... Verordnung über internationalen Kfz-Verkehr (IntKfzVO)

    
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  IntKfzVO: § 9 | § 10 | § 11  ]

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  IntKfzVO aufgehoben!
Die IntKfzVO wurde inzwischen
aufgehoben (BGBl. Teil I Nr. 31
S. 1338 Art. 2 vom 18. Juli 2008)

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Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)

§10: Mitführen von Ausweispapieren

 Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und eine mit diesem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


 
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§ 10 IntKfzVO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.03.2007. Letzte Änderung durch: Artikel 10 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21 S. 988, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006). Status: aufgehoben und durch Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ersetzt!
Weitere Infos ...
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