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> Führerscheinentzug mit 1,8 Promille
Raptor17
Beitrag 05.03.2012, 19:58
Beitrag #1


Neuling


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Letztes Wochenende wurde ich mit 1,8 Promille BAk Wert gestoppt. Meine Frau hat sich an diesem Tag von mir nach über 20 Jahren getrennt. Ich habe eine kurze Strecke zurückgelegt und keine Auffälligkeiten im Fahrverhalten gezeigt. Fragen bezgl. Alkoholkonsum wurden mir nicht gestellt. 2004 bin ich schon einmal mit 1,2 Promille in Erscheinung getreten. Ist das verjaehrt? Mit welchem Strafmass muss ich mindestens rechnen. Ein paar Tage vorher teilte mir meine Hausbank mit, dass sie das Darlehensengagement wahrscheinlich aufkündigen wird.
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Jens
Beitrag 05.03.2012, 20:05
Beitrag #2


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Zitat (Raptor17 @ 05.03.2012, 19:58) *
2004 bin ich schon einmal mit 1,2 Promille in Erscheinung getreten. Ist das verjaehrt?
Nein, die Fahrt ist noch verwertbar. Strafrechtlich dürfte sich das allerdings nicht so sehr auswirken. Bei einer MPU, die dich erwartet, wenn du nach der Sperre eine neue Fahrerlaubnis haben moöchtest, dürte sich das allerdings erschwerend auswirken.


Zitat (Raptor17 @ 05.03.2012, 19:58) *
Mit welchem Strafmass muss ich mindestens rechnen.
Stell dich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, ca. 12 Monate Sperre und etwa 40-50 Tagessätze Geldstrafe ein.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 05.03.2012, 20:06
Beitrag #3


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Au Kacke! crybaby.gif
Ich versteh ja, dass viele Männer sich, wenn sie plötzlich am Abgrund stehen (Frau weg, Pleitegeier kreist überm Schorntein) erst mal gepflegt die Birne zuknallen.
Aber warum reißen diese Leute sich dann auch noch so RICHTIG rein, indem sie sich danach auch noch mit besoffenem Kopp ans Steuer setzen?


Nein, @raptor17, versteh mich bitte nicht falsch: Ich will hier keine Moralpredigt halten. Das steht gerade MIR nicht zu.
Aber ich hab gerade sowas schon häufiger im Bekanntenkreis erlebt.

Dir stehen - abgesehen von der reinen Strafmaßnahme - eine längere Zeit ohne Führerschein sowie eine nicht ganz harmlose MPU ins Haus.
Du kannst Dich hier schon mal einlesen, und wenn Du Hilfe brauchst, bekommst Du sie hier von unsern Experten - und zwar kostenlos.
Aber mit meiner Frage ("Warum noch mit dem Auto gefahren, nachdem die Birne zu war?") wirst Du hier noch mehrfach von unsern Experten konfrontiert werden.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Raptor17
Beitrag 05.03.2012, 20:38
Beitrag #4


Neuling


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Habe 1 Flasche Sekt Freixenet 11.5% direkt vor Fahrtantritt getrunken. Nach ca. 2 Minuten Fahrt bin ich in eine Routinekontrolle gekommen. Muß dazusagen dass ich am Nachmittag bereits Rotwein getrunken habe. Ist amn mit diesem Vergehen automatisch vorbestraft? wie sieht es im polizeilichen Führungszeugnis aus? Ist es nicht so, dass man ab 30 Tagessätzen automatisch vorbestraft ist?
Was wäre - ausser MPU - theoretisch die Minimalstrafe?
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Jens
Beitrag 05.03.2012, 20:46
Beitrag #5


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Vorbestraft in dem Sinn, daß eine Straftat im Führungszeugnis auftaucht, bist du ab mindestens 91 Tagessätzen, oder alternativ wenn mindestens zwei Verurteilungen im Bundeszentralregister eingetragen sind. Dort dürfte deine Verurteilung aus 2004 aber inzwischen getilgt sein.

Die Mindeststrafe wären 5 Tagessätze Geldstrafe und sechs Monate Sperre. Aber das ist unrealistisch, mach dir keine falschen Hoffnungen.


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durban
Beitrag 05.03.2012, 20:48
Beitrag #6


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Hallo, willkommen im Forum wavey.gif

Vermutlich meinst Du mit "vorbestraft" den Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis. Erstverurteilungen werden erst ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen; wiederholte Verurteilungen immer. Die Tat wird also ins Führungszeugnis aufgenommen werden.
Das gesetzliche Mindestmaß der Sperrfrist beträgt 6 Monate, realistisch ist meines Erachtens eine Sperrfrist von 12 - 14 Monaten ausgehen.
Vermutlich wird es wieder zu einer Geldstrafe kommen.

Wie sah die Strafe denn beim letzten mal aus?

Edit: Jens hat natürlich recht, die erste Tat wird inzwischen nach 45, 46 Abs. 1 BZRG getilgt sein, sodass eine Eintragung wie bei einem Ersttäter erfolgt.


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Raptor17
Beitrag 05.03.2012, 21:06
Beitrag #7


Neuling


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Zitat (Jens @ 05.03.2012, 20:46) *
Die Mindeststrafe wären 5 Tagessätze Geldstrafe und sechs Monate Sperre. Aber das ist unrealistisch, mach dir keine falschen Hoffnungen.

Ich war der Meinung dass 8 Monate Untergrenze sind, bist du dir mit 6 Monaten sicher bzw. gilt eine bevorstehende Scheidung als evtl. mildernder Umstand?


Zitat (durban @ 05.03.2012, 20:48) *
Wie sah die Strafe denn beim letzten mal aus?

Beim letzten Mal 7 Monate Führerscheinentzug und 2.400.-- Euro Geldstrafe

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 05.03.2012, 21:29
Bearbeitungsgrund: Zitat(e) sichtbar gemacht und gekürzt
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Jens
Beitrag 05.03.2012, 21:07
Beitrag #8


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Zitat (Raptor17 @ 05.03.2012, 20:55) *
bist du dir mit 6 Monaten sicher

Zitat (§69a Abs. 1 StGB)
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). …



Zitat (Raptor17 @ 05.03.2012, 20:55) *
gilt eine bevorstehende Scheidung als evtl. mildernder Umstand?

Das glaub ich kaum


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nachteule
Beitrag 05.03.2012, 21:11
Beitrag #9


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Hallo, Raptor17,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Meinst Du mit dem letzten Wochenende den 02 - 04. März, oder das Wochenende davor?

Wenn es tatsächlich das erste Märzwochenende war, dürfte das BAK - Ergebnis eigentlich noch nicht vorliegen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Sind die 1,8 Promille tatsächlich BAK oder AAK?

Zitat (Raptor17 @ 05.03.2012, 20:55) *
....... gilt eine bevorstehende Scheidung als evtl. mildernder Umstand?

So etwas kann zwar ein wenig Mitgefühl vom Staatsanwalt bringen, was Dir sicher nichts nutzt, aber für das Strafmaß dürfte es fast keine Auswirkungen haben.

Alkohol und Autofahren vertragen sich nun mal nicht und welchen Grund jemand hatte, sich derart zuzuschütten, interessiert deshalb niemanden.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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Raptor17
Beitrag 05.03.2012, 21:18
Beitrag #10


Neuling


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war Freitag der 24.02. - 1,81 ist BAK Wert nicht AAK

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 05.03.2012, 21:27
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Raptor17
Beitrag 05.03.2012, 21:44
Beitrag #11


Neuling


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Wo ist eigentlich der Unterschied zwischen Sperrfrist 6 und Fuehrerschein wiedererlangung nach 6 Monaten unter optim. Bedingungen. Muss ich hier mit 2 x 6 Monaten rechnen? Oder z.B. 6 + 8 oder wie darf ich das verstehen ?
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Jens
Beitrag 05.03.2012, 21:58
Beitrag #12


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Was verstehst du unter
Zitat (Raptor17 @ 05.03.2012, 21:44) *
wiedererlangung nach 6 Monaten unter optim. Bedingungen.
unsure.gif


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astaubach
Beitrag 05.03.2012, 22:02
Beitrag #13


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Du hast eine MPU gebucht.
Deshalb ist es egal, ob Du 8 oder 12 Monate bekommst.
Auf die MPU musst Du Dich sorgfältig und lange vorbereiten,
die Fahrerlaubnis kannst Du schon 3 Monate vor Ende der Sperrfrist beantragen.

6 Monate wären bei 1,1 Promille schon absolut unrealistisch.


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Gruß, Andreas
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Raptor17
Beitrag 05.03.2012, 22:25
Beitrag #14


Neuling


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Ich meine 6 Monate ohne Fahrerlaubnis. Meine Frage wäre auch ab wann man eine MPU machen kann (nach wievielen Monaten ab Entzug der Fahrerlaubnis). Wie schnell sind die Gerichte bzw. wann muss ich mit dem Verfahren rechnen

Zitat (astaubach @ 05.03.2012, 22:02) *
Du hast eine MPU gebucht.
Deshalb ist es egal, ob Du 8 oder 12 Monate bekommst.
Auf die MPU musst Du Dich sorgfältig und lange vorbereiten,
die Fahrerlaubnis kannst Du schon 3 Monate vor Ende der Sperrfrist beantragen.

6 Monate wären bei 1,1 Promille schon absolut unrealistisch.


Dumme Frage - Unter welchen Umstaenden waeren eigentlich 6 Monate realistisch?
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astaubach
Beitrag 05.03.2012, 22:31
Beitrag #15


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Du warst sturzbesoffen ohne Ausfallerscheinung und bist Wiederholungstäter.
Meinst Du ernsthaft, Du kannst da nach 6 Monaten auftauchen und sagen "Ich trinke nicht mehr", das reicht ?

Mit der Dauer des Abstinenznachweises kenne ich mich nicht aus, denke aber nicht, dass 6 Monate ausreichen.
Du wirst in 3 Monaten einen Strafbefehl erhalten, da stehen wenigstens 8 Monaten ab Strafbefehl drin.


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Gruß, Andreas
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durban
Beitrag 05.03.2012, 22:32
Beitrag #16


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Du bekommst eine Sperrfrist. Diese gilt ab Datum des Urteils. Die Zeit des vorläufigen Entzuges (also die Zeit bis zum Urteil) wird dabei berücksichtigt.
3 Monate vor Sperrfristende kannst Du eine neue Fahrerlaubnis beantragen.
Dann bekommst Du die Aufforderung, eine positive MPU beizubringen, diese ist also Voraussetzung für die neue Fahrerlaubnis.

Für die MPU musst Du Dich jedoch schon vorher vorbereiten, um sie bestehen zu können (z.B. Abstinenznachweise).

Zitat
Dumme Frage - Unter welchen Umstaenden waeren eigentlich 6 Monate realistisch?


Das ist das absolute gesetzliche Mindestmaß, also das niedrigste, was der Richter bei allen denkbaren mildernden Umständen geben darf.
In der Theorie müsste das ein völlig atypischer Fall sein, so atypisch, dass man kein pauschales Beispiel geben kann. wink.gif
Denkbar sind kurze Sperrfristen beispielsweise, wenn es sich um eine Kurzfahrt außerhalb des fließenden Verkehrs gehandelt hat (z.B. Parkplatz). Und selbst dann müssten m.E. für 6 Monate weitere mildernde Umstände hinzukommen.


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corneliusrufus
Beitrag 05.03.2012, 22:59
Beitrag #17


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Die FEB darf die Tat aus 2004 verwerten. D.h. für die Verwaltungsbehörde bist Du ein Wiederholungstäter.

Ohne Feinheiten: Bei einem Wiederholungstäter steht im Normalfall fest, dass er nicht zwischen Alkohol und Fahren trennen kann. Es wird daher Abstinenz gefordert werden müssen. Und diese ist nachzuweisen. Und dafür wirst Du dann ziemlich wahrscheinlich 12 Monate an Abstinenznachweis beibringen müssen.

D.h. die Sperrfrist durch Urteil wird weniger einschränkend sein. - Rechne mal unter dem Strich - so oder so - dass die FE mindestens 12 bis 14 Monate weg ist.


Aus Deinem ersten Statement habe ich entnommen TF plus Frau weg. Vielleicht ist es jetzt noch nicht wichtig, meine Frage ist, hast Du getrunken nachdem Du erfahren hast, sie trennt sich von Dir oder ist sie weg, nachdem sie von der TF erfahren hat bzw. weil Du nach 2004 weiter getrunken hast?

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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nachteule
Beitrag 06.03.2012, 00:24
Beitrag #18


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Hallo, Raptor17,

Zitat (Raptor17 @ 05.03.2012, 22:25) *
Dumme Frage - Unter welchen Umstaenden waeren eigentlich 6 Monate realistisch?

eigentlich gar nicht.

Der Gesetzgeber hat nun mal die 6 Monate als absolute Mindestgrenze festgesetzt, um irgendeinen Anhaltspunkt zu geben.

Denkbar wäre diese Zeit allenfalls, wenn jemand z. B. bei einer BAK von 0,4 Promille leichte Ausfallerscheinungen zeigt, die zu einer Anzeige wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB führen.

Hier könnte ich mir vorstellen, dass ein Staatsanwalt oder Richter zwar den Verstoß an sich bejahen, aber keine so schwerwiegende Tat sehen, dass eine längerfristige Sperrfrist gerechtfertigt wäre.

Es ist allerdings auch möglich, dass man sogar mit 2,12 Promille mit 7 (gut, ist ein Monat mehr als 6 rolleyes.gif ) Monaten Sperrfrist davon kommt und das ohne MPU, wenn man es richtig anstellt: Guggst Du hier (bitte auch die verlinkten Seiten in diesem Link lesen)

Viele Grüße,

Nachteule


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toni montana
Beitrag 06.03.2012, 10:24
Beitrag #19


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Als Wiederholungstäter solltest Du von einer Sperre von 12-14 Monaten ausgehen. Auch dürften 1,5-2 Nettomonatsgehälter weg sein. Und die MPU hast Du auch gebucht.

Dein Trinkverhalten musst Du auch ändern. Möglich, dass bei Dir Abstinenz mit entsprechenden Screening-Nachweisen gefordert wird - das sollte im Idealfall ein Jahr betragen. Da Dein Lappen eh' mindestens so lange weg ist, würde sich das anbieten.

Wie ist denn Dein allgemeines Trinkverhalten generell??


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Schöne Grüße,

Toni
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Kai R.
Beitrag 06.03.2012, 10:33
Beitrag #20


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Zitat (toni montana @ 06.03.2012, 10:24) *
Als Wiederholungstäter solltest Du von einer Sperre von 12-14 Monaten ausgehen. Auch dürften 1,5-2 Nettomonatsgehälter weg sein. Und die MPU hast Du auch gebucht.

strafrechtlich ist er kein Wiederholungstäter. Da bleibt es bei den ca. 12 Monaten ohne FS und ca. einem Monatsgehalt an Geldstrafe.

FS-technisch sehe ich es so wie Cornelius: Abstinenz ist Pflicht, nachzuweisen über 12 Monate. Ein gutes Jahr ist er weg, linksrum wie rechtsrum.

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Raptor17
Beitrag 11.03.2012, 19:24
Beitrag #21


Neuling


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Vielleicht blöde Frage

Wer ist z.B. In Bayern authorisiert Mpu durchzuführen? Ist das Behörde oder zertifiz. Unternehmen oder wer o. was sonst?
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Jens
Beitrag 11.03.2012, 19:28
Beitrag #22


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FAQ: Anschriften von Begutachtungsstellen, Liste der akkreditierten Träger etc. Infos der BASt


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rauchbier
Beitrag 12.03.2012, 11:42
Beitrag #23


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... übrigens - die Kosten sind bei allen gleich amtliche Geb Ord. .... und manchmal sind die kleineren Stellen die schöneren Stellen.


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rauchbier grüsst aus franken
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Raptor17
Beitrag 12.03.2012, 22:10
Beitrag #24


Neuling


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Hallo,

Hat jemand Erfahrung gemacht mit Tuev bezgl. Verkuerzurg Sperre?
Lese davon immer wieder in google, bringt das was?

Danke Euch
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Jens
Beitrag 12.03.2012, 22:17
Beitrag #25


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Ich habe deine neue Frage an deinen bestehenden Thread angehängt. Bitte nicht für jede Frage zu selben Thematik einen neuen Thread eröffnen.


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toni montana
Beitrag 13.03.2012, 11:01
Beitrag #26


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Ich glaube nicht, dass bei Deiner Vorgeschichte da viel machbar sein wird.


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Schöne Grüße,

Toni
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Raptor17
Beitrag 13.03.2012, 23:13
Beitrag #27


Neuling


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Hallo,

Sind die Nachweise von Leberwerten bei der mpu zwingend erforderlich?
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Ichtyos
Beitrag 13.03.2012, 23:30
Beitrag #28


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Nein. Bei einer verkehrsrechtlichen MPU sicher nicht.

Aber ich gehe mal davon aus, dass es um Dein altes Thema geht?

Da steht eigentlich alles drin.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 14.03.2012, 06:57
Bearbeitungsgrund: Threads verbunden, Link entfernt


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Raptor17
Beitrag 13.03.2012, 23:40
Beitrag #29


Neuling


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Zitat (Jens @ 12.03.2012, 22:17) *
Ich habe deine neue Frage an deinen bestehenden Thread angehängt. Bitte nicht für jede Frage zu selben Thematik einen neuen Thread eröffnen.


Entschuldige bitte, aber bin noch nicht so fit im Forum -hänge nächstes mal Frage an besteh. Theras an
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Fatback
Beitrag 22.03.2012, 11:31
Beitrag #30


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Zitat (toni montana @ 13.03.2012, 11:01) *
Ich glaube nicht, dass bei Deiner Vorgeschichte da viel machbar sein wird.


Hat die Vorgeschichte denn zwangsläufig was mit der Verkürzung der Sperrfrist zu tun?
Laufen gelernt hat man ja auch nicht im zweiten Versuch...
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Tanna
Beitrag 22.03.2012, 11:45
Beitrag #31


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Hallo fatback,

deinen Vergleich verstehe ich nicht.



Hallo raptor,

mir scheint der Gedanke an eine Verkürzung der Sperrfrist verständlich, aber er hat etwas von einem Strohhalm.

Hast du dich schon einmal mit deinem Alkoholkonsum auseinandergesetzt? Weiter oben schriebst du von der schmerzhaften Ende deiner Ehe und nanntest dies als Grund für deine Trunkenheitsfahrt.

Wie siehst du das jetzt, mit etwas Abstand zu dem Geschehen?

Du bist schon einmal alkoholisiert im Straßenverkehr erwischt worden. Überlege doch einmal: Wie oft bist du wohl alkoholisiert gefahren, ohne dass du erwischt wurdest?

Seid herzlich gegrüßt,
Tanna


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Fatback
Beitrag 22.03.2012, 12:11
Beitrag #32


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Zitat (Tanna @ 22.03.2012, 11:45) *
Hallo fatback,

deinen Vergleich verstehe ich nicht.


Damit meine ich, dass man auch nach mehreren vergeblichen Versuchen, irgendwann auf den richtigen Weg kommen kann.
Und warum nicht mit einen verkehrspsychologischen Maßnahme signalisieren, dass man sich auf den Weg bringen will.
Und das könnte durchaus zu einer Sperrfristabkürzung führen.
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