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> 18.03.2012, Sprinter + Anhänger, wo ist der Fehler?, Ich kenne Ihn, kann ich was dagegen einwenden?
Schweinetaxi
Beitrag 20.03.2012, 16:05
Beitrag #1


Neuling
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Hi,

Am Sonntag erlebte ich folgendes, von McD wieder zur A2 gefahren und beim Auffahren auf diese, in Richtung Berlin, stand ein Streifenwagen der Polizei, welcher sich augenblicklich an den von mir gelenkten Sprinter (Hier als Synonym für das genutzte Fahrzeug benutzt) mit Anhänger klemmte. Die Insassen dieses Streifenwagens winkten mich heraus und untersagten mir die weiterfahrt. Ich musste den Anhänger abstellen und solo weiterflitzen. Grundlage dieser Anordnung war eine fehlende Sondergenehmigung.

Ich habe gegen das Sonntagsfahrverbot verstoßen. Ganz großes Kino. Komm ich da wieder raus oder bleibt mir da nix anderes übrig als mal wieder zu blechen (75€) und zu schlucken (1Punkt)?

Konkret stellt sich die Situation folgendermassen dar. Ich habe einer Freundin privat geholfen Ihren Umzug von PB nach B zu realisieren. Dazu mietete ich eine 'Sprinter' und einen Anhänger an, fuhr zu Ihr hin knallte das Gespann voll und trat auf Grund des Grades meiner Ermüdung die Fahrt nach B erst am Sonntag an. Dies war eine rein rein private Geschichte ich hab e daraus keinerlei wirtschaftlichen Nutzen gezogen, sondern wollte lediglich einer guten Freundin eine Gefallen tun. Warum aber darf der polnische 'Sprinter'lenker mit Anhänger über unsere AB fahren um Fahrzeuge zu sammeln, und damit einen gewerblichen, wirtschaftlichen Zweck erfüllen, und ich muss die volle Härte einer, in meinen Augen, absolut unsinnigen Regelung zu spüren bekommen?

Grüße und DAnk


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janr
Beitrag 20.03.2012, 16:10
Beitrag #2


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Der Sprinter ist ein LKW und ein LKW darf Sonntags mit Anhänger nicht fahren.

Entscheident ist, was in den Papieren steht (PKW vs. LKW)

Bei den polnischen Autotransporteuren fällt mir auf, daß die sich den Anhäger als Ladung auf das Zugfahrzeug laden, das geht natürlich. wavey.gif


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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GerhardNL
Beitrag 20.03.2012, 16:15
Beitrag #3


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Zitat (Schweinetaxi @ 20.03.2012, 16:05) *
Ich habe einer Freundin privat geholfen Ihren Umzug von PB nach B zu realisieren. Dazu mietete ich eine 'Sprinter' und einen Anhänger an, fuhr zu Ihr hin knallte das Gespann voll und trat auf Grund des Grades meiner Ermüdung die Fahrt nach B erst am Sonntag an. Dies war eine rein rein private Geschichte ich hab e daraus keinerlei wirtschaftlichen Nutzen gezogen, sondern wollte lediglich einer guten Freundin eine Gefallen tun.

Wenn der "Sprinter" als LKW angemeldet war, dann darfst Du an Sonntagen zwar damit fahren, aber eben nur ohne Anhänger. Du bist aber mit Anhänger gefahren, also hast Du gegen das Sonntagsfahrverbot verstoßen. Ob die Fahrt privat war oder nicht, spielt keine Rolle.

Zitat (Schweinetaxi @ 20.03.2012, 16:05) *
Warum aber darf der polnische 'Sprinter'lenker mit Anhänger über unsere AB fahren um Fahrzeuge zu sammeln, und damit einen gewerblichen, wirtschaftlichen Zweck erfüllen ...

Er darf es an Sonntagen auch nicht, jedenfalls nicht mit Anhänger am Haken.

MfG
Gerhard


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Schweinetaxi
Beitrag 20.03.2012, 16:50
Beitrag #4


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Zitat (janr @ 20.03.2012, 16:10) *
...

Entscheident ist, was in den Papieren steht (PKW vs. LKW)

Bei den polnischen Autotransporteuren fällt mir auf, daß die sich den Anhäger als Ladung auf das Zugfahrzeug laden, das geht natürlich. wavey.gif


Genau, wäre der baugleiche Sprinter also KOM oder PKW zugelassen gewesen hätte ich es gedurft, aber eine Haarspalterei ist es trotzdem. Nur weil drei andere Buchstaben drinnen stehen, nochzumal sich der Zeeck dieser Regelung nicht erschliessen lässt.

Viele Autotransporteure machen es so, aber mir sind auch einige aufgefallen, bei denen es offenbar keine Notwendigkeit ist. Einer von denen passierte die Hauptfahrbahn, bevor ich auf diese einscherte.


Zitat (GerhardNL @ 20.03.2012, 16:15) *
...
... . Ob die Fahrt privat war oder nicht, spielt keine Rolle.

Zitat (Schweinetaxi @ 20.03.2012, 16:05) *
Warum aber darf der polnische 'Sprinter'lenker mit Anhänger über unsere AB fahren um Fahrzeuge zu sammeln, und damit einen gewerblichen, wirtschaftlichen Zweck erfüllen ...

Er darf es an Sonntagen auch nicht, jedenfalls nicht mit Anhänger am Haken.

MfG
Gerhard


Es gibt also wirklich keinen Passus der besagt, "bla bla , privat ausgenommen, da blabla"?

Er macht es aber trotzdem und ich als armes deutsches Schwein werde 'abgeschossen' nur weil ich es nicht bedacht habe. Selbst der Verleiher der Fahrzeugkombi konnte mich, im Nachhinein darauf angesprochen, nicht darüber aufklären, da er es nicht wusste.

Ich glaube einfach nur ich habe Pech gehabt hier einen An einen Paragraphenreiter getroffen zu sein. Denn es folgte bei der Kontrolle nach der 'Begrüßung' durch den Beamten die Frage unfreundliche Frage, " und die Sondergenhemigung, so nach dem Motto, jetzt mach ich dich kurz. Es wurde auch der Komplette Zug untersucht mit LaSi etc, aber da haben sie nix gefunden, die Bude war voll bis unters Dach.

Was mir so ein wenig fehlte war der Ermessensspielraum der Beamten zu mindest mir gegenüber. So etwas habe ich noch nicht erlebt, und ich habe bisher berufsbedingt, einige Kontrollen über mich ergehen lassen müssen. Aber so viel Unverständnis von einem Beamten durfte ich mir bisher nicht geben.

Grüße und DAnk


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janr
Beitrag 20.03.2012, 18:06
Beitrag #5


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Für LKW ab 7,5 t und LKW mit Anhänger gilt das Fahrverbot.

Für den Transport von verderblicher Waren u.A. gibt es Ausnahmen.

Auch andere VT - erhoffen sie sich für ihr Fahrzeug einen günstigeren Unterhalt und ließen ihn vom "PKW" zum "LKW" mutieren - müßen sich mit dieser Regung arrangieren.

Diese Regelung existiert immerhin schon seit 1956. Klickediklack

Da mußt du wohl durch.


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Peter Lustig
Beitrag 20.03.2012, 18:49
Beitrag #6


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Wie oben schon ausführlich festgestellt, hast Du mit Deinem Gespann objektiv betrachtet gegen das Sonntagsfahrverbot verstoßen. Die Untersagung der Weiterfahrt mit Anhänger und die Erstattung einer OWi-Anzeige sind demnach nicht zu beanstanden.

Du wirst, da die Anhörung vermutlich bereits vor Ort durchgeführt worden ist, in der nächsten Zeit wahrscheinlich einen Bußgeldbescheid über 75 € plus Kosten in Höhe von 23,50 € erhalten. Zusätzlich gibt es einen Punkt (TBNr. 119 BKatV). Ob ein Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid mit dem Ziel, das Bußgeld ggf. unter Hinweis auf die von Dir geschilderte besondere Situation zu verringern, erfolgversprechend ist, lässt sich schwerlich beurteilen. Das hängt vom Verständnis und Wohlwollen des zuständigen Amtsrichters ab.
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Schweinetaxi
Beitrag 20.03.2012, 20:43
Beitrag #7


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Hi,

Zitat (janr @ 20.03.2012, 18:06) *
...

Auch andere VT - erhoffen sie sich für ihr Fahrzeug einen günstigeren Unterhalt und ließen ihn vom "PKW" zum "LKW" mutieren - müßen sich mit dieser Regung arrangieren.
...


Von dem günstigen Unterhalt habe ich allerdings nicht profitieren können, im Gegenteil, dieser Umstand war und ist für mich eher kostentreibend. Die Leerfahrt mit einem geliehenen Benziner- PKW 350km nach Bad Eilsen (Gruß an den Doc aus Bückeburg) um den Anhänger nachzuholen als auch das Bußgeld plus die Verwaltungskosten. Ganz abgesehen davon dass ich durch diese Aktion meine Arbeit am Montag nicht antreten konnte.

Grüße und DAnk


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Nebukad
Beitrag 20.03.2012, 20:50
Beitrag #8


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Zitat (Peter Lustig @ 20.03.2012, 18:49) *
Du wirst, da die Anhörung vermutlich bereits vor Ort durchgeführt worden ist, in der nächsten Zeit wahrscheinlich einen Bußgeldbescheid über 75 € plus Kosten in Höhe von 23,50 € erhalten. Zusätzlich gibt es einen Punkt (TBNr. 119 BKatV).


Und die Autovermietung als Halter zahlt 380€ und irgendjemand bekommt dort einen Punkt? Schließlich hat sie das ganze ja zugelassen.
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janr
Beitrag 20.03.2012, 21:02
Beitrag #9


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Zitat (Schweinetaxi @ 20.03.2012, 20:43) *
... Von dem günstigen Unterhalt habe ich allerdings nicht profitieren können, ...
Du hast also deinen privaten PKW als LKW zugelassen. Und dann kennst du diese Regel nicht? think.gif


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Schweinetaxi
Beitrag 20.03.2012, 21:14
Beitrag #10


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Hi,

Nein, es handelte sich um einen Leih'sprinter'. Privat fahre ich ein Cabrio oder einen normalen Mittelklassekombi.

Grüße und DAnk


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janr
Beitrag 20.03.2012, 21:25
Beitrag #11


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Dann hast du wahrscheinlich meinen Post nicht verstanden.


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transporterfahrer
Beitrag 20.03.2012, 22:02
Beitrag #12


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servus,
da hab ich ja schon richtig schwein gehabt, dachte auch zulässiges Gesamtgwewicht nicht über 7,5t ist erlaubt blink.gif

gruß transporterfahrer (sprinter wavey.gif )
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HaWeThie
Beitrag 21.03.2012, 08:37
Beitrag #13


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Zitat
Und die Autovermietung als Halter zahlt 380€ und irgendjemand bekommt dort einen Punkt? Schließlich hat sie das ganze ja zugelassen.
wage ich zu bezweifeln - die Vermietung wird in den Verträgen einen Passus haben, wonach der Mieter für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften selbst verantwortlich ist.
Aber die Entscheidung werden wir der Behörde überlassen.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 21.03.2012, 09:18
Beitrag #14


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Zitat (Schweinetaxi @ 20.03.2012, 20:43) *
... (Gruß an den Doc aus Bückeburg)...

Gruß zurück! wavey.gif
Schade, dass Du nun eine so ungute Erinnerung an unser schönes Schaumburg-Lippe hast.


Zitat (janr @ 20.03.2012, 16:10) *
Entscheident ist, was in den Papieren steht (PKW vs. LKW)

Nicht ganz:
Es gilt immer "im Zweifel gegen den Angeklagten".

Viele machen aus steuerlichen Gründen (weniger Kfz-Steuer und keine Diskussion mehr mit dem Finanzamt wegen "Privatnutzung" thread.gif) aus ihrem Pkw-Kombi einen Lkw.
Damit handeln sie sich aber auch die negativen Konsequenzen (Sonntagsfahrverbot bei Anhängerbetrieb) ein.

Ich habe es umgekehrt gemacht:
Ich habe - eben um das Anhänger-Sonntagsfahrverbot zu umgehen - meinen Vito mit denjenigen Accesoires versehen lassen, die eine Zulassung als Pkw möglich machen (Seitenfenster zwischen B- und C-Säule, Sitzbank-Halterungen im Boden, Kindersicherungen an den Ladetüren). Der Wagen ist als Pkw angemeldet, ich zahle also etwa dreimal so viel Kfz-Steuer, und der Aufwand, beim Finanzamt die "Privatnutzung" wegzuargumentieren hat mich einiges an Nerven gekostet. Und das alles nur, damit ich sonntags arbeiten darf...

Wenn ich jetzt aber beispielsweise - um den Wiederverkaufswert meines Vito zu steigern - den empfindlichen Fußbodenbelag durch eine Sperrholzplatte schützen würde, dann wären die Sitzhalterungen im Laderaum verschwunden: Der Vito wäre dann trotz "Pkw"-Eintrag de facto ein Lkw, und ich könnte mir im Fall einer Kontrolle schlimmen Ärger einhandeln.

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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nachteule
Beitrag 21.03.2012, 09:24
Beitrag #15


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Hallo, Doc aus Bückeburg,

"könnte" ist das richtige Wort, denn die Wahrscheinlichkeit ist recht gering, dass sich an der Span - oder Sperrholzplatte jemand stört, bzw., dass es überhaupt auffällt.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

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Der_Veranstalter
Beitrag 21.03.2012, 09:38
Beitrag #16


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Stimmt. Außerdem, warum sollte ich nicht wegen der Kids eine alternative Bodenplatte in meinen VW-Bus legen dürfen...?


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nachteule
Beitrag 21.03.2012, 09:53
Beitrag #17


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Hallo, Der Veranstalter,

es ist alles Auslegungssache.

Wenn es jemandem auffallen sollte, dass der PKW mit einer Bodenplatte ausgelegt ist und deshalb, zusammen mit dem Anhänger die Frage aufkommt, ob gegen das Sonntagsfahrverbot verstoßen wird, wird sicher erst einmal geprüft, was sich im Anhänger befindet, was im PKW geladen wurde und was der Zweck der Fahrt ist.

Wenn jemand seinen PKW Vito für einen Umzug mit Spanplatten auslegt, damit nichts verkratzt wird, dürfte es schwierig werden, hier einen Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot zu konstruieren, wenn ein Anhänger mitgeführt wird.

Sind an dem PKW Vito Firmenlogos angebracht, sind die Spanplatten offensichtlich schon länger im Fahrzeug (deutlich verkratzt, beschädigt o.ä.), liegen überall Montagezettel o. ä. herum und sind dann auch noch Regale mit Werkzeugen o. ä. im Vito angebracht, könnte es beim Anhängerbetrieb schon schwerer fallen, aus der Sache heraus zu kommen, wenn der kontrollierende Beamte sich ein wenig auskennt.

Viele Grüße,

Nachteule


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 21.03.2012, 10:30
Beitrag #18


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Zitat (nachteule @ 21.03.2012, 09:53) *
... Es ist alles Auslegungssache....

Schtümmt!
Und speziell dann, wenn man nach Bayern kommt und dort mit der "Auslegung" des obersten Landesgerichts zu tun kriegt... crybaby.gif

Da gibt es doch dieses berüchtigte "Sprinter-Urteil":
Ein "großer" Sprinter mit 4,6t zgM war als Pkw zugelassen, damit er nicht nur 80 km/h (Lkw über 3,5 t), sondern volle Pulle fahren durfte.

Genau DAS tat der Fahrer dann auch (160 km/h), wurde angehalten und musste sich vorwerfen lassen, dass er mit einem "Lkw" (weil Bodenplatte und nachträglich eingebaute Trennwand) zu schnell gefahren sei.
Das Fahrverbot wurde zwar vom Gericht gekippt, aber Bußgeld und Punkte blieben ihm erhalten.

Doc


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Der_Veranstalter
Beitrag 21.03.2012, 12:49
Beitrag #19


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Dem hat m.E. vor allem die Trennwand das Kreuz gebrochen...


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fritz440kombi
Beitrag 21.03.2012, 13:37
Beitrag #20


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... und letztendlich sollte doch einmal auch der Grund der Schutznorm "Wochenendfahrverbot für LKW mit Anhängern" hinterfragt werden dürfen ... zur zeit der Einführung der Bestimmung waren das sehr langsame Verkehrsteilnehmer mit Hänger ... da hat sich doch einiges getan in der Fz technik seit 1956, ein VW Transporter von 1956 mit Anhänger und ein Sprinter mit Anhänger ... was bitte gab es damals für PKW, die man als LKW zulassen wollte, Fällt mir nur der 200-er benz Kombi vom Fleischer und der Opel Rekord Karavan vom Maurer dazu ein ...



Später waren in Österreich z.B. Range Rover gerne als LKW zugelassen, und standen dann am Wochenende mit der Yacht am Haken am Brenner .... gab in Linz sogar einen Porsche 924 mit LKW Zulassung .... 2 Türer, Heckklappe und Trenngitter eingebaut, lief als Dienstwagen einer Chefin eines Büroausstatters, beschriftet H..I - Eildienst.



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Doc aus Bückeburg
Beitrag 21.03.2012, 15:22
Beitrag #21


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WARUM es in allen möglichen anderen Bestimmungen "Lkw über 3,5 t zGM" heißt, aber beim Anhänger-Sonntagsfahrverbot schlichtweg "Lkw", erschließt sich mir auch nicht.
Aber Gesetze folgen nun mal ihrer eigenen Logik, und die ist für normale Menschen wie Du und ich nicht immer nachvollziehbar... whistling.gif

Doc


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GerhardNL
Beitrag 21.03.2012, 15:25
Beitrag #22


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 21.03.2012, 15:22) *
WARUM es in allen möglichen anderen Bestimmungen "Lkw über 3,5 t zGM" heißt ...

Bei welchen denn? unsure.gif Üblicherweise heißt es doch "Kraftfahrzeuge über 3,5 t ..." und nicht LKW.

MfG
Gerhard


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 21.03.2012, 15:51
Beitrag #23


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Zitat (GerhardNL @ 21.03.2012, 15:25) *
Bei welchen denn? unsure.gif Üblicherweise heißt es doch "Kraftfahrzeuge über 3,5 t ..." und nicht LKW.

NOCH genauer: "Kraftfahrzeuge über 3,5t, außer Pkw"
Und das sind im Volksmund nun mal die Lkw, obwohl es auch Busse, Wohnmobile und Motorräder(!) sein könnten...

Doc


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Peter Lustig
Beitrag 21.03.2012, 18:20
Beitrag #24


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Ihr seid mir schöne Wortklauber. laugh2.gif

Für mich ist die Vorschrift klar und eindeutig. Wenn man sie nicht sorgfältig genug liest, ist das nicht die Schuld des Gesetzgebers. Was unter einem Lkw zu verstehen ist, dürfte doch wohl allen klar sein.

Eine Legaldefinition, was ein Lkw ist, findet sich im Übrigen in § 4 IV Nr. 3 PBefG. Danach sind Lkw Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 15:47