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Atemalkoholmessung:

Rechtsprechungszitate

OLG Celle, Beschluß vom 18.8.2003 - 222 Ss 59/03 (OWi)

[...]

Die Messung entspricht den Anforderungen der aktualisierten Version der Gebrauchsanweisung Ordnungsnummer GA 4753.200d, 3. Ausgabe vom März 2000, für das zum Einsatz gekommene Gerät (vgl. 2. Nachtrag zur Innerstaatlichen Bauartzulassung vom 17. 12. 1998, datierend vom 20. 4. 2000, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig - Geschäftszeichen: 3.23-000283 59 -). Die Kontrollzeit von mindestens zehn Minuten ist eingehalten. Die erste Messung um 2.34 Uhr ergab laut Urteil eine Atemalkoholkonzentration von 0,264 mg/l, die zweite Messung um 2.37 Uhr einen Einzelwert von 0,282 mg/l. Die Einzelmessungen sind also in einem Zeitabstand von weniger als fünf Minuten erfolgt; die Spreizung zwischen den Einzelmessergebnissen ist deutlich kleiner als 0,04 mg/l oder 10% des Mittelwertes der Einzelmessergebnisse.

Nicht eingehalten ist allerdings die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende, siehe Nr. 2.1.2 2. Absatz der gemeinsamen Verfügung d. MJ, d. Ml, d. MFAS, d. MW u.d. MWK vom 18. 10. 1999 zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten pp. - NdsRpfl. 1999, 332, 333 (vgl. BGHSt. 46, 358 , 367; OLG Hamm, NZV 2002, 414 , 415; OLG Zweibrücken, DAR 2002, 279, 280; siehe aber auch BayObLG, Beschl. v. 5. 3. 2003 - 1 ObOWi 9/03 -). Doch schließt dies die Verwertung des im konkreten Fall erzielten Messergebnisses ohne Sicherheitsabschlag nicht aus. Dieses kann vielmehr unbedenklich zu Grunde gelegt werden. Der Senat ist auf der Grundlage eines ihm vorliegenden, in anderer Sache und gegenüber einem anderen Gericht erstatteten Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Prof. Dr. [...] vom 10. 6. 2003 genügend sachkundig, um dies zuverlässig zu beurteilen zu können.

[...]

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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