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Halten auf Behindertenparkplätzen hinzugefügt von LordLomo [Email: Keine] am 09.11.01 16:20
Mal eine Frage bezüglich des Haltens auf Behindertenparkplätzen.
Ist dort das Halten generell erlaubt, also somit auch das Be- und Entladen (auch wenn es Stunden dauert) oder muß der Fahrzeugführer jederzeit bereit sein das Fahrzeug vom Behindertenparkplatz zu entfernen?
Eine Antwort gestützt auf eine Gesetzeskommentierung oder ein Urteil wäre fabelhaft.
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Zu: Halten auf Behindertenparkplätzen
angehängt von Karl-Heinz Menk (khmenk@mac.com) am 09.11.01 18:55
Die blaue Parkplatztafel Z. 314 StVO mit Zusatzzeichen "Rollstuhlsymbol" o.ä. beschränkt das Parken auf den gekennzeichneten Plätzen auf Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde (§ 41 Abs. 4 StVO). Der Nachweis ist durch die besondere Parkerlaubnis für Schwerbehinderte (seit Anfang des Jahres als EU-einheitlicher Ausweis eingeführt) zu führen. Andere dürfen dort nicht parken.
Das bedeutet zwar im Umkehrschluss, dass Halten, und zwar für jedermann, dort zulässig ist. Aber: nach § 12 Abs. 2 StVO parkt jemand, wenn er sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält.
Nichtberechtigte dürfen also auf Behindertenparkplätzen halten, jedoch nicht aussteigen und nicht länger als 3 Minuten stehenbleiben. Dann parken sie, was sie nicht dürfen!
Mit Be- und Entladen bzw. Ein- und Aussteigen hat das nichts zu tun. Diese Tätigkeiten kennt die StVO nur im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Haltverbot Z. 286 StVO (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) und nur dort sind sie erlaubt. Alles klar?
Aber auch mit dem (erlaubten) Halten bis zu 3 Minuten wäre ich vorsichtig, wenn ein Behinderter während dieser Zeit kommt und den Platz beansprucht. Selbst wenn Du formal im Recht bist, wirst Du mit Sicherheit bei Deinen Mitmenschen dabei nicht groß herauskommen. Das ist für mich dann auch eine Frage des Anstands. Behinderte haben es ohnehin schon schwer genug. Da braucht´s dann nicht auch noch sture Rechthaberei.
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Verkehrszeichenrechtsprechung
angehängt von Rolf Tjardes (Webmaster) (webmaster@fahrschule-knittel.de) am 09.11.01 19:11
Hier noch als Zusatz ein wenig "Verkehrszeichenrechtsprechung" in Zusammenhang mit Abschleppen von Schwerbehindertenparkplätzen (Zeichen 314, 1044-10 oder Zeichen 286, 1020-11):
An der Freihaltung dieser Plätze besteht in aller Regel ein erhebliches öffentliches Interesse. Auf eine konkrete Behinderung kommt es nicht an. Schwerbehinderten kann es nicht zugemutet werden, freien Parkraum zu suchen.
OVG Münster, NJW 1986, 447;
VGH München, NJW 1989, 245;
VGH München, DÖV 1990, 483;
VGH München, NJW 1996, 1979,
OVG Münster, NZV 2000, 310.
Das Abschleppen ist gerechtfertigt in einer stark frequentierten Innenstadt, wenn der Verkehrsverstoß auch nur von relativ kurzer Dauer (hier 15 Minuten) ist.
VGH Kassel, NVwZ 1987, 910.
Es genügt eine latente oder potentielle Gefahr.
VG Karlsruhe v. 12.11.1982, AZ: 3K213/82.
Die Benutzung eines diesbezüglich ausgewiesenen Parkplatzes ist nur zulässig, wenn der Parkausweis gut sichtbar ausgelegt ist, ansonsten ist ein Abschleppen nach mehr als 30 Minuten gerechtfertigt.
VGH BW, VBlBW 1992, 348= NJW 1992, 2442.
Wird der Behindertenausweis (Erlaubnis) nicht gut lesbar im Auto ausgelegt, darf ein Behindertenparkplatz nicht benutzt werden; das Fahrzeug darf abgeschleppt werden.
VG Köln v. 7.2.1996-20K1104/95.
Website: http://www.fahrschule-knittel.de
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Zu: Halten auf Behindertenparkplätzen
angehängt von Karl-Heinz Menk (khmenk@mac.com) am 09.11.01 19:55
Der letzte Beitrag passt übrigens ganz gut noch zu dem Thread "Abschleppen o. Umsetzten" (siehe weiter unten)
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