... Bußgeldkatalog-Verordnung 2008 (BKatV) mit Punktbewertung nach Anlage 13 FeV

    
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  BKatV 2008: Nr. 188 | Nr. 189-189.3.2 | Nr. 190  ]

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Bußgeldkatalog 2008

    Hinweis:
Bußgeldkatalog 2008
Gültig bei Tatbegehung
bis 31. Januar 2009

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Bußgeldkatalog 2010
Status: Aktuell

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte
Fahrverbot
in
Monate
Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge      
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl      
189.1 der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war      
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 100 €
3 Pkt.
  B
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen 50 €
3 Pkt.
  B
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen      
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 150 €
3 Pkt.
  B
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen 75 €
3 Pkt.
  B
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt      
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 150 €
3 Pkt.
  B
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen 75 €
3 Pkt.
  B

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Änderungsbegründung:

Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004.

Zu Buchstabe q (Nrn. 189 bis 189.3.2 BKat)

Den im Zusammenhang mit der Änderung der Nrn. 186 ff. BKat genannten Erkenntnissen über die Bedeutung technischer Mängel der LKW für das Unfallgeschehen muss auch bei den Sanktionen für die Missachtung der Pflichten der Fahrzeughalterinnen und -halter für die Verkehrssicherheit der Nutzfahrzeuge Rechnung getragen werden. Bisher unterscheidet der Bußgeldkatalog - abgesehen von den Erhöhungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BKatV (für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Kraftomnibusse mit Fahrgästen) bei den insoweit vorgesehenen Bußgeldregelsätzen nicht zwischen einzelnen Fahrzeugarten. Hier besteht Änderungsbedarf, weil das durch Eignungsmängel einerseits und Fahrzeugmängel andererseits hervorgerufene Gefährdungspotenzial bei Nutzfahrzeugen regelmäßig größer ist als beim privaten Kraftfahrzeugverkehr. Diese Differenzierung wird durch die Änderung der Nrn. 189 ff. nunmehr vorgenommen, indem für die betreffenden Verstöße der Halterinnen oder Halter von LKW und Kraftomnibussen jeweils höhere Regelsanktionen als für die Halterinnen oder Halter sonstiger Kraftfahrzeuge vorgesehen werden. Wird in diesen Fällen die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen angeordnet oder zugelassen, greift darüber hinaus die Erhöhung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 BKatV.


 
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Nr. 189-189.3.2 BKatV 2008: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008. Letzte Änderung durch: Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008). Status: Nur noch gültig bei Tatbegehung bis einschl. 31. Januar 2009!
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