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23.04.2024 20:18 Uhr
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Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:

Schlagwort: Verjährung

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei der Mehrheit der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Bei einem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze tritt Verjährung erst nach sechs Monaten bei fahrlässiger Begehung und nach einem Jahr bei vorsätzlicher Begehung ein. Es gibt aber zahlreiche Tatbestände, die ein Ruhen oder eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirken. Die Verjährung wird z.B. bereits durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen. Die Frage, wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, die sich teilweise erst aus der Akte ergeben, zu beantworten.

 Weitergehende Informationen zum Thema Verjährung finden Sie im Beitrag zum Thema: Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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