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27.04.2024 15:30 Uhr
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Abschleppen von rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen:

9. Naturschutz- und Waldrecht

Landesnaturschutzgesetz (LNatschG)

Wer ein ausgedientes Kraftfahrzeug in der freien Landschaft abstellt, begeht gem. § 64 Abs. 2 Nr. 23 LNatschG eine Ordnungswidrigkeit, dies jedoch nur, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. Die Vorschrift gilt also subsidiär. Es muß sich um ein längerfristiges Abstellen handeln. Es fällt also nicht hierunter das kurzfristige Abstellen in Folge eines Unfalls oder einer Panne. Es können u.U. auch andere Bußgeldtatbestände des § 64 LNatschG zutreffen. Die unteren Naturschutzbehörden, das sind die Stadt- und Landkreise gem. der §§ 13 Abs.1, 16 Abs.1 Nr.14 LVG, erlassen die zur Durchführung des LNatschG notwendigen Anordnungen (§ 56 i.V.m. §5 Abs.1 LNatschG). Sie sind auch zuständige Bußgeldbehörden nach §64 Abs.5 LNatschG.

Landeswaldgesetz (LwaldG)

Im Wald ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gem. § 37 Abs.4 LWaldG verboten. Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt. Übergeordnete Vorschriften gehen vor, z.B. das Abfallrecht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen zutreffen. Verstöße fallen in die Kompetenz der unteren Forstbehörden (§ 64 Abs.1 LWaldG). Wer entgegen § 37 Abs.4 LWaldG ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger im Wald abstellt (dies gilt auch für zugelassene Fahrzeuge), begeht gem. § 83 Abs.2 Nr.4 LWaldG eine Ordnungswidrigkeit, welche durch die Forstbehörden geahndet werden kann (§ 85 Abs.1 LWaldG). Die Forstschutzbeauftragten i.S. von § 79 LWaldG können auch verwarnen oder ein Verwarnungsgeld bis 35 Euro, bisher 75 DM, erheben (§ 86 Abs.1 LWaldG).

Text: Georg Huttner / RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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