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> Gebrauchtwagengarantie / Sachmängelhaftung
Saschaspatzi
Beitrag 03.01.2012, 14:10
Beitrag #1


Neuling


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Hallo
Frohes neues Jahr an alle :-)

Ich bin neu hier, und suche einen Rat.

Ich habe einen 5 jahre alten Passat Variant TDI bei einem sehr großen Händler in Gießen gekauft. Mit dem Fahrzeug habe ich eine GGG Gebrauchtwagen Garantie erhalten.

Nun zum konkreten Fall:

Ich habe aktuell 4 kleinere Mängel:

1. Scheinwerferreinigungsanlage ohne Funktion
2. Hupe ohne Funktion
3. Kraftstoffpumpe fehlerhaft (führte zum Totalausfall und Abschleppen per VW Mobilitätsservice)
4. Differenzdrucksensor der Abgasanlage

Die ersten beiden Mängel wurden bei der GGG zur Anzeige gebracht und abgeleht, da nicht im Garantieumfang enthalten.
Der dritte Mangel ist im begriff angezeigt zu werden.
Der vierte Mangel ist noch nicht angezeigt, wird jedoch auch nicht angezeigt, da im Umfang Abgasanlage explizit nur das AGR-Ventil und die Lambdasonde im Garantieumfang enthalten sind.

Zu den ersten beiden Mängeln kommt nun die Sachmängelhaftung zum tragen, ebenso für den vierten Mangel.

Nun das wichtige: der dritte Mangel (Krafstoffpumpe) ist im Garantieumfang enthalten. Das macht es warscheinlich das die GGG Garantie diesen Defekt kostentechnisch übernimmt. Nun kommt der Abzug der Materialkosten zum tragen, bezogen auf die Laufleistung des Fahrzeugs.

Ich darf doch innerhalb der ersten sechs Monate durch inanspruchnahme der Garantie nicht schlechter gestellt sein, als durch inanspruchnahme der Sachmängelhaftung, oder?? Das heißt doch im Klartext, das mir der Restbetrag vom Verkäufer ersetzt werden muß, oder sehe ich das falsch?

Oder anders: Kann ich gezwungen werden die GGG nutzen zu müssen, obwohl mir dadurch Kosten enstehen, die bei inanspruchnahme der Sachmängelhaftung nicht entstehen würden? Immerhin bin ich innerhalb der ersten sechs Monate, und es gilt noch keine Beweislastumkehr. Das heißt, der Händler müsste beweisen (nicht annehmen oder vorgeben das der TÜV ja neu wäre), das der Mangel beim Verkauf noch NICHT vorhanden war.

Kann mir hier jemand ein paar Fakten liefern? Konnte dazu nichts finden im WWW.


Grüße
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ulm
Beitrag 03.01.2012, 14:16
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal!
wavey.gif

Lese ich richtig heraus, dass Du den Wagen kürzer als ein halbes Jahr besitzt?
Warum hast Du denn überhaupt die GGG angesprochen und nicht den Händler?
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Saschaspatzi
Beitrag 03.01.2012, 14:41
Beitrag #3


Neuling


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Danke für die Begrüßung :-)

Zuerstmal, ja, ich habe den Wagen erst 8 Wochen. Das heist ja, das jeder Magel Rechtlich zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war. Es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen.

Nun, ich habe seitens des Verkäufers den Hinweis bekommen, es "sei bei Ihnen der normale Ablauf das zuerst die GGG in Anspruch genommen werden solle, um Kosten zu reduzieren" (Sinngemäßes Zitat). Ob das aber für mich Rechtsbindend ist, sprich ich zu dem Verhalten gezwungen werden kann, ist eine meiner Fragen.

Das finde ich im Grunde auch nicht weiter tragisch, wenn! der Verkäufer dann auch die offenen Reparaturkosten übernimmt die die GGG abzieht.

Andererseits hatte ich vor die GGG evtl. zu verlängern, was sich nach einem kurzen Telefonat mit der GGG als möglich herausstellte. Wenn ich aber nun auch zum nutzen der GGG gezwungen wäre, würde sich die Jahresprämie sicherlich nicht unerheblich verteuern für das Anschlußjahr, sagte man mir bei der GGG. Das wäre dann wieder ein Nachteil für mich.
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Spritsparer
Beitrag 03.01.2012, 15:00
Beitrag #4


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Prüf doch mal, was in den Garantiebedingungen steht.
Die Garantieversicherung zahlt doch erst, wenn die Händlergewährleistung nicht mehr greift? think.gif

Es würde mich wundern, wenn es anders wäre. Denn die bei der GGG wollen ja ihre Kosten auch gering halten.
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ulm
Beitrag 03.01.2012, 15:04
Beitrag #5


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Zitat (Saschaspatzi @ 03.01.2012, 14:41) *
Nun, ich habe seitens des Verkäufers den Hinweis bekommen, es "sei bei Ihnen der normale Ablauf das zuerst die GGG in Anspruch genommen werden solle, um Kosten zu reduzieren" (Sinngemäßes Zitat). Ob das aber für mich Rechtsbindend ist, sprich ich zu dem Verhalten gezwungen werden kann, ist eine meiner Fragen.

Gute Taktik des Händlers... crybaby.gif
Für eine Gewährleistung erst einmal auf jemand anderen zu verweisen, der dann berechtigt ablehnt.
Wie viele Kunden geben dann frustriert auf?

Du hast ja wahrscheinlich zwei Verträge:
- einen Kaufvertrag mit gesetzlicher Gewährleistung zwischen dem Händler und Dir
- eine Garantieversicherung mit einer anderen Firma/Versicherung, vermittelt durch den Händler.

Du willst Dich jetzt auf den Kaufvertrag berufen, als sprich mit demjenigen, mit dem Du den Kaufvertrag geschlossen hast...
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Saschaspatzi
Beitrag 03.01.2012, 15:08
Beitrag #6


Neuling


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So, nochmal alles gelesen. Ist ja doch recht überschaubar.
Von einer solchen Klausel hab ich nichts gefunden. Es hätte mich aber auch etwas gewundert. Es wäre ja so nur eine halbjährige Garantie.
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Saschaspatzi
Beitrag 03.01.2012, 15:54
Beitrag #7


Neuling


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@ULM

Korrekt. Da die Garantie abgelehnt hat mangels Garantieumfang, möchte ich nun auf meinem Recht der Sachmängelhaftung bestehen.

Weiterhin, bezogen auf die Kraftstoffpumpe die die GGG ja übernehmen würde, möchte ich halt wissen ob die Restkosten vom Verkäufer übernommen werden müssen, oder ob ich in den ersten 6 Monaten auf die Sachmängelhaftung bestehen kann und die GGG hier außenvor lassen darf.
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Spritsparer
Beitrag 03.01.2012, 16:41
Beitrag #8


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Zitat (Saschaspatzi @ 03.01.2012, 15:54) *
(...) oder ob ich in den ersten 6 Monaten auf die Sachmängelhaftung bestehen kann und die GGG hier außenvor lassen darf.


Wer hat denn den Vertrag mit der GGG abgeschlossen? Meist macht das doch der Händler auf eigene Kosten. Dann kann dieser natürlich auch die Versicherung in Anspruch nehmen und muss den Schaden nicht alleine tragen.
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Saschaspatzi
Beitrag 03.01.2012, 17:06
Beitrag #9


Neuling


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Ja, die Garantie war Bestandteil des Fahrzeugkaufs.

Wie gesagt, das ist ja auch ok. Nur MUß dann der Verkäufer auch die Kosten erstatten, die im Rahmen der Garantie nicht abgedeckt sind. Das ist soweit Fakt, der mir vorhin von einem RA telefonisch bestätigt wurde.

Ich darf keinen Nachteil haben, egal welche Variante nun zum tragen käme. Also reine Sachmängelhaftung des Verkäufers oder eben Regulierung durch die Garantie wobei der Verkäufer die nicht abgedeckten Kosten übernehmen muß. Wenn Kostenvoranschläge gefordert werden, müssen ja auch diese Kosten vom Verkäufer getragen werden. Ist ja bei weitem nicht mein Bier.

Diese Aussage bzieht sich natürlich nur auf den Zeitrahmen innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf des Fahrzeugs. Wenn die Beweislastumkehr greift, kann man sich ja vorstellen, das die Beweisführung hier wesentlich schwerer, teurer und u.U. auch unmöglich ist.
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Jasper
Beitrag 03.01.2012, 18:48
Beitrag #10


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Zitat (Saschaspatzi @ 03.01.2012, 17:06) *
... oder eben Regulierung durch die Garantie wobei der Verkäufer die nicht abgedeckten Kosten übernehmen muß. ...

Mit dieser Vorstellung sind schon einige Käufer ganz mächtig auf die Nase gefallen.

Kein Verkäufer muss im Rahmen der Sachmangelhaftung so einfach mal fremde Reparatur-Rechnungen bezahlen, ebenso erlöschen sämtliche Ansprüche, wenn der Verkäufer nicht zwei mal die Möglichkeit bekommen hat, den Sachmangel selbst zu beseitigen oder unter seiner Führung beseitigen zu lassen.

Es wird zwar angenommen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, aber das ist nur eine grundsätzlich Annahme zur Festlegung der jeweiligen Beweislast aber nicht dass der Mangel tatsächlich zu dem Zeitpunkt vorhanden war.

Gibt man dem Verkäufer keine Möglichkeit zur Prüfung ob es sich um einen Gewährleistungsmangel handelt, verliert man Ansprüche, selbst wenn sie berechtigt gewesen wären. Einfach mal über GGG die Reparatur ausführen lassen, vielleicht noch in einer Vertragswerkstatt und Ersatz mittels Neuteilen und dann einfach den ausstehenden Restbetrag vom Verkäufer einfordern, ist nicht durchsetzbar.
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Pistenteufel
Beitrag 03.01.2012, 19:42
Beitrag #11


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Zitat (Saschaspatzi @ 03.01.2012, 14:10) *
Oder anders: Kann ich gezwungen werden die GGG nutzen zu müssen, obwohl mir dadurch Kosten enstehen, die bei inanspruchnahme der Sachmängelhaftung nicht entstehen würden? Immerhin bin ich innerhalb der ersten sechs Monate, und es gilt noch keine Beweislastumkehr. Das heißt, der Händler müsste beweisen (nicht annehmen oder vorgeben das der TÜV ja neu wäre), das der Mangel beim Verkauf noch NICHT vorhanden war.

Kann mir hier jemand ein paar Fakten liefern? Konnte dazu nichts finden im WWW.


Der ADAC schreibt: http://www.adac.de/infotestrat/fahrzeugkau...ng/default.aspx

Zitat (ADAC)
Gesetzliche Rechte bestehen neben der Gebrauchtwagengarantie
Nicht selten kommt es vor, dass Händler den Kunden bei einer Mängelrüge einfach auf die Gebrauchtwagengarantie verweisen und behaupten, dass weitere Rechte nicht bestehen.
Lehnt aber z.B. der Reparaturkostenversicherer aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die Garantie bestimmte Fahrzeugteile nicht umfasst oder eine bestimmte Laufleistung erreicht ist) die kostenlose Reparatur ab oder verlangt eine Kostenbeteiligung bei der Reparatur, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht der Verkäufer aufgrund der Sachmängelhaftung kostenlos nachbessern muss.
Zudem kann der Verkäufer dem Kunden nicht das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserung mit der Begründung verweigern, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor. Die vertragliche Garantie muss ein solches Recht nicht gewähren. Die gesetzlichen Rechte sind durch eine Gebrauchtwagengarantie nicht eingeschränkt.


Also sollte man sich in den ersten 6 Monaten nach Kauf zuerst mit dem Händler in Verbindung setzen, trotz Gebrauchtwagengarantie.
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Saschaspatzi
Beitrag 04.01.2012, 09:50
Beitrag #12


Neuling


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Guten Morgen

Danke für die rege Beteiligung.

Die bisherigen Kommentare bestätigen im Grunde meine Rechtliche Position.

Und natürlich, ich stehe ja mit dem Verkäufer in Kontakt. Dieser soll, so wie es sich gehört, sein Recht der Nachbesserung auch erhalten. Keine Frage. Ich will ja eben auch nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.

Aber der Punkt ist eben klar: Verkäufer sagt, bitte zuerst Kostenübernahme durch die GGG prüfen lassen. Lehnt die ab, greift die Sachmängelhaftung in vollem Umfang. Stimmt die GGG der Kostenübernahme zu, wäre ich theoretisch schlechter gestellt, da ich ja einen Anteil selber tragen müsste.

Nun aber halt der Punkt: Ich darf innerhalb der ersten 6 Monate NICHT schlechter gestellt sein, nur weil ich eine Garantie habe (da wäre es ja sinnvoller in den ersten 6 Monate keine Garantie zu haben). Daher MUß der Verkäufer des Rest der Raparaturkosten tragen.
Mein RA, den ich nur zur Beratung hinzugezogen habe, bestätigte mein bisheriges Vorgehen, bezogen auf die von der GGG abglelehnten Mängel, eine Frist zu setzen, in der die Reparatur in Gang kommen sollte. Diese Frist ist 2 1/2 Wochen, und läuft am 13.01.2012 ab.

Bis später

Da scheinbar keiner bisher einen solchen Fall hatte, oder aktzeptiert hat, das man trotzdem Kosten hat, halte ich Euch über den weiteren Verlauf informiert.
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Jasper
Beitrag 04.01.2012, 10:29
Beitrag #13


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Zitat (Saschaspatzi @ 04.01.2012, 09:50) *
Verkäufer sagt, bitte zuerst Kostenübernahme durch die GGG prüfen lassen. Lehnt die ab, greift die Sachmängelhaftung in vollem Umfang. Stimmt die GGG der Kostenübernahme zu, wäre ich theoretisch schlechter gestellt, da ich ja einen Anteil selber tragen müsste.

Nun aber halt der Punkt: Ich darf innerhalb der ersten 6 Monate NICHT schlechter gestellt sein, nur weil ich eine Garantie habe (da wäre es ja sinnvoller in den ersten 6 Monate keine Garantie zu haben). Daher MUß der Verkäufer des Rest der Raparaturkosten tragen.

Das ist alles völliger Blödsinn.

Garantie und gesetzliche Gewährleistung sind zwei voneinander völlig unabhängig existierende Dinge, da "greift" nichts "ineinander" und es gibt auch keine Regeln mit "unzulässiger Schlechterstellung".

Entweder fällt der Mangel unter die gesetzliche Gewährleistung, dann hat der Verkäufer vollständig und uneingeschränkt zu leisten; oder der Mangel fällt nicht unter die gesetzliche Gewährleistung, der Verkäufer ist raus, der Käufer hat für exakt diesen Fall dann die Garantie.

Das Vorhandensein einer Garantie (ein priater Vertrag) hat keinerlei Einfluss auf die Sachmangelhaftung, gesetzliche Gewährleistung. Ein Privatvertrag verändert keine gesetzlichen Vorschriften. Würde das funktionieren, dann hätte ich längst einen Vertrag mit meinem Steuerberater, der mich gegen Zahlung von 100 Euro jährlich von der allgemeinen Einkommenssteuer frei stellt.

Hier konstruiert der Verkäufer eine mehr als grenzwertige Konstellation, um argumentativ Kosten abzuwälzen, die er nach Gesetzeslage uneingeschränkt zu tragen hat - und der Käufer steigt auch noch munter darauf ein und macht diesen Quatsch auch noch mit.

Das mit der "Schlechterstellung" ist auch mehr als grenzwertig konstruiert, gäbe es ein "Verbot der Schlechterstellung", dann würde das Nichtvorhandensein einer - immerhin freiwilligen - Garantie eine verbotene Handlung sein, denn ohne Garantie ist schlechter als mit Garantie und wäre ja damit "unzulässig".

Einfach mal aufhören sich irgendwelchen Quatsch zusammenzureimen, der immer weiter auf den Holzweg zu immer mehr merkwürdigen Ideen und "Logiken" führt, sondern einfach mal das machen, was der einfachste Weg ist und der Gesetzgeber auch so vorgesehen hat:
Schriftlich mit Fristsetzung den Verkäufer zur Mängelbeseitigung gem. der Sachmangelhaftung auffordern und im Schreiben daran erinnern, dass er dafür nur zwei Chancen hat.

Selbst allerdings auch daran denken, dass schriftlich nicht mündlich ist und auch nicht E-mail bedeutet.
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haidi
Beitrag 04.01.2012, 12:38
Beitrag #14


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Ich gäbe dem Verkäufer eine Vollmacht für die Garantieversicherung für genau diesen Sachmangel und sagte ihm, er solle sich das selbst mit der Versicherung ausmachen, und wenn er sich nicht darauf einlasst, dann wird die Sachmängelhaftung voll schlagend.

Hannes
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Hotelpool
Beitrag 04.01.2012, 12:57
Beitrag #15


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Ich verstehe dein Anliegen nicht ganz. Willst du nun auf sichere Weise die Mängel auf fremde Kosten beseitigt bekommen oder willst du auf Höflichkeit dem VK möglichst wenig Kosten verursachen?

Die Garantie dient doch lediglich dazu, dir einen zusätzlichen Vorteil zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Händlers zu verschaffen und nicht dazu, den Händler vor Kosten zu bewahren.

Ich würde sämtliche Mängel gegenüber dem Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung geltend machen. Wenn der rumjammert, dass ihm das ob der ja eigentlich bestehenden Garantie "unnötige" Kosten verursacht, würde ich ihn freundlich darauf hinweisen, dass ich und nicht er diese olle Garantie teuer bezahlt habe. Er hätte sich ja selbst rückversichern können.


--------------------
Egal ob Verkehrsunfall, angeblicher Rotlichtverstoß, Wildunfall, Fahrerflucht oder Nötigung im Straßenverkehr.
***
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haschee
Beitrag 04.01.2012, 13:21
Beitrag #16


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ich denke mal, der Händler gibt bei jedem Fahrzeug die GGG Garantie dazu. whistling.gif


Im Prinzip ist die Sache ja nicht schlecht.
Im ersten halben Jahr nützt es mehr dem Händler, im 2. Halbjahr mehr dem Käufer.


Nur jetzt im 1. Halbjahr zu sagen, wende dich rein an die Garantieversicherung und was an Abzügen übrigbleibt zahlst du ist jetzt nicht ganz die feine Art.
Kann man natürlich probieren, aber ob das auf Dauer zufriedene Kunden ergibt ist die andere Frage. rolleyes.gif


Problem hierbei ist, Garantieversicherung würde vermutlich bei jedem Vertragspartner der Garantieversicherung funktionieren.
Nur da du über die Gewährleistung gehen willst ist rein dein Verkäufer der Ansprechpartner.

Da fallen durchaus einige auf die Schnauze.
Denn wenn der Schaden von jemand anderem auf Garantieversicherung repariert ist und man mit der Restrechnung zum Verkäufer kommen würde wegen Gewährleistung kann der durchaus sagen "ich habe nie etwas von dem Schaden gewußt und hätte das Fahrzeug selbst repariert - nix gibts".
(wenns weiter weg ist kann es durchaus sein, daß dein Verkäufer eine ihm dort bekannte Werkstatt mit der Reparatur beauftragt oder zustimmt, daß du dir eine suchst - er könnte aber genausogut das Fahrzeug abholen kommen!)


Daher machst du das schon richtig! wavey.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Saschaspatzi
Beitrag 04.01.2012, 14:51
Beitrag #17


Neuling


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Huiuiui

So sehe ich das ja auch. Ich war mir eben nur um meine Rechtliche Position unsicher.

Mein RA sagte, ich könnte mit dem Verkäufer die Übernahme der Restkosten "aushandeln".

Ich geb Euch Recht, wenn der Verkäufer das dann ausschlägt, geht hier also ausschließlich der Weg über die Sachmängelhaftung? Das heist auch, das die "Interne Regelung", die vorsieht, das der Kunde immer dazu verdonnert wird, zuerst die GGG zur Regulierung heranzuziehen Rechtlich unwirksam ist?

Wenn das so ist, weis ich eben wie ich mich rechtlich korrekt verhalte. Will mir ja selber keinen Stolperstein legen.
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Jasper
Beitrag 04.01.2012, 15:03
Beitrag #18


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Zitat (Saschaspatzi @ 04.01.2012, 14:51) *
Mein RA sagte, ich könnte mit dem Verkäufer die Übernahme der Restkosten "aushandeln".

Das kann man immer, problematisch wird es aber dann mit dem gleichen "immer", wenn sich einer von den beiden hinterher nicht mehr daran erinnert, es doch nicht so meinte, ihm dann einfällt, dass er überhaupt nicht müsste, ...


Zitat
Das heist auch, das die "Interne Regelung", die vorsieht, das der Kunde immer dazu verdonnert wird, zuerst die GGG zur Regulierung heranzuziehen Rechtlich unwirksam ist?

Diese "interne Regelung" ist etwas, was sich der Verkäufer selbst ausgedacht hat, um sich Kosten zu sparen, die er rechtlich tragen müsste, und dies zum Nachteil der Versicherung und eventuell auch zum Nachteil vom Käufer.
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Pistenteufel
Beitrag 04.01.2012, 16:55
Beitrag #19


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Natürlich immer vorausgesetzt es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf.

Ist der Käufer in irgendeiner Form selbstständig und kauft das Fahrzeug nicht als Verbraucher lässt sich natürlich die Gewährleistung ausschließen und evtl. stattdessen eine Garantieversicherung abschließen.

Manche Händler verkaufen ihre Autos ja deshalb nur an andere Händler bzw. Export.
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haschee
Beitrag 04.01.2012, 18:52
Beitrag #20


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gut, gehen wir mal davon aus, daß TE privat ist.


Und diese "interne" Regelung ist unter Umständen durchaus möglich.
Aber wirklich zufrieden werden die Kunden damit nicht sein. Das ist etwas kurzsichtig.
Ich kenn da hier in der Nähe auch ne größere Stadt mit nem großen Händler der da sowas wie ne 5 Jahres Garantie(versicherung) dazugibt.
Oder gar Berlin, da gibts dann gleich noch Eigengarantie mit vorgeschriebenen Halbjahresinspektionen... thread.gif



Also falls es mein Auto wäre, ich würde dem das Fahrzeug hinstellen und sagen Gewährleistung. Fertig.
Ob ihr da dann was noch über die Versicherung abrechnest ist mir egal. Ich zahl nix.
Wenn nein, hier die Nummer von meinem Anwalt.


--------------------
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trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Saschaspatzi
Beitrag 05.01.2012, 13:50
Beitrag #21


Neuling


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Zitat
ich würde dem das Fahrzeug hinstellen und sagen Gewährleistung. Fertig.
Ob ihr da dann was noch über die Versicherung abrechnest ist mir egal. Ich zahl nix.
Wenn nein, hier die Nummer von meinem Anwalt.



Genauso werd ich das nun machen.

Es sind ja schon Mängel vorhanden, die die Garantie ausschließt. Hier gibt es quasi kein "Verhandeln".
Und da mir der Kragen langsam eng wird, weil keine Reaktion kommt, lass ich das nun den Profi regeln. Denn so eine Interne Regelung interessiert mich einen feuchten Kerricht.

Let's Rock :-)



Tante Edit sagt: Und ja, ich habe das Auto als Privatperson gekauft.
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