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2. Abschnitt
1. Titel - Betriebsleitung
§6 Meldepflicht
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.
Fassung gem. Bundesgesetzblatt: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung des Inkrafttretens vom 16.11.2007. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57 S. 2569, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007). |
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