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Alkohol "auf dem Fahrrad"

hinzugefügt von Matias [Email: Keine]
am 19.08.03 18:48

Folgendes ist mir passiert: Nach einer Party, auf der auch Alkohol getrunken wurde, fuhr ich mit dem Fahrrad nach hause. Es war ca. 4:40 in der früh und die Starßen waren leer. Nach ca. 500m hielt mich die Polizei an. Grund hierfür: Ich hatte kein Licht an und anscheinend hätte ich einen Bordstein flankiert, wovon ich jedoch nichts weiß. Nach Blasen und Blutabnahme ergab sich letztendlich eine Alkoholkonzentration von 2,31 Promille, was mich sehr verwunderte, da ich beim Blasen nur 1,2 hatte, aber anscheinend muss man das mal 2 nehmen - davon hab ich ja noch nie was gehöhrt?! Nun gut, heute kam dann auch nach 6 Wochen der Strafbefehl vom Staatsanwalt. Dem entnehme ich ,dass ich eine Strafe von 700€ zahlen muss und die Sache ist gegessen. Meine Frage hierzu: Bin ich jetzt noch gut weggekommen, oder sollte ich mir besser einen Anwalt nehmen und Einspruch einlegen??? Danke für alle Antworten Matias


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Zu: Alkohol "auf dem Fahrrad"

angehängt von Chris [Email: Keine]
am 19.08.03 20:03

Also, wenn du einen Führerschein hast, darf man auf dem Fahrrad glaub ich nicht mehr als 1,6Promille haben, sonst hat das Auswirkungen auf den Lappen (a la "wer besoffen rad fährt, fährt auch auto"...?). Mit dem komischen Wert und der hohen Strafe würde ich mich zumindest mal vom Anwalt BERATEN lassen.


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AAK vs. BAK

angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 19.08.03 21:17

Die Werte dürften sich einfach aufklären lassen: der Wert 1,2 dürfte die Atemalkoholkonzentration (AAK), die in mg/l gemessen wird, gewesen sein. Dieser Wert mit 2 multipliziert ergibt in etwa die Blutalkoholkonzentration in Promille, hier also ca. 2,4 Promille. Der ermittelte BAK-Wert aus der Blutentnahme kommt doch dem überschlägigen Wert aus der AAK recht nahe.

Natürlich kannst Du gegen das Urteil Einspruch einlegen. Ob´s aber recht viel bringt? Du könntest Dich zumindest einmal von einem Anwalt, der Einsicht in das Urteil/ den Strafbefehl nimmt, beraten lassen. Ist aber nicht kostenfrei;-).


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Zu: Alkohol "auf dem Fahrrad"

angehängt von Matias [Email: Keine]
am 19.08.03 22:35

Danke erstmal für die schnellen Antworten.

Also das mit den Werten wär ja nun geklärt, da läßt sich ja auch nichts dran rütteln, man hat mir ja schliesslich Blut abgenommen.

Aber irgendwie find ich die Strafe ein wenig hoch. Ich mein 700€ für einmal besoffen Fahrradfahren und das auch noch als armer Student. Kann man da nichts machen, dass man weniger zahlen muss. Und wenn nicht wird dann wenigstens Ratenzahlung gestattet, sagen wir mal 50-100€ pro Monat?
Außerdem ist die ganze Sache dann auch wirklich gegessen? Kein Führerscheinentzug, kein MPU? Sonst müßte doch eigentlich irgendwas davon im Strafbefehl stehen oder nicht?


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Zu: Alkohol "auf dem Fahrrad"

angehängt von Chris [Email: Keine]
am 20.08.03 11:44

Hallo.
Interessanter Artikel dazu:

http://www.finanztip.de/recht/verkehr/fahrrad.htm

Dort heißt es auch, ab 1,6 o/oo ist der Lappen weg. Falls du garkeinen hast, was soll's.
Jedoch stellt eine Trunkenheitsfahrt (Auto 1,1 o/oo bzw. Fahrrad 1,6 o/oo) eine Staftat da.
Mit € 700,- Strafe ohne FE-Entzug, Fahrverbot, MPU oder Sperrfrist, bist du ganz gut weggekommen.


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Zu: Alkohol "auf dem Fahrrad"

angehängt von andy [Email: Keine]
am 20.08.03 22:50

die geldstrafe richtet sich nach tagessätzen bei §316 sind es zwischen 30 und 45 sätze zur berechnung eines satzes wird das monatliche nettoeinkommen durch 30 geteilt also ca. ein bis eineinhalt monatseinkommen. unabhänig davon kann die führerscheinbehorde eine mpu anordnen was sie auch über 1.6 pro mille nach § 13 FeVO verlangen kann


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Zu: Alkohol "auf dem Fahrrad"

angehängt von Matthias Müller [Kontakt]
am 25.08.03 13:15

Sehr interessant, dass man tatsächlich auch beim Fahrradfahren den Führerschein abgeben muß - auch wenn andere Promille-Grenzen gelten. Ich halte die Bestrafung allerdings für rechtlich bedenklich! Hat sich schon mal jemand überlegt, dass hier Führerscheinbesitzer extrem benachteiligt werden? Ein betrunkener Radfahrer ohne Führerschein kommt mit einer Geldstrafe davon, während ein Führerscheinbesitzer - noch dazu - der Führerschein entzogen wird. Hier wird doch klar für das gleiche Vergehen - unterschiedlich bestraft.


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Doppelte Bestrafung

angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 25.08.03 13:52

Du darfst den FE-Entzug nicht als Strafe sehen. Hier geht es vielmehr um die Eignung des FE-Inhabers als Kraftfahrer und darum, wie der Rest der Menschheit vor solchen Leuten geschützt werden kann. Und letzteres trifft nun einmal für Nicht-FS-Inhaber nicht zu.


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Zu: Alkohol "auf dem Fahrrad"

angehängt von nöty [Email: Keine]
am 10.09.03 23:44

Also, deine Leistung mit über 2 Promille ist nicht schlecht. Wenn du einen Führerschein hast, dann sieht das sehr sehr böse für dich aus. Da man ab 1,6 Promille zur MPU muss, kann das für dich noch sehr teuer werden. Es gibt jedoch die Möglichkeit die MPU zu umgehen, jedoch müssen Vorraussetzungen gegeben sein. 1. kein Unfall verursacht 2. das „erste mal“ besoffen Fahrrad gefahren 3. wenig Punkte in Flensburg 4. keine Alkoholgewöhnung 5. und keine Weitergabe der Akte nach Flensburg (StVG § 2 Abs. 12). Wenn die fünf genannten Punkte erfüllt sind, dann kannst du mit einem Rechtsanwalt gegen die MPU vorgehen. Nach § 153a des StVG „Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen“, d. h. du machst z. b. an einem Aufbauseminar mit und du kannst dadurch beweisen das du für den Straßenverkehr geeignet bist (oft günstiger als MPU). Du kannst auch vielleicht durch Geringfügigkeit die MPU umgehen. Allerdings entscheidet nicht das Gericht ob du zur MPU musst oder nicht, sondern die Behörde in Flensburg. Wenn dein Führerschein in Gefahr ist, dann würde ich einen Anwalt einschalten. Allerdings nur wenn du auch Rechtsschutzversichert bist, sonst wird das viel zu teuer. viel Glück, nöty

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