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#251
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Die Bestimmtheit eines Verwaltungaktes (Verkehrszeichen) richtet sich nicht allein nach dem Text der StVO, sondern nach dem VwVfG (vgl. § 37). Und wenn die Regelung eben klar erkennbar ist, so muss der Verwaltungsakt auch beachtet werden. Ja, nur dumm dass dann Richter so entscheiden: Mini Parkscheibe und Sowas ärgert natürlich auch:Rosa Parkscheibe Das betrifft auch das Verwaltungsverfahrensgesetz ... Dann solltest Du auch wissen, was ein Verwaltungsakt ist. ![]() -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_er1sbg_* |
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#252
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Ach lass mal, das haben deine Kollegen schon getan, während der Dienstzeit. ![]() Ich verspreche, dass die kollegen in meinem Bezirk nicht annähernd auf die Beschaffenheit einer Parkscheibe achten. Die Allermeisten achten nicht einmal darauf, ob überhaupt eine ausgelegt ist. Dann solltest Du auch wissen, was ein Verwaltungsakt ist. ![]() Ja, das hatte ich bei meinem Einstand im Forum schon vorgekaut: Zitat er1sbg Beitrag 02.06.2013, 15:17 Beitrag #5 Mitglied ****** Gruppe: Members Beiträge: 629 Beigetreten: 29.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68718 Hier nochmal die Definition Verwaltungsakt:Verwaltungsverfahrensgesetz § 35 Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Die konkrete Zuständigkeit der Behörden geht aus ASOG und OWig hervor.Dazu zusätzlich in Berlin die Ordnungsdiensteverordnung. und: Zitat er1sbg Beitrag 02.06.2013, 21:31 Beitrag #17 Mitglied ****** Gruppe: Members Beiträge: 629 Beigetreten: 29.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68718 Die Definition"Verwaltungsakt"musste auswendig gelernt werden. Auch deshalb fehlt mir jetzt der Nerv das Alles nochmal erneut vorzukramen. Ich hab den Link zum Thread ganz bewusst weggelassen. Wer will kann googeln. Damals hatte ich mich dazu hinreißen lassen, zu allen möglichen Themen Stellung zu beziehen. Hier soll es aber vorrangig wieder um oscars Parkscheibe gehen... |
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#253
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
@ oscar_the_grouch: er1sbg arbeitet doch gar nicht bei der Bußgeldstelle. ![]() wie wir ja wissen prüft die BgS ja nicht selber, sondern verlangt eine Stellungnahme des OWI schreibenden OAMs. Macht nicht viel Sinn, aber das wird ja auch nicht erwartet..... Ich verspreche, dass die kollegen in meinem Bezirk nicht annähernd auf die Beschaffenheit einer Parkscheibe achten. Die Allermeisten achten nicht einmal darauf, ob überhaupt eine ausgelegt ist. Ich liebe es, wenn Behörden professionelle Arbeit leisten. ![]() Nun lasst uns doch mal abwarten wie es weitergeht. Ich werde noch ein bisschen an meinem Einspruch feilen und den dann hier einstellen, dann könnt ihr beide und alle anderen natürlich, diesen aufs Kleinste auseinandernehmen und mir zeigen, wo ich mich mal wieder nicht korrekt ausgedrückt habe. Ich überlege nur gerade noch, ob ich nicht (schon allein um auf rechtlich dickem Eis zu stehen) dem zweiten BgB wegen "Dauerdelikts" widersprechen sollte. Tips ? |
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Gast_er1sbg_* |
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#254
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Ich liebe es, wenn Behörden professionelle Arbeit leisten. ich auch![]() Allerdings erkenne ich durchaus einen Sinn darin, die Einwände des Betroffenen nochmals selbst zu prüfen. Man kann darüber streiten, ob ich kompetent genug bin. Aber wer sollte denn seitens der Behörden mehr dazu sagen können, als ich selbst? Nochmal zu Herrn Schorch: Natürlich ist auch die Anordnung von Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt. Und dieser muss ebend vom V.T. bei Sinn und Verständlichkeit (selbst bei Rechtswidrigkeit)beachtet werden. Daher mein Verweis auf die Ungerechtigkeit der Rechtsprechung zur Parkscheibe des Fahrzeugführers. |
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#255
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
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#256
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
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#257
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Das in meinem Parkscheibenfall ein professionell geschulter Sachbearbeiter einen ersten konkreten Tip in GSV bekommen hätte, warum der NörgelOscar seinen Zettel nicht bezahlen will.
Man kann dann gern weitere Nachforschungen anstellen, ob der blöde Bürger vielleicht ausnahmsweise doch Recht hat..... (Hallo OAM, beschreib doch mal was da genau für ein ZZ hängt) Um was wollen wir wetten, das ich und mein Brieffreund aneinander vorbeischreiben, weil er davon ausgeht, da hängt ZZ mit Bild 318 (sagt schliesslich der OAM) und ich sage nö. Ich bin gespannt ob ich mal Einblick in die Akte und damit die Stellungnahme des OAM bekomme, bzw ob das Verfahren sang und klanglos eingestellt wird, wenn ich jetzt ein Bild des besagten ZZ mitschicke. (Ein professionell geschulter SB hätte auch nicht die Begründung in meinem anderen Fall akzeptiert, dass das Bezirksamt Reinickendorf, das in Frage stehende ZZ so angeordnet hat, er hätte gegrübelt und sich gefragt, ob er die Verwaltungsreform/Schulung/das Memo verpasst hat, in dem das BZA R zur obersten SVB des Landes Berlin erhoben wurde) |
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Gast_er1sbg_* |
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#258
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Nun ja: Die oberste Landesbehörde ist wohl die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.
Jedoch wäre es doch möglich, dass nach interner Länderregelung auch einzelne Straßenverkehrsbhörden eigene Zusatzschilder zulassen können. |
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Gast_er1sbg_* |
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#259
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Hmm
![]() Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist die oberste Straßenverkehrsbehörde in Berlin. Jedoch was die Anordnung von Verkehrszeichen beztrifft..? Ich hatte noch das Polizeiverwaltungsamt vergessen! Zitat Der Polizeipräsident in Berlin LPVA Straßenverkehr 10823, Gothaer Str. 19 Die Abteilung III des Landespolizeiverwaltungsamtes nimmt nachfolgende Aufgaben wahr: 1. Erteilung von straßenverkehrsbehördlichen Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen gemäß §§ 29, 30, 45 und 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 3. Prüfung und Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen and anderen straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen gemäß §§ 44 und 45 StVO Die Anordnung ist die eine Sache. Nur welche Behörde darf konkret für Berin Zusatzzeichen zulassen? |
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#260
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, weil er davon ausgeht, da hängt ZZ mit Bild 318 Dann hättest Du aber wohl nicht so einen verhältnismäßig ausführlichen Text mit Hinweis auf die sinnbildliche Darstellung erhalten. @ er1sbg: Das LPVA gibt es seit 2004 nicht mehr. Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde (LPVA III A) wurden an die Bezirke und die Verkehrslenkung Berlin (Sonderbehörde der Senatsververwaltung für Stadtentwicklung) verteilt. Die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen dazu sind zu finden in der Anlage zum ASOG. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_er1sbg_* |
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#261
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Danke für den Hinweis. Mich hatte das auch
![]() So wie von dir geschildert, steht es auch hier:http://www.berlin.de//strassenverkehrsbehoerde.html und so wurde es mir auch seinerzeit vermittelt. Ich hatte mich jetzt schon gewundert, warum in diesem Zusammenhang das LPVA nicht während meiner Schulung erwähnt worden war. |
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Gast_er1sbg_* |
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#262
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Dann komm ich doch mal darauf zurück:
(Ein professionell geschulter SB hätte auch nicht die Begründung in meinem anderen Fall akzeptiert, dass das Bezirksamt Reinickendorf, das in Frage stehende ZZ so angeordnet hat, er hätte gegrübelt und sich gefragt, ob er die Verwaltungsreform/Schulung/das Memo verpasst hat, in dem das BZA R zur obersten SVB des Landes Berlin erhoben wurde) VwV zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Zitat andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. VwV 46 (16) a)Vielleicht sind ja die bezirklichen Straßenverkehrsämter solch "bestimmte Stellen" der obersten Landesbehörde. |
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#263
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Die sind es ganz sicher nicht !
Diesbezügliche Vorschrift ist das Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG - von Berlin. Demnach ist die oberste Behörde nach § 2 der Senat (Hauptverwaltung). Soll eine andere Stelle zuständig sein, so kann die Zuständigkeitdurch Rechtsverordnung bestimmt werden und die Regelung kommt nach § 4 in die Anlagen (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog). Und nach dieser Vorschrift ist jetzt zu prüfen, wer in Berlin eigene Zusatzzeichen bestimmen darf. -------------------- |
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#264
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Das einschlägige Gesetz in Berlin ist auch hier das ASOG (Polizei- und Ordnungsrecht!). Denn das AZG sagt dazu folgendes
Zitat (§ 4) (2)Die Zuständigkeiten bei Polizeiaufgaben und Ordnungsaufgaben werden durch besonderes Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog geregelt. In dem besagten ZustKat Ord sind dann die Nrn. 11, 22b und 35 relevant. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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#265
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7619 Beigetreten: 27.01.2005 Mitglieds-Nr.: 8053 ![]() |
Die Anordnung ist die eine Sache. Nur welche Behörde darf konkret für Berin Zusatzzeichen zulassen? Im wesentlichen wohl dieselbe, die das auch für NRW, Sachsen und Rheinland-Pfalz tut: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung? ![]() So lese ich zumindest die VwV-StVO zu §39-43 StVO, Randnummern 7 und 46. Einzig für "nicht häufig notwendige" Zusatzzeichen dürfte sich wohl die zuständige oberste Landesbehörde eigene ZZ ausdenken, die sich dann aber - so meine Interpretation - nicht nur eine marginale Abweichung vom bundesweit gültigen sein darf. Also so Kleinkram wie "schwarz statt blau" erlauben ist - so meine Randnummer von #46 - den einzelnen Bundesländern untersagt, denn "Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig". -------------------- "Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger |
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#266
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Das einschlägige Gesetz in Berlin ist auch hier das ASOG (Polizei- und Ordnungsrecht!). Denn das AZG sagt dazu folgendes Über was diskutieren wir denn jetzt???? Die Fragestellung war doch eindeutig:Zitat andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. VwV 46 (16) a)Vielleicht sind ja die bezirklichen Straßenverkehrsämter solch "bestimmte Stellen" der obersten Landesbehörde. Und da ist das ASOG nicht einschlägig, da es hier um die Zuständigkeiten bei der Aufgabenerfüllung zur Gefahrenabwehr geht. Zusatzzeichen dürfen jedoch nur die obersten Straßenverkehrsbehörden der jeweiligen BL für ihren Bereich erfinden. Und wer oberste Straßenverkehrsbehörde ist, steht im AZG, nämlich der Senat. Sollte es anders sein, müsste der Senat diese Zuständigkeit abgeben. Und das ist, logischerweise, wohl nicht geschehen. -------------------- |
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#267
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Und nach dieser Vorschrift ist jetzt zu prüfen, wer in Berlin eigene Zusatzzeichen bestimmen darf. Verkehrslenkung wie ja auch in meinem "Sondergenehmigungsfall" bestätigt, durch persönliches Telefonat mit denen. Darf ich nochmal den Faden aufs Gleis zurückführen und fragen: Macht es Sinn, den zweiten BgB abzubügeln mit "Verfahrenshindernis wegen Dauerdelikt" ? bzw kommt dann die BGS auf die clevere Idee, den ersten BgB nachträglich auf "sie parkten länger als .... ohne Parkscheibe" zu ändern und den Betrag zu erhöhen ? Was ja in meinem Fall auch sinnlos wäre, weil ja eh kein ZZ hängt was die Parkscheibe rechtswirksam vorschreibt ? Tips ? |
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Gast_er1sbg_* |
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#268
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Da haben wirs doch:Also demnach die VLB, also die obere (nicht oberste) Straßenverkehrsbehörde in Berlin.
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#269
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Und da ist das ASOG nicht einschlägig, Stehe ich jetzt auf dem Schlauch? Genau das ASOG ist doch die relevante Vorschrift und die passenden Nummern aus der Anlage zum ASOG führen - wie von mir ausgeführt - zu den entsprechenden Zuständigkeiten. ![]() -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_münsterland-radler_* |
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#270
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Zitat Quatsch mit viel Soße Wieso denn das? Ich darf doch wohl so wie jeder meine Meinung zur StVO äußern! Selbst wenn die StVO vom 01.09.2009 gültig gewesen wäre (was sie aber wegen eines Zitierfehlers nicht war): Dann hätte für den Verkehrsteilnehmer eine Unklarheit vorgeherrscht, welche StVO gültig war. Daher war die StVO vom 01.09.2009 bis zum 01.04.2013 eine reine Meinungssache. Eine Meinung allein darf man aber nicht bestrafen, da es ein Recht auf freie Meinung und deren Äußerung gibt: Artikel 5 Grundgesetz. (Die in Abs. 2 erwähnte "Schranke durch Gesetze" gilt nicht, da nicht feststand, welche Version des Gesetzes gilt) |
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Gast_er1sbg_* |
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#271
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Das einschlägige Gesetz in Berlin ist auch hier das ASOG (Polizei- und Ordnungsrecht!). Denn das AZG sagt dazu folgendes Zitat (§ 4) (2)Die Zuständigkeiten bei Polizeiaufgaben und Ordnungsaufgaben werden durch besonderes Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog geregelt. Stehe ich jetzt auf dem Schlauch? ![]() Ist die Zulassung von Verkehrszeichen bzw. Zusatzzeichen jetzt eine "Polizei-und Ordnungsaufgabe"? Ich las in der VwV was von zuständiger Landesbehörde...sollte etwa der Polizeipräsident... ![]() ![]() |
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#272
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Ist die Zulassung von Verkehrszeichen bzw. Zusatzzeichen jetzt eine "Polizei-und Ordnungsaufgabe"? Ja, sicher doch, weil dies im Rahmen der Ausführung der StVO erfolgt. Daher sind die Zuständigkeiten auch im ZustKat Ord (Anlage zum ASOG) geregelt. Der Polizeipräsident hat mit den straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben demgemäß aber nichts mehr zu tun (war bis zur Aufteilung des LPVA noch anders). Allerdings ist der Polizeipräsident noch Vollzugsbehörde (vgl. § 5a Satz 4 BlnVwVfG), damit die Polizeidienstkräfte Kfz-Umsetzungen in eigener Zuständigkeit durchführen können. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_er1sbg_* |
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#273
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Zusatzzeichen dürfen jedoch nur die obersten Straßenverkehrsbehörden der jeweiligen BL für ihren Bereich erfinden. Und wer oberste Straßenverkehrsbehörde ist, steht im AZG, nämlich der Senat. konkret: die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Die obere Straßenverkehrsbehörde ist dann die Verkehrslenkung Berlin (VLB). Diese ist, so wie ich oscar verstanden habe, von der Senatsverwaltung ermächtigt Zusatzzeichen außerhalb der StVO und des VzKat für amtlich zu erklären.(so ein Beispiel dürfte" Be-und Entladen/Ein-und Aussteigen frei "sein) Die unteren Straßenverkehrsbehörden(Straßenverkehrsämter in den Bezirken) dürften diese Kompetenz demnach nicht haben(so meine persönliche Schlussfolgerung). |
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#274
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
auch be und entladen bin ich mir nicht mal sicher, das wird nur geübte Praxis sein, eine ordentliche Zulassung durch die oberste SVB in diesem Zusammenhang bezweifle ich sogar.
Wie gesagt, mit viel Zeit und dem IfG werde ich mal einen ZZ Katalog anfordern. |
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Gast_münsterland-radler_* |
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#275
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Meinst du das Zusatzzeichen "Be- und Entladen frei"? Das habe ich in Münster auch schon gesehen, an der Königstraße kurz hinterm Picassomuseum.
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Gast_er1sbg_* |
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#276
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auch be und entladen bin ich mir nicht mal sicher, das wird nur geübte Praxis sein, eine ordentliche Zulassung durch die oberste SVB in diesem Zusammenhang bezweifle ich sogar. Sicher bin ich mir da auch nicht. Hier kann man nachlesen, wie man sich das mal gedacht hat, inklusive des genannten Zusatzzeichens:(Seite 17 und 18) Einrichtung von Ladezonen im öffentlichen Straßenraum Hier heist es: Zitat In Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde kann kann die Ladezone wie dargestellt mit Zeichen 283 mit dem Zusatz Be.und Entladen frei mit Angabe eines Zeitfensters...gekennzeichnet werden und Zitat Nach Prüfung wird die Maßnahme vom LPVA angeordnet Warum sollte die oberste(oder obere) Straßenverkehrsbehörde die Zulassung des genannten Zusatzzeichens verweigert haben? |
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#277
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7619 Beigetreten: 27.01.2005 Mitglieds-Nr.: 8053 ![]() |
(so ein Beispiel dürfte" Be-und Entladen/Ein-und Aussteigen frei "sein) Warum sollte die oberste(oder obere) Straßenverkehrsbehörde die Zulassung des genannten Zusatzzeichens verweigert haben? Nun, zum Beispiel weil es imho absolut sinnfrei ist ![]() ![]() -------------------- "Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger |
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Gast_er1sbg_* |
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Beitrag
#278
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Darf ich nochmal den Faden aufs Gleis zurückführen und fragen: Macht es Sinn, den zweiten BgB abzubügeln mit "Verfahrenshindernis wegen Dauerdelikt" ? bzw kommt dann die BGS auf die clevere Idee, den ersten BgB nachträglich auf "sie parkten länger als .... ohne Parkscheibe" zu ändern und den Betrag zu erhöhen ? Tips ? Zumindest kann die Bußgeldstelle die Tatbestandsnummer eigenständig ändern bzw. anpassen. Kurz gesagt: Ja, das könnte geschehen |
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#279
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
.....Es wäre schlicht und ergreifend mit eingeschränktem Haltverbot (VZ 286) zu beschildern. Das passiert halt, wenn man die konsequente Überwachung des ruhenden Verkehrs aufgegeben hat und über Jahre an den Überwachern spart. Es geht halt darum das in Berlin keiner mehr das Z286 ernst nimmt, aber man weiß das vor Z 283 die Naßschrippen noch ein wenig zittern....... ![]() Darf ich nochmal den Faden aufs Gleis zurückführen und fragen: Macht es Sinn, den zweiten BgB abzubügeln mit "Verfahrenshindernis wegen Dauerdelikt" ? bzw kommt dann die BGS auf die clevere Idee, den ersten BgB nachträglich auf "sie parkten länger als .... ohne Parkscheibe" zu ändern und den Betrag zu erhöhen ? Tips ? Zumindest kann die Bußgeldstelle die Tatbestandsnummer eigenständig ändern bzw. anpassen. Kurz gesagt: Ja, das könnte geschehen Na dann heb ich mir den Trumpf für das AG auf. "Ach übrigens Herr Oberrichter, den zweiten Verhandlungstag können sie absagen, es war ein Dauerdelikt" Hier kann man nachlesen, wie man sich das mal gedacht hat, inklusive des genannten Zusatzzeichens:(Seite 17 und 18) Einrichtung von Ladezonen im öffentlichen Straßenraum Du argumentierst mit dem Wisch einer privaten Consulting Firma im Auftrag der IHK ? Naja..... |
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Gast_er1sbg_* |
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Beitrag
#280
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Ich argumentiere nicht damit.
Das sollte nur der Bewusstseinserweiterung dienen. Meine Meinung dazu wäre ohnehin irrelevant. ![]() "Ach übrigens Herr Oberrichter, den zweiten Verhandlungstag können sie absagen, es war ein Dauerdelikt" Dauerdelikt? Die Parkscheibenpflicht war unterbrochen, also auch die OLG Jena Zitat Dauerordnungswidrigkeiten sind Handlungen, bei denen der Täter den von ihm durch die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder die bußgeldbewehrte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, sodass sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bezieht (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., vor § 19. Rdn. 17 m.w.N.).
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#281
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Du meinst so wie an Parkscheinautomaten zwischen 24h-9h in Berlin
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#282
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Auch wenn ich feststellen muss, dass es für einige Diskussionsteilnehmer überwiegend ziemlich egal ist, in welchem Umfang ich hier belegte Aussagen zu den rechtlichen Grundlagen treffe, so möchte ich für die verständigen Leser mal wieder ein zu kurzes Zitat (hier des OLG Jena) ins rechte Licht rücken.
Dauerdelikt? Die Parkscheibenpflicht war unterbrochen, also auch die Ziitert wird dazu nur die allgemeine Aussage aus dem Kommentar. In dem entschiedenen Fall wurde aber gerade für verbotswidriges Parken die Aussage getroffen, dass bei einem abgestellten Fahrzeug keine weitere Handlung während des Parkens erfolgt: Zitat (aus OLG Jena DAR 2006, 162 ff. (Beschl. v. 03.11.2005 - 1 Ss 226.05)) Vorliegend hat der Betr. mit dem Abstellen des Pkw auf den Behindertenparkplatz einen rechtswidrigen Zustand geschaffen, der erst mit der Aufhebung dieses Zustandes, dem Wegfahren des Pkw, endete. Dies stellt eine Dauerordnungswidrigkeit dar (vgl. BayOLGSt 1969, 207, BayObLG DAR 1971, 304). Dass der Betr. die Möglichkeit hatte, den ordnungswidrigen Zustand zwischenzeitlich zu beenden, führt entgegen der vom AG vertretenen Auffassung nicht zum Wegfall des Dauerdelikts. Selbst wenn der Betr. die angebrachte Verwarnung wahrgenommen - was vorliegend aber nicht der Fall war - und in Kenntnis dieser den Pkw nicht weggefahren hätte, hätte darin kein anderer Tatentschluss liegen müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 594). Die entscheidenden Punkte sind der Tatentschluss und die Handlung, also das (einmalige) Abstellen des Fahrzeuges an verbotener Stelle. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Beitrag
#283
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
man hätte es auch einfacher sagen können
![]() Das "ununterbrochen" bezieht sich natürlich auf den "Täter/ die Tat", nicht auf das VZ. |
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Beitrag
#284
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
And now for something completely different:
Lieber Herr Polizeipräsident Hiermit lege ich Einspruch gegen den unter o.a. Akz geführten Bußgeldbescheid ein. Begründung: An besagter Stelle befindet sich kein Zusatzzeichen, welches rechtswirksam die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt (siehe Anlage/ Foto) Zeichen 1040-32 (Bild318) ist am genannten Ort nicht vorhanden. Zu Zeichen 314 ist dort das ehemalige Zusatzzeichen 852/Bild 291 (schwarzes Parkscheibensymbol) angebracht. Dieses wurde bereits mit der 9. Verordnung zur Änderung der StVO, mit Inkrafttreten am 1. Oktober 1988, geändert. Zitat: “§53 Abs. 4 StVO …..Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989“. Ihre Schlussfolgerung, dass auch nur „die sinnbildliche Wiedergabe eines VZ einen verständlichen Regelungsgehalt ausdrückt“ ist in diesem Fall nicht korrekt. Wie sie richtig feststellen, sind die Merkmale von Verkehrszeichen in den Anlagen 1 bis 4 der StVO festgelegt. Sie selber zitieren in ihrem Schreiben auch korrekt die Anlage 3 Abschnitt 3, Randnummer 7, Nr 2b, welche wörtlich: „Ein Zusatzzeichen mit Bild 318…” vorschreibt. Ein solches Zusatzeichen ist an genannter Stelle nicht vorhanden! Ich darf sie auch auf die offizielle Begründung zur Verabschiedung der aktuellen StVO hinweisen, welche ausdrücklich einen Bezug der Verkehrszeichen zum Verkehrszeichenkatalog herstellt, in welchem das alte Zusatzzeichen (852/291) ebenfalls nicht aufgeführt wird. Verkehrsblatt 2013, Heft 9 (421 - 556), zur Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 Bonn, den 19. April 2013 LA22/7332.5/11/1948348 I. Allgemeines ... Weiteres Beispiel ist die Überarbeitung der Ge- und Verbote zu den in die Anlagen 1 bis 4 verschobenen Verkehrszeichen im Lichte des § 49 Absatz 3, wonach nur Verstöße gegen ein durch Vorschrift- oder Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot eine Ordnungswidrigkeit darstellen. § 39 – Zu Absatz 9 Zur Wahrung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes, d. h. der Verkehrsteilnehmer hat lediglich die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu beachten, die Gegenstand der StVO oder einer Verkehrsblattverlautbarung des für den Verkehr zuständigen Ministeriums sind (siehe hierzu BGHSt 26, 348), ist es erforderlich, einen entsprechenden Verweis auf den Verkehrszeichenkatalog und die dort dargestellten Varianten aufzunehmen und auf den Veröffentlichungsort hinzuweisen, damit jeder Verkehrsteilnehmer von den entsprechenden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen Kenntnis erlangen kann. Mit freundlichen Grüßen ihr Brieffreund aus Pankow |
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Gast_er1sbg_* |
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Beitrag
#285
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An besagter Stelle befindet sich kein Zusatzzeichen, welches rechtswirksam die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt Antwort Sehr geehrter Brieffreund aus Pankow. Sie haben im Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Verkehrszeichens Recht. Jedoch muss ich ihnen mitteilen: Zitat Werden Verkehrszeichen entgegen der Verwaltungsvorschrift-StVO angebracht, so sind sie rechtswidrig, müssen aber bis zu ihrer Beseitigung beachtet werden. und Zitat Nichtig und unbeachtlich für jedermann sind Verkehrszeichen aber nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt. Dabei muß der Mangel so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des Zeichens sich ohne Weiteres aufdrängt Quelle:Kommentare zur StVO Schurig/Verwaltungsvorschrift StVO |
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#286
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Die Blechtafel mit dem schwarzen Etwas ist seit Ewigkeiten kein Verkehrszeichen mehr - ob sie es jemals eines war, kann ich gerade nicht nachvollziehen.
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#287
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Der kalte Fisch nimmt mir die Antwort ab. Was kein VZ ist kann weder rechtswidrig noch nichtig noch beachtenswert sein.Und ist mit Sicherheit ( kann ja gar nicht) von der zuständigen SVB angebracht worden.
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#288
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1142 Beigetreten: 01.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65094 ![]() |
Ich dachte, in Berlin diskutiert man da gar nicht lange drüber.
"Ihre Einwände wurden geprüft, führten aber zu keiner anderen Entscheidung. Entgegen Ihrer Ausführungen haben wir Recht. Und jetzt bezahlen Sie endlich, verdammt nochmal!" ![]() |
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#289
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Doof halt das oscar 1989 gelernt hat, das sich diskutieren doch lohnt. Und wenn ein gutes aus der DDR übrig geblieben ist, dann dass die Obrigkeit nicht immer automatisch Recht hat
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Gast_er1sbg_* |
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#290
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Zu dem Zeichen http://img26.imageshack.us/img26/4473/vp22.gif hiess es mal:
Zitat Denn Verkehrszeichen, bei denen es sich um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung handelt, sind auch dann beachtlich, wenn sie sich als rechtswidrig erweisen.BayObLG (Beschluss vom 24.10.91, Az.: 2 ObOWi 283/91): Auch wenn man vom Fehlen der Genehmigung ausgeht, ist die im Zusatzschild verkörperte Anordnung als Allgemeinverfügung wirksam, weil die darin verkörperte Anordnung klar erkennbar ist und der Verstoß gegen die VwV nur ein Verwaltungsinternum darstellt. außerdem: Zitat Auch wenn ein Verkehrsschild rechtswidrig aufgestellt wurde, ist der Fahrzeugführer verpflichtet, sich an die Vorgabe des Verkehrsschildes zu halten. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2012, Az.: 14 K 2727/12). und Zitat OLG Karlsruhe Pressemitteilung Nr. 4 vom 06.03.2001 Verkehrszeichen sind verbindlich Die Vorschriftzeichen der Straßenverkehrsordnung sind aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs vom Bürger grundsätzlich zu befolgen, selbst wenn ihre Aufstellung im Einzelfall rechtswidrig erfolgt sein sollte. Archiv Es würde nämlich - so der Senat - zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen, wenn dem einzelnen Verkehrsteilnehmer die Bewertung überlassen bleibe, ob ein Verkehrszeichen gültig oder ungültig sei. recht.de Ich dachte, in Berlin diskutiert man da gar nicht lange drüber. "Ihre Einwände wurden geprüft, führten aber zu keiner anderen Entscheidung. Entgegen Ihrer Ausführungen haben wir Recht. Und jetzt bezahlen Sie endlich, verdammt nochmal!" ![]() So hab ich noch nie eine Gegenäußerung gelesen. Bei begründeten Zweifeln wird zu Gunsten des Betroffenen entschieden. Wenn ich oscars Einwände(wie oben angeführt) auf dem Tisch hätte, würde ich der Bußgeldstelle empfehlen nach Aktenlage zu entscheiden. Rechtlich bewerten würde ich persönlich diese Situation also in so einem Fall nicht mehr. Ich würde hier also weder die Aufrechterhaltung noch die Einstellung des Verfahrens empfehlen, da ich mir der Rechtslage nicht hinreichend sicher wäre. Dass eine Beschilderung an besagter Stelle die Benutzung einer Parkscheibe vorgibt, wird ja nicht grundsätzlich bestritten. Ebenso wenig wird bestritten, dass keine Parkscheibe ausgelegt war. Mit anderen Fragen(wie hier der Rechtmäßigkeit v. Verkehrszeichen), muss ich mich bei der Gegenäußerung nicht mehr befassen. Die Bußgeldstelle hat eine eigene Rechtsabteilung für solche Zwecke. Bei der Anzeige selbst habe ich lediglich darauf zu achten, dass die Zeichen"klar, sinnvoll und verständlich" sind(was häufig bei mobiler Beschilderung zu bemängeln ist) und im Wesentlichen der StVO entsprechen. Phantasiezeichen sind ebenso nicht zu ahnden(kommen aber selten vor) ![]() |
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Gast_er1sbg_* |
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#291
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#292
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Und wenn ein gutes aus der DDR übrig geblieben ist, dann dass die Obrigkeit nicht immer automatisch Recht hat ![]() Das hast du doch nicht in der DDR gelernt. ![]() ![]() Im Gegensatz zum "Westen" hatte die DDR aber eine Demokratie im Namen. ![]() Da hatte wirklich das Volk das Sagen. Eine Demokratie ist nur eine Diktatur der Mehrheit, wie ein Lehrer immer sagte. Und wo gab es 99% Wahlergebnisse? Nur mal ein paar philosophische Überlegungen zu Sonntag. ![]() |
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Gast_er1sbg_* |
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#293
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#294
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7619 Beigetreten: 27.01.2005 Mitglieds-Nr.: 8053 ![]() |
Bei der Anzeige selbst habe ich lediglich darauf zu achten, dass die Zeichen"klar, sinnvoll und verständlich" sind(was häufig bei mobiler Beschilderung zu bemängeln ist) und im Wesentlichen der StVO entsprechen. Phantasiezeichen sind ebenso nicht zu ahnden(kommen aber selten vor) ![]() Was - wenn nicht die Tatsache, dass es nicht in amtlichen Regelwerken auftaucht - macht denn eine bedruckte Blechtafel zum Phantasiezeichen? ![]() Aber wo das Thema DDR noch aufkam: Ist denn ausgeschlossen, dass es sich um ein Relikt der Demokratischen Republik handelt? In diesem Falle wäre es ja wohl nicht von der "Streichung" aus der StVO der BRD mit Wirkung spätestens zum April 1989 betroffen. ![]() ![]() Zitat Denn Verkehrszeichen, bei denen es sich um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung handelt, sind auch dann beachtlich, wenn sie sich als rechtswidrig erweisen.BayObLG (Beschluss vom 24.10.91, Az.: 2 ObOWi 283/91): Auch wenn man vom Fehlen der Genehmigung ausgeht, ist die im Zusatzschild verkörperte Anordnung als Allgemeinverfügung wirksam, weil die darin verkörperte Anordnung klar erkennbar ist und der Verstoß gegen die VwV nur ein Verwaltungsinternum darstellt. Es mag ja sein, dass es sich - im Rahmen der Aufstellung der Blechkombination anno 1984 ![]() ![]() Andersherum müsste man sich - bei einer Aufstellung nach 1989 - fragen, ob nicht Nichtigkeit vorliegen kann. Dazu bedarf es eines besonders schwerwiegeden Fehlers und der Offensichtlichkeit. Ich denke, wir werde nicht darüber streiten müssen, dass der Unterschied zwischen blau und schwarz zumindest offensichtlich ist. Kernfrage in Bezug auf die Nichtigkeit dürfte sein, ob denn ein schwerwiegender Fehler vorliegt. Das wiederum kann man vielleich differenzierter betrachten: Der eine mag "schwarz statt blau" nicht für einen schwerwiegenden Fehler halten, der andere könnte der Auffassung erliegen, die Verwendung eines Zeichens, welches in genau dieser Ausführung für nicht mehr gültig erklärt wurde sei ein solcher schwerwiegender Fehler. Gerade, wenn man im Falle der "übergebliebenen Altzeichen" den im vorhergehenden Absatz geschilderten Ansatz der "anderweitigen Erledigung" für denkbar hielte, würde dies - ob der Unmöglichkeit des Verkehrsteilnehmers zu unterscheiden, ob es sich um einen inzwischen erledigten alten Verwaltngsakt oder nur um einen leicht fehlerhaften neuen ebensolchen handelt - vielleicht die Wichtung des Fehlers beeinflussen müssen: Er wäre objektiv geeignet, Rechtsirrtümer zu provozieren. -------------------- "Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger |
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#295
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Bei begründeten Zweifeln wird zu Gunsten des Betroffenen entschieden. Ich zweifle selten, aber du bist dir sicher das du in BERLIN arbeitest ? Dass eine Beschilderung an besagter Stelle die Benutzung einer Parkscheibe vorgibt, wird ja nicht grundsätzlich bestritten. Verstehendes Lesen = ungenügend. Doch genau das wird es. Das ist der Hauptpunkt an meiner Nörgelei. Das ist dir also im Text nicht aufgefallen ? Da bin ich beruhigt, das der OAMitarbeiter der die OWI schreibt, auch die Stellungnahme an die BgB beantworten darf...... (und ich dachte immer da will mich jemand absichtlich ärgern "ihre Einwände wurden geprüft...", dabei ist es einfach nur wieder Hanlon’s Razor) Phantasiezeichen sind ebenso nicht zu ahnden(kommen aber selten vor) ![]() Außer halt am Salzufer vor der Mercedeswelt. Und wenn ein Gutes aus den Herbstwirren der DDRzeit übrig geblieben ist, dann dass die Obrigkeit nicht immer automatisch Recht hat ![]() Das hast du doch nicht in der DDR gelernt. ![]() ![]() Verständlicher ? Aber wo das Thema DDR noch aufkam: Ist denn ausgeschlossen, dass es sich um ein Relikt der Demokratischen Republik handelt? Ähm.... JA JA JA und JA, wir befinden uns im tiefsten Berlin (West) :-) Und ich glaube nicht, das die siegreiche Rote Armee ![]() ![]() |
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Gast_münsterland-radler_* |
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#296
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Zitat Da hatte wirklich das Volk das Sagen. Eine Demokratie ist nur eine Diktatur der Mehrheit, wie ein Lehrer immer sagte. Was willst du denn sonst machen, wenn nicht Mehrheitsentscheidungen? Die gäbe es auch bei direkter Demokratie (Bürgerbeteiligung) noch. Wenn 80% für den Bau von irgendwas sind, 20% aber dagegen, wäre es dann die beste Lösung, den Bau zu 80% fertigzustellen? Zitat Ist denn ausgeschlossen, dass es sich um ein Relikt der Demokratischen Republik handelt? JA! Das Verkehrszeichen für Parken mit Parkscheibe sah in der DDR ganz anders aus: ![]() (aber eigentlich wär's so übersichtlicher als der derzeitige ZZ-Wahn, oder nicht?) |
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Gast_er1sbg_* |
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Beitrag
#297
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Dass eine Beschilderung an besagter Stelle die Benutzung einer Parkscheibe vorgibt, wird ja nicht grundsätzlich bestritten. Verstehendes Lesen = ungenügend. Doch genau das wird es. Das ist der Hauptpunkt an meiner Nörgelei. Das ist dir also im Text nicht aufgefallen ? Ich denke schon, dass ich den Sinn deines Textes verstanden habe. Es ging doch inhaltlich um ein nicht amtliches/nichtiges Verkehrszeichen und weniger darum, dass an besagter Stelle garkein Zeichen vorhanden ist. Solltest du das meinem hier zitierten Text nicht entnommen haben, so komme ich ebenfalls zu dem Schluss:Verstehendes Lesen = ungenügend. |
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Gast_er1sbg_* |
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Beitrag
#298
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Was - wenn nicht die Tatsache, dass es nicht in amtlichen Regelwerken auftaucht - macht denn eine bedruckte Blechtafel zum Phantasiezeichen? ![]() Zum Zusatzzeichen"nur innerhalb markierter Parkstände": Zitat Obwohl sich ein solches Zusatzzeichen nicht im VzKat. befindet, hält das BayOLG die Regelung als hinreichend deutliche Einschränkung der Parkberechtigung für zulässig(BayOLG VerkMitt 1978 Nr. 59) Quelle: Schurig(Kommentare zur StVO)Es mag ja sein, dass es sich - im Rahmen der Aufstellung der Blechkombination anno 1984 ![]() ![]() Ja, vielleicht genügt das. Vielleicht aber auch nicht. Zitat Die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert es, dass Verkehrszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung Beachtung finden und befolgt werden; dementsprechend unterliegt die Missachtung eines Verkehrszeichens selbst dann der Ahndung als Ordnungswidrigkeit, wenn der Täter gegen das Verkehrszeichen Rechtsmittel eingelegt hat und es später im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird (BGHSt 23, 86; OLG Koblenz DAR 1999, 419; OLG Düsseldorf VRS 96, 143; KG VRS 107, 217; Hentschel/König/Dauer aaO § 41 StVO Rn. 247 m.w.N.) Quelle:UrteilKernfrage in Bezug auf die Nichtigkeit dürfte sein, ob denn ein schwerwiegender Fehler vorliegt. So sehe ich das auch. |
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Gast_er1sbg_* |
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Beitrag
#299
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Da bin ich beruhigt, das der OAMitarbeiter der die OWI schreibt, auch die Stellungnahme an die BgB beantworten darf...... (und ich dachte immer da will mich jemand absichtlich ärgern "ihre Einwände wurden geprüft...", dabei ist es einfach nur wieder Hanlon’s Razor) Warum sollte dich jemand absichtlich ärgern wollen? Nur weil nicht jeder Bescheid zu deinen Gunsten ausfällt? Die Entscheidung über deine Einwände trifft die Bußgeldstelle, nicht der OA-Mitarbeiter. Die Stellungnahme des Anzeigenden dient nur der Wahrheitsfindung. Entweder der OA-Mitarbeiter kann eindeutige Argumente für die Rechtmäßigkeit seiner Anzeige nennen oder durch die Einwände kommen berechtigte Zweifel auf. Bei begründeten Zweifeln wird eine Einstellung empfohlen. Dies könnte hier der Fall sein, wenn du behauptet hättest, die Parkscheibe war auf der hinteren Ablage gut sichtbar abgelegt (wenn der Mitarbeiter sich dazu keinen Vermerk gemacht hat und sich nicht sicher ist, wie genau er nachgeschaut hat).Bei allzu unklarer Rechtslage wird auf die Aktenlage verwiesen. Der OA-Mitarbeiter ist ja kein Jurist. |
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#300
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7619 Beigetreten: 27.01.2005 Mitglieds-Nr.: 8053 ![]() |
Zwar OT, aber:
Wenn 80% für den Bau von irgendwas sind, 20% aber dagegen, wäre es dann die beste Lösung, den Bau zu 80% fertigzustellen? Irgendwie muss ich da gerade an einen Flughafen in Berlin denken ![]() ![]() Kernfrage in Bezug auf die Nichtigkeit dürfte sein, ob denn ein schwerwiegender Fehler vorliegt. So sehe ich das auch. Dann gucken wir uns doch nochmal an, was da "schwerwiegender Fehler" sein könnte: Rein verwaltungsrechtlich könnte es vielleicht bereits einen schwerwiegenden Fehler darstellen, wenn ein anderes Verkehrszeichen aufgestellt als angeordnet wurde. Aufgestellt ist VZ 852 mit Bild 291 nach alter StVO, angeordnet aber (wenn man dem Tatvorwurf des Bußgeldbescheids glauben mag) ein VZ 1040-32 mit Bild 318. Es hängt also ein vollkommen anderes Schild da als angeordnet wurde. -------------------- "Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 18.10.2025 - 10:47 |