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EG-Bus-Durchführungsverordnung (EGBusDV)

§ 3 Antragstellung

 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder einer Genehmigung nach Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens EG/Schweiz ist in zehnfacher Ausfertigung einzureichen. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen anfordern.

 (2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen nachzureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

 (3) Die Frist nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn ein vollständiger Antrag vorliegt.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EGBusDV) in der Fassung des Inkrafttretens vom 08.11.2006. Letzte Änderung durch: Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50 S. 2407, ausgegeben zu Bonn am 07. November 2006).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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