Druckseite generiert am:
26.04.2024 13:40 Uhr
© Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR, Berlin

 

Straßenverkehrsgesetz

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.01.2018. Letzte Änderung durch: Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58 S. 3202, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

© Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR
Burgherrenstraße 11
12101 Berlin
Internet: www.verkehrsportal.de
Mail: info@verkehrsportal.de

Fenster schließen | Fenster drucken ]