Ausnahmen von der Feinstaubplakette |
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Ausnahmen von der Feinstaubplakette |
02.08.2011, 08:29
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1390 Beigetreten: 18.12.2004 Wohnort: Oberbayern Mitglieds-Nr.: 7324 |
jetzt habe ich mal eine Frage In der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stehen ja Ausnahmen im Anhang 3. Zitat: "7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können," So, nun sagen ja auch Gerichte das freiwillige Feuerwehrleute mit ihrem Privat PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen können. Das würde ja bedeuten das Feuerwehrleute mit ihren Autos nie eine Plakette bräuchten, oder? |
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02.08.2011, 08:39
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
um zum Einsatz zu kommen, sicher nicht.
Aber dann bleibt das Auto nach dem Einsatz bei der Feuerwehr stehen, denn für die Rückfahrt gibt es keine Sonderrechte. Oder man lässt es nach Hause abschleppen. Also murks, im Ergebnis brauchst Du eine Plakette -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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02.08.2011, 08:42
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1390 Beigetreten: 18.12.2004 Wohnort: Oberbayern Mitglieds-Nr.: 7324 |
Nein, das sehe ich anders.
Es heißt ja nicht für Fahrzeuge die Sonderrechte in Anspruch nehmen, sondern nur nehmen können. Sonst dürfte ja ein SoKFZ Feuerwehr auch nicht von der Einsatzstelle zurück fahren. |
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02.08.2011, 08:46
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
für die freiw. FW kann nicht das Fahrzeug die Sonderrechte in Anspruch nehmen, sondern, und auch nur eingeschränkt, der Feuerwehrmann (-frau).
Privatfahrzeuge haben keine Sonderrechte. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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02.08.2011, 09:18
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Privatfahrzeuge haben keine Sonderrechte. Mit ihnen kann man aber Sonderrechte in Anspruch nehmen. Folglich brauchte auch kein Fahrzeug eine Plakette, in dem ein Polizeibeamter sitzen könnte, denn er könnte ja Sonderrechte in Anspruch nehmen. So hat es aber der Gesetzgeber nicht gewollt. Der Wille des Gesetzgebers war wohl eindeutig, dass die Fahrzeuge der genannten Organisationen auch ohne Plakette in diese Gebiete einfahren können. Im Übrigen ist es strittig, ob die FFW auf der Fahrt zum Gerätehaus im Einsatzfall bereits Sonderrechte in Anspruch nehmen können. Derzeit tendiert man eher dazu, hier Rechtfertigenden Notstand anzunehmen. Dass wird man dann wohl auch bei der Plakettenfrage so abhandeln. -------------------- |
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02.08.2011, 09:26
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
@Achim: richtig, einige Gerichte argumentieren etwas dogmatischer mit Notstand, andere argumentieren kurz und ergebnisorientiert und verwenden nicht ganz korrekt Sonderrechte, aber in jedem Fall ist das bei der FFW personenbezogen und auf den Einsatz beschränkt - und zwar ausschließlich auf die Fahrt zum Einsatz, es wird dann noch ausgedehnt auf das Abparken des Fahrzeuges während des Einsatzes.
Fahrzeuge mit Sonderrechten sind dagegen z.B. die roten Feuerwehr-LKW mit den blauen hübschen Blinkleuchten, die jeder so gerne auch auf seinem Privatauto hätte, aber eben nicht haben darf. Und jene Sonderfahrzeuge dürfen auch nicht für Privatfahrten genutzt werden, Hier liegt der Unterschied, und das ist auch der Grund für die Plakettenbefreiung. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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02.08.2011, 10:38
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Ich hatte es hier bereits letzte Woche ausführlich zitiert: "Der Bund-Länder-Fachausschuss für den Strassenverkehr und die Verkehrspolizei hat zuletzt in seiner Sitzung am 11./12. Mai 1993 in Dresden seine Auffassung bekräftigt, dass Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Alarmfall auf der Fahrt zum Einsatzort bzw. zum Feuerwehrstützpunkt die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (STVO) im Strassenverkehr zusteht."
Abgesehen von einigen Ausreißern und schlechten Begründungen bei "Sonderrechts-Exzessen" ist dies mittlerweile wohl hM und ständige Rechtsprechung. |
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02.08.2011, 11:04
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#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Leider nicht. Es ist eine Bekräftigung des BLFA von 1993. Die Gerichte folgen dem aber nach meiner Kenntnis nicht und gehen eher von Rechtfertigendem Notstand aus.
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02.08.2011, 11:06
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6603 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Das ist ein typischer Fall von Auslegungsbedürftigkeit, hier nach Sinn und Zweck der Vorschrift (bzw. Willens des Vorschriftgebers):
mE wollte der Verordnungsgeber die Fz. von Polizei, Feuerwehr und....(also BOS). von der Plakettenpflicht ausnehmen, nicht jedoch die Privatfahrzeuge der Angehörigen der BOS. Falls wirklich mal ein FF-Mitglied im Alarmfall mit seinem nichtplakettierten Auto zum Feuerwehrhaus fährt, ist es möglich, dass die Behörde dann das Verfahren einstellt. -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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02.08.2011, 11:26
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Die Gerichte folgen dem aber nach meiner Kenntnis nicht und gehen eher von Rechtfertigendem Notstand aus. Die letzten mir bekannten OLG-Entscheidungen stammen aus Stuttgart (4 Ss 71/02, 4 Ss 72/02) und bejahen Sonderrechte. Das Schrifttum hat diese Entscheidungen hauptsächlich nur wegen der Überbetonung der "mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer" kritisiert. Die Ausführungen zum Irrtum beim Fehlalarm dienen mMn lediglich der Vermeidung der Vorlage beim BGH. |
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02.08.2011, 12:29
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#11
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Die Frage der Sonderrechte in diesem Fall sind ja auch rein hypothetischer Natur. Das OLG Stuttgart hat in diesen Urteilen Sonderrechte anerkannt und begründet, bringt aber im Urteil auch zum Ausdruck, dass diese Frage eigentlich nicht wichtig ist.
Zitat Obwohl damit von der Rechtsansicht des OLG Frankfurt abgewichen wird, besteht, unabhängig von der Frage, ob die zu beurteilenden Sachverhalte gleichgelagert sind und ob die Frage dort entscheidungserheblich war, keine Vorlagepflicht nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG. Die Frage, ob dem Betroffenen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zustehen, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er unabhängig davon freizusprechen ist. Der Betroffene handelte nämlich in einer Putativnotstandshilfesituation entsprechend §§ 11 Abs. 1, 16 OWiG, wobei sein Irrtum bezüglich des Fehlalarms nicht auf Fahrlässigkeit beruhte. Aufgrund der durch Funk erfolgten Alarmierung wegen einer Brandmeldung in einem Verbrauchergroßmarkt ging er von einer gegenwärtigen, nicht anders als durch den Feuerwehreinsatz abwendbaren Gefahr für zumindest das Eigentum eines anderen aus. Dieses Rechtsgut, das er schützen wollte, überwog in der konkreten Situation auch das Rechtsgut der Verkehrssicherheit wesentlich, da bezüglich Letzterem aufgrund der mäßigen Geschwindigkeitsüberschreitung und der Tatsache, dass zu der relativ späten Stunde auf der ausgebauten Ausfallstraße keine anderen Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wurden, keine Gefährdung vorlag und der Grad der drohenden Gefahr hierbei zu berücksichtigen ist (Göhler, OWiG 13. Aufl., § 16 Rdnr. 8). Auch hieraus kann man entnehmen, dass eine Vorlage beim BGH nicht erforderlich erscheint. Die Frage der Sonderrechte ist nmM also noch nicht entgültig geklärt, erscheint mir auch nicht klärungsbedürftig. Die späteren Urteile zum Problem beziehen sich auf Stuttgart und erkennen daraus abgeleitet einfach Sonderrechte an.Es erscheint aus meiner Sicht aber gefährlich den Feuerwehrmann/-frau einfach zu sagen: Du hast Sonderrechte. Denn diese nimmt er sich dann, und zwar alle -------------------- |
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02.08.2011, 13:02
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Ich stimme Dir zu, dass die Sachlage eigentlich klar ist.
Das OLG Stuttgart hat sich mMn bei beiden Entscheidungen in der Begründung nicht mit Ruhm bekleckert:
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02.08.2011, 13:08
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#13
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Ich denke auch das die Formulierung auf fahrzeuggebundene Sonderrechte abzielt. Sonst bräuchte, der Argumentation von Achim folgend, überhaupt kein Fahrzeug eine Plakette, da ein Polzeibeamter (so wie in typischen Filmen) jedes Fahrzeug nutzen kann, um z.B. einen flüchtigen Täter zu verfolgen.
Das wäre doch mal eine vernüftige Erklärung gegenüber einer Bußgeldstelle. -------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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02.08.2011, 13:21
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Wie heißt es in der Verordnungsbegründung so knapp und nichtssagend: "Von Verkehrsverboten sind ferner Fahrzeuge, die zu bestimmten Zwecken (medizinische Betreuung, Transport von Behinderten, Polizei, Feuerwehr, Militär etc.) eingesetzt werden, ausgenommen. Solche Fahrzeuge müssen nicht gekennzeichnet werden."
Ein klärendes Wort wie ausschließlich, überwiegend, während, ... wäre hilfreich gewesen. Aber es wäre nett, wenn jemand den Passus mal obergerichtlich klären lassen würde. |
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02.08.2011, 14:20
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#15
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Jetzt weiß ich auch warum Einsatzfahrzeuge der Polizei mit Umweltplaketten ausgerüstet sind. Sie sind nicht von der Kennzeichnungspflicht befreit, da die Sonderrechte der Polizei obliegen, aber nicht an deren Fahrzeuge gebunden sind.
-------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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04.08.2011, 12:30
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1390 Beigetreten: 18.12.2004 Wohnort: Oberbayern Mitglieds-Nr.: 7324 |
Ich denke auch das die Formulierung auf fahrzeuggebundene Sonderrechte abzielt. Sonst bräuchte, der Argumentation von Achim folgend, überhaupt kein Fahrzeug eine Plakette, da ein Polzeibeamter (so wie in typischen Filmen) jedes Fahrzeug nutzen kann, um z.B. einen flüchtigen Täter zu verfolgen. Das denke ich auch. Ändert aber nichts an der Tatsache das es anders geschrieben steht. Vor der Änderung des BKat 2009 war das alleinige abstellen eines Fahrzeugs ohne Umweltplakette auch nicht verboten. Nur das reinfahren, dennoch war es vom Gesetzgeber anders gedacht und aufgrund dessen wurden auch Bußgeldbescheide wieder aufgehoben. |
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04.08.2011, 14:45
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#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
... Vor der Änderung des BKat 2009 war das alleinige abstellen eines Fahrzeugs ohne Umweltplakette auch nicht verboten. ... Und jetzt steht geschreibenZitat 141621 Nimmt man jetzt parkend am Verkehr teil?Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1/270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. 1 Fleißpunkt; 40,00 Doppelmark § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat Da gibt es Leute die sagen Ja, andere sagen Nein. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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04.08.2011, 15:22
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Nimmt man jetzt parkend am Verkehr teil? Zitat Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen. -------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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Gast_Georg_g_* |
04.08.2011, 15:50
Beitrag
#19
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Guests |
Nimmt man jetzt parkend am Verkehr teil? Da gibt es Leute die sagen Ja, andere sagen Nein. Unabhängig von der Feinstaubplakette würde ich sagen, dass auch derjenige, der parkt, ein Verkehrsteilnehmer ist. Eine Definition (von mehreren) lautet: "Verkehrsteilnehmer ist jeder, der sich verkehrserheblich verhält, d.h. wer körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt. Dabei ist es unerheblich, ob er sich selbst im öffentlichen Verkehrsraum befindet oder nicht oder ob er durch seine Anwesenheit oder durch sein Fahrzeug auf einen Verkehrsvorgang einwirkt." (Bernd Huppertz, basierend auf Kommentaren und Rechtsprechung) |
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04.08.2011, 18:36
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
AG Tiergarten hat ja bekanntermaßen so argumentiert:
Halterhaftung für Kosten bei Nichtbenennung des Fahrzeugführers bei Umweltzonen Leitsatz Zur Kostenhaftung des Halters wegen Nichtbenennung des Fahrzeugführers bei Umweltzonenverstoß Tenor In der Bußgeldsache … wird der Antrag des Betroffenen vom 28.03.2008 auf Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17.03.2008 auf Kosten des Betroffenen (§§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) aus den weiterhin zutreffenden Gründen dieses Bescheides als unbegründet verworfen.Die Voraussetzungen der Kostenpflicht des Halters gemäß § 25 a StVG waren gegeben, nachdem der Betroffene die Angabe des Fahrzeugführers „nach §§ 52, 55 StPO“ verweigert hat. Denn § 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlungen gegen §§ 12, 13, 18 VIII StVO (Vgl. König in Hentschel, 39. Aufl., Rdz. 5 zu § 25 a StVG). Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-b...hl=1#focuspoint Aber im selben Gericht sehen es nicht alle Abteilungen so, so dass manchmal pro und manchmal contra Parkverstoß bzw. Kostenebscheid bei Parken ohne Plakette in der Umweltzone entschieden wird. Leider kenne ich gar keine veröffentlichen Entscheidungen, wo mal ein Bußgeldbescheid erlassen und Einspruch eingelegt wurde. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 19.04.2024 - 09:55 |