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EG-Bus-Durchführungsverordnung (EGBusDV)

§ 2 Zuständige Behörden

 (1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern hiernach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist, wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

 (2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz sowie für die nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

 (3) Für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und für die Verhängung von Sanktionen gegen einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer gemäß Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 ist die Behörde zuständig, die die Gemeinschaftslizenz nach Absatz 1 erteilt hat.

 (4) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer nach Artikel 22 Abs. 3 des Interbus-Übereinkommens ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig.

 (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständig für

  1. die Mitteilungen an die Kommission über die Anzahl der Gemeinschaftslizenzen und die Anzahl der beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 3a Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92,

  2. die Mitteilungen an die Kommission über die von den in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmern in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kabotagefahrten nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und die Übermittlung der statistischen Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 durchgeführt werden, nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 12/98,

  3. die Mitteilung über schwere oder wiederholte Verstöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, nach Artikel 22 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EGBusDV) in der Fassung des Inkrafttretens vom 08.11.2006. Letzte Änderung durch: Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50 S. 2407, ausgegeben zu Bonn am 07. November 2006).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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