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18.04.2024 02:22 Uhr
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Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU):

Wann wird eine MPU angeordnet?

Es gibt zahlreiche, ganz unterschiedliche Situationen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen haben kann, und daher die Beibringung eines MPU-Gutachtens durch den Betroffenen anordnet. In der Praxis sehr häufig ist die (zwingende) Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens gemäß § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), nachdem jemand ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen. Aber schon im Verfahren über die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet werden. Sofern nämlich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Absatz 8 StVG i. V. mit § 11 FeV anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU-Gutachten) beibringt.

Auch wenn nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht eine neue Fahrerlaubnis beantragt wird, kann nach § 11 FeV eine MPU angeordnet werden, wenn die Entziehung wegen Straftaten erfolgte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Die Beibringung eines MPU-Gutachtens kann nach § 2a Absatz 4 StVG auch zu Lasten eines Inhabers einer Fahrerlaubnis auf Probe angeordnet werden, wenn dieser innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 4 Absatz 10 StVG auch die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen, wenn eine neue Fahrerlaubnis beantragt wird, nachdem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil 18 Punkte oder mehr im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Neben Fällen von erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotential bestehen, sind schließlich noch die Fälle einer Betäubungsmittel- oder Arzneimittelproblematik zu erwähnen, in denen gemäß § 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine MPU angeordnet werden kann.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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