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EG-Bus-Durchführungsverordnung (EGBusDV)

§ 6 Aufsicht

 (1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen

  1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichtigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde,

  2. in allen anderen Fällen

    1. wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht der Behörde, die dem Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat oder hierfür zuständig wäre, oder

    2. wenn der Unternehmer nicht in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 (2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EGBusDV) in der Fassung des Inkrafttretens vom 08.11.2006. Letzte Änderung durch: Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50 S. 2407, ausgegeben zu Bonn am 07. November 2006).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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