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18.04.2024 18:10 Uhr
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Rechtsfragen bei Radarwarngeräten:

Radarwarngeräte im Polizei- und Ordnungsrecht

Bei der polizei- und ordnungsrechtlichen Betrachtung des Einsatzes von Radarwarngeräten wird insbesondere die Frage diskutiert, ob die Ordnungsbehörden berechtigt sind, Radarwarngeräte, die sie etwa in Fahrzeugen installiert vorfinden, sicherzustellen. Nach den Polizeigesetzen der Bundesländer dürfen Sachen sichergestellt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt insbesondere dann vor, wenn eine Gefahr für staatliche Einrichtungen droht oder wenn der Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu befürchten ist.

Nachdem unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes keine Strafbarkeit des Betriebs von Radarwarngeräten mehr gegeben ist, muß geprüft werden, ob eine sonstige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, die eine Sicherstellung von Radarwarngeräten durch die Polizei rechtfertigt. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Polizei berechtigt ist, Radarwarngeräte sicherzustellen. Dies war bereits einhellige Rechtsprechung bevor der neue Bußgeldtatbestand des § 23 Absatz 1 b StVO per 14.12.2001 eingeführt wurde, wonach es ausdrücklich untersagt ist, Radarwarngeräte zu betreiben.

In der Praxis werden die Radarwarngeräte dem Fahrer regelmäßig im Wege der Sicherstellung von der Polizei abgenommen. Die Gerichte billigen diese Praxis. Seit Inkrafttreten des neuen Bußgeldtatbestands des § 23 Absatz 1 b StVO per 14.12.2001 bedarf es keines gesteigerten Begründungsaufwands mehr. Zur Begründung führten die Gerichte auch schon früher an, dass die Leistungsfähigkeit der Verkehrspolizei und der sonstigen Ordnungsbehörden durch den Einsatz von Radarwarngeräten beeinträchtigt werde. Derjenige, der ein Radarwarngerät einsetzt, könne regelmäßig und ungestraft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten und sich damit faktisch der rechtlichen Überwachung entziehen. Durch den Einsatz von Radarwarngeräten wird nach Ansicht der Verwaltungsgerichte der Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter gefährdet, mit der Folge, dass die Polizei Radarwarngeräte sicherstellen darf. Der Fahrer kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Betrieb eines Radarwarngeräts kein strafbares, sondern "nur" ein ordnungswidriges Verhalten darstellt.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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