Hallo,
liebe Experten
Beim Stöbern in diesem Forum bemerkte ich eine schreiende Ungerechtigkeit!
Da dürfen also Menschen die Ihren 3er jetzt B vor dem 1.4.1980 erworben haben automatisch den heutigen A1 bis 125ccm bis 11kW / 15 PS ohne Geschwindigkeitsbegrenzung bei der Umschreibung beantregen,
während alle danach examierten nur noch den lumpigen kleinen M für 50ccm und 45km/h zuerkannt bekommen.
Spinnen die deutschen Bürokraten???
War die Ausbildung früher besser,länger, inkl.???
Ist die Ausbildung heute schlechter???
Ich will nur Gleichbehandlung, weil auch ich so einen neuen schicken Motorroller mit Variomatik fahren will.
Welche Maximalstrafe ist zu erwarten,
wenn man mit BE,C1E,M,L,T CE79 solch 125ccm Roller fährt, ordentlich anmeldet und versichert,
und bei der Kontrolle auf einen Verstoß der Gleichbehandlung im europäischen Menschenecht hinweißt?
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Stefan [Email: Keine]
am 27.07.03 17:22
Hallo,
die Ausbildung ist wohl eher besser geworden und hat auch nichts mit den 125er zu tun.
Vor dem 01.04.80 gab es bei der Ausbildung zur Kl. 3 keinerlei Stunden oder einweisung auf die 125er...es war einfach mit inbegriffen..und dieses Unwissen war eben das gefährliche daran.
Wenn Du trotzdem 125er fährst, bist Du ohne Fahrerlaubnis unterwegs und das gibt dann schon
locker ein paar Monate Sperre für alle Scheine die Du hast.
Gruß
Stefan
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Fahren ohne Fahrerlaubnis
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 27.07.03 17:25
Tja, Frank, alles Protestieren und Lamentieren nutzt nichts. Zum 1.4.1980 wurden die FE-Bestimmungen in der StVZO dahingehend geändert, dass die frühere FE-Klasse 1b (jetzt A1) nicht mehr in den anderen Klassen enthalten war. Im Rahmen der Besitzstandsregelungen galt dies eben für die Alt-Führerscheinbesitzer nicht. Da nützen Dir Hinweise auf eine Ungleichbehandlung überhaupt nichts.
Wenn Du mit Deinem ab dem 1.4.80 erworbenen alten Dreier (gilt auch für die Klasse 2) ein Leichtkraftrad fährst, liegt ohne Wenn und Aber ein Vergehen eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eine Straftat(!), vor. Also lieber bleibenlassen;-).
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Frank [Email: Keine]
am 27.07.03 17:29
Einerseits ist mir schon klar das es vom Gesetzgeber her nicht erlaubt ist und deshalb Sanktionen folgen, andererseits bleibt es im übergeordneten EU Recht eine tatsächliche Ungleichbehandlung von Personen die als gleich zu behandeln sind - und das wiederum ist ein Verstoß und den einzelnen Mitgliedsländern verboten.
Einer muß nur mal durch die Instanzen durchklagen, und eventuell so lange auf seine restlichen Berechtigungen verzichten können.
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Nationales Recht
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 27.07.03 17:37
Die Führerscheinbestimmungen sind zwar innerhalb der EU inzwischen harmonisiert. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Fahrerlaubnisrecht nach wie vor nationales Recht jedes einzelnen Mitgliedsstaates ist. Ich denke, dass der EU-Gerichtshof eine solche Klage mangels Zuständigkeit überhaupt nicht annehmen würde.
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Frank [Email: Keine]
am 27.07.03 17:42
Hallo Peter
es geht mir ja wirklich nicht ums Jammern, aber mein Dad hat sich so einen Roller zugelegt und eben ganz ohne extra Ausbildung die Berechtigung einfach umsonst zuerkannt bekommen - und nutzt es auch, während ich das Ding nichtmal ausleihen darf, obwohl ich wenigstens die M + BE usw.Ausbildung in der Fahrschule absolviert habe.
Da es die A1 ja nur als Hilfskonstrukt dt. Bürokratenhirne hier gibt und sonst nirgens in Europa beim Unionsführerschein, hoffe ich doch auf ein paar Zugeständnisse seitens der Regierigen.
Denn Porsche Turbo als "Waffe", oder 40 Tonnen Züge mit bis zu 2,6m breite und 24m Länge dürfte ich ja fahren, wieso kein kleinen Motorroller?
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Vater - Sohn
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 27.07.03 17:51
That´s life;-)
>[Zitat:] "...40 Tonnen Züge mit bis zu 2,6m breite und 24m Länge dürfte ich ja fahren..."
Mit Deinen oben beschriebenen FE-Klassen?
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Frank [Email: Keine]
am 27.07.03 18:14
T plus 2 Anhänger max 40t Gesamtzugegwicht max 60km/h schnell und normal bis 2,55 breit ,lang bis BO Kraftkreis? und als Arbeitsmaschine bis 4m breit 4 m hoch und 40km/h schnell.
Das alles sind doch viel "tödlichere" Verkehrsmittel als so einn schnuckelicher Scooter mit 125ccm und 120kg - ODER?
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T
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 27.07.03 18:29
Ok, habe die Klasse T übersehen. Wie die von Dir geschilderte "Gefährlichkeit" der Klasse T aber seitens des Verordnungsgebers eingeschätzt wird, magst Du daran ersehen, dass mit solchen "tödlichen Verkehrsmitteln" bereits 16-jährige auf die Menschheit losgelassen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 FeV);-).
Wir könnten noch endlos über Sinn und Unsinn der 1b/A1-Regelung ab 1.4.1980 diskutieren, ohne allerdings daran etwas ändern zu können. Ist halt so, und Du musst es einfach akzeptieren.
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Frank [Email: Keine]
am 27.07.03 19:53
Hier die Ausreden der Regierigen ind Berlin.
http://www.motorroller-info.de/html/fs_pkw_mot.html
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Ausreden?
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 27.07.03 20:12
>[Zitat:] "Dass Inhaber einer vor dem 1. April 1980 erteilten Pkw-Fahrerlaubnis Leichtkrafträder führen dürfen, beruht auf einer Besitzstandsregelung, wie sie üblicherweise bei Veränderung der Fahrerlaubnisklassen getroffen wurde und wie sie auch mit der Einführung der Leichtkrafträder bis 80 cm³ und 80km/h im Jahre 1980 verbunden war.
Die Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern war bis zum 31. März 1980 in den Fahrerlaubnisklassen 2, 3 oder 4 eingeschlossen. Durch Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. November 1979 wurden Leichtkrafträder der Fahrerlaubnisklasse 1 und aufgrund der aus Verkehrssicherheitsgründen vorgenommenen weiteren Differenzierung der Motorradfahrerlaubnis schließlich der Klasse 1b zugeordnet.
Mit der Änderung der Begriffsdefinition für Leichtkrafträder (max. 125 cm³, max. 11 kW) durch Verordnung vom 14. 02. 1996 wurde die Klasse bereits an die jetzige EG-Klasse A1 angepasst. Die Zweite EG-Führerscheinrichtlinie sieht für die Klasse A1 für Leichtkrafträder eine eigenständige theoretische und praktische Prüfung vor und erlaubt lediglich den Mitgliedstaaten, auf ihrem Hoheitsgebiet auch das Führen solcher Krafträder mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B zuzulassen. Im internationalen Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gilt die Berechtigung nicht. Damit wird indirekt auch in der Führerscheinrichtlinie für eine eigenständige Ausbildung und Prüfung votiert.
Lediglich fünf Mitgliedstaaten (Italien, Belgien, Spanien, Frankreich und Österreich) lassen das Führen von Leichtkrafträdern mit einem Pkw-Führerschein zu. Die gegenwärtige Regelung der Bundesrepublik Deutschland, eine eigene zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung für Leichtkrafträder durchzuführen, trägt der Unterschiedlichkeit von Pkw und Krafträdern Rechnung. Eine Änderung, nach der mit Klasse B generell auch Kraftfahrzeugeder Klasse A1 geführt werden dürfen, ist derzeit nicht beabsichtigt."
@Frank: Ausrede oder nicht? Interpretationssache oder auch nur informationsresistent?
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Irene [Email: Keine]
am 03.08.03 00:19
Aber wenn das keine Ausreden sind und eine Änderung in vergleichbares EU Nachbarstaatenrecht nicht geplant ist, stellt es doch eine tatsächliche Ungleichbehandlung der dt. Bürger gegenüber unseren Nachbar dar.
Und das gehört sich doch endlich mal abgeschafft.
Basta Kanzler-Lehrling
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Gleichbehandlung
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 03.08.03 14:50
Wieso ist denn hier die Gleichbehandlung in Frage gestellt. Vergleichen kann man nur, was auch wirklich vergleichbar ist. Jeder Staat ist für sich souverän und gibt sich unabhängig von den Nachbarstaaten seine Gesetze. Zu beachten sind dabei lediglich die Grundsätze des Völkerrechts.
Nichts Anderes ist doch hier der Fall. Dass andere Staaten das anders geregelt haben, liegt in deren Souveränität begründet und begründet keinerlei völkerrechtliche Verpflichtung für Nachbarstaaten, es ebenso zu machen. Wollte man Deinen Gedanken konsequent zu Ende führen, liefe alles auf eine weltweite Gleichmacherei hinaus, und das wäre doch nun tatsächlich wirklichkeitsfremd oder?
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Jessi [Email: Keine]
am 04.08.03 09:28
Ich finde diese Regelung auch nicht sehr gut, und auch diese neue Regelung. Ich bin leider 5 Tage zu spät geboren, sonst hätte ich noch 7,5 to fahren dürfen, aber da ich halt zu spät kam, darf ich nur 3,5 to fahren, istr auch nicht weiter schlimm, da ich es eh nicht fahre, finde es nur ziemlich unverschämt, da sjemand, der seinen Führerschein jetzt umschreiben lässt auch noch 18 to incl. Anhänger fahren darf.
Derjenige hat es doch nie gelernt so etwas zu fahren.
Also, da muß ich echt sagen, da hat irgendjemand geschlafen.
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Gerhard [Email: Keine]
am 04.08.03 18:25
Ich wage zu bezweifeln das jetzt plötzlich alle Klasse 3 Inhaber die solche LKW fahren dürften ins Speditionsgeschäft einsteigen werden.
Von daher erübrigt sich weiteres nachdenken über diese Problematik.
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Helmut Hofer [Kontakt]
am 05.08.03 09:28
Hallo Leute,
ich habe zu diesem Thema noch ein besonderes "Schnäppchen" zu bieten.
Ein Bekannter von mir hat den Führerschein Klasse 3 am 25.03.1980 gemacht und wäre deshalb beechtigt einen Roller bis 125 ccm zu fahren.
Nachdem er aber 1984 einen Führerscheinentzug für 10 Monate aufegebrummt bekam und dieser dann 1985 wieder neu ausgestellt wurde, zählt das alte Datum nicht mehr als Erstausstellung.
Das Rollerfahren ist somit für ihn gelaufen.
Hat jemand so etwas schon einmal gehört und evtl. eine Ahnung ob dies rechtlich in Ordnung ist?
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Chris [Email: Keine]
am 05.08.03 09:41
Das ist vollkommen in Ordnung. Der Führerschein wurde ihm [b]entzogen[/b]. Der vorhergehende Führerschein wurde also vernichtet. Nach einer Sperrfrist von 10 Monaten konnte ein neuer Schein beantragt werden. Deshalb gilt das neue Datum als Austellungsdatum.
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Entziehung der Fahrerlaubnis
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 05.08.03 11:04
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder auch die Fahrerlaubnisbehörde erlischt die Fahrerlaubnis. Sie kann nicht wieder aufleben, sondern muss ggf. nach Ablauf der Sperrfrist neu erteilt werden. Wie schon erwähnt wird der Führerschein eingezogen und vernichtet. Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird ein völlig neuer Führerschein ausgestellt.
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Helmut Hofer [Kontakt]
am 06.08.03 09:27
Ich verstehe das trotzdem nicht. Der Text der Fahrerlaubisbehörde lautet: Berechtigt ist jeder,
dessen ERSTausstellung der Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erfolgt ist.
Dies trifft doch für meinen Bekannten zu.
Die Ausstellung 1985 nach dem Führerscheinentzug ist doch eine ZWEITausstellung, oder?
Grund für diese Regelung ist doch die damalige Art der Ausbildung. Und die war ja tatsächlich vor dem 01.04.80.
Übrigens: Ich engagiere mich in dieser Sache weil ich ebenso wie mein Bekannter, einen solchen Unsinn nicht verstehen kann und will.
Recht ist Recht. Aber so etwas sollte man nicht einfach akzeptieren.
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Andreas [Kontakt]
am 06.08.03 09:31
Das ist eben keine Zweitausstellung, sondern eine neue Erteilung einer Fahrerlaubnis mit allen Konsequenzen. Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis ist diese mit allen ihren Rechten erloschen und nicht mehr existent. Es hierbei auch völlig unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Fahrschulausbildung absolviert wurde.
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Leichtkrafträder
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 06.08.03 09:36
Die Berechtigung, mit der vor dem 1.4.1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auch Leichtkrafträder zu führen, ist mit der Entziehung dieser Fahrerlaubnis unwiderruflich untergegangen. Da das Datum der Neuerteilung der Fahrerlaubnis Deines Bekannten nach dem 1.4.1980 liegt, ist in dieser Fahrerlaubnis aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderung die o.a. Berechtigung nicht mehr enthalten.
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War da nich mal was?
angehängt von Tortenjan [Email: Keine]
am 06.08.03 11:00
Krig ich da jetzt was durcheinander? Wem jetzt seinen alten 3er entzogen wird, bekommt doch auch die CE79 (oder wie hieß das noch mal) wieder und darf weiter bis 7,5t fahren, oder?
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CE79 u.a.
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 06.08.03 11:17
@Tortenjan: Was Du ansprichst, gilt erst seit 1.9.2002, seit dem Inkrafttreten der FE-"Reparaturverordnung". Die Neuerteilung beim Freund von Helmut Hofer war doch schon 1985(!).
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Udo [Email: Keine]
am 04.09.03 18:29
Hallo zusammen!!
Bin durch den Suchbegriff "Führerscheinverordnung" auf den Forenbeitrag gestoßen.Bin jetzt aber nicht viel schlauer.
Ich bin seit 1985 im Besitz der alten Führerscheinklasse 1b.Hab jetzt den neuen Kartenführerschein, und einen Eintrag für die Klasse A1 in "Spalte 10." auf der Rückseite.
Darf ich jetzt eine 125ccm mit 11KW fahren oder nicht?
MfG Udo
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Berechtigung zu führen von 125ern
angehängt von Rolf Tjardes (Webmaster) [Kontakt]
am 04.09.03 21:42
Für die Klasse "1b" wurde bei Umschreibung die neue Klasse "A1" und damit die Berechtigung zum Führen von 125ern erteilt.
In Feld 10 ist das Erteilungsdatum des A1 eingetragen: xx.xx.1985
Website: http://www.verkehrsportal.de
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Zu: A1 v 1.4.1980 kostenlos geschenkt ? Why?
angehängt von Udo [Email: Keine]
am 05.09.03 16:35
Danke für die schnelle Antwort!!Also gibt es keine Begrenzung der Geschwindigkeit auf 80 Km/h?
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80 km/h
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 05.09.03 22:38
Diese Beschränkung gibt es bei den 125-ern nur für die 16- und 17-Jährigen. Ab 18 darf man die Dinger mit unbeschränkter Vmax fahren.