... Bußgeldkatalog-Verordnung 2008 (BKatV) mit Punktbewertung nach Anlage 13 FeV

    
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  BKatV 2008: Nr. 185-185c | Nr. 186-187a | Nr. 188  ]

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Bußgeldkatalog 2008

    Hinweis:
Bußgeldkatalog 2008
Gültig bei Tatbegehung
bis 31. Januar 2009

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Bußgeldkatalog 2010
Status: Aktuell

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte
Fahrverbot
in
Monate
Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
  Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger      
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt      
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um      
186.1.1 bis zu 2 Monate 15 €    
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 €    
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate 40 €
1 Pkt.
  B
186.1.4 mehr als 8 Monate 75 €
2 Pkt.
  B
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um      
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €    
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €    
186.2.3 mehr als 8 Monate 40 €
2 Pkt.
  B
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 15 €    
187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet 40 €
1 Pkt.
  B

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Änderungsbegründung:

Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004.

Zu Buchstabe p (Nrn. 186 bis 186.2.3 BKat)

Technische Mängel sind, wie insbesondere auf dem 40. Deutschen Verkehrsgerichtstag festgestellt worden ist, in diversen örtlichen Unfalluntersuchungen als eine wichtige Unfallursache bei LKW-Unfällen in Erscheinung getreten. Um solchen technischen Mängeln bei in Deutschland zugelassenen LKW entgegenzuwirken, ist es erforderlich, die Fristen für die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen besser durchzusetzen. Hier bestehen erhebliche Defizite. Nach Erhebungen des TÜV-Süddeutschland überschreiten 28 % der LKW und immerhin 8 % der Kraftomnibusse die Fristen für die Sicherheitsprüfung. Einer der Gründe besteht darin, dass die mit der Vorführung verbundenen Stillstandszeiten ganz bewusst gegenüber den für Fristüberschreitungen bislang drohenden geringen Verwarnungsgeldern abgewogen werden. Die Erhöhung ist deshalb zur Durchsetzung der Untersuchungsfristen erforderlich. Dabei beschränkt sich die Verschärfung auf den Bereich der schwereren Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse. Bei den sonstigen Fahrzeugen sind ähnlich schwerwiegende Probleme nicht erkennbar. Es bleibt deshalb insofern bei den bisherigen Verwarnungs- und Bußgeldregelsätzen.


 
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Nr. 186-187a BKatV 2008: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008. Letzte Änderung durch: Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008). Status: Nur noch gültig bei Tatbegehung bis einschl. 31. Januar 2009!
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