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Straßenverkehrsgesetz

VI. Fahrerlaubnisregister

§ 49 Zweckbestimmung der Register

 (1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann.

 (2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

  1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und

  2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.01.2018. Letzte Änderung durch: Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58 S. 3202, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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