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Strafgesetzbuch

StGB § 315c: Gefährdung des Straßenverkehrs

 (1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

    1. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

    2. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

  2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

    1. die Vorfahrt nicht beachtet,

    2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

    3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

    4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

    5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

    6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

    7. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

  1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

  2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Auszug aus Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009, zuletzt geändert durch: Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48 S. 2288, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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