... Verordnung über internationalen Kfz-Verkehr (IntKfzVO)

    
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  IntKfzVO: § 4 | § 8 | § 9  ]

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  IntKfzVO aufgehoben!
Die IntKfzVO wurde inzwischen
aufgehoben (BGBl. Teil I Nr. 31
S. 1338 Art. 2 vom 18. Juli 2008)

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Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)

§8: Voraussetzungen zum Erhalt des Internationalen Führerscheins

 (1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 4 nachweisen. § 4 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 (2) Dem Antrag sind ein Lichtbild (Brustbild in der Größe von 35 mm x 45 mm bis 40 mm x 50 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt) und der Führerschein beizufügen.


 
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§ 8 IntKfzVO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.03.2007. Letzte Änderung durch: Artikel 10 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21 S. 988, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006). Status: aufgehoben und durch Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ersetzt!
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