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28.03.2024 21:03 Uhr
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Abschleppen von rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen:

10. Baurecht

Autowracks als Bauliche Anlagen

Autowracks können auch bauliche Anlagen i.S. des § 2 Abs.1 Landesbauordnung (LBO) oder Gebäude i.S. des § 2 Abs.2 LBO sein, wenn sie mit dem Boden verbunden sind oder durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruhen oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Beispiele: Verwendung zur Geräteaufbewahrung, als Umkleideraum, als Verkaufsstand, zum Übernachten. Auf diese Anlagen finden die §§ 3 und 16 LBO stets Anwendung (allgemeine Anforderungen, Verkehrssicherheit). Die LBO findet jedoch nur dann Anwendung, wenn nicht die abfallrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.

Zuständigkeit der unteren Baurechtsbehörde

Die unteren Baurechtsbehörden sind sachlich zuständige Behörden (§ 48 Abs.1 LBO) für etwaige Maßnahmen (z.B. Genehmigungsverfahren soweit nicht genehmigungsfrei nach der Anlage zu § 50 LBO; Abbruchanordnungen, Nutzungsuntersagungen nach § 65 LBO; Anordnungen bzgl. der Verkehrssicherheit). Die Baurechtsbehörden sind Verwaltungsbehörden, die auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr tätig werden, also andere Stellen i.S. des § 2 Abs.1 PolG. Siehe hierzu Nr. 7.2., zur Störerauswahl Nr.3.

Ordnungswidrigkeiten

Wäre ein derartiges Autowrack genehmigungspflichtig gewesen, so kann die untere Baurechtsbehörde (§ 75 Abs.6 LBO), wenn die Anlage ohne Genehmigung errichtet wurde, die Ordnungswidrigkeit (§ 75 Abs.1 Nr.8 LBO) mit einer Geldbuße ahnden.

Text: Georg Huttner / RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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