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> oscar parkt mal wieder, und braucht den Rat des VP
oscar_the_grouch
Beitrag 18.07.2014, 13:28
Beitrag #1101


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langsam freu ich mich wieder auf die Verhandlung und bedaure nur das ich euer gesammeltes Expertenwissen in Persona nicht mitnehmen kann, hoffe gleichzeitig das mein Anwalt genauso clever und redegewandt ist wie ihr hier.
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rapit
Beitrag 18.07.2014, 13:48
Beitrag #1102


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Zitat (oscar_the_grouch @ 18.07.2014, 14:28) *
bedaure nur das ich euer gesammeltes Expertenwissen in Persona nicht mitnehmen kann,

hast Du keine "Print"-Taste? (Dann kannste "Shift" + "P" versuchen) laugh2.gif Oder fehlt Dir die Hardware?


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Herrn Schorch
Beitrag 18.07.2014, 13:58
Beitrag #1103


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Zitat (Mitleser @ 18.07.2014, 08:39) *
Dass das Bild 318 nur für die Papierscheibe im Auto verbindlich ist, ist natürlich Quatsch. Man kann sich drüber streiten, ob die Größenvorgaben der StVO auch auf der Beschilderung auf den mm stimmen müssen. Denn schmalen Weg würde ich nicht beschreiten wollen. Aber Form und Farbe sind bei Vz unstreitig verbindlich.

Diese Argumentation halte ich nicht für konsequent. Das Bild 318 ist als Besonderheit und einzige Abbildung in der StVO auch hinsichtlich der realen Größe genau definiert. Warum sollte nun dieser Teil der Definition eine andere Wertung erfahren als Gestaltung und Farbe?
Einzige plausible Erklärung ist, dass der Adressat der Verkehrsteilnehmer und hinsichtlich der genauen Gestaltung nicht die Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörde ist. Beim Bild 318 handelt es sich auch m. E. eben nicht um ein Verkehrszeichen. Folgt man aber diesem Gedanken, so können außer der Größe nicht andere Merkmale ihre Verbindlichkeit bedingungslos behalten; vielmehr käme es dann darauf an, ob das Bild 318 auf einem Zusatzzeichen als solches (objektiv) erkennbar ist.


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Mitleser
Beitrag 18.07.2014, 14:01
Beitrag #1104


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Der Adressat steht eindeutig in der Norm. Die StVB als Schilderaufsteller.
Größenabweichungen halte ich im normalen Rahmen für vertretbar. Schließlich ändert dies nicht das Erscheinungsbild. Vielmehr ist eine Abweichung uU geboten, um das Bild 318 optisch sinnvoll in die verschiedenen Zz und Zz-Größen zu integrieren.
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rapit
Beitrag 18.07.2014, 14:19
Beitrag #1105


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Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 14:58) *
Warum sollte nun dieser Teil der Definition eine andere Wertung erfahren als Gestaltung und Farbe?

weil eine Abbildung immer auch in anderer Größe als in der des Originals erfolgen kann.

Und wenn man den Gesetzestext gutmütig so liest, dass das Bild 318 auf dem Zz abgebildet sein muss, geht es auch verkleinert oder vergrößert. Aber nicht stilisiert oder verfälscht, denn ein "Sinnbild" ist wegen des Zusammenspiels § 39 Abs 3 StVO und dem Text zu VZ 314 nicht vertretbar, das lässt sich auch mit gutem oder bösem Willen nicht subsumieren.

Zum Vergleich (Grafiken bei @ukr www.rsa95.de geklaut):

Bild 291 alt:

auf @oskars Zz enthaltenes Symbol: (ohne Kreuzchen...)

Bild 318 (verkleinert):


Also ich kann da, auch bei schwarzer Abbildung, deutlich ein Bild 291 alt, und kein Bild 318, erkennen.


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Herrn Schorch
Beitrag 18.07.2014, 14:24
Beitrag #1106


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Zitat (rapit @ 18.07.2014, 15:02) *
Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 14:58) *
Warum sollte nun dieser Teil der Definition eine andere Wertung erfahren als Gestaltung und Farbe?

weil eine Abbildung immer auch in anderer Größe als in der des Originals erfolgen kann.

Hierbei müsste man zunächst zu dem Ergebnis kommen, dass es sich auf dem Zz um eine "Abbildung" vom Bild 318 handeln kann. Schon dies ist dem Verordnungstext nicht zu entnehmen.

@ Mitleser: Adressat der Darstellung von Bild 318 ist in erster Linie doch der Verkehrsteilnehmer, welcher die Parkscheibe zu beschaffen und zu verwenden hat. Die Adressierung an die StrVkBeh ist nur ein "Abfallprodukt". Damit verbunden sind, wie Du selbst schreibst, andere Anforderungen für die Herstellung eines Verkehrszeichens, um beispielsweise "optisch sinnvoll" das Bild 318 in ein Zz zu integrieren. Es ist zwar pragmatisch, aber vom reinen Wortlaut der StVO nicht gedeckt, dass nun genau nur die Größe als eines der Merkmale nachrangig zu bewerten ist.

Ich würde so wie oben nicht argumentieren, wenn nicht die Gegenargumentation genau diese Kleinteiligkeit zum Inhalt hätte. Von daher stehe ich weiter auf dem Standpunkt, dass entweder alle Merkmale relevant sind oder keines und dann nur die Erkennbarkeit eine Rolle spielt.

zum EDIT @ rapit: Frage doch mal "normale Menschen", was sie in den drei Abbildungen erkennen. Vielleicht erkennt jemand seinen toten Hund oder Dinge, die ich hier nicht verschriftlichen möchte, aber die Mehrzahl wird wohl bei allen drei Grafiken eine Parkscheibe sehen.


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rapit
Beitrag 18.07.2014, 14:45
Beitrag #1107


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Bei der Gelegenheit übrigens mal ein Link auf eine Seite des Internetauftritts der Stadt Essen wacko.gif

Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 15:24) *
nur die Erkennbarkeit eine Rolle spielt.

Und was sagst Du dazu, dass erkennbar (wegen wesentlicher Merkmale) eindeutig nicht Bild 318, sondern 291 alt ist?

Lieber @oscar: ich habe da in den Tiefen des www VP noch was gefunden:
Zitat (Achim @ 24.07.2013, 14:48) *
Zitat (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Rn. 46)
...Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

wavey.gif


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dopero
Beitrag 18.07.2014, 14:58
Beitrag #1108


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Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 14:24) *
zum EDIT @ rapit: Frage doch mal "normale Menschen", was sie in den drei Abbildungen erkennen. Vielleicht erkennt jemand seinen toten Hund oder Dinge, die ich hier nicht verschriftlichen möchte, aber die Mehrzahl wird wohl bei allen drei Grafiken eine Parkscheibe sehen.

Es geht aber nicht nur um normale Menschen, sondern auch um die Überwachungskräfte der Kommunen. Diese scheinen ausgelegte Parkscheiben nur erkennen zu können, wenn es sich genau um Zeichen 318 handelt. Warum kann man jetzt an normale Menschen die Anforderung stellen ähnliche Schilder und Sinnbilder zu erkennen, obwohl dies anscheinend nicht einmal den Fachkräften der Kommunen möglich ist?
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Mitleser
Beitrag 18.07.2014, 14:58
Beitrag #1109


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Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 15:24) *
@ Mitleser: Adressat der Darstellung von Bild 318 ist in erster Linie doch der Verkehrsteilnehmer, welcher die Parkscheibe zu beschaffen und zu verwenden hat.
So gesehen hast Du Recht. Denn "Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) ... schreibt das Parken mit Parkscheibe ... vor." Es sagt dem VT, wann er eine bestimmte Handlung zu vollführen hat. Aber eben auch wann genau.
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QTV
Beitrag 18.07.2014, 15:10
Beitrag #1110


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Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 15:24) *
zum EDIT @ rapit: Frage doch mal "normale Menschen", was sie in den drei Abbildungen erkennen. Vielleicht erkennt jemand seinen toten Hund oder Dinge, die ich hier nicht verschriftlichen möchte, aber die Mehrzahl wird wohl bei allen drei Grafiken eine Parkscheibe sehen.

Natürlich - die Mehrheit versteht es sicher auch, wenn ich eine alte Blechtafel aufhänge und darauf schreibe "Hier mit Parkscheibe parken - höchstens 2 Stunden!"
Es gibt aber einen Unterschied zwischen nett drum bitten und rechtswirksam vorschreiben und bei Verstoß eine Owi zu verhängen wavey.gif
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rapit
Beitrag 18.07.2014, 16:37
Beitrag #1111


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Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 15:24) *
zum EDIT @ rapit: Frage doch mal "normale Menschen", was sie in den drei Abbildungen erkennen. Vielleicht erkennt jemand seinen toten Hund oder Dinge, die ich hier nicht verschriftlichen möchte, aber die Mehrzahl wird wohl bei allen drei Grafiken eine Parkscheibe sehen.

Abgesehen davon, dass man am "toten Hund" mMn sieht, dass Dir nun doch bei aller Grozügigkeit, ein verbot herbeireden zu wollen, die Sachargumente auszugehen scheinen, muss man nicht nur eine Parkscheibe erkennen (es ist vom Gesetzestext her ja gerade kein Sinnbild zulässig), sondern eine "Parkscheibe Bild 318".

Und dazu nochmals: Auch Bild 291 alt war ja mal eine Parkscheibe. Aber es muss eben eine "Parkscheibe Bild 318" vorhanden sein.
Und das richtet sich klar an die SVBen, und da kommen sie nicht drumherum.

Wer wie @oscar (auch wenn Du es als nicht normal erachtest), den Unterschied erkennt, kann jedenfalls nicht belangt werden.

Da fehlt schon Sinn und Zweck, nämlich das Unrechtsbewusstsein.

Einen Bürger zu bestrafen (und dazu zählen auch Verwarngelder), geht hierzulande schlicht nur in ganz engen Grenzen.

Findet jemand ein Schlupfloch, hat er straffrei zu bleiben.

Zitat (QTV @ 18.07.2014, 16:10) *
die Mehrheit versteht es sicher auch, wenn ...

...man die Parkscheibe auf dem Zz einfach weglässt.
Das ist doch kein Argument!


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Herrn Schorch
Beitrag 18.07.2014, 16:40
Beitrag #1112


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Zitat (rapit @ 18.07.2014, 17:33) *
Abgesehen davon, dass man am "toten Hund" mMn sieht, dass Dir nun doch bei aller Grozügigkeit, ein verbot herbeireden zu wollen, die Sachargumente auszugehen scheinen,

Hast Du da auch gleich Deinen Humor mit begraben?

Abwegig ist @oscars Sichtweise nicht. Ich habe an andere Stelle bzgl. der aktuellen Fußgängerampeln genauso argumentiert. Und bei den Ost-Ampelmännchen wird es noch deutlicher: Alles rechtswidrig, muss niemand beachten.
Ob das so bei Gericht durchgeht? Ich wünsche mir da insgesamt eine differenzierte Sicht und meine Argumente liegen auf dem Tisch. Einigkeit müssen wir nicht erzielen.


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janr
Beitrag 18.07.2014, 16:42
Beitrag #1113


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Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 17:40) *
... Und bei den Ost-Ampelmännchen wird es noch deutlicher: Alles rechtswidrig, muss niemand beachten. ...
Wo in der StVO ist denn das genaue Sinnbild einer Fußgänger-LSA festgelegt? think.gif


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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rapit
Beitrag 18.07.2014, 16:48
Beitrag #1114


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@Schorch: mein Humor ist diesbezüglich schon vor einiger Zeit auf der Strecke geblieben.

Wenn solche Zusammenfassungen:
Zitat (Aqua-Cross @ 18.07.2014, 08:30) *
Man kann das Schreiben auch prima zusammenfassen: "Für den (dummen) Bürger gilt die Strenge auslegung, der Staat ist da nicht so eng gebunden. Kniet nieder vor Euren Herren." Kein Wort, daß diese Probleme vom Gesetzgeber und den Behörden hausgemacht sind, wenn man selbst etwas mehr Fingerspitzengefühl walten lassen würde. Erinnert mich auch an die restliche Praxis beim Anordnen und Montieren der dazugehörigen Beschilderung. "Vorschriften? Interessieren uns nicht! Wir wollen das jetzt so und der Bürger hat sich danach zu richten, auch wenn wir wissen, daß es rechtswidrig ist! Er kann ja klagen, wenn er Geld und Zeit über hat juckt uns nicht. Ist ja auch nicht unser Geld!" ....

wie Faust auf Auge passen, dann läuft was gehörig schief in unserem Rechtsstaat.

Und wenn dann noch eine SVB, die nicht intelligent genug zu sein scheint, korrekte Schilder zu beschaffen und aufzustellen, plötzlich mit juristisch relativ fein durchdanten Denkweisen sich zu rechtfertigen versucht, die man eigentlich vor längerer Zeit schon 1:1 von Dir lesen konnte (als hätten Sie hier geguttenbergt, von alleine kämen die da nie drauf!!), anstatt dass sie endlich den Unsinn beseitigen und bis dahin dort das Beknollen einstellen, dann werde ich nochmal sauer.

Es DARF schlichtweg nicht sein, dass so eine rechtswidrige Denk- und Handlungsweise "der Obrigkeit" durchgeht. ranting.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 18.07.2014, 16:49
Beitrag #1115


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Zitat (janr @ 18.07.2014, 17:42) *
Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 17:40) *
... Und bei den Ost-Ampelmännchen wird es noch deutlicher: Alles rechtswidrig, muss niemand beachten. ...
Wo in der StVO ist denn das genaue Sinnbild einer Fußgänger-LSA festgelegt? think.gif

VWV-StVO? Der Ampelmann dürfte irgendwo in der RiLSA auftauchen.
Zitat
Zu Nummer 5

42 I. Im Lichtzeichen für Fußgänger muß das rote Sinnbild einen stehenden, das grüne einen schreitenden Fußgänger zeigen.




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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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rapit
Beitrag 18.07.2014, 16:50
Beitrag #1116


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Zitat (janr @ 18.07.2014, 17:42) *
Wo in der StVO ist denn das genaue Sinnbild einer Fußgänger-LSA festgelegt? think.gif

Es reicht doch, dass das Fußgängersymbol festgelegt ist, und sich in der Ampel ein ebensolches befinden muss.


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Bonsai-Brummi
Beitrag 18.07.2014, 16:53
Beitrag #1117


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Zitat (rapit @ 18.07.2014, 17:48) *
Es DARF schlichtweg nicht sein, dass so eine rechtswidrige Denk- und Handlungsweise "der Obrigkeit" durchgeht. ranting.gif


Wenn die im Gegenzug darauf verzichten würde, es beim gemeinen Untertanen ganz genau zu nehmen, könnte man ja mal drüber reden - so lange aber dessen Parkscheibe auf den Millimeter korrekt sein muss...
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rapit
Beitrag 18.07.2014, 16:59
Beitrag #1118


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Mich juckt es ja in den Fingern, mit einer ungültigen Alt-291er-Parkscheibe in Essen zu parken.

Aber a) habe ich keine mehr, und b) komme ich da mit dem Auto nur selten hin.


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Herrn Schorch
Beitrag 18.07.2014, 17:52
Beitrag #1119


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Zitat (Heinz Wäscher @ 18.07.2014, 17:49) *
Zitat (janr @ 18.07.2014, 17:42) *
Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 17:40) *
... Und bei den Ost-Ampelmännchen wird es noch deutlicher: Alles rechtswidrig, muss niemand beachten. ...
Wo in der StVO ist denn das genaue Sinnbild einer Fußgänger-LSA festgelegt? think.gif

VWV-StVO? Der Ampelmann dürfte irgendwo in der RiLSA auftauchen.
Zitat
Zu Nummer 5

42 I. Im Lichtzeichen für Fußgänger muß das rote Sinnbild einen stehenden, das grüne einen schreitenden Fußgänger zeigen.




VwV und Richtlinien sind nachrangig. Es fehlt für das rote und die Ost-Männchen eine Grundlage in der StVO:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1057502460


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janr
Beitrag 18.07.2014, 18:20
Beitrag #1120


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Gut, dann ist jede Fußgängerampel falsch, da das stehende Männchen auch fehlt.

Aber wie bei den ZZ kann die oberste Landesbehörde ausnahmen zulassen und da sind die Ost-Ampel-Zeichen nicht die einzigen die vom Durchschnitt abweichen. wavey.gif



Nachtrag:

Hab da was gefunden RiL-SA (15,25 MB-PDF)

Dort steht auf Seite 65 unter 6.2.7. Fußgängerverkehr
Zitat
Im roten Leuchtfeld muss das Sinnbild eines stehenden, im grünen Leuchtfeld das Sinnbild eines schreitenden Fußgängers gezeigt werden (siehe Bild 52). Die gemäß Einigungsvertrag zugelassenen Fußgängersinnbilder (Ampelmännchen) können ebenfalls verwendet werden.
wavey.gif


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rapit
Beitrag 18.07.2014, 18:25
Beitrag #1121


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Ich habe das mal in den richtigen Faden zitiert und antworte dort.


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janr
Beitrag 18.07.2014, 19:06
Beitrag #1122


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Ist doch nur ein "Nebenkriesgschauplatz" der sogar indirekt dazu gehört.

Das Argument von H.S., daß Ampeln auch andere Sinnbilder tragen, als die genehmigten um aufzuzeigen, daß das ZZ mit schwarzem Dingsda gültig sein kann stimmt jetzt nicht mehr, da ja die Ossi-Ampel-Figürchen extra erlaubt sind. wavey.gif


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oscar_the_grouch
Beitrag 19.07.2014, 16:07
Beitrag #1123


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sollte mich das beunruhigen, das 11 weiter OWI Verfahren auf der ersten Seite meiner Akte gelistet sind? Da geht wohl inzwischen wirklich ne Warnleuchte an beim Polpräsidenten.

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.07.2014, 16:49
Beitrag #1124





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Beharrliche Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 4 Abs. 2 BKatV ... wink.gif
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tomcraft
Beitrag 19.07.2014, 17:35
Beitrag #1125


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Das ist ja nicht die Liste der Verfahren der Bussgeldstelle, sondern die der am AG Tiergarten anhängig gewesenen oder laufenden Verfahren. Kenne ich von jeder amtsgerichtlichen Verfahrensakte so, dass als Vorblatt diese Angabe erfolgt, ist also nichts Besonderes. wavey.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 19.07.2014, 17:59
Beitrag #1126


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Oh das beruhigt... Ab wieviel Einträgen wird es "besonders" ? :-)
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Bonsai-Brummi
Beitrag 19.07.2014, 18:06
Beitrag #1127


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Wenn jedesmal Papier und Toner nachbestellt werden müssen...? narr.gif
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Frechdachs75
Beitrag 19.07.2014, 19:27
Beitrag #1128


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Zitat (Aqua-Cross @ 18.07.2014, 08:30) *
"Vorschriften? Interessieren uns nicht! Wir wollen das jetzt so und der Bürger hat sich danach zu richten, auch wenn wir wissen, daß es rechtswidrig ist! Er kann ja klagen, wenn er Geld und Zeit über hat juckt uns nicht. Ist ja auch nicht unser Geld!" ....


Ja so sieht es hier in Rotenburg auch aus. Muss man erst die Gerichte bemühen damit das Verwarngeld bzw. BGB aufgehoben wird. (Hoffentlich)
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tomcraft
Beitrag 20.07.2014, 15:00
Beitrag #1129


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Zitat (oscar_the_grouch @ 19.07.2014, 17:59) *
Oh das beruhigt... Ab wieviel Einträgen wird es "besonders" ? :-)


Hab schon Vorblätter mit mehreren Seiten gesehen^^
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oscar_the_grouch
Beitrag 20.07.2014, 21:41
Beitrag #1130


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Einzelperson??? Oh Gott, dann werd ich ausgewiesen.
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Herrn Schorch
Beitrag 20.07.2014, 23:10
Beitrag #1131


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Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 15:24) *
Zitat (rapit @ 18.07.2014, 15:02) *
Zitat (Herrn Schorch @ 18.07.2014, 14:58) *
Warum sollte nun dieser Teil der Definition eine andere Wertung erfahren als Gestaltung und Farbe?

weil eine Abbildung immer auch in anderer Größe als in der des Originals erfolgen kann.

Hierbei müsste man zunächst zu dem Ergebnis kommen, dass es sich auf dem Zz um eine "Abbildung" vom Bild 318 handeln kann. Schon dies ist dem Verordnungstext nicht zu entnehmen.

Wenn schon pingelich, dann bitte richtig. Meine Anmerkung ist etwas untergegangen, aber in der StVO steht doch nichts von einer Abbildung. Vielmehr wird von einem Zz mit Bild 318 gesprochen, also einem Zusatzzeichen mit einer Parkscheibe. Wie die genau auszusehen hat, ist dem Verkehrsblatt zu entnehmen und die Größe gehört zweifelsfrei dazu. Ich finde es zwar albern, dass auch die mechanische Funktionalität gegeben sein muss, aber die Sinnfrage steht bei unserer Diskussion ja nicht mehr im Raum.


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erwin_a
Beitrag 21.07.2014, 12:57
Beitrag #1132


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Zitat (Mitleser @ 18.07.2014, 14:08) *
Der Verwaltungsakt muss klar sein - ein grünes Vz 250 fällt da nicht drunter. Und das Vz auch nicht abgelaufen - wie es das OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.02.2001 - Az: 5 Ss 348/2000) für die alten Vz 274+"km" schön herausgearbeitet hat.


Aber auch das OLG Stuttgart erinnerte wegen der Verbindlichgkeit an das Verwaltungsverfahrensgesetz:
Zitat
Die durch amtliche Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen stellen - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend ausführt - Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen dar, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam werden und deren Gebote und Verbote - abgesehen von den Fällen der Nichtigkeit - auch bei Fehlerhaftigkeit für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich und zu beachten sind


Die Tatsache, dass die "Km"- Angabe vorhanden war, war ein solch schwerwiegender Mangel, der im Übrigen auch Grund für das Auslaufen des alten 274er war.

Zitat
Ob und inwieweit von der grundsätzlichen Ungültigkeit von Verkehrszeichen, die in der StVO nicht (mehr) vorgesehen sind (vgl. zu den sog. Phantasiezeichen BayObLG in VRS 40, 379; KG a.a.O., 299, jeweils mit weiteren Nachweisen), bei nur geringfügigen Abweichungen, die die Klarheit der Anordnung nicht berühren, Ausnahmen angezeigt sind, bedarf hier keiner Erörterung. Denn gerade die fragliche Abweichung vom derzeit vorgeschriebenen Zeichen 274, der Zusatz "km", war Anlaß und Gegenstand der Neugestaltung des Zeichens und der die Gültigkeit des früheren Zeichens 274 befristenden Übergangsvorschrift.


Jedenfalls war diesem Beschluss des OLG Stuttgart keineswegs zu entnehmen, dass ungültig gewordene VZ nun generell keine Bindungswirkung mehr entfalten. Die "Nichtigkeit" orientiert sich vielmehr generell am §44 VwverfG. wavey.gif
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Achim
Beitrag 21.07.2014, 13:09
Beitrag #1133


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Und was willst Du uns damit sagen think.gif


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ukr
Beitrag 21.07.2014, 13:28
Beitrag #1134


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Er will damit sagen, dass der Verkehrsteilnehmer ein Verkehrszeichen in der Regel nicht (selbstständig) als nichtig einstufen darf - auch dann nicht, wenn sich der Mangel offenkundig aus der StVO ergibt. Auch ein im Sinne der StVO ausdrücklich ungültiges Zeichen behält demnach seine Gültigkeit und der Verwarltungsakt dahinter auch. shutup.gif
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rapit
Beitrag 21.07.2014, 13:48
Beitrag #1135


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Zitat (Herrn Schorch @ 21.07.2014, 00:10) *
in der StVO steht doch nichts von einer Abbildung

doch. Genaugenommen schon.


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Heinz Wäscher
Beitrag 21.07.2014, 14:10
Beitrag #1136


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Zitat (ukr @ 21.07.2014, 14:28) *
Auch ein im Sinne der StVO ausdrücklich ungültiges Zeichen behält demnach seine Gültigkeit und der Verwarltungsakt dahinter auch. shutup.gif
Und was ist mit den schwarzen Pfeilen auf Zusatzzeichen unter Zeichen 283/286/314/315?


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ukr
Beitrag 21.07.2014, 14:13
Beitrag #1137


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Alles gültig. Der Verwaltungsakt besteht ja noch. Und der Mangel ist ja nicht schwerwiegend, denn: MSDWGI. shutup.gif
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rapit
Beitrag 21.07.2014, 14:13
Beitrag #1138


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@Heinz: wie vielerorts: so lange die Behörden nicht von den Gerichten "auf die Mütze bekommen", scheren sie sich einen Teufel um gesetzliche Vorgaben. ranting.gif


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Pogge
Beitrag 21.07.2014, 14:15
Beitrag #1139


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Zitat (erwin_a @ 21.07.2014, 13:57) *
Aber auch das OLG Stuttgart erinnerte wegen der Verbindlichgkeit an das Verwaltungsverfahrensgesetz:
Zitat
Die durch amtliche Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen stellen - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend ausführt - Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen dar, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam werden und deren Gebote und Verbote - abgesehen von den Fällen der Nichtigkeit - auch bei Fehlerhaftigkeit für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich und zu beachten sind
Die Tatsache, dass die "Km"- Angabe vorhanden war, war ein solch schwerwiegender Mangel, der im Übrigen auch Grund für das Auslaufen des alten 274er war.


Seltsam, ich würde den Fettdruck hier anders setzen:

Zitat
Die durch amtliche Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen stellen - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend ausführt - Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen dar, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam werden und deren Gebote und Verbote - abgesehen von den Fällen der Nichtigkeit - auch bei Fehlerhaftigkeit für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich und zu beachten sind
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rapit
Beitrag 21.07.2014, 14:25
Beitrag #1140


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Zitat (Pogge @ 21.07.2014, 15:15) *
ich würde den Fettdruck hier anders setzen:
Zitat
Die durch amtliche Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen stellen

Und das ist vorliegend bei @oscars Fall auch völlig korrekt, weil das erst nach Gültigkeitsablauf aufgehängte Blech zu der Zeit, als es hergestellt wurde (und also zwingend als es aufgehängt wurde) gar kein VZ mehr war.
Die stehenden hatten vom Gesetzgeber einen gewissen Bestandsschutz eingeräumt bekommen, ein neues Aufhängen war aber strikt untersagt.

Damit wurde vorliegend niemals mittels eines gültigen VZ der VA bekanntgegeben.


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Herrn Schorch
Beitrag 21.07.2014, 22:09
Beitrag #1141


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Zitat (rapit @ 21.07.2014, 14:48) *
Zitat (Herrn Schorch @ 21.07.2014, 00:10) *
in der StVO steht doch nichts von einer Abbildung

doch. Genaugenommen schon.

Könntest Du das eventuell noch etwas konkretisieren?


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rapit
Beitrag 21.07.2014, 22:24
Beitrag #1142


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In § 39 steht kurz gesagt drin, dass auf Zz grundsätzlich Sinnbilder abgebildet werden. Es sei denn... Und bei VZ 314 in der Erläuterung steht jenes "es sei denn". Es bleibt aber bei einer abbildenden Darstellung. Nur eben keines Sinnbildes, sondern eines Bildes 318 (der aktuellen Parkscheibe).
Zusammenspiel der Gesetzesnormen, oder "Konkretisierung".
Insgesamt betrachtet kommt man also dazu, dass eine aktuelle Parkscheibe auf dem Zz abgebildet sein muss.
Weil es nur eine Abbildung ist, muss es (mMn) nicht die exakte Größe sein, aber stilisiert reicht nicht.
Und da @oscar sich ja einen anderen RA genommen hat tongue.gif ich könnte sogar damit leben, wenn die aktuelle Parkscheibe in schwarz abgebildet wäre - wenn da nicht die Darstellung des VZ im VzKat wäre, wonach die Parkscheibe blau darzustellen ist, denn die Behörde hat die offiziellen, vorhandenen VZ zu benutzen.

Eigenkreationen bei Zz sind u.U. möglich, aber nur, wenn es kein offizielles gibt.


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Herrn Schorch
Beitrag 21.07.2014, 22:53
Beitrag #1143


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Prinzipiell sehe ich das nicht anders. Aber wenn Genauigkeit eingefordert wird, dann sollte dies eben auch konsequent erfolgen. Und "wenn etwas anderes bestimmt ist", dann muss sich dies nicht auf eine "Abbildung" beschränken. Denn die Erläuterung zum 314/315 lautet nunmal: "Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe)". Wie kommt dabei die Schlussfolgerung zustande, dass eine Abbildung genügen könnte? Es ist nunmal "bestimmt", dass es ein Zz mit (vollwertiger) Parkscheibe geben muss.

Das ergibt praktischen keinen Sinn, das ist mir bewusst. Aber es geht hier nur um den Wortlaut.


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rapit
Beitrag 22.07.2014, 09:22
Beitrag #1144


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...den Du mMn zu eng auslegst/auszulegen versuchst.


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Herrn Schorch
Beitrag 23.07.2014, 20:42
Beitrag #1145


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@ rapit:
Ist so ja nicht meine persönliche Auslegung. Ich versuche nur die "Maximalposition" herauszuarbeiten und alles darunter ist eine Frage der Auslegung. Daher halte ich auch Deine Auffassung zur behördlichen Position in diesem Fall für übertrieben, weil ich aufgrund der so oder so nötigen Auslegung keinen Anhalt für Willkür zu erkennen vermag. Dass die Montage eines zeitgemäßen Zz ein sinnvoller Weg wäre, steht außer Frage.


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rapit
Beitrag 23.07.2014, 22:12
Beitrag #1146


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Die Behörde versucht, eindeutig rechtswidriges Handeln als Grundlage für eine Bebußung des Bürgers heranzuziehen.

Das stößt mir mehr als sauer auf! ranting.gif ranting.gif


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Herrn Schorch
Beitrag 24.07.2014, 02:48
Beitrag #1147


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Zitat (oscar_the_grouch @ 18.07.2014, 14:28) *
mein Anwalt

Wie sieht eigentlich Dein Anwalt die Sache?


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oscar_the_grouch
Beitrag 28.07.2014, 14:09
Beitrag #1148


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Heute angerufen, bisher nur email Kontakt. Er hat sich noch nicht eingelesen, ich nehme an, das ich (noch) nicht sein einziger Kunde bin....

Aber das Gericht hat eine zweite Verhandlung terminiert, eine Stunde vor der Ersten...
Wer wettet mit mir, das bei Freispruch wieder nur eine bezahlt werden will?
Anwalt hat grad die zweite Vollmacht bekommen und sagt nur " d. Gericht ist nicht verprlichtet die zusammenzulegen..."
SEUFZ
und da heisst es immer, WIR im VP wären etwas irre im Kopf (Bezug aufs AG T)

bild
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oscar_the_grouch
Beitrag 30.07.2014, 12:27
Beitrag #1149


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mit Anwalt gesprochen und er schoss sich auf den §39(9) ein: Was wenn im VzKat eine schwarze Parkscheibe als ZZ abgebildet ist?
Wo kann ich den aktuellen Vzkat rechtssicher einsehen ?

Er fand übrigens meine ausführlichen Ausführungen/Einsprüche an die Bussgeldstelle für zu kompliziert/schwierig für den SB zu verstehen?
Wirklich ? Das Zitieren der StVo/ VwV ist zu kompliziert?
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Achim
Beitrag 30.07.2014, 12:39
Beitrag #1150


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Ich habe nur den amtlichen VzKat hier. Da sind bunte Bilder drin. Aber ob der rechtssicher ist think.gif


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.10.2025 - 04:10