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> Welche Fahrzeuge müssen den Seitenstreifen benutzen?
gelbe Oma
Beitrag 08.12.2011, 09:57
Beitrag #1


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Folgendes Problem:

Nach StVO (§41 (3b) aa) muß der Seitenstreifen von langsamen Fahrzeugen benutzt werden. Ich zitiere:

Landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren.

Es gibt eine Führerscheinbogen Frage in der Kleinkrafträder (z.B. Roller, 45 km/h) den Seitenstreifen nicht benutzen dürfen.

Nun meine Frage:
Ab wieviel km/h muß der Seitenstreifen verwendet werden und ab wann nicht mehr?

Danke euch


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steveluke
Beitrag 08.12.2011, 13:48
Beitrag #2


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*ImArchivKram*

Wir hatten hier schon mal eine ähnliche Diskussion; schau mal: klick

Aus o.a. Thread:
Zitat (Peter Lustig @ 21.02.2009, 21:26) *
Nach allgemeiner Rechtsmeinung sind damit Fahrzeuge bis zu einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h gemeint (z.B. laut Bouska in DAR 89, 162 Mofas).


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gelbe Oma
Beitrag 08.12.2011, 14:25
Beitrag #3


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Leider bezieht sich das jetzt aber auf Radwege. Mir geht es speziell um Seitenstreifen agO (nicht Autobahnen). Und hier finde ich leider keine Informationen.

Es gibt ein Gerichtsurteil http://vrpmuse2006.makrolog.de/idrsptest20...format=Volltext Das geht hier in diesem einen konkreten Fall bei einem LKW von 60 bis 65 km/h aus.

Aber selbst das beantwortet leider nicht den Widerspruch mit der Prüfungsfrage und dem Kleinkraftrad das den Seitenstreifen nicht zu benutzen hat. Amtliche Prüfungsfragen müssen ja auf irgendeiner Grundlage erarbeitet werden. Und genau diese eine Grundlage suche ich. Woher nehmen die Ersteller (Arbeitskreis) den Hintergrund für diese Prüfungsfrage?
Es ist ja auch unlogisch das man dem 45 km/h Roller das benutzen des (vergleichsweise sicheren) Seitenstreifens verwährt.

Wer kann helfen?


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Mitleser
Beitrag 08.12.2011, 14:43
Beitrag #4


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Deine Gerichtsentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 S. 2 StVO. Dort geht es um Fz, die langsamer sind als die Überholer. Das Fz selbst muss dazu kein langsames sein, es muss nur langsamer als ... sein. Dann muss Platz gemacht werden und es darf auch -während bzw. zum ermöglichen des jeweiligen Überholvorganges- vorübergehend auf den Seitenstreifen gewechselt werden.

Die Seitenstreifenvorschrift (RdNr. 68 der Anlage 2 StVO) wendet sich explizit an "landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und Fuhrwerke" sowie "ähnlich langsame Fahrzeuge". Hier geht es nicht um die Differenz zum Überholwilligen, sondern lediglich darum, dass das Fz ähnlich langsam wie ein (Pferde-)Fuhrwerk oder ein Trecker sein muss. Und wenn das Fz so langsam ist (wie schnell ist eine Pferdekutsche nochmal?), dann muss dauerhaft der Standstreifen benutzt werden.
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steveluke
Beitrag 08.12.2011, 14:54
Beitrag #5


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Zitat (gelbe Oma @ 08.12.2011, 14:25) *
Leider bezieht sich das jetzt aber auf Radwege.

Nein, tut es nicht.
Der Threadtitel mag in die Irre führen, aber im Diskussionsverlauf (ich hatte den entsprechenden Beitrag sogar extra direkt verlinkt), geht es tatsächlich um den Begriff des "langsamen Fahrzeugs" im Kontext mit der von dir genannten Vorschrift (Benutzung des Seitenstreifens).
Lies es dir durch.

Ich zitiere nochmal einen Beitrag von @Peter Lustig aus dem Thread:

Zitat (Peter Lustig @ 21.02.2009, 21:11) *
Zu § 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa StVO "Landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren,": Der Begriff "ähnlich langsame Fahrzeuge" bezieht sich nach der Rechtsmeinung nicht nur auf Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sehr niedrig ist (z. B. 25 km/h bei einem Mofa, ein langsamer Traktor oder eine langsame selbstfahrende Arbeitsmaschine), sondern auch auf alle anderen Fahrzeuge, die aus irgendwelchen, nachvollziehbaren Gründen augenblicklich nicht in der Lage sind, schneller zu fahren (z. B. durch einen Fahrzeugdefekt bedingt oder aufgrund ihrer Ladung). Damit darf auch ein 40- oder 60-km/h-Traktor den Seitenstreifen benutzen, wenn er z. B. aufgrund seiner Anhänger oder aus anderen Gründen (Anbaugeräte u.ä.) nicht schneller fahren kann.


Zitat
Es gibt ein Gerichtsurteil http://vrpmuse2006.makrolog.de/idrsptest20...format=Volltext Das geht hier in diesem einen konkreten Fall bei einem LKW von 60 bis 65 km/h aus.

Dieses Urteil ist für "deinen" Sachverhalt nicht einschlägig, denn hier geht es um eine völlig andere Fragestellung.
Man muss unterscheiden:
Das Urteil befasst sich mit der Definition von "langsameren" Fahrzeugen i.S.d. §5 Abs.6 StVO; es regelt die grundsätzliche Verhaltenspflicht eines Fahrzeugführers gegenüber einem Überholwilligen.
Du hingegen fragst nach der Definition des "langsamen" Fahrzeugs i.S.d. Seitenstreifenbenutzungspflicht i.S.d. §41 i.V.m. Anlage 2 StVO.

Du siehst an der von mir vorgenommennen Fettmarkierung, dass sich schon aus der konkreten Begrifflichkeit ergibt, dass das zwei völlig verschiedene Paare Schuhe sind.


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gelbe Oma
Beitrag 08.12.2011, 14:55
Beitrag #6


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Deswegen möchte ich dieses Urteil auch nicht für "mein" Problem hernehmen.

Aber um auf die Landwirtschaftlichen Fahrzeuge zurück zu kommen: "Landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen" geht im Extremfall bis zu 60 km/h.
Auch hier also wieder unklar... think.gif


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dete
Beitrag 08.12.2011, 15:07
Beitrag #7


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Wird aber wieder klar, wenn du Peter Lustigs Zitat nimmst, wenn diese dann wegen Anbauteilen z.B. langsam sind, dann haben sie auf dem Seitenstreifen zu fahren.

dete
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mungo
Beitrag 08.12.2011, 15:09
Beitrag #8


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Der Extremfall ist bei über 80 heutzutage. Siehe Fast Truck.
Gruss Hans
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gelbe Oma
Beitrag 08.12.2011, 15:10
Beitrag #9


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Stimmt. Das hatte ich in der Eile überlesen. Danke euch allen! Ich gehe das jetzt nochmal alles durch.

EDIT sagt: Kann mir jemand von euch eine Stelle nennen wo das steht um das rechtlich klar definieren zu können?


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gelbe Oma
Beitrag 11.12.2011, 14:13
Beitrag #10


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Es steht nirgends, oder? Was jetzt? unsure.gif


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willi
Beitrag 11.12.2011, 14:37
Beitrag #11


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Doch hier
Zitat (Mitleser @ 08.12.2011, 14:43) *
Dann muss Platz gemacht werden und es darf auch -während bzw. zum ermöglichen des jeweiligen Überholvorganges- vorübergehend auf den Seitenstreifen gewechselt werden.
Aber nur zum anhalten und nicht zum darauf Fahren. wavey.gif
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Kühltaxi
Beitrag 11.12.2011, 16:04
Beitrag #12


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Das steht aber nirgendwo und wäre auch ziemlich praxisfremd.


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Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
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willi
Beitrag 11.12.2011, 16:14
Beitrag #13


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Na gut, nicht ganz, aber:

Da steht
a) Geschwindigkeit ermäßigen, notfalls anhalten
b) Das darf auf dem Seitenstreifen gemacht werden

Zitat (StVO §5(6))
Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
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Kühltaxi
Beitrag 11.12.2011, 16:27
Beitrag #14


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Meiner Meinung nach bezieht sich das "hierzu" nicht nur auf "notfalls warten" sondern auch auf "ermäßigen". Aber das ist wieder eine der sprachlichen Feinheiten die im Zweifelsfall ein Gericht auslegen muß....


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willi
Beitrag 11.12.2011, 16:39
Beitrag #15


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Rein sprachlich tendiere ich dazu, dir recht zu geben. wavey.gif

Wobei sich Fahren und Halten sich ja ohnehin nicht so ohne weiiteres Trennen lässt. Schließlich muß man zum dort halten erst einmal dorthin fahren und bis man zum Stillstand kommt ist der oder die überholer womöglich schon vorbei. Ein Halten erübrigte sich und man könnte wieder beschleunigen. Ist also eher eine Frage, wie man das, was man da macht formuliert.

Fakt ist allerdings, dass man nicht mit unveränderter Geschwindigkeit weiterfahren darf.
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