01uhr bis 5.59uhr? huh.gif


Ich stimme auch hier mit Durban überein. Das eingeschränkte Haltverbot gilt nur zu den darunter angegebenen Zeiten. Es gilt aber generell (egal zu welcher Zeit) nicht für Bewohner mit entsprechendem Parkausweis.

Die Interpretation analog der Hansestadt Stralsund wäre übrigens:
Für die Bewohner mit Parkausweis gelten die zeitlichen Einschränkungen nicht (Zusatzschild bestimmt darüberliegendes Zusatzschild). Folgerichtig dürften die Bewohner dort NIEMALS parken. Ist natürlich irrsinnig.

@Scitch: Deine Interpretation erreicht man tatsächlich nur mit einem einzelnen Zusatzschild: "Bewohner mit Parkausweis Nr. xx von 6-9h [...] frei"

Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 10:06) *
Zitat (masseur81 @ 27.08.2013, 09:47) *
Nein. Variante B würde meinen: Die Einschränkung auf 7,5-Tonner gillt nur von 22-6h. Außerhalb des Zeitraums gilt die Einschränkung auf 7,5-Tonner nicht, die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt dann für alle Fahrzeuge. Also tagsüber alle 30km/h, nachts nur die "Schwergewichte". Verwirrend irgendwie das Ganze.
Wie kommst du darauf? Das Hauptzeichen wird doch durch das darunter liegende Zusatzzeichen eingeschränkt. Dieses wird wiederum zeitlich eingeschränkt.
Dadurch steht das Hauptverkehrszeichen außerhalb dieser Zeit aber nicht "alleine" sondern wird schlichtweg nicht gültig.


Variante B geht den strikten Weg, dass ein Zusatzzeichen das direkt darüberliegende Zeichen (Hauptverkehrszeichen oder Zusatzschild) einschränkt. Du klammerst Hauptverkehrszeichen und darunter liegendes Zusatzzeichen zu einem kombinierten Verkehrszeichen und wendest das unterste Zusatzzeichen darauf an. Das ist eine Variante C. think.gif

Also mal in ein Modell gepresst: H + Z1 + Z2 + Z3 (Hauptzeichen + darunter liegenden Zusatzzeichen) ergibt nach

Variante A: (H+Z1) UND (H+Z2) UND (H+Z3)
Variante B: (H+(Z1+(Z2+Z3)))
Variante C: (((H+Z1)+Z2)+Z3)

Ich hoffe, ich hab das jetzt korrekt dargestellt.

<OT>
Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 10:06) *
...du denkst es dir einfach kompliziert. wink.gif


Das liegt daran, dass ich ITler bin und daher Logik im Studium hatte. Generell steh ich total auf eindeutige Formeln, auch hier bei der Kombination mehrerer Zusatzschilder. Es ist für mich kein Zustand, dass Gemeinden ihre Schilder in jeder Situation anders aufstellen und von mir verlangen, dass ich intuitiv erkenne, was damit gemeint sein soll. Das würde bedeuten, dass ich stets alle Varianten A, B, C, vielleicht noch D und E... durchkombiniere und dann prüfe, welche von denen einzig und allein einen Sinn ergibt.
Ich finds eigentlich auch merkwürdig, sich auf Gerichtsurteile beziehen zu müssen (sie helfen natürlich, wenn sie meiner Auffassung entsprechen, als Argumentation hinterher). Wenn ich aber im Wagen sitze, dann habe ich lediglich die StVO (weitestgehend) im Kopf, und aufgrund dieser bin ich verpflichtet zu handeln. Auf Basis von Gerichtsurteilen Regeln im Verkehr situativ anders auszulegen halte ich für fragwürdig.
</OT>
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janr
Beitrag 27.08.2013, 10:12
Beitrag #16


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Zitat (masseur81 @ 27.08.2013, 10:52) *
Zitat (Scitch @ 27.08.2013, 10:06) *
Wie würdest du denn das interpretieren?
http://putzlowitsch.de/wp-content/uploads/...wohner-frei.jpg ...
... Für die Bewohner mit Parkausweis gelten die zeitlichen Einschränkungen nicht (Zusatzschild bestimmt darüberliegendes Zusatzschild). Folgerichtig dürften die Bewohner dort NIEMALS parken. Ist natürlich irrsinnig. ...
Das geht doch auch, wenn sich das ZZ auf das ZZ bezieht:
Das Hauptzeichen gilt nur während der angegebenen Zeit, Bewohner sind in der angegebenen Zeit befreit.
So bezieht sich das erste ZZ auf das HZ und das zweite ZZ auf das erste ZZ. wink.gif

Vor allem ist das HZ ausserhalb der angegebenen Zeit gar nicht vorhanden (wie "bei Nässe") wie soll sich dann das zweite ZZ ausserhalb der Zeiten auf das HZ beziehen think.gif
Und wenn das HZ ausserhalb der angegebenen Zeigen gar nicht da ist, wie sollen dann zwei ZZ etwas regeln tongue.gif


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QTV
Beitrag 27.08.2013, 11:59
Beitrag #17


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Mir erscheint die Variante, dass sich ZZ auf das HZ beziehen auch als logischste Alternative, aus o.g. Begründungen. Es ändert aber nichts daran, dass jede Kommune da ihr eigenes Süppchen kocht.

Ganz oft sehe ich z.B. Zeichen 314 oder 315 mit den Zusatzzeichen "mit Parkschein" und "Bewohner mit Parkausweis xy frei". Damit wird wohl kaum gemeint sein, dass Bewohner mit Parkausweis dort nicht parken dürfen.

Es hilft aber nix, entweder muss man zahlen oder sich auf eine konstruktive Diskussion mit der Behörde freuen. whistling.gif
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janr
Beitrag 27.08.2013, 12:25
Beitrag #18


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rapit hat mal eine gute Kombination hier im VP gezeigt:






Parken auf dem Gehweg, mit Parkscheibe zwei Stunden - soweit OK.
Aber ist jetzt ausserhalb des Zeitraumes das Parken auf dem Gehweg verboten oder braucht man nur ausserhalb der Zeiten die Parkscheibe nicht auslegen.
Und ist Bewohnern das Fahrbahnparken erlaubt, oder nur während der angegebenen Zeiten, oder brauchen die lediglich nie eine Parkscheibe.

Nach MSDWGI ist es wohl klar was gemeint ist, aber hier kann sich nicht jedes ZZ auf das HZ beziehen. tongue.gif

In München ist man an vielen Stellen dazu übergegangen Zusatz-Richtlinien die sich auf das Parken beziehen so in einzelnen ZZ zusammenzufassen, daß eine Lesart eindeutig ist.


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QTV
Beitrag 27.08.2013, 12:39
Beitrag #19


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So sollte es ja auch sein - man kann die Einzelregelungen ja verständlich mit ein paar Unds und Oders auf einem ZZ vereinen, sodass die Regelung für jedermann eindeutig wird. Z.B. "mit Parkscheibe 2 Std. montags von 16 bis 18 Uhr oder mit Parkausweis xy". Außerhalb der Zeiten braucht dann halt keiner eine Parkscheibe.

Steht es da so, bezieht sich Z1 auf das HZ und Z2 und Z3 beziehen sich auf Z1 wacko.gif
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janr
Beitrag 27.08.2013, 12:41
Beitrag #20


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Zitat (QTV @ 27.08.2013, 13:39) *
... Steht es da so, bezieht sich Z1 auf das HZ und Z2 und Z3 beziehen sich auf Z1 wacko.gif
Und für mich bezieht sich das Z1 auf das HZ, das Z2 auf das Z1 und das Z3 auf das Z2:

Gehwegparken mit Parkscheibe bis zwei Stunden, nur während der angegebenen Zeiten, und während der angegebenen Zeiten sind Bewohner mit Ausweis xyz davon befreit. wavey.gif


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Scitch
Beitrag 27.08.2013, 13:15
Beitrag #21


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Zitat (janr @ 27.08.2013, 13:41) *
Und für mich bezieht sich das Z1 auf das HZ, das Z2 auf das Z1 und das Z3 auf das Z2:
So würde ich es auch sehen und habe es bisher auch immer so gesehen...aber ehrlich gesagt bin ich jetzt völlig verwirrt wie hier was zu sehen ist. wacko.gif


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doxygen
Beitrag 27.08.2013, 13:19
Beitrag #22


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Zitat (janr @ 27.08.2013, 13:25) *
Nach MSDWGI ist es wohl klar was gemeint ist, aber hier kann sich nicht jedes ZZ auf das HZ beziehen. tongue.gif

Warum nicht? Nur weil dann eine Anordnung heraus kommt, die nicht so gemeint ist? think.gif
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masseur81
Beitrag 27.08.2013, 13:37
Beitrag #23


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Und welchen Sinn ergibt es, in einem Zeitraum von 2h eine Parkscheibe mit Höchstparkdauer von 2h zu verlangen? blink.gif
Stell ich die eben immer auf 16h ein, dann mach ich nie was verkehrt.

Aber bei solch einer Kombination 3er Zusatzschilder würde ich lediglich prüfen, ob da eine Auslegung dabei ist, die mir das Parken erlaubt, und gut ist. Das kann doch nicht deren Ernst sein, dass das einer versteht, u.v.a. dass alle Verkehrsteilnehmer und die Behörde das Gleiche verstehen.
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janr
Beitrag 27.08.2013, 13:51
Beitrag #24


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Zitat (masseur81 @ 27.08.2013, 14:37) *
Und welchen Sinn ergibt es, in einem Zeitraum von 2h eine Parkscheibe mit Höchstparkdauer von 2h zu verlangen? ...
OK, das Beispiel ist von mir falsch gewählt whistling.gif stell dich doch einfach einen längeren Zeitraum vor. wavey.gif

Zitat (masseur81 @ 27.08.2013, 14:37) *
... Aber bei solch einer Kombination 3er Zusatzschilder würde ich lediglich prüfen, ob da eine Auslegung dabei ist, die mir das Parken erlaubt, ...
Wenn man sich an den genauen Wortlaut der StVO hällt, wird hier genau das wieder gegeben was gemeint ist. wink.gif


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doxygen
Beitrag 27.08.2013, 14:52
Beitrag #25


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Zitat (janr @ 27.08.2013, 14:51) *
Wenn man sich an den genauen Wortlaut der StVO hällt, wird hier genau das wieder gegeben was gemeint ist. wink.gif

Na zumindest findet sich die mehrheitliche Ansicht, dass das Zusatzzeichen sich auf das eigentliche Verkehrzzeichen bezieht auch in Wikipedia.
Würde mich mal interessieren wer das verfasst hat. whistling.gif
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QTV
Beitrag 27.08.2013, 16:12
Beitrag #26


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Zitat (doxygen @ 27.08.2013, 14:19) *
Zitat (janr @ 27.08.2013, 13:25) *
Nach MSDWGI ist es wohl klar was gemeint ist, aber hier kann sich nicht jedes ZZ auf das HZ beziehen. tongue.gif

Warum nicht? Nur weil dann eine Anordnung heraus kommt, die nicht so gemeint ist? think.gif
Weil das ein ziemliches Chaos gäbe biggrin.gif

Dann würden Bewohner nämlich auf der Straße parken, Nicht-Bewohner würden zu den angegebenen Zeiten auf dem Gehweg parken und ansonsten auf der Straße. Die Parkscheibenpflicht kann nicht durch das ZZ alleine erwirkt werden, demnach entfällt sie für alle, die auf der Straße parken smartass.gif
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doxygen
Beitrag 28.08.2013, 08:14
Beitrag #27


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Zitat (QTV @ 27.08.2013, 17:12) *
Weil das ein ziemliches Chaos gäbe biggrin.gif

Das kann aber doch nicht das Problem desjenigen sein, der sich nach der STVO richtig verhält nur weil solche Anordnungen falsch gemacht werden. crybaby.gif


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durban
Beitrag 28.08.2013, 10:59
Beitrag #28


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Das ist ein spezielles Problem, von dem schwierigen Konstrukt dieses Verkehrszeichens kommt:
- Einerseits handelt es sich um eine "Erlaubnis": Es ermöglicht das Parken, so wie es sonst verboten wäre.
- Andererseits ist es ein Verbotszeichen, das verbietet, anders als angezeigt zu parken.

Egal, wie man Zusatzzeichen liest; das VZ lässt sich nicht ohne Probleme durch Zusatzzeichen einschränken.


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doxygen
Beitrag 28.08.2013, 11:56
Beitrag #29


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Zitat (durban @ 28.08.2013, 11:59) *
Egal, wie man Zusatzzeichen liest; das VZ lässt sich nicht ohne Probleme durch Zusatzzeichen einschränken.

Dann kann man es eben so nicht anordnen!
Irgenwo kommt halt jede Regelung an ihre Grenzen.

Gibt es eigenlich vorgeschriebene Schulungen, die einen qualifizieren zum Schilder anordnen? think.gif
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QTV
Beitrag 28.08.2013, 12:32
Beitrag #30


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Zitat (doxygen @ 28.08.2013, 09:14) *
Zitat (QTV @ 27.08.2013, 17:12) *
Weil das ein ziemliches Chaos gäbe biggrin.gif

Das kann aber doch nicht das Problem desjenigen sein, der sich nach der STVO richtig verhält nur weil solche Anordnungen falsch gemacht werden. crybaby.gif

Wird es aber immer dann, wenn die Behörde etwas anderes gemeint hat, als der VT herausgelesen hat. dry.gif

Dummerweise streiten sich aber hier auch schon die Rechtsgelehrten, ob sich ZZ aufeinander oder immer nur auf das HZ beziehen.

Zitat (durban @ 28.08.2013, 11:59) *
Egal, wie man Zusatzzeichen liest; das VZ lässt sich nicht ohne Probleme durch Zusatzzeichen einschränken.

Man könnte doch alle ZZ vereinen. Die Parkscheibe kommt neben die Zeitliche Einschränkung und darunter ein "oder Bewohner mit Parkausweis xy".
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masseur81
Beitrag 28.08.2013, 12:59
Beitrag #31


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Zitat (QTV @ 28.08.2013, 13:32) *
Zitat (doxygen @ 28.08.2013, 09:14) *
Zitat (QTV @ 27.08.2013, 17:12) *
Weil das ein ziemliches Chaos gäbe biggrin.gif

Das kann aber doch nicht das Problem desjenigen sein, der sich nach der STVO richtig verhält nur weil solche Anordnungen falsch gemacht werden. crybaby.gif

Wird es aber immer dann, wenn die Behörde etwas anderes gemeint hat, als der VT herausgelesen hat. dry.gif

Dummerweise streiten sich aber hier auch schon die Rechtsgelehrten, ob sich ZZ aufeinander oder immer nur auf das HZ beziehen.


Wenn sich darüber gestritten wird, dann sollte diese Konstellation eben verboten werden. Alles auf ein ZZ und fertig. Und im Zweifelsfalle bitte keine Verwarnungen ausschreiben.

Zitat (QTV @ 28.08.2013, 13:32) *
Zitat (durban @ 28.08.2013, 11:59) *
Egal, wie man Zusatzzeichen liest; das VZ lässt sich nicht ohne Probleme durch Zusatzzeichen einschränken.

Man könnte doch alle ZZ vereinen. Die Parkscheibe kommt neben die Zeitliche Einschränkung und darunter ein "oder Bewohner mit Parkausweis xy".


Gemeint ist hier aber das spezielle HZ. Es erlaubt Parken auf dem Gehweg. Wird das eingeschränkt, ist halt fraglich, ob man gar nicht parken darf, oder nicht auf dem Gehweg - wobei ich Ersteres denken würde.
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Scitch
Beitrag 28.08.2013, 13:10
Beitrag #32


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Zitat (masseur81 @ 28.08.2013, 13:59) *
Wenn sich darüber gestritten wird, dann sollte diese Konstellation eben verboten werden. Alles auf ein ZZ und fertig. Und im Zweifelsfalle bitte keine Verwarnungen ausschreiben.
Dann müsste aber für jede erdenkliche Situation ein ZZ erstellt werden und im Katalog aufgelistet werden...und das wäre ziemlich aufwändig.
Denn der Vorteil der einzelnen ZZ ist ja eben, dass man sie, theoretisch auch zu etwas sinnvollem, kombinieren kann.

Zitat (masseur81 @ 28.08.2013, 13:59) *
Gemeint ist hier aber das spezielle HZ. Es erlaubt Parken auf dem Gehweg. Wird das eingeschränkt, ist halt fraglich, ob man gar nicht parken darf, oder nicht auf dem Gehweg - wobei ich Ersteres denken würde.
Parken ist aber doch erstmal grundsätzlich dort erlaubt wo es nicht eindeutig verboten ist. Wenn also das Parken auf dem Gehweg nicht gilt parke ich eben auf der Fahrbahn. Genügend Restfahrbahnbreite, Abstand zur Kreuzung oder Fußgängerüberweg und kein weiteres vorhandenes Verbotszeichen vorausgesetzt natürlich. think.gif


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QTV
Beitrag 28.08.2013, 13:12
Beitrag #33


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Zitat (masseur81 @ 28.08.2013, 13:59) *
Gemeint ist hier aber das spezielle HZ. Es erlaubt Parken auf dem Gehweg. Wird das eingeschränkt, ist halt fraglich, ob man gar nicht parken darf, oder nicht auf dem Gehweg - wobei ich Ersteres denken würde.

Es würde ja dann nicht eingeschränkt - die zeitliche Einschränkung würde sich nur auf die Parkscheibenpflicht beziehen. Das Gebot, auf dem Gehweg zu stehen, bleibt in allen Fällen unberührt.
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erwin_a
Beitrag 28.08.2013, 14:43
Beitrag #34


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Verkehrsschilder werden grundsätzlich immer von oben nach unten gelesen.
In dieser Reihenfolge müssen sie auch einen Sinn ergeben. Dabei komme ich bei hier gezeigter VZ-Reihenfolge zum selben Ergebnis wie @durban und @mir.
Ist es hier anders gemeint, muss eindeutiger beschildert werden. wavey.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 28.08.2013, 14:52
Beitrag #35


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Zitat (erwin_a @ 28.08.2013, 15:43) *
Verkehrsschilder werden grundsätzlich immer von oben nach unten gelesen.

Eben(d) nicht. Wenn es schon einer Eselsbrücke bedarf, dann eher von unten nach oben lesen. Vorliegend also:
"Von 20 bis 8 Uhr für Bewohner mit Ausweis frei." Fertig. Damit gilt für alle anderen und zu allen anderen Zeiten das Z 286. Die Beschilderung ist eindeutig, wenn man sich an die gängige Lesart im Sinne der StVO hält. Auf einem Zz zusammengefasst wäre es aber so oder so besser verständlich.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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erwin_a
Beitrag 28.08.2013, 14:55
Beitrag #36


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Zitat (Herrn Schorch @ 28.08.2013, 15:52) *
Eben(d) nicht.

blink.gif
Du meinst ernsthaft, man fängt beim untersten Zusatzzeichen an, den Schilderbaum zu deuten?
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erwin_a
Beitrag 28.08.2013, 15:32
Beitrag #37


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Zitat (durban @ 27.08.2013, 10:24) *
Und ich kenne auch eine Bußgeldstelle, die der Meinung ist, wenn ein ZZ "auch auf dem Seitenstreifen" zwischen einem VZ 286 und einem VZ 283 hängt, würden beide Haltverbote nur auf dem Seitenstreifen gelten.

In dem Fall würde ich unbekümmert einer AG Entscheidung entgegen sehen.
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amfa
Beitrag 28.08.2013, 16:11
Beitrag #38


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Zitat (erwin_a @ 27.08.2013, 10:06) *
"Vom Kraftfahrer wird erwartet, dass er notfals aus seinem Fahrzeug aussteigt und sich eingehend über die Park.-und Haltmöglichkeiten an den Schildern orientiert."(VGH Mannheim NZV 2010,533;OVG Hamburg NZV 2009,524=VRS 116,646)


Das hab ich hier auch schon mal hier irgendwo gelesen, aber nie verstanden wie man zu dieser Aussage kommt.
Wenn dort ein absolutes HV besteht, soll ich mich also ordnugnswidrigverhalten nur um zu gucken ob ich hier vielleicht doch stehen darf weil 6 ZZ drunter hängen?


Ich mein ZZ helfen oft Parkplätze freizuhalten, letzten Freitag in neuss war in der Innenstadt jede Menge frei zum parken obwohl Schützenfest war, weil überall absolute HV in den Parkbuchten aufgestellt waren.
Allerdings nur für Dienstag 18-24 Uhr.

trotzdem hat niemand dort geparkt und da die Parkscheinautomaten und dazugehörigen 312er auch noch abgedeckt waren konnte man für umsonst parken biggrin.gif
Woran lags? Selbst dieses einfache ZZ war nicht mal eben im Vorbeifahren zu erkennen, dann parkt dort niemand und weil niemand parkt denken die anderen auch wieder "Oh HV lieber nicht hinstellen" und gucken gar nicht erst ^^


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QTV
Beitrag 28.08.2013, 16:24
Beitrag #39


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Zitat (amfa @ 28.08.2013, 17:11) *
Wenn dort ein absolutes HV besteht, soll ich mich also ordnugnswidrigverhalten nur um zu gucken ob ich hier vielleicht doch stehen darf weil 6 ZZ drunter hängen?

Nein, du sollst natürlich ERST einen korrekten Parkplatz finden und dann kannst du dich fürs nächste Mal informieren, ob du woanders nicht auch gedurft hättest tongue.gif

Zitat (amfa @ 28.08.2013, 17:11) *
dazugehörigen 312er

Das hast du auch schon im Nachbarthread geschrieben - was ist ein Zeichen 312?? Ich finds nicht biggrin.gif
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erwin_a
Beitrag 28.08.2013, 16:41
Beitrag #40


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Zitat (erwin_a @ 28.08.2013, 15:55) *
Du meinst ernsthaft, man fängt beim untersten Zusatzzeichen an, den Schilderbaum zu deuten?

Bevor Herrn Schorch antwortet, hier schom mal ein Link wo meines Erachtens die Deutung von Schilderbäumen korrekt erklärt wird:Schilderwald wavey.gif
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dopero
Beitrag 28.08.2013, 16:51
Beitrag #41


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Hauptsache es wird wieder das Halteverbot erklärt... crybaby.gif
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amfa
Beitrag 28.08.2013, 17:06
Beitrag #42


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Zitat (QTV @ 28.08.2013, 17:24) *
Zitat (amfa @ 28.08.2013, 17:11) *
dazugehörigen 312er

Das hast du auch schon im Nachbarthread geschrieben - was ist ein Zeichen 312?? Ich finds nicht biggrin.gif


blink.gif
314 natürlich..
frag mich nicht wieso mir jetzt mehrmals die 2 da reingerutscht ist.
Sehr peinlich biggrin.gif


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masseur81
Beitrag 28.08.2013, 20:07
Beitrag #43


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Zitat (Herrn Schorch @ 28.08.2013, 15:52) *
Zitat (erwin_a @ 28.08.2013, 15:43) *
Verkehrsschilder werden grundsätzlich immer von oben nach unten gelesen.

Eben(d) nicht. Wenn es schon einer Eselsbrücke bedarf, dann eher von unten nach oben lesen. Vorliegend also:
"Von 20 bis 8 Uhr für Bewohner mit Ausweis frei." Fertig. Damit gilt für alle anderen und zu allen anderen Zeiten das Z 286.


Das mag eine Eselsbrücke sein, aber egal ob von oben oder von unten gelesen - der Unterschied folgender Sätze ist syntaktisch klein, aber inhaltlich groß:
A: Es gilt (von 20 bis 8 Uhr für Bewohner mit Ausweis frei) eingeschränktes Haltverbot.
B: Es gilt von 20 bis 8 Uhr (für Bewohner mit Ausweis frei) eingeschränktes Haltverbot.

Genau dasselbe mit der im ersten Post bereits aufgezeigten Beschilderung

A: Es gilt (von 22-6h nur für 7,5 Tonner) 30kmh. D.h von 6-22h 30 für alle!
B: Es gilt von 22-6h (nur für 7,5 Tonner) 30kmh.

Zitat (Herrn Schorch @ 28.08.2013, 15:52) *
Die Beschilderung ist eindeutig, wenn man sich an die gängige Lesart im Sinne der StVO hält.


Genau das möchte ich genauer wissen. Wo steht den in der StVO etwas über eine gängige Leseart? Ich suche hier Paragrafen, kein "das macht man eben(d) so."

Zitat (erwin_a @ 28.08.2013, 17:41) *
Bevor Herrn Schorch antwortet, hier schom mal ein Link wo meines Erachtens die Deutung von Schilderbäumen korrekt erklärt wird:Schilderwald wavey.gif


Sorry, aber das hab ich ja noch nie gesehen. Parkverbotszone mit Parkuhr. Hä? Nur denkbar, wenn z.B. Parkbuchten existieren, denn das Parkverbot gilt ja nur auf der Fahrbahn, die Pflicht zur Parkuhr eben in den Parkbuchten. Aber gilt die maximale Parkdauer von 2h dann auch in dem angegebenen Zeitraum, oder immer? Ist die Deutung wirklich korrekt? Ich zweifle, dass das das Gros aller Verkehrsteilnehmer versteht, erst recht ohne exakte Regelung zur Deutung in der StVO.
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Herrn Schorch
Beitrag 28.08.2013, 20:22
Beitrag #44


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@ masseur81:
Es ist ein ewiges Streitthema. Grundsätzlich gelten aber Zz immer für das darüber befindliche Verkehrszeichen, welches ebenfalls ein Zz sein kann.
Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 3 Satz 2 StVO:
Zitat
Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

Eine zeitliche Befristung bezieht sich also nur auf das (Zusatz-)Zeichen direkt darüber.

Daher kann es hilfreich sein, die Zz von unten zu lesen.

Zitat (erwin_a @ 28.08.2013, 17:41) *
Bevor Herrn Schorch antwortet, hier schom mal ein Link wo meines Erachtens die Deutung von Schilderbäumen korrekt erklärt wird:Schilderwald wavey.gif

Hier kann ich @masseur81 nur zustimmen. Die Zusatzbeschilderung zum Zeichen 290.1 ist kompletter Mumpitz. Daher ist folglich auch die Erklärung unbrauchbar. Ohne auf Details einzugehen, wäre allein für die Parkscheibenregelung schon das speziell dafür vorgesehene (rechtswidrige*) Zz 1040-33 zu verwenden:


*: Weil Bild 318 zu klein dargestellt ist. ;-)


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janr
Beitrag 28.08.2013, 20:22
Beitrag #45


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Zitat (masseur81 @ 28.08.2013, 21:07) *
... Genau das möchte ich genauer wissen. Wo steht den in der StVO etwas über eine gängige Leseart? Ich suche hier Paragrafen, kein "das macht man eben(d) so." ...
Guggsdu
Zitat (§39 StVO Verkehrszeichen Abs 3)
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.


ranting.gif zu langsam


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Herrn Schorch
Beitrag 28.08.2013, 20:34
Beitrag #46


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@ janr: Muss aber ein Fotofinish gewesen sein.


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masseur81
Beitrag 28.08.2013, 20:46
Beitrag #47


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Dem entgegen stand die Aussage weiter oben, dass sich dieser Paragraf nur auf die Anordnung bezieht, nicht auf die Interpretation. Falls doch, ist es nicht möglich, ein HZ durch 2 ZZ einzuschränken. Oder wären diese 2 ZZ dann nebeneinander? Es gibt ja im Sprachgebrauch schon die nicht immer einfache doppelte Verneinung, das wäre hier auch so. Und bei 3 ZZ? Es gilt eingeschränktes Haltverbot, mit Ausnahme von..., jedoch nur wenn..., dann aber nicht im Falle von... think.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 28.08.2013, 21:02
Beitrag #48


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Beispiele (bildlich oder grafisch) könnten möglicherweise dem Verständnis dienen.


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durban
Beitrag 28.08.2013, 21:09
Beitrag #49


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@Herrn Schorch, wie würdest Du Deiner Meinung nach ein Haltverbot beschildern, das nur für LKW und nur Sonntags gilt?


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masseur81
Beitrag 28.08.2013, 21:12
Beitrag #50


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Wie bringt eine Behörde ZZ an, wenn das eingeschränkte Haltverbot zeitlich eingeschränkt ist, Bewohner mit Parkausweis aber generell (zu jeder Zeit) von diesem eingeschränkten Haltverbot ausgenommen werden sollen?
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