Druckseite generiert am:
29.03.2024 15:55 Uhr
© Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR, Berlin

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme

 (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl- Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für

 (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 28.04.2020. Letzte Änderung durch: Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19 S. 814, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

© Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR
Burgherrenstraße 11
12101 Berlin
Internet: www.verkehrsportal.de
Mail: info@verkehrsportal.de

Fenster schließen | Fenster drucken ]