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Akteneinsicht hinzugefügt von space [Email: Keine] am 29.07.03 07:12
Hallo,
mir ist vor vielen Jahren (1990) der Führerschein entzogen worden. Vor dem Hintergrund der Tilgung/Verwertung (letzter Eintrag!) habe ich jetzt versucht Einsicht in meine Führerscheinakte zu bekommen. Dies wurde mir verwehrt, mit dem Hinweis, dass ich erst einen Antrag auf Wieder-/Neuerteilung stellen müsste und dann natürlich auch Gebühren fällig werden. Ist das zulässig?
Danke
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von Haribo [Email: Keine] am 29.07.03 11:39
Nicht gerade bürgerfreundlich. Grundsätzlich (genaue Regelungen in eurem Landesrecht) hat jeder Bürger bei berechtigtem Interesse das Recht in die Unterlagen, die über ihn gespeichert sind, Einblick zu nehmen.
Mit welcher Begründung wurde denn dein Begehren abgelehnt?
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von Tortenjan [Email: Keine] am 29.07.03 12:00
Vielleicht hat die örtliche Führerscheinstelle schon gar keine Akte mehr? Frag am besten mal beim KBA in Flensburg nach, irgendwo gabs doch mal ein Link für ein Auskunftsformular.
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von space [Email: Keine] am 29.07.03 16:47
Wie gesagt, der Grund der Ablehnung war, dass erst ein Antrag auf Neu- bzw. Wiedererteilung gestellt werden müsste. Einfach so, könnte man mir keinen Einblick in die Akte gewähren. Das Bundesland ist übrigens Niedersachsen.
Bzgl. dem KBA in Flensburg liegt mir schon eine Auskunft vor, die keine Einträge enthält. Aber das muss ja auch nicht identisch sein mit der Führerscheinakte.
Danke!
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von D. Perenda [Email: Keine] am 29.07.03 17:11
>[Zitat:] "§29 Abs. 1 VerwVfG :
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten,..."
Da es ohne Antragstellung kein Verfahren gibt, ist die Behörde somit zu einer Akteneinsicht auch nicht verpflichtet.
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von space [Email: Keine] am 29.07.03 17:18
Tja, das Leben scheint kein Picknick zu sein und billig ist das auch nicht.
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von space [Email: Keine] am 29.07.03 20:07
Wenn erst ein Antrag zu stellen ist, stellt sich natürlich die Frage, ob die Verwertungs-/Tilgungsfrist wieder neu beginnt? Um es mal konkret zu machen: Eigentlich wäre die 10-Jahres-Frist spätestens 2001 abgelaufen. Habe aber 1992 noch einen Strafbefehl (anderes Delikt) bekommen, den ich in Raten bis 1995 abgezahlt habe. Dies wäre der einzig mögliche zusätzliche Eintrag neben dem Führerscheinentzug. Daher mein Interesse an der Akteneinsicht, ob evtl. nicht doch die Frist erst 1995 einsetzt. Sollte dies der Fall sein, würde ich ggfs. noch 2 Jahre warten, es sei denn, die Frist beginnt wieder neu mit dem Antrag auf Neuerteilung der FE. Wer kann weiterhelfen?
Danke
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von Stefan [Email: Keine] am 29.07.03 21:01
Die FE-Stelle muß Dir über den Inhalt Auskunft geben, auch ohne Neuantrag.
StVG
§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern
Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.
Wenn die FE-Stelle immer noch "Bürgerfern" ist
den Datenschutzbeauftragen Niedersachsen einschalten "http://www.lfd.niedersachsen.de" , die sind bei solchen sachen recht schnell.
Gruß
Stefan
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von space [Email: Keine] am 29.07.03 21:15
Danke für die schnelle Antwort. Das werde ich gleich morgen ausprobieren. Habe nur meine Zweifel, ob bei einer schriftlichen Auskunft wirklich alles mitgeteilt wird. Na ja, schauen wir mal.
Eine Frage bleibt trotzdem noch (s.o.): Was ist für den Eintrag in der Akte relevant, das Datum des Strafbefehls (Rechtskraft) oder der Tag der letzten Rate aus der Geldstrafe des Strafbefehls?
Danke
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von Haribo [Email: Keine] am 30.07.03 07:40
@Perenda:
Formal hast du recht, aber gerade, wenn jemand überlegt, ob es Sinn macht, einen Antrag zu stellen, ist es doch ganz schlau, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Ich merke gerade, dass ich mich da nie ans Gesetz halte :-)
@? (jetzt fällt mir der Name nicht ein)
Aus meiner Sicht hat der §58 StVG nichts mit den Verfahrensakten zu tun. Dort geht es nur um das Fahrerlaubnisregister und die örtlichen gibt es ja bald auch nicht mehr...
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@Haribo
angehängt von Stefan [Email: Keine] am 30.07.03 08:59
Stefan,ist der Name ;-)
Was beinhaltet denn das örtliche Fahrerlaubnisregister...es ist doch die FE-Akte...Oder?
Gruß
Stefan
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@Space
angehängt von Stefan [Email: Keine] am 30.07.03 09:24
Hallo,
es zählt das Datum der Rechtskraft..nicht das des abzahlen der letzten Rate.
War dies den ein Delik im Straßenverkehr?
Gruß
Stefan
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von space [Email: Keine] am 30.07.03 09:39
Aber tritt die Rechtskraft nicht erst mit der letzten Rate ein?
Nein, kein Verkehrsdelikt. Ich war damals noch Junkie und wurde mit 1,5 g Herion geschnappt. Die Tat war übrigens Anfang 1992 und die Zustellung des Strafbefehls Anfang 1993 (da war ich dann schon clean). Wenn die Gerichte schneller arbeiten würden, hätte man auch noch Zeit gespart bzgl. der Tilgungsfrist. Na ja, nicht zu ändern.
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von Stefan [Email: Keine] am 30.07.03 09:53
Nein, ab Rechtskraft des Urteils!
Die Geschichte wird mit ziemlicher sicherheit auch an die FE-Stelle gemeldet worden sein §2 Abs.12 StVG:
Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
Gruß
Stefan
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Rechtskraft
angehängt von Tortenjan [Email: Keine] am 30.07.03 09:58
Die Rechtskraft eines Urteils, Strafbefehls oder Bußgeldbescheid tritt dann ein, wenn die Frist, in der Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt werden kann, abgelaufen ist. Wann das in deinem Fall war sollte eigentlich in dem damaligen Strafbefehl drinstehen. Irgendwo unter Rechtsbehelf : "...gegen diesen ???? kann innerhalb von x Wochen....." --> Datum des Bescheides plus x Wochen = Eintritt der Rechtskraft.
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von space [Email: Keine] am 30.07.03 10:15
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Die Rechtskraft ist danach im Februar 1993 eingetreten, d.h., wenn ich von der 10-Jahres-Tilgungsfrist ausgehe, dass dieser Eintrag nicht mehr verwertet werden darf bzw. getilgt sein müsste?
Eine Zusatzfrage noch: Wenn ich jetzt morgen den Antrag auf Neu-/Wiedererteilung stellen würde, hat das dann irgendeinen Einfluss auf die Tilgungsfrist?
Die neuerliche Anfrage bei FE-Stelle hat übrigens noch nicht geklappt: die haben heute zu!
Vielen Dank
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von Tortenjan [Email: Keine] am 30.07.03 10:19
>[Zitat:] "die haben heute zu! "
Die suchen bestimmt alle deine Akte :-)
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von Stefan [Email: Keine] am 30.07.03 10:30
Ein Antrag auf Neuerteilung hat Auswirkungen wenn sich doch noch verwertbare Unterlagen in Deiner Akte befinden...also unter 10 Jahre alt sind...dann beginnt die Frist von neuem.
Sind die Unterlagen älter 10 Jahre jeweils ab Rechtskraft hat der Neuantrag keine Auswirkungen drauf.
Wähle den Weg vor dem Antrag der Akteneinsicht...notfalls über den Datenschutzbeauftragten...ich bin mir sehr sicher das ich hierzu was gelesen habe das die FE-Stelle Dir Einsicht geben muß auch ohne Neuantrag...hab´s jetzt auf die schnelle nicht gefunden.
Anruf oder Mail/Fax an den Datenschutz Niedersachsen...die können Dir bestimmt weiterhelfen.
Gruß
Stefan
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von space [Email: Keine] am 31.07.03 09:35
Ergebnis nach heutigem Telefonat mit FE-Stelle: Meine Akte liegt in ca. 14 Tagen vor und ist dann ohne Antrag auf Neuerteilung von mir einsehbar. Übrigens verwies der Sachbearbeiter auch auf die Verwaltungsvorschrift, die aber nicht unbedingt zum Tragen kommt. Bsp.: Ein Anwalt möchte im Vorfeld eines evtl. Verfahrens dieses mit seinem Probanden besprechen. Ihm dann Akteneinsicht zu verwehren wäre ja wohl nicht tragbar.
Diese Begründung ist plausibel, weil im Interesse des Bürgers.
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von Haribo [Email: Keine] am 01.08.03 07:21
@Stefan:
Also in der Fahrerlaubnisakte sind weit mehr Dinge als im Fahrerlaubnisregister. Das ist nicht nur wörtlich ein Unterschied, sondern auch sachlich oder sickt ihr im Zuge der Auflösung der örtlichen Fahrerlaubnisregister eure ganzen Akten nach Flensburg???
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von space [Email: Keine] am 01.09.03 11:04
So, ich habe Akteneinsicht genommen und da ist nichts drin, ausser die Vorgänge zum FE-Entzug. Nicht mal der Strafbefehl aus dem Jahre 1992, das hat mich doch sehr gewundert.
Eine Frage stellt sich jetzt doch noch: Als ich den Sachbearbeiter nach Regelung bzgl. Tilgung/Verwertung fragte, gab er mir zur Antwort, dass bei mir die 10-Jahres-Frist zu tragen kommt, da FE nach altem Recht entzogen wurde. Ist das richtig? Ich hatte bisher noch nichts von dieser Regelung mitbekommen.
Danke
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Zu: Akteneinsicht
angehängt von Peter [Email: Keine] am 01.09.03 15:30
Ich habe bald ein ähnliches Anliegen bei der Führerscheinstelle. Ich mußte damals vor 16 Jahren meinen Lappen abgeben und habe jetzt vor meine FE wieder zu erlangen.Ich bin in Hessen und bin gespannt ob ich auch so viele Probleme bekomme.Ich wünsche Dir auf jeden Fall viel Glück.
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Altes/Neues FE-Recht?
angehängt von space [Email: Keine] am 02.09.03 06:58
@ Peter: Danke, aber nach 16 Jahren sollte bei Dir doch alles klar sein. Trotzdem wünsch' ich Dir gute Nerven!
Aber wie ist das nun, ist die Anwendung der Tilgung/Verwertungsvorschrift (10 Jahre oder 5+10 Jahre) abhängig vom Zeitpunkt der Einziehung der FE und mithin vom jeweils geltenden Recht zu diesem Zeitpunkt?
Wer weiß genaueres?
Danke
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