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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

II. Zeichen und verkehrseinrichtungen

§42 Richtzeichen

 (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

 (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

 (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 28.04.2020. Letzte Änderung durch: Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19 S. 814, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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