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> Parkknöllchen auf Firmenparkplatz
friedrich1953
Beitrag 09.01.2012, 22:47
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
meine Frau hat auf dem Firmenparkplatz des Arbeitgebers geparkt und eine Anhörung mit beiliegendem Zahlschein über 25 € bekommen. Tatvorwurf "Sie parkten nicht am äußeren rechten Straßenrand" inkl. Behinderung. Ganz abgesehen davon, dass es sehr schwierig ist auf einem geschotterten Parkplatz am äußeren rechten Fahrbahnrand zu parke,n noch dass eine Behinderung vorhanden war, würde mich zuerst einmal interessieren ob die Behörde hier überhaupt berechtigt ist eine Knöllchen auszustellen.

Es kommt noch dazu, dass ein Anzeigender genannt wurde der davon nichts weiß und ein Polizist als Zeuge genannt wurde der meiner Meinung gar nicht am Tatort war sonst hätte er einen solchen Blödsinn ja nicht schreiben können. Meine Vermutung wird noch darin bestärkt, dass kein Knöllchen, wie üblich hinter dem Scheibenwischer steckte, sondern die Anhörung eines Tages überraschend im Briefkasten lag.

Nun zur eigentlichen Frage was ich teilweise schon recherchiert habe. Gültigkeit der STVO in diesem Bereich dürfte Grundvorraussetzung sein, dass überhaupt ein Bussgeld gefordert werden kann. Die STVO gilt aber nur dann wenn dieses Privatgrundstück allgemein zum Parken vorgesehen ist. An der Allgemeinheit fehlt es hier aber weil der Platz nur für Firmenangehörige vorgesehen ist. Denke so weit liege ich richtig, oder doch nicht???

Was ich aber nun spannend finde ist . an der Einfahrt zum Parkplatz steht eine Schild, kein offizielles Verkehrszeichen. Darauf rechts oben das bekannte blaue Parkzeichen. Dann der Text:
- Privatgrundstück
- Parken nur für Berechtigte
- Hier gilt die STVO

Das hier die STVO gilt kann doch wohl kaum der Eigentümer des Grundstückes festlegen und hätte dieser Hinweis evtl. doch zu Folge, dass die Polizei dort Parkknöllchen verteilen kann.

Danke recht herzlich vorab für Eure Antworten.
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Mitleser
Beitrag 09.01.2012, 23:02
Beitrag #2


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Zitat (friedrich1953 @ 09.01.2012, 22:47) *
Das hier die STVO gilt kann doch wohl kaum der Eigentümer des Grundstückes festlegen ...
Doch kann er. Aber nicht (allein) durch das Schild, sondern indem er die Fläche für den öffentlichen Verkehr faktisch offen hält.

Mehr in den passenden FAQ: Öffentlicher Verkehrsraum, Wo gilt die StVO?
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fahrtenbuchführer
Beitrag 10.01.2012, 00:46
Beitrag #3


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In welchem Bundesland spielt die Geschichte denn?


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nachteule
Beitrag 10.01.2012, 06:53
Beitrag #4


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Hallo, Friedrich1953,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Bevor wir hier anfangen, über alles mögliche zu spekulieren, wäre es m. E. ganz sinnvoll, den zuständigen Sachbearbeiter der Bußgeldstelle anzurufen und diesen freundlich um Aufklärung zu bitten.

Wer weiß, vielleicht stellt sich dann heraus, dass es sich um einen Ablesefehler o.ä. handelt.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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friedrich1953
Beitrag 10.01.2012, 08:12
Beitrag #5


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Hallo vorab, das ganze spielt sich in Berlin ab.

Aus dem oben genannten "link" folgendes Zitat:

Weist ein Arbeitgeber durch große Schilder darauf hin, dass auf Parkplätzen, die er zum Abstellen der Fahrzeuge seiner Arbeitnehmer bereitstellt (Betriebsparkplatz), die StVO gilt, müssen sich die Arbeitnehmer beim Befahren des Parkplatzes an dieses Gesetz halten. (LAG Bremen, Urt. v. 19.11.1998 - DAR 1999 S. 375).

Tatsächlich ist es so, dass auf dem Schild nur der Hinweis steht "für Berechtigte", die Berechtigten sind aber nur die Mitarbeiter des Unternehmens keine Gäste, die haben andere Parkplätze (ist ne Veranstaltungshalle). Spannend an diesem Zitat ist aber wenn der Unternhemer seine Mitarbeiter zur Einhaltung der STVO auf dem Schild auffordert, berechtigt dies dann die Behörde dort auch Bussgelder zu verhängen????

Zum Thema der geposteten Taktik ist genau das was ich in solch haarigen Situationen schon mehrmals angewendet habe. Allerdings verfeinert, kein Anruf sondern schreiben, damit bringt man die Leute aus dem Konzept und dann zieht sich das ewig hin und versandet. Wichtig keine Einspruch sondern Fragen, Fragen und nochmals Fragen. Anmerkung wenn der Sachverhalt eindeutig ist dann zahle ich auch mein Knöllchen innerhalb der Frist. Aber bei sowas!!!!

Danke und liebe Grüße.
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ulm
Beitrag 10.01.2012, 08:27
Beitrag #6


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Herzlich willkommen im verkehrsportal!
wavey.gif

Soso, Berlin...
Oscar!!! whistling.gif

Aber jetzt ernsthaft:
Gibt es ein Foto von der Beschilderung oder einen Link zu Google Streetview, damit man es besser einschätzen kann.

Habt Ihr Euch schon irgendwie gegenüber der ausstellenden Behörde geäußert?
Wenn nicht, dann kostet´s eh nur 18,50 statt 25 Euro,
wenn Du Dich äußerst, dann zwischen nix und 25 Euro,
wenn Du Widerspruch einlegst, dann kann es auch vor Gericht gehen, bleibt aber i.d.R. auch unter 100 Euro.
Dafür hast Du dann auch Klarheit für die Zukunft.
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janr
Beitrag 10.01.2012, 10:20
Beitrag #7


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In Ermangelung von Fahrbahnen auf Parkplätzen kann der Vorwurf doch auch nicht aufrecht erhalten bleiben think.gif

StVO kann auf Parkplätzen immer gelten, aber halt nur teilweise.

Kommt auf (die Bilder) die Gestaltung an wavey.gif


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friedrich1953
Beitrag 10.01.2012, 12:35
Beitrag #8


Neuling


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Danke Euch.
Mit dem Tarvorwurf ist das so eine Sache. Dann wird schnell mal ein neuer Tatvorwurf konstuiert. Vor eine paar Monaten erst erlebt.
Wie gesagt meine Taktik ist schriftlich um Aufklärung des Tatbestandes zu bitten. Dann kommt nach ewiger Zeit etwas (siehe oben neuer Tatvorwurf), daraufhin frage ich wieder nach wie das nun gemeint ist und bitte um gleichzeitige Benennung der entsprechenden Vorschrift. Bis jetzt nichts mehr gekommen und zwischenzeitlich ist die Verjährung eingetreten. Weil nach einem Vierteljahr noch kein Bussgeldbescheid gekommen ist.
In einem anderen Fall ist die Taktik aber schief gegangen. Da kam es soweit, dass ich vor Gericht musste. Aber auch hier, die Richterin hat meine Argumente als stichhaltig angesehen und das Verfahren niedergeschlagen.
Über Street View geht nichts, die Halle ist Maps noch gar nicht enthalten ist dort nur eine Baustelle zu sehen.
Für mich wäre es wirklich jetzt nur interessant gewesen ob der Hinweis auf dem von der Firma aufgestellten Schild und da der Schlusssatz "hier gilt die STVO" die Behörde dazu berechtigt an diesem Platz ein Knöllchen zu verteilen.
Danke und liebe Grüße
Friedrich
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janr
Beitrag 10.01.2012, 13:12
Beitrag #9


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Zitat (friedrich1953 @ 10.01.2012, 12:35) *
... und zwischenzeitlich ist die Verjährung eingetreten. Weil nach einem Vierteljahr noch kein Bussgeldbescheid gekommen ist....
... Für mich wäre es wirklich jetzt nur interessant gewesen ob der Hinweis auf dem von der Firma aufgestellten Schild und da der Schlusssatz "hier gilt die STVO" die Behörde dazu berechtigt an diesem Platz ein Knöllchen zu verteilen.

Das mit der Verjährung muß so nicht funktionieren, da nur dann die Verjährung eintritt, wenn innerhalb drei Monaten der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Und dann wird ein Kostenbescheid gegen den Halter erlassen, gegen den man sich viel schwieriger zur Wehr setzen kann.
Mit Ausstellen des BGB hat das so mal nichts zu tun.

Da du die BG-Behörde mit dem Vorfall behelligst, wirst du als Fahrer vllt schon feststehen.
Oder du hast dich "verplappert" und deine Frau bereits angegeben.

Dann müßen die gar nicht antworten, und können gleich einen BGB ausstellen, gegen den du dann Einspruch erheben kannst/mußt.

Die "Aufschreiber" können anhand des Schildes "hier gilt die StVO" alleine nicht tätig werden, wenn es denn tatsächlich Privatgrund ist.

Ausnahme auf privaten Parkplätzen wäre ein behördlich angeordneter Behindertenparkplatz.
Der Rest geht aber in Richtung Besitzstörung und ist rein privatrechtlicher Natur.

Deshalb rate ich auch zu einem Anruf bei entsprechender Stelle, mit dem Hinweis, daß der Tatbestand auf einem privaten Parkplatz nicht verwirklicht werden kann.
Das sollte reichen und geht schneller und ist günstiger.

Aber ohne Bilder geht das alles ein bisschen Richtung Spekutlation.

FAQ: Anleitung zum Einstellen von Bildern wavey.gif


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oscar_the_grouch
Beitrag 10.01.2012, 14:34
Beitrag #10


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oscar liesst schon aufmerksam mit. wink.gif
Kann uns Friedrich mal die Halle nennen ? Vielleicht ergibt sich dann ein besseres Verständnis.
Ansonsten siehe janr und mitleser.
Auf allen öffentlich zugänglichen Flächen gilt grundsätzlich die StvO. Nicht alle Paragraphen derselben und nur deswegen kann noch lange kein OA irgendwelche Bußgelder automatisch verteilen.
Der Zusatz "nur Berechtigte" ist übrigens auch reichlich unbestimmt und dürfte nicht offiziell angeordnet worden sein, das ist aber nur ein Nebenkriegsschauplatz.
Wie gesagt, wo war es genau ?
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friedrich1953
Beitrag 10.01.2012, 15:09
Beitrag #11


Neuling


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Hallo Oskar, na welche Halle könnte das sein!!!! Die O2 World. Es geht hier um den Parkplatz in der Helene-Wachenheim-Straße. Ist der einzige geschotterte Parkplatz, Kundenparkplätze haben dort eine andere Ausstattung.

In dem anderen Fall geht es um eine Straße in Karlshorst. Hier ist der Status Tatvorwurf bestritten, daraufhin Tatvorwurf abgeändert, darauf hin den neuen Tatvorwurf auch bestritten. Bisher darauf keine Antwort, keinen Bussgeldbescheid und das Vierteljahr ist abgelaufen. Das ich Fahrer war ist beim Ordnungsamt bekannt, ich meine das damit auf jeden Fall die Verjährung eingetreten ist.

Danke für Eure zahlreichen Antworten und liebe Grüße Friedrich.
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friedrich1953
Beitrag 12.01.2012, 08:22
Beitrag #12


Neuling


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Hallo noch mal eine Versuch zum Thema Verjährung.
Ich meine gelesen zu haben, dass innerhalb der Verjährungsfrist ein Bussgeldbescheid erlassen werden muss. Die Verjährungsfrist ist nun abgelaufen ohne das die Behörde noch eine weitere Antwort gegeben hat oder einen Bussgeldbescheid erlassen hat.
Ist jetzt die Verjährung eingetreten oder kann ich evtl. doch noch mit was rechnen.
Danke und liebe Grüße.
Friedrich
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Andreas
Beitrag 12.01.2012, 08:36
Beitrag #13


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Zitat (friedrich1953 @ 12.01.2012, 08:22) *
Ist jetzt die Verjährung eingetreten oder kann ich evtl. doch noch mit was rechnen.


Wenn der verantwortliche Fahrer nicht vor Eintritt der Verjährung ermittelt werden kann, kommt es i. d. R. dann zur sog. "Halterhaftung" gem. § 25a StVG


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oscar_the_grouch
Beitrag 12.01.2012, 15:59
Beitrag #14


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ups, ganz vergessen zu antworten.
Das es dort noch einen Schotterplatz gibt war mir gar nicht aufgefallen. huh.gif
Ist dieser denn eindeutig als Privat/Firmenparkplatz gekennzeichnet ?
Ansonsten bin ich dort auch öfter (wartend im Auto) anzutreffen und hätte so einiges zum zwar korrekten aber doch mit dem bösen Wort "Abz...e" zu bezeichnenden Verhalten des OA zu sagen. mad.gif
Die Verjährung ist übrigens keine feste Zeitspanne sondern wird jeweils durch Anordnung des Anschreibens zum Verwarngeldangebot unterbrochen.
Und §25a kostet auch knappe 20E.
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friedrich1953
Beitrag 12.01.2012, 21:04
Beitrag #15


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Hallo, kann es sein, dass wir was gemeinsam haben? Sitze da auch manchmal im Auto und warte bis meine Süße Feierabend macht. Also auf dem Scchild heißt es nur für Berechtigte. Habe jetzt einfach mal um Aufklärung gebeten woher die Polizei die Berechtigung nimmt dort ein Knöllchen zu verteilen. Was ich festgestellt habe, dass mögen die gar nicht. Briede beantworten bringt den Bürosch... komplett durcheinander. Das dauert. Mal sehen was daraus passiert.
Mit der Verjährung, ich verstehe es nicht und sitze scheinbar auf der Leitung. Lest doch mal hier nach. http://www.frankhlee.de/bugeld/verjaehrung/index.html.

Zitat:
Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung (sog. Verfolgungsverjährung) wegen einer Ordnungswidrigeit gem. § 31 Abs.1 S.1 OWiG ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht beträgt grundsätzlich 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach wirksamer Zustellung eines wirksamen Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten.

Die Zettelchen die die Leute hinter die Scheibenwischer stecken sind doch keine Bussgeldbescheide, sondern der Versuch an die Zahlung zu kommen ohne sich die Mühe machen zu müssen einen solchen Bescheid zu erlassen.

Weiter unten steht:
Achtung ! Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass die Verjährung durch Handlungen nach § 33 OWiG (erste Vernehmung des Betroffenen, Zusendung eines Anhörungsbogens u.s.w. ) unterbrochen wird.

Hinweis ! Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich der einzelne Unterbrechungstatbestand bezieht. Maßnahmen, die der Ermittlung einer unbekannten Person dienen, führen daher nicht zu einer Verjährungsunterbrechung. Daher muss für den Adressaten unmissverständlich hervorgehen, dass er als Betroffener angesehen wird und nicht lediglich als Zeuge vernommen werden soll.

Von einer Halterhaftung ist da nun gar nicht die Rede.

Hatte einmal erfolgreich den Fall:
- Halter meine Liebste
- Fahrer ich
- bei Kirschgrün noch gefahren
- Anhörungsbogen da eindeutig ein Mann hinter dem Steuer saß
- auf dem Anhörungsbogen nur die Adresse bestätigt
- zweiter Anhörungsbekommen mit unverhohlen Drohungen im Anschreiben
- gleiche Antwort
- niemals ein Polizist wegen Erkennung da gewesen
- kurze Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist Schreiben, dass man das Verfahren niedergeschlagen hat
- inkl. Androhung für Fahrtenbuch
- nie mehr wieder was gehört

Na ja vielleicht ist das alles nicht vergleichbar.

Gehe jetzt mal in Ruhe Fernseh schauen und danke Euch allen für Eure Antworten.

Gruß Friedrich.
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Jens
Beitrag 12.01.2012, 21:09
Beitrag #16


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Zitat (friedrich1953 @ 12.01.2012, 21:04) *
Mit der Verjährung, ich verstehe es nicht

Was genau verstehst du nicht?


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oscar_the_grouch
Beitrag 12.01.2012, 23:12
Beitrag #17


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Zitat (friedrich1953 @ 12.01.2012, 21:04) *
Hallo, kann es sein, dass wir was gemeinsam haben? Sitze da auch manchmal im Auto und warte bis meine Süße Feierabend macht. Also auf dem Scchild heißt es nur für Berechtigte. Habe jetzt einfach mal um Aufklärung gebeten woher die Polizei die Berechtigung nimmt dort ein Knöllchen zu verteilen.
.........


Gemeinsam nur bedingt. Meine "Süße/Süßer" ist genau die/derjenige für den deine Süße arbeitete.... nämlich der Künstler des Abends whistling.gif
Ich beobachte halt nur wie das OA dort an wen und an wen nicht die Zettel verteilt. Immer natürlich pünktlich nach Veranstaltungsbeginn. Aber das würde jetzt hier zu lang und OT werden.
Bevor du dich im Briefwechsel verzettelst, hast du zwei Möglichkeiten.
Entweder weist die Fahrerin dem OA nach, das sie zum Kreis der Berechtigten gehört.
Oder, (was interessanter sein kann), du findest heraus was dieses mir unbekannte Zusatzzeichen bedeuten soll und ob es von der obersten Strassenverkehrsbehörde des Landes Berlin zugelassen wurde.
Für mich ist unklar wer oder was dort zu welchem Zeitpunkt zu was berechtigt sein soll.
Ach ja, die dritte Möglichkeit, die du aber glaube ich schon verspielt hast, ist gar nicht zu reagieren und im Falle das die Bussgeldstelle den Fahrer nicht ermitteln kann, zahlt der Halter halt nur 18,xx Euro (siehe oben)
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friedrich1953
Beitrag 13.01.2012, 08:27
Beitrag #18


Neuling


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Zitat (oscar_the_grouch @ 12.01.2012, 23:12) *
Zitat (friedrich1953 @ 12.01.2012, 21:04) *
Hallo, kann es sein, dass wir was gemeinsam haben? Sitze da auch manchmal im Auto und warte bis meine Süße Feierabend macht. Also auf dem Scchild heißt es nur für Berechtigte. Habe jetzt einfach mal um Aufklärung gebeten woher die Polizei die Berechtigung nimmt dort ein Knöllchen zu verteilen.
.........


Gemeinsam nur bedingt. Meine "Süße/Süßer" ist genau die/derjenige für den deine Süße arbeitete.... nämlich der Künstler des Abends whistling.gif
Ein hoch auf die O2 World.http://www.verkehrsportal.de/board/style_images/1/folder_post_icons/icon1.gif

Ich beobachte halt nur wie das OA dort an wen und an wen nicht die Zettel verteilt. Immer natürlich pünktlich nach Veranstaltungsbeginn. Aber das würde jetzt hier zu lang und OT werden.

Bevor du dich im Briefwechsel verzettelst, hast du zwei Möglichkeiten.
Mal sehen, der letzte Vorgang war spannend und hat Spass gemacht, vielleicht ist es mir das Wert.http://www.verkehrsportal.de/board/style_images/1/folder_post_icons/icon6.gif

Entweder weist die Fahrerin dem OA nach, das sie zum Kreis der Berechtigten gehört.
Das dürfte ein leichtes sein, Stufe 2.http://www.verkehrsportal.de/board/style_images/1/folder_post_icons/icon9.gif

Oder, (was interessanter sein kann), du findest heraus was dieses mir unbekannte Zusatzzeichen bedeuten soll und ob es von der obersten Strassenverkehrsbehörde des Landes Berlin zugelassen wurde.
Für mich ist unklar wer oder was dort zu welchem Zeitpunkt zu was berechtigt sein soll.
Das habe ich ja jetzt in die Wege geleitet mit der Frage nach einem Nachweis woher die Leute die Berechtigung haben ein Knöllchen dort zu verteilen.http://www.verkehrsportal.de/board/style_images/1/folder_post_icons/icon14.gif

Ach ja, die dritte Möglichkeit, die du aber glaube ich schon verspielt hast, ist gar nicht zu reagieren und im Falle das die Bussgeldstelle den Fahrer nicht ermitteln kann, zahlt der Halter halt nur 18,xx Euro (siehe oben)

Das habe ich aber steckt da nicht eine Gefahr drin, siehe den geschilderten Fall Ampel Kirschgrün. Vielleicht ist da was gespeichert und die kommen dann doch auf die Idee ein Fahrtenbuch anzuordnen.

Herzliche Grüße Friedrich.

Zitat (Jens @ 12.01.2012, 21:09) *
Zitat (friedrich1953 @ 12.01.2012, 21:04) *
Mit der Verjährung, ich verstehe es nicht

Was genau verstehst du nicht?


Das mit der Halterhaftung. Zugegeben die beiden Fälle die ich bisher durchgezogen habe sind anders geartet.

Thema Ampel kirschgrün wie oben geschildert. Warum schlagen die Leute kurz nach Ablauf der Verjährungsfrist den Fall nieder. Die hätten doch ein leichtes gehabt nach der Halterhaftung einfach einen Bussgeldbescheid zu verschicken. Schlampigkeit oder doch Verjährung eingetreten?

Unterbrechung der Verjährung:

Thema Ampel kirschgrün.
Anhörungsbogen unterbricht nicht siehe oben. Auf dem Anhörungsbogen nur die Adresse zu bestätigen ohne weitere Angaben scheinbar auch nicht.

Thema Parkknöllchen. Ist ja nur die Aussage, du hast was falsch gemacht, wenn du freiwillig was zahlst ist es vergessen. Damit dürfte die Verjährungsfrist laufen. Wenn nun bei Nichtzahlung binnen dem viertel Jahr kein Bussgeldbescheid kommt ist die Verjährung eingetreten?? So habe ich es verstanden. Ich frage mich hemmt Schriftverkehr in dieser Zeit inder ich um Aufklärung des Tatbestandes bitte die Verjährung.

Herzliche Grüße Friedrich.
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Jens
Beitrag 13.01.2012, 09:40
Beitrag #19


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Zitat (friedrich1953 @ 13.01.2012, 08:27) *
Warum schlagen die Leute kurz nach Ablauf der Verjährungsfrist den Fall nieder. Die hätten doch ein leichtes gehabt nach der Halterhaftung einfach einen Bussgeldbescheid zu verschicken.

Die "Halterhaftung" ist in Wirklichkeit die Kostentragungspflicht des Halters (§25a StVG). Der Halter bekommt also kein Bußgeld, sondern hat die Verfahrenskosten zu tragen, und das auch nur bei Verstößen, die im ruhenden Verkehr begangen wurden.


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friedrich1953
Beitrag 13.01.2012, 10:12
Beitrag #20


Neuling


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Aha, dann ist das wohl so das tatsächlich der Vorgang verjährt war. Da es kein ruhender Verkehr war (Ampel bei rot überfahren) kam auch die Halterhaftung nicht in Frage. Und das sind wohl auch dann die 18 € die hier verschiedentlich genannt wurden. Konnte nämlich mit diesem Betrag nichts anfangen.

Bin mal gesapannt was dann aus diesem Parkknöllchen wird wo nun auch die 3 Monate vorbei sind und auf meinen letzten Brief bisher nicht geantwortet wurde.

Danke und herzliche Grüße Friedrich.
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