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---------- Änderungsbegründung: Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004. Zu Buchstabe p (Nrn. 186 bis 186.2.3 BKat) Technische Mängel sind, wie insbesondere auf dem 40. Deutschen Verkehrsgerichtstag festgestellt worden ist, in diversen örtlichen Unfalluntersuchungen als eine wichtige Unfallursache bei LKW-Unfällen in Erscheinung getreten. Um solchen technischen Mängeln bei in Deutschland zugelassenen LKW entgegenzuwirken, ist es erforderlich, die Fristen für die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen besser durchzusetzen. Hier bestehen erhebliche Defizite. Nach Erhebungen des TÜV-Süddeutschland überschreiten 28 % der LKW und immerhin 8 % der Kraftomnibusse die Fristen für die Sicherheitsprüfung. Einer der Gründe besteht darin, dass die mit der Vorführung verbundenen Stillstandszeiten ganz bewusst gegenüber den für Fristüberschreitungen bislang drohenden geringen Verwarnungsgeldern abgewogen werden. Die Erhöhung ist deshalb zur Durchsetzung der Untersuchungsfristen erforderlich. Dabei beschränkt sich die Verschärfung auf den Bereich der schwereren Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse. Bei den sonstigen Fahrzeugen sind ähnlich schwerwiegende Probleme nicht erkennbar. Es bleibt deshalb insofern bei den bisherigen Verwarnungs- und Bußgeldregelsätzen. |
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Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008. Letzte Änderung durch: Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008). Status: Nur noch gültig bei Tatbegehung bis einschl. 31. Januar 2009! |
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