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Abschleppen von rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen:

1. Abschleppen auf Grund von Verkehrszeichen

Rechtliche Einordnung von Verkehrszeichen

Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind Verkehrszeichen Dauerverwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung - § 35 LVwVfG - (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, NJW 1997, 1021). Verkehrszeichen, von denen ein Halteverbot ausgeht, enthalten zugleich das Gebot, bei verbotswidrigem Halten alsbald wegzufahren (BVerwG, NJW 1978, 374; BVerwG, NJW 1978, 656; BVerwG, NJW 1980, 1640; BVerwG, NVwZ 1988, 624). Dies gilt auch für Parkuhren (BVerfG, NJW 1965, 2395). Dieses Gebot ist in analoger Anwendung gem. §80 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar und kann damit sofort ohne weiteren Verwaltungsakt im Wege der Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG - vertretbare Handlung an Stelle des Pflichtigen), durch Abschleppen, vollzogenwerden (BVerwG, NJW 1978, 656; BGH, NJW 1969, 2023; BVerwG, NJW 1982, 348). Einer Androhung der Ersatzvornahme bedarf es i.d.R. nicht, da die Maßnahme unaufschiebbar ist (§ 21 LVwVG).

Die Grundsätze für das Abschleppen von Fahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme gelten nicht nur bei Verletzung von Verkehrszeichen, sondern auch bei sonst verkehrsbehinderndem Parken nach § 1 Abs. 2 StVO (VG München, DAR 1965, 223). Insofern gilt wohl auch das Gleiche bei Verstößen gegen § 12 StVO, also bei Park- oder Haltverstößen, die nicht durch ein Verkehrszeichen angeordnet werden, sondern unmittelbar aus dem Wortlaut des § 12 StVO resultieren. Der VGH Kassel (NZV 1999, 56) sieht bei Abschleppmaßnahmen aus Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 13 StVO die Ersatzvornahme als gegeben, bei Verstößen, welche sich unmittelbar aus der StVO ergeben jedoch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, da hier die Grundverfügung fehle.

Ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG bzw. der Generalklausel kommt in wenigen Fällen in Betracht. Damit ist den zuständigen Behörden, Polizeivollzugsbeamten und den gemeindlichen Vollzugsbediensteten ein Mittel zur schnellen Gefahrenabwehr gegeben. Widerspruch und Klage gegen ein Verkehrszeichen entfalten keine aufschiebende Wirkung (OVG Bremen, DAR 1977, 276; VGH BW, Justiz 1974, 103).

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Voraussetzung für eine Abschleppanordnung ist die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme unter Beachtung des Übermaßverbots (mildere Mittel). Auch wenn jahrelang gegen widerrechtliches Parken nicht eingeschritten wird, ist es im Hinblick auf einen prognostizierten besonderen Umstand möglich, ein Fahrzeug abschleppen zu lassen. Unverhältnismäßig ist z.B. das Abschleppen, wenn der Fahrer ohne größere Nachforschungen in unmittelbarer Nähe erreichbar ist, wenn das Kraftfahrzeug nur für kurze Zeit verbotswidrig geparkt wird oder wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse ein verbotswidriges Parken in der Nähe faktisch unmöglich ist und eine negative Vorbildwirkung deswegen nicht befürchtet zu werden braucht (BVerwG, NJW 1990,931; anders das OVG Münster, NJW 1990, 2835, welches ein Abschleppen regelmäßig auch dann als verhältnismäßig ansieht, wenn Behinderungen oder negative Vorbildwirkung nicht vorliegen).

Es mangelt z.B. an der Erforderlichkeit ein Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen, wenn es in einer Busbucht steht, aber während dieser Zeit keine Busse mehr verkehren. Zu prüfen ist ob nicht ein Versetzen als milderes Mittel in Frage kommt. Die Frage der Notwendigkeit ist stets zu prüfen. Hinweise ergeben sich aus dem Verkehrsaufkommen oder ob es Tag oder Nacht ist - insgesamt also stets eine Frage der Gefährlichkeit der Situation. Sofern die Erforderlichkeit des Abschleppens nicht bejaht werden kann, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dann kann ein Kostenbescheid wegen der Abschleppmaßnahme mit Aussicht auf Erfolg vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.

Wann sind Verkehrszeichen unbeachtlich?

Die äußere Wirksamkeit (Bekanntgabe) eines Verkehrszeichens beginnt mit der Aufstellung. Ein Verkehrszeichen wird für einen Kraftfahrzeugfahrer erst dann wirksam (innere), wenn er sich (erstmalig) der Regelung gegenübersieht, es mit einem raschen oder beiläufigem Blick erfassen kann (BVerwG, NJW 1980,1640; VGH BW, VBlBW 1996,32), wenn er also in den Wirkungskreis gelangt und es wahrnehmen kann (OVG Münster, NJW 1990, 2835; VGH BW, VBlBW 1991,44, 110; OVG Münster, DAR 1995, 377; aber: das BVerwG setzt in seinem Urt. vom 11.12.1996, VM 1997, 34 die Wahrnehmung nicht voraus, egal ob er es wahrnimmt oder nicht, also unabhängig von der subjektiven Kenntnisnahme, denn, Verkehrsteilnehmer ist nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines Kraftfahrzeugs, das am Straßenrand parkt). Gem. § 43 Abs.1 LVwVfG ist für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts erforderlich, daß er dem Adressaten bekanntgegeben wird. In einem Fall, wo diese Voraussetzung fehlt, ist die Abschleppmaßnahme keine Ersatzvornahme, sondern eine unmittelbare Ausführung nach § 8 Abs.1 PolG (VGH BW, VBlBW 1996, 32).

Ein angebrachtes Verkehrszeichen entfaltet erst dann sein Rechtswirkung, wenn es so angebracht ist, daß es der sorgfältige Verkehrsteilnehmer eindeutig erfassen kann. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt, daß sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BGH, NJW 1970, 1126; BVerwG, NJW 1997, 1021; OVG NW v. 4.7.1995-5A1741/95; OVG NW v. 14.12.1994-5A5612/94). Die Ausrede, das Verkehrszeichen übersehen zu haben ist bedeutungslos. Dies gilt auch für die Aussage, vor dem Parkvorgang gewendet und deshalb das Verkehrszeichen nicht passiert zu haben (OVG Münster, NZV 1990,407). Die Rechtsprechung geht auch davon aus, daß ein Fahrer in einer gewissen Entfernung ein Verkehrszeichen aus Sorgfältigkeitsgründen sehen muß (z.B. Parkverbot, das 40m entfernt ist, Umschau halten OVG NW, VRS 79, 477).

Sichtbarkeitsgrundsatz bei Verkehrszeichen

Ein vorübergehend angeordnetes Halteverbot wird auch dann gegenüber einem Verkehrsteilnehmer wirksam, wenn er sein Fahrzeug zeitlich vor Aufstellung dieses Verkehrszeichens ordnungsgemäß abgestellt und wegen längerer Abwesenheit von dem zwischenzeitlich aufgestellten Haltverbotszeichen tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat (OVG Münster, VM 1996, 63; BVerwG NJW 1997, 1021). Es ist rechtlich unerheblich, ob ein Verkehrsteilnehmer wegen Dunkelheit oder fehlender Ortskenntnisse ein Halteverbotsschild nicht bemerkt hat. Die Wirksamkeit des Verkehrszeichens wird hierdurch nicht beeinträchtigt (VG Köln v. 22.2.1995-20K2507/93. Hinweis: Dies kann sich allenfalls im Bußgeldverfahren, nicht bei den Abschleppkosten niederschlagen. Es ist auch wirksam, wenn es umgedreht gestanden hat (anders, wenn es zerstört, entfernt oder unkenntlich gemacht wurde, auch, wenn es total verrostet, völlig eingeschneit ist oder nur noch in Resten erkennbare Fahrbahnmarkierungen eines Fußgängerüberwegs).

An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr (VG Köln v. 22.9.1994-20K6047/93,bestätigt durch OVG NW v. 14.12.1994-5A5612/94;VG Köln v. 7.3.1996-20K4508/94; OVG NW, VM 1998, 20). Ein Durchfahrtsverbot, das zu hoch und unzweckmäßig in einem Straßenknick angebracht wurde, dass es im Scheinwerferlicht nicht auffallen musste, ist nicht verbindlich (s.a. OLG Stuttgart, VM 1999, 46 mit Verweisen). Beim Abstellen auf der Fahrbahn muß erwartet werden, daß der Fahrzeugführer sein Verhalten auf eine eingehende Ermittlung der verkehrsrechtlichen Situation einrichtet (OVG NW, DÖV 1991, 120). Zur Wartepflicht bei mobilen Verkehrszeichen (z.B. Halteverbote bei Baustellen) siehe Michaelis, NJW 1998, 122. Zur Bekanntgabe von Verkehrsschildern siehe Mehde, NJW 1999, 767. Ein aufgestelltes Verkehrszeichen kann jedoch auch rechtswidrig oder gar nichtig sein (§§ 43 ff LVwVfG). Nichtigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt muß nicht befolgt zu werden.

Beispiele für nichtige Verkehrszeichen (die man nicht beachten muß):

Opportunitätsprinzip

Grundsätzlich gilt auch bei Abschleppmaßnahmen das Opportunitätsprinzip, d.h. es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob ein Kfz abgeschleppt werden soll. Jedoch kann durchaus bei einzeln gelagerten Fällen (z.B. eine gravierende, konkrete erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die mit anderen Mitteln nicht abwendbar ist) eine Ermessensschrumpfung auf Null gegeben sein. Der Abschleppvorgang ist zu beenden, wenn der Fahrzeugführer vor oder während des Abschleppens erscheint und das Fahrzeug selbst aus dem Verbotsbereich wegfahren will. Auch für Leerfahrtkosten haften Fahrer, die Veranlassung für die Anforderung eines Abschleppwagens gaben, jedoch vor dessen Eintreffen ihr Fahrzeug selbst entfernen (VGH Kassel, NJW 1984,1197). Fahrzeuge, welche Sonderrechte i.S. von § 35 StVO ausüben, dürfen bei einem Verstoß gegen § 35 Abs.8 StVO nur dann abgeschleppt werden, soweit es sich um Fahrzeuge handelt, deren Halter keine Hoheitsträger sind (z.B. private Müllabfuhr, private Sanitätsfahrzeuge), VG Köln v. 2.8.1991-20K1132/90.

Text: Georg Huttner / RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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