... Bußgeldkatalog-Verordnung 2008 (BKatV) mit Punktbewertung nach Anlage 13 FeV

    
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  BKatV 2008: Nr. 134-135 | Nr. 136-156 | Nr. 157-162  ]

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Bußgeldkatalog 2008

    Hinweis:
Bußgeldkatalog 2008
Gültig bei Tatbegehung
bis 31. Januar 2009

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Bußgeldkatalog 2010
Status: Aktuell

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung


Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte
Fahrverbot
in
Monate
Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
  Vorschriftzeichen      
136 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt 10 €    
137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt 5 €    
137.1  - mit Gefährdung 10 €    
137.2  - mit Sachbeschädigung 20 €    
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt 10 €    
138.1  - mit Gefährdung 15 €    
138.2  - mit Sachbeschädigung 25 €    
139 Die durch durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt      
139.1 als Kfz-Führer 20 €    
139.2 als Radfahrer 15 €    
139.2.1  - mit Behinderung 20 €    
139.2.2  - mit Gefährdung 25 €    
139.2.3  - mit Sachbeschädigung 30 €    
140 Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt 10 €    
141 Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet      
141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 20 €    
141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen 15 €    
141.3 als Radfahrer 10 €    
141.3.1  - mit Behinderung 15 €    
141.3.2  - mit Gefährdung 20 €    
141.3.3  - mit Sachbeschädigung 25 €    
142 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet 20 €    
143 Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet 15 €    
143.1  - mit Behinderung 20 €    
143.2  - mit Gefährdung 25 €    
143.3  - mit Sachbeschädigung 30 €    
144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 €    
144.1  - mit Behinderung 35 €    
144.2 länger als 3 Stunden 35 €    
145 Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen 10 €    
145.1  - mit Behinderung 15 €    
145.2  - mit Gefährdung 20 €    
145.3  - mit Sachbeschädigung 25 €    
146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) 15 €    
147 Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt 15 €    
147.1  - mit Behinderung 35 €    
148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet 20 €    
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten 25 €    
150 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet 50 €
3 Pkt.
  Haltgebot - A
Rotlicht - B
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet      
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) 40 €
1 Pkt.
  B
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 50 €
1 Pkt.
  B
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren 100 €
3 Pkt.
  B
152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 250 €
3 Pkt.
1 Monat B
153 Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt 40 €
1 Pkt.
  B
154 An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten 10 €    
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) 10 €    
155.1  - mit Sachbeschädigung 35 €    
155.2 und dabei überholt 30 €    
155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet 30 €    
155.3.1  - mit Gefährdung 35 €    
156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt 25 €    

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Änderungsbegründung:

Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004.

Zu Buchstabe l (Nr. 139 BKat)

Der Bußgeldkatalog enthält bisher keinen Regelsatz für den Fall des Einfahrens in einen Kreisverkehr in entgegengesetzter Richtung einfährt. Eine bundesweit einheitliche Behandlung solcher Fälle ist wegen der Vergleichbarkeit des Vorwurfs aber angezeigt. Es wird deshalb nunmehr ein Verwarnungsgeldregelsatz aufgestellt. Die Zuwiderhandlung ist, weil auch Zeichen 215 StVO (Kreisverkehr) das Fahren nur in einer Richtung vorschreibt, identisch mit dem Vorwurf, der eine Person trifft, die ein Fahrzeug entgegen einer Einbahnstraße führt. Der Tatbestand wird deshalb in die diesen Fall betreffende Nr. 139 BKat aufgenommen. Dass für das Führen eines Kraftfahrzeuges anders als für das Führen eines Fahrrades spezielle Erhöhungssätze bei Hinzutritt konkreter Folgen (Behinderung, Gefährdung und Sachbeschädigung) nicht vorgesehen werden, ist sachgerecht. Für Kraftfahrzeuge ergeben sich die höheren Verwarnungsgeldregelsätze bei Gefährdung und Sachbeschädigung bereits aus den Nrn. 1.3, 1.4 BKat.

Zu Buchstabe m (Nr. 152.1 BKat)

Mit der Regelung werden ein erhöhter Bußgeldregelsatz und ein Regelfahrverbot für die wiederholte Missachtung des "Einfahr"-Verbotes für Gefahrgut-LKW eingestellt. Die Änderung basiert auf der Feststellung, dass z. B. die entsprechende Sperrung des Elbtunnels in Hamburg immer wieder missachtet wird. Hierbei handelt es sich um grobe Verstöße mit erheblichem Gefährdungspotenzial. Das Verkehrsverbot ergeht nach Rn. 1 Ziffer II der VwV-StVO zu Zeichen 261 StVO, wenn zu befürchten ist, dass durch die gefährlichen Güter infolge eines Unfalls oder Zwischenfalls, auch das Undichtwerden des Tankes, Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Umwelt oder Bauwerke in erheblichem Umfang eintreten können. Als Beispielsfall nennt die VwV-StVO Gefällstrecken, die unmittelbar in bebaute Ortslagen führen. Welche Gefahren mit der Missachtung tatsächlich verbunden sein können, haben die folgenschweren Tunnelunfälle in den letzten Jahren im europäischen Ausland gezeigt. Der wiederholte Verstoß zeugt selbst bei fahrlässiger Begehungsweise auch in subjektiver Hinsicht von besonderer Verantwortungslosigkeit, weil gerade von Personen, die Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern führen, verlangt werden muss, dass sie mit einem Höchstmaß an Sorgfalt darauf achten, welche Straßen nicht befahren werden dürfen, so dass in der Regel die Anordnung eines Fahrverbotes zur Einwirkung auf die Betroffenen erforderlich ist.


 
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Nr. 136-156 BKatV 2008: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008. Letzte Änderung durch: Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008). Status: Nur noch gültig bei Tatbegehung bis einschl. 31. Januar 2009!
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