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Bußgeldkatalog 2008
| | Hinweis: Bußgeldkatalog 2008 Gültig bei Tatbegehung bis 31. Januar 2009 ------- Bußgeldkatalog 2010 Status: Aktuell |
A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung
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| Nr. |
Tatbestand |
Regelsatz in Euro und Punkte |
Fahrverbot in Monate |
Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe |
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Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers |
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| 107 |
Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass |
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| 107.1 |
seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war |
10 € |
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| 107.2 |
das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt |
25 € |
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| 107.3 |
das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war |
5 € |
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| 107.4 |
an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war |
10 € |
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| 107.4.1 |
- mit Gefährdung |
20 € |
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| 107.4.2 |
- mit Sachbeschädigung |
25 € |
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| 108 |
Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt |
50 € 3 Pkt. |
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B |
| 109a |
Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören |
75 € 4 Pkt. |
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B |
| 110 |
Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten |
10 € |
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Änderungsbegründung:
Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Inkraftgetreten am 01. April 2004.
Zu Buchstabe j (Streichung der Nrn. 109 bis 109.2 BKat)
Mit der Änderung werden die Verwarnungsgeldregelsätze für Zuwiderhandlungen gegen § 23 Abs. 1a StVO (Verbot des Telefonierens mit dem Hörer in der Hand, sog. "hand-held"-Verbot) gestrichen. Wie die Erfahrungen der für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörden zeigen, reicht ein Verwarnungsgeld für die notwendige Abschreckung nicht aus. Das Verbot wird, obwohl es angesichts der jahrelangen intensiven Öffentlichkeitsarbeit von Bund und Ländern den Verkehrsteilnehmern bekannt ist, in erheblichem Umfang missachtet. Diese Befolgungsdefizite sprechen dafür, die Ahndung zu verschärfen und bei der Begehung durch eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer statt des Verwarnungsgeldes eine Geldbuße zu verhängen, die auch mit einem Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen wird. Diese Verschärfung kann wegen der Regelung des § 1 Abs. 2 BKatV allerdings nicht im Rahmen des Bußgeldkataloges erfolgen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge gehen hiernach von fahrlässiger Begehung aus. Anders als bei den meisten Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten kommt ein fahrlässiger Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO aber kaum in Betracht. Selbst Personen, die die Vorschrift nicht kennen sollten, handeln im vermeidbaren Verbotsirrtum und damit vorsätzlich. Diese Divergenz bestand zwar im Prinzip bereits bei der im Zusammenhang mit der 33. ÄndVStVR erfolgten Einstellung der das Telefonieren betreffenden Tatbestände in den damaligen Verwarnungsgeldkatalog. Sie erschien seinerzeit jedoch im Interesse der Allgemeinprävention und der bundesweit einheitlichen Ahndungshöhe hinnehmbar. Denn der Verwarnungsgeldkatalog war bis zu seiner Übernahme in die Bußgeldkatalog-Verordnung zum 1. Januar 2002 nur eine Verwaltungsvorschrift, an die geringere rechtsförmliche Anforderungen als an eine Verordnung zu stellen sind. Auch nach der Übernahme sämtlicher Verwarnungsgeldregelungen in den Bußgeldkatalog verblieb die Sanktionshöhe noch im Verwarnungsgeldbereich. Nachdem sich nunmehr aber eine verschärfte Ahndung im Bußgeldbereich als erforderlich erwiesen hat, erhält dieser Gesichtspunkt neues Gewicht. Es ist deshalb angezeigt, so vorzugehen wie dies auch bei anderen ausschließlich oder regelmäßig vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlungen, wie der Beteiligung an illegalen Kfz-Rennen, erfolgt ist. Der betreffende Tatbestand wird in solchen Fällen nicht im Bußgeldkatalog geregelt, sondern es erfolgt eine Absprache der Länder über die regelmäßige Höhe der Ahndung. Die bundesweite Einheitlichkeit wird dann über deren Erlasse, seit 1. Januar 2003 durch den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, gewährleistet. Für die Zuwiderhandlung gegen § 23 Abs. 1a StVO wird die Sanktion 40 Euro bei einer Kraftfahrerin oder einem Kraftfahrer und 25 Euro bei einer Radfahrerin oder einem Radfahrer betragen.
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