... Bußgeldkatalog-Verordnung 2008 (BKatV) mit Punktbewertung nach Anlage 13 FeV

    
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> Rubrik: Gesetze
  BKatV 2008: Nr. 128-129 | Nr. 130-133.3.2 | Nr. 134-135  ]

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Bußgeldkatalog 2008

    Hinweis:
Bußgeldkatalog 2008
Gültig bei Tatbegehung
bis 31. Januar 2009

-------
Bußgeldkatalog 2010
Status: Aktuell

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung


Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte
Fahrverbot
in
Monate
Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
  Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil      
130 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt 5 €    
130.1  - mit Gefährdung 5 €    
130.2  - mit Sachbeschädigung 10 €    
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil      
131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen 15 €    
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert 35 €    
132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 50 €
3 Pkt.
  A
132.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125 €
4 Pkt.
1 Monat A
132.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125 €
4 Pkt.
1 Monat A
132.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200 €
4 Pkt.
1 Monat A
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil      
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 50 €
3 Pkt.
  A
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 60 €
3 Pkt.
  A
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen      
133.3.1 behindert 60 €
3 Pkt.
  A
133.3.2 gefährdet 75 €
3 Pkt.
  A

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Hinweis für Radfahrer:

Obige Punkteregelung gilt für Führer von Kraftfahrzeugen.

Bei Rotlicht-Verstößen von Radfahrern wird nur 1 Punkt vergeben, sofern das Bußgeld nach der in §3 (6) Satz 1 vorgeschriebenen Halbierung noch mindestens 40 Euro beträgt.

Begeht ein Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe als Radfahrer einen bepunkteten Rotlichtverstoß, so zählt das aber als A-Verstoß mit den entsprechenden Konsequenzen (z.B. Probezeitverlängerung und Aufbauseminar).


 
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Nr. 130-133.3.2 BKatV 2008: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I 2001, Nr. 59, Seite 3033), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008. Letzte Änderung durch: Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008). Status: Nur noch gültig bei Tatbegehung bis einschl. 31. Januar 2009!
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