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Alle Motorradklassen???

hinzugefügt von Maik [Email: Keine]
am 03.09.03 21:24

Hallo! Ich habe seit 1990 den Führerschein 1a und 1b. Damit darf ich nach altem Recht Motorräder mit bis zu 20 Kw fahren. Nach neuem Recht hätte ich A und dürfte alles fahren wenn ich umschreiben lasse oder ich hätte A1 und dürfte bis 25 KW fahren. Muss ich neuen EU-Schein beantragen oder darf ich mit alten rosa Lappen alle fahren?? Danke


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Zu: Alle Motorradklassen???

angehängt von carsten [Email: Keine]
am 03.09.03 22:58

Hallo,

Du darfst nur die Klassen nach dem Recht fahren, welches gültig war, als dein Führerschein ausgestellt wurde. Wenn du also die Klasse A haben möchtest, dann mußt du deinen Führerschein umschreiben lassen.

Gruß Carsten


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Zu: Alle Motorradklassen???

angehängt von Chris [Email: Keine]
am 04.09.03 00:09

Du erhälst bei einer Umschreibung die Klasse A, eventuell die ersten zwei Jahre beschränkt auf 25kw.
Die Klasse A1 ist nochmal was Anderes. Diese gilt für Leichtkrafträder bis 11kw und 125ccm.


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Einspruch

angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 04.09.03 08:55

Du darfst inzwischen auch mit Deinem alten 1a alle Motorräder fahren, sobald die zweijährige Probezeit des Stufenführerscheins abgelaufen ist. Und das ist bei Dir ja schon lange der Fall.

Die früher einmal vorhanden gewesene Verpflichtung, den (eingeschränkten) 1a, jetzt FE-Klasse A - beschränkt auf Krafträder bis max. 25 kW , nach Ablauf der 2 Jahre auf den (unbeschränkten) 1-er, jetzt FE-Klasse A, umschreiben lassen zu müssen, gibt es zwischenzeitlich nicht mehr.

Eine Umschreibung auf einen EU-Karten-Führerschein ist aber trotzdem empfehlenswert, denn möglicherweise kennt so mancher kontrollierende Polizeibeamte diese Regelung vielleicht nicht genau, ist der Kartenführerschein einfach praktischer in der Handhabung und hat mir persönlich die rosa Farbe nie so richtig gefallen;-).


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@Peter Lustig

angehängt von Überflüssig [Email: Keine]
am 04.09.03 09:34

Könntest Du mir bitte mal angeben seit wann diese Änderung >[Zitat:] "Die früher einmal vorhanden gewesene Verpflichtung, den (eingeschränkten) 1a, jetzt FE-Klasse A - beschränkt auf Krafträder bis max. 25 kW , nach Ablauf der 2 Jahre auf den (unbeschränkten) 1-er, jetzt FE-Klasse A, umschreiben lassen zu müssen, gibt es zwischenzeitlich nicht mehr."
gelten soll und wo ich das finde. Meines Wissens gilt noch immer die Regelung, dass die FE bis zu ihrem Umtausch im bisherigen Umfang gültig ist.

Danke


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zum wiederholten Male @Peter ;)

angehängt von D. Perenda [Email: Keine]
am 04.09.03 09:39

Ergebnisvermerk der Sitzung I/2002 des Bund/Länder-Fachausschusses "Fahrerlaubnisrecht / Fahrlehrerrecht" am 19./20. März 2002 in Halle :

e) Äquivalenzen im Fahrerlaubnisrecht/§2a Abs. 2a StVG n.F./Umfang der Fahrerlaubnisse alten Rechts

aa)
Niedersachsen weist auf eine Abhandlung in der Zeitschrift "Polizeiinfo", Ausgabe 3-2001 hin, wonach - unter Hinweis auf die Äquivalenztabelle der EU-Kommission der Standpunkt vertreten wird, dass die Regelungen des § 6 Abs. 6 u. 7 FeV bedeutungslos seien, weil Inhaber alter Fahrerlaubnisse auch ohne Umstellung die in der Äquivalenztabelle aufgeführten Fahrberechtigungen in Anspruch nehmen könnten. Zur Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission vom 21.März 2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen auf die nationalen Regelungen des § 6 Abs. 6 und 7 FeV wurde die Auffassung des BMVBM auf der Sitzung des BLFA am 20./21. Juni 2000 in Hamburg dargelegt (vgl. dortige Niederschrift zu TOP 3.7). An dieser Auffassung wird nach wie vor festgehalten. Die Auffassung des Verfassers des Artikels in "Polizei-Info" spiegelt dessen Meinung wieder und wird vom BLFA nicht geteilt. Die Äquivalenzentscheidung basiert hinsichtlich der deutschen Fahrerlaubnisse auf der nationalen Regelung des § 6 Abs. 7 FeV, um insbesondere einen gleichwertigen Umtausch in den anderen Mitgliedstaaten zu sichern, Sie weist, in Abstimmung mit den zuständigen Diensten der Kommission, dem Zweck der Entscheidung und einer europäisch verständlichen Darstellung entsprechend, nicht den gem. § 6 Abs. 6 FeV abweichenden Umfang vor der Umstellung aus. Den Mitgliedstaaten ist es unbenommen, die differenziertere Regelung zum Zuschnitt der bisherigen Klassen im Inland weiter gelten zu lassen. Die Kommissionsentscheidung hebt nicht die nationalen Regelungen auf, mit denen auch der Führerscheinumtausch gefördert werden sollte - insofern wirkt die Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar auf § 6 Abs. 6 FeV.

Lange Rede, kurzer Sinn : Klasse A darf von Inhabern der alten Klasse 1A erst ab Umtausch des Führerscheines in das Plastikmodell gefahren werden... aber das hatte ich ja schon letztes Jahr gepostet. Vielleicht hat ja Peter neuere Erkenntnisse ;)


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Einsicht

angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 04.09.03 10:01

Erst einmal freue ich mich, dass sich unser geschätzter Poster D.Perenda nach längerer Absenz wieder gemeldet hat. Urlaub gehabt?

Zum zweiten lasse ich mich gerne belehren, wenn ich falsch liege. Wir hatten die Frage im Kollegenkreis diskutiert und sind eigentlich dann zu dem von mir vertretenen Ergebnis gekommen. Sei´s drum. Also doch umtauschen, für das ich mich ja ohnehin ausgesprochen habe.

Das damalige Posting von D.Perenda muss ich wohl übersehen oder wieder vergessen haben;-).

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