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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§72 Übergangsbestimmungen

 (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.

 (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

HINWEIS:

Die umfangreichen Übergangsbestimmungen des § 72 Abs. 2 werden an dieser Stelle nicht wiedergegeben. Sie können § 72 Abs. 2 jedoch alternativ unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de (BMJ - Bundesministerin der Justiz) abrufen.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.06.2016. Letzte Änderung durch: Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29 S. 1463, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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