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> Halten auf Behindertenparkplatz erlaubt?
mel0308
Beitrag 30.03.2011, 07:52
Beitrag #1


Neuling


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hallo
ich würde gerne mal wissen ob auch das halten auf einem behindertenparkplatz verboten ist?

folgende situation:
ich war heute morgen spät dran und musste noch einmal fix zum bäcker. vor dem filiale steht ein schild mit der aufschrift behindertenparkplatz 2x . auf dem einem platz ist auf dem boden eine markierung (ein rollstuhl) auf dem zweiten nicht. daneben sind mehrere normale parkplätze.

ich habe mich auf den platz gestellt auf dem kein rollstuhlzeichen war, weil ich dachte dies sei schon wieder ein normaler parkplatz. als ich ausstieg wurde ich von hinten angerufen ob ich da so stehen bleiben wollte. ich drehte mich um und da stand ein polizist. angelehnt an seinem auto mit ner zigarette im mund (tut mir leid aber ich fand das sehr unhöflich). sein kollege war im bäckergeschäft. auf jeden fall fragt er ja nun ob ich nicht sehen würde das das ein behindertenparkplatz ist. ich schaute mich um auf das schild und sagte: das ich dachte das dieser parkplatz schon normal wäre weil es keine bodenmarkierung gibt und ich nur schnell in den bäcker wollte.
da schreit er mich an, ich soll sofort mein auto wegfahren und ihm meine papiere geben. er wollte nur in ruhe eine rauchen und ich hätte ja gleich wegfahren können dann wäre nichts passiert aber ich kann ja nicht hören und dann muss ich eben meine strafe bekomme. ich war total perplex, ich hatte ja nur nachgefragt. ich dachte immer das das halten auf einem behindertenparkplatz erlaub ist. ich wäre ja innerhalb von 1 minute wieder aus dem geschäft raus gewesen und hätte mein auto auch die ganze zeit im blickfeld gehabt. der polizist war so unhöflich und wirkte auf mich aggressiv das ich mich nicht getraut habe nachzufragen ob halten erlaubt ist oder nicht. auch nicht was es kosten wird, aber ich hab hier schon sowas von 35 euro gelesen. crybaby.gif
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ukr
Beitrag 30.03.2011, 07:56
Beitrag #2


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Hast Du vielleicht ein Foto von der Örtlichkeit?


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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mel0308
Beitrag 30.03.2011, 08:06
Beitrag #3


Neuling


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ja ich habe ein foto gemacht. muss nur mal gucken wie ich das hier vom handy bekomme. also das schild wo drauf steht das es 2 behindertenparkplätze gibt steht in der mitte dieser beiden parkplätze. aber grundsätzlich wollte ich ja nur halten und nicht parken. dem gesetz ist es ja schnurbs das ich unabsichtlich dort gehalten habe.
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superdiesel
Beitrag 30.03.2011, 08:10
Beitrag #4


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Willkommen im VP.

Aus der schlechten Laune des Polizisten solltest du dir nichts machen. Solange keine Beleidigungen fallen: Vergiß es, Unfreundlichkeit ist nicht strafbar. Du mußt dich nicht mit ihm anfreunden.
Und mit gesetzlichen Parkregelungen kennen sich auch nicht alle Uniformierten wirklich gut aus. Das ergibt ja selbst hier im Forum oft Diskussionen und Interpretationsmöglichkeiten. Ein Foto wäre daher wirklich nicht schlecht.

Zitat
ich dachte immer das das halten auf einem behindertenparkplatz erlaub ist. ich wäre ja innerhalb von 1 minute wieder aus dem geschäft raus gewesen und hätte mein auto auch die ganze zeit im blickfeld gehabt.
Wenn du dein Auto verlässt, und sei es auch nur für eine Minute, so ist das IMHO streng genommen kein Halten mehr sondern schon Parken. Eine Be- und Entladetätigkeit ist Brötchenholen ja nun mal nicht.

edit: Das Foto hier hochladen: http://imageshack.us/ , auf 800x600 setzen und den Forum-Link hier hineinkopieren.


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„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten.
Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker.
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MrMurphy
Beitrag 30.03.2011, 08:14
Beitrag #5


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Hallo,

sofern du dein Fahrzeug verläßt parkst du, das ist auf Behindertenparkplätzen verboten.

Und Beschilderungen gehen Bodenmarkierungen vor.

Gruss

MrMurphy
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mel0308
Beitrag 30.03.2011, 09:23
Beitrag #6


Neuling


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ach so. na dann ist der fall ja klar.
und meistens gilt ja auf den discounter parkplätzen die StVo. aber ich werd trotzdem noch mal gucken fahren ob an der parkplatzeinfahrt so ein schild steht. ansonsten wäre es ja privatgelände oder?

Der Beitrag wurde von darkstar bearbeitet: 30.03.2011, 13:40
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorposts gelöscht.
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jordon
Beitrag 30.03.2011, 09:28
Beitrag #7


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Sobald ein Gelände für den öffentlichen Verkehr zu erreichen ist und nicht mit Zäunen oder einer Schranke usw. abgetrennt ist, gilt die StVO.
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Achim
Beitrag 30.03.2011, 09:33
Beitrag #8


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Bei Privatflächen wird es aber wieder interessant, ob die Schilder angeordnet sind.


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superdiesel
Beitrag 30.03.2011, 09:48
Beitrag #9


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...und wie sie aussehen. tongue.gif


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und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

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Kai R.
Beitrag 30.03.2011, 09:59
Beitrag #10


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auf jeden Fall ist halten auf Behindertenparkplätzen nicht verboten, so lange Du niemand behinderst. Und noch warst Du ja nicht in den Laden gegangen. Daher sehe ich nicht, was man Dir hier vorwerfen könnte.

Eine Verwarnung hätte der freundliche police.gif auch direkt kassieren können. Warte mal ab, ob da überhaupt noch etwas kommt. Falls ja kann man einen Einspruch prüfen.

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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mel0308
Beitrag 30.03.2011, 10:09
Beitrag #11


Neuling


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also der parkplatz hat keine schranke oder so. normaler netto parkplatz eben.
ich war aber schon aus dem auto ausgestiegen.
hätte er die verwarnung gleich abkassieren könne?! wird das andere denn jetzt teurer als 35 euro wenn es per post kommt? und ich gehe mal davon aus der was kommt, der hatte ja so schlechte laune.
eine kollegin meinte ich würde sogar einen punkt bekommen. blink.gif
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Nicht-Hase
Beitrag 30.03.2011, 10:15
Beitrag #12


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Zitat (mel0308 @ 30.03.2011, 11:09) *
eine kollegin meinte ich würde sogar einen punkt bekommen. blink.gif

Leider ist die Strafe in Deutschland nicht so hoch.
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Digo
Beitrag 30.03.2011, 10:18
Beitrag #13


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Zitat (MrMurphy @ 30.03.2011, 09:14) *
sofern du dein Fahrzeug verläßt parkst du, das ist auf Behindertenparkplätzen verboten.

http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_fo...sg-991!2000

Zitat
Danach liegt noch kein 'Verlassen' des Fahrzeugs vor, wenn man Sicht auf das Fahrzeug hat und sich bis max. 50 m entfernt vom Fahrzeug aufhält mit der Möglichkeit, jederzeit zum Fahrzeug zurückzukehren. Auch bei dieser Spielart des Haltens wird aber das Halten zum Parken, wenn es länger als drei Minuten dauert.
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Mitleser
Beitrag 30.03.2011, 10:27
Beitrag #14


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Ein Netto-Parkplatz ohne Schranke ist in 99,9999% der Fälle öffentlicher Verkehrsraum, die StVO gilt.
Zu klären bleibt jedoch -wie oben bereits mehrfach durch andere User angedeutet-, ob an der fraglichen Stelle wirklich ein Behindertenparkplatz vorliegt, auf welchem man ordnungswidrig Falschparken kann. Waren die Schilder behördlich richtig angeordnet (auf die Schnelle schwierig zu prüfen), entsprechen sie dem amtlichen Vorgaben (Foto?) und ist die fragliche Fläche wirklich von dem Schild erfasst (wie genau sieht das Zusatzzeichen "2x" aus, wo steht das Schild genau, ... -> Foto?).

Daneben bleibt noch die Frage, ob wirklich geparkt wurde (anscheinend ja nicht) und ob überhaupt jemals Post kommt oder der Polizist den Vorgang auf der Wache noch einmal genauer überdacht hat.
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auto67
Beitrag 30.03.2011, 11:08
Beitrag #15


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Zitat (Nicht-Hase @ 30.03.2011, 10:15) *
Zitat (mel0308 @ 30.03.2011, 11:09) *
eine kollegin meinte ich würde sogar einen punkt bekommen. blink.gif

Leider ist die Strafe in Deutschland nicht so hoch.
Volle Zustimmung zu Deinem "leider". Zum Glück dürfen Falschparker auf Behindertenparkplätzen sofort abgeschleppt werden! Und zum Glück wird dies in vielen Kommunen auch so gemacht. Beim Thema "Halten auf Behindertenparkplätzen" gibt es für berechtigte Parkinteressenten ein großes Problem: Wie soll man erkennen, dass jemand nur hält und der Platz innerhalb von wenigen Minuten frei wird? Geöffnete Türen, laufender Motor wären schon hilfreiche Indizien, aber dazu ist ein "Halter" ja nicht verpflichtet. Ein anderes Problem beim Halten auf Behindertenparkplätzen z.B. vor Sparkassen ist die mögliche hohe Zahl der Haltenden, die schnell etwas einwerfen oder an den Geldautomaten wollen. Dadurch kann der Behindertenparkplatz seinen eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen. Meine persönliche Einstellung zu dem Thema: Behindertenparkplätze sollten für alle Nichtbehinderten tabu sein, immer! Ein blockierter Behindertenparkplatz ist für einen Behinderten u.U ein massiver Eingriff in sein Privatleben. Wenn man mit Nichtbehinderten dieses Thema diskutiert, hört man an dieser Stelle der Diskussion häufig das Argument, dass der Parkplatz ja auch durch einen Berechtigten besetzt sein könnte. Das stimmt, aber das ist eine Frage der Wahrscheinlichkeit. Behindertenparkplätze spielen im Leben eines Behinderten ein wichtige Rolle, das Recht dort zu Parken ist ein Nachteilsausgleich, der die Integration, die Teilnahme am Alltag erst ermöglicht. Dementsprechend werden sie auch durch die Rechtsprechung "geschützt". Ein Grundprinzip dabei ist, dass ein Behinderter mit höherer Wahrscheinlichkeit einen freien Behindertenparkplatz vorfinden können muss, als ein Nichtbehinderter einen freien normalen Parkplatz.

Viele Grüße! wavey.gif
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HaWeThie
Beitrag 30.03.2011, 11:59
Beitrag #16


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Zitat (Digo @ 30.03.2011, 11:18) *
Zitat
Danach liegt noch kein 'Verlassen' des Fahrzeugs vor, wenn man Sicht auf das Fahrzeug hat und sich bis max. 50 m entfernt vom Fahrzeug aufhält mit der Möglichkeit, jederzeit zum Fahrzeug zurückzukehren. Auch bei dieser Spielart des Haltens wird aber das Halten zum Parken, wenn es länger als drei Minuten dauert.


Zitat
und hätte mein auto auch die ganze zeit im blickfeld gehabt.
dann hätte der TE doch sehen müssen, dass da zwei Polizeibeamte auftauchen... whistling.gif


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Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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AMenge
Beitrag 30.03.2011, 12:05
Beitrag #17


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Zitat (auto67 @ 30.03.2011, 11:08) *
Meine persönliche Einstellung zu dem Thema: Behindertenparkplätze sollten für alle Nichtbehinderten tabu sein, immer!

Sehe ich genauso. Ich brauche dazu auch keine haarspalterischen Unterscheidungen, ob das nun öffentlicher oder privater Grund bzw. ob der Parkplatz auch amtlich richtig kenntlich gemacht wurde. Wenn ich erkennen kann, dass jemand da einen Behindertenparkplatz schaffen wollte, dann respektiere ich das und freue mich darüber, dass ich meine Beine benutzen kann.
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Kai R.
Beitrag 30.03.2011, 12:07
Beitrag #18


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Zitat (Mitleser @ 30.03.2011, 11:27) *
Zu klären bleibt jedoch -wie oben bereits mehrfach durch andere User angedeutet-, ob an der fraglichen Stelle wirklich ein Behindertenparkplatz vorliegt, auf welchem man ordnungswidrig Falschparken kann. Waren die Schilder behördlich richtig angeordnet (auf die Schnelle schwierig zu prüfen), entsprechen sie dem amtlichen Vorgaben (Foto?) und ist die fragliche Fläche wirklich von dem Schild erfasst (wie genau sieht das Zusatzzeichen "2x" aus, wo steht das Schild genau, ... -> Foto?).

Daneben bleibt noch die Frage, ob wirklich geparkt wurde (anscheinend ja nicht) und ob überhaupt jemals Post kommt oder der Polizist den Vorgang auf der Wache noch einmal genauer überdacht hat.

exakt diese Gründe lassen mich vermuten dass da nichts mehr kommen wird. Nach meinem Wissen schildern Supermärkte die Behindertenparkplätze selber aus ohne dass die behördlich angeordnet werden.

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Bonsai-Brummi
Beitrag 30.03.2011, 12:09
Beitrag #19


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Zitat (AMenge @ 30.03.2011, 13:05) *
Wenn ich erkennen kann, dass jemand da einen Behindertenparkplatz schaffen wollte, dann respektiere ich das und freue mich darüber, dass ich meine Beine benutzen kann.


So einfach kann das Leben sein cheers.gif
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Digo
Beitrag 30.03.2011, 12:29
Beitrag #20


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Zitat (HaWeThie @ 30.03.2011, 12:59) *
dann hätte der TE doch sehen müssen, dass da zwei Polizeibeamte auftauchen... whistling.gif

Hat er vermutlich auch, aber da er dachte, er würde auf einem richtigen Parkplatz stehen hat er dadrauf nicht reagiert.
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Andreas
Beitrag 30.03.2011, 12:33
Beitrag #21


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Zitat (Kai R. @ 30.03.2011, 13:07) *
Nach meinem Wissen schildern Supermärkte die Behindertenparkplätze selber aus ohne dass die behördlich angeordnet werden.


Ich kenne keinen einzigen Supermarktparkplatz in meiner Gegend mit einem behördlich angeordneten Behindertenparkplatz.


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Achim
Beitrag 30.03.2011, 12:40
Beitrag #22


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Erkenne ich hier massive Verstöße gegen § 33 Abs. 2 StVO think.gif



whistling.gif


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Berndi962
Beitrag 30.03.2011, 12:53
Beitrag #23


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Zitat
§ 33 StVO
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.


Wirkt sich ein auf privatem Gelände, wie z. B. einem Supermarktparkplatz, angebrachtes VKZ 314 mit ZZ 1044 auf den "Verkehr" aus? think.gif


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janr
Beitrag 30.03.2011, 13:37
Beitrag #24


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Ja wenn doch ein Supermarktparkplatz als öffentlicher Verkehrsraum gilt, dann ist dort auch Verkehr.
Dort gilt auch (zum Teil) die StVO.

Und wenn am Wochenende der Parkplatz zu ist, geschloßen, Schranke/Zaun, alles dich ist, dann ist dort privater Verkehr und es wirkt sich auch auf diesen aus.

Im §33 steht ja nur Verkehr, also jeglicher Verkehr (na na na, nicht gleich an das andere denken laugh2.gif ).


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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Achim
Beitrag 30.03.2011, 13:39
Beitrag #25


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Zweifelsohne, da ja hier öffentlicher Verkehr stattfindet wavey.gif

Zitat (janr @ 30.03.2011, 14:37) *
Dort gilt auch (zum Teil) die StVO.

Nicht ganz. Es gilt alles, ohne Ausnahme


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janr
Beitrag 30.03.2011, 13:47
Beitrag #26


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rvl gilt ja oft genug nicht. wink.gif


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rapit
Beitrag 30.03.2011, 13:49
Beitrag #27


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Ich kenne nicht einen einzigen Nettoparkplatz, der zumindest mal richtig beschildert wäre, was Behindertenparkplätze angeht.

Die haben alle innerhalb eines blauen Beinaheschildes ein Rollstuhlsymbol.


Dadurch mag der Grundstücksinhaber klar zum Ausdruck bringen, dass er hier niemend anderen parken haben möchte, aber für eine behördliche Verwarnung reicht das nicht!

Ich diskutiere gerne darüber, ob der Grundbesitzer ein dort abgestelltes Auto wegschleppen lassen darf (m.M. nach ja), aber die cop.gif kann keinen Knollen ausstellen.


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Andreas
Beitrag 30.03.2011, 13:56
Beitrag #28


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Zitat (rapit @ 30.03.2011, 14:49) *
Die haben alle innerhalb eines blauen Beinaheschildes ein Rollstuhlsymbol.


..und diese Schildchen auf den Parkplätzen kann man i. d. R. nicht mit amtlichen VZ verwechseln.


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Arthur Dent
Beitrag 30.03.2011, 14:08
Beitrag #29


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Zitat (janr @ 30.03.2011, 13:47) *
rvl gilt ja oft genug nicht. wink.gif

Das liegt aber an der Thematik "Fahrbahn oder keine Fahrbahn" und hat mit den Besitzverhältnissen nix zu tun. wink.gif


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"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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Achim
Beitrag 30.03.2011, 14:08
Beitrag #30


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Zitat (janr @ 30.03.2011, 14:47) *
rvl gilt ja oft genug nicht. wink.gif

Liegt aber nicht an der StVO, sondern an den fehlenden Straßen-/Fahrbahnzuordnungen. Die StVO ist durch diese Definitionsfragen nicht außer Kraft gesetzt.


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janr
Beitrag 30.03.2011, 14:13
Beitrag #31


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Zitat (Arthur Dent @ 30.03.2011, 15:08) *
... Thematik "Fahrbahn oder keine Fahrbahn" ...
Zitat (Achim @ 30.03.2011, 15:08) *
... fehlenden Straßen-/Fahrbahnzuordnungen. ...
Weis ich doch wink.gif
Dennoch gilt oft dieser wesentliche Teil der StVO nicht - egal aus welchem Grund. tongue.gif


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Achim
Beitrag 30.03.2011, 14:26
Beitrag #32


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Klar gilt dieser Teil. Da aber keine Fahrbahnen im Sinne § 8 StVO da sind, kann man ihn auch nicht anwenden. Es muss also eine andere Regelung her, hier dann § 1 StVO. wavey.gif


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mel0308
Beitrag 30.03.2011, 19:23
Beitrag #33


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Zitat (Digo @ 30.03.2011, 13:29) *
Zitat (HaWeThie @ 30.03.2011, 12:59) *
dann hätte der TE doch sehen müssen, dass da zwei Polizeibeamte auftauchen... whistling.gif

Hat er vermutlich auch, aber da er dachte, er würde auf einem richtigen Parkplatz stehen hat er dadrauf nicht reagiert.


ja hat sie wink.gif wie gesagt, sonst hätte ich mich da nicht hingestellt. hab das blaue auto ja gesehen.

hier ist das bild das ich schnell mit dem handy gemacht habe. ich stand auf dem rechten. daneben stand noch ein auto.

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rapit
Beitrag 30.03.2011, 19:33
Beitrag #34


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das ist nie und nimmer ein Nettoparkplatz.

Die haben keine echten Verkehrsschilder.


Nun zu dem Ding auf dem Foto.

Also ein VZ gem. VZ-Katalog ist das auch nicht.

könnte man u.U. fehlinterpretieren. Hier dürfen nur Behinderten-Fahrgemeinschaften parken, die 2 Rollis dabeihaben whistling.gif

Aber zumindest weiß man eigentlich, was gemeint ist!

Dort zu parken war also meiner Meinung nach jedenfalls nicht gut ranting.gif


Ob der Knollen gerechtfertigt ist, hängt im Ergebnis vom Richter ab.

Wenn der ein OLG über sich hat, was die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, hast Du keine Chance.

Ganz egal, ob das Schild so ganz korrekt ist, oder nicht.

Das basteln sich Gemeinden auch so, und meistens ist das leider gerichtsfest.


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sda2
Beitrag 30.03.2011, 20:05
Beitrag #35


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Zitat (rapit @ 30.03.2011, 19:33) *
das ist nie und nimmer ein Nettoparkplatz.


Doch, es gibt zwei Supermarktketten, die Netto heißen: Klick wavey.gif
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Lesley
Beitrag 30.03.2011, 20:38
Beitrag #36


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Das ist doch der Nettoparkplatz in Schildow, oder?

Wenn ja, dann verstehe ich wirklich nicht, warum du auf den Behindertenparkplätze parken/halten musstest.
Da sind rumherum noch x normale Parkplätze, wo man vielleicht 5-10m weiter laufen muss. mad.gif
Und vom Bäcker aus hat man die gezeigten Parkplätze nicht wirklich im Blickfeld. dry.gif

Kein Verständnis. thumbdown.gif


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mel0308
Beitrag 30.03.2011, 21:11
Beitrag #37


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schildow? kenn ich leider nicht. das ist ein nettoparkplatz in rostock.
naja ... passiert ist passiert. ich hätte gedacht das man auf behindertenparkplätzen halten kann. aber wenn aussteigen schon nicht mehr halten ist dann hab ich halt pech gehabt.

danke an alle smile.gif
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Lesley
Beitrag 30.03.2011, 21:25
Beitrag #38


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Zitat (mel0308 @ 30.03.2011, 21:11) *
schildow? kenn ich leider nicht. das ist ein nettoparkplatz in rostock.



Okay, dann vergiss mein Posting. whistling.gif
Aber da sieht es genauso aus.
Scheint eine Netto-typische Anordnung zu sein.


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***Luna***
Beitrag 31.03.2011, 08:43
Beitrag #39


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Die Zusatzschilder
(1) „keine Wendemöglichkeit für LKW“ (verbal)
(2) „im gesamten Wendebereich“ (verbal)
(3) „…Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde“ (Anzahl x Symbol)

wurden zur einheitlichen Anwendung im Land Mecklenburg-Vorpommern verbindlich schon 2002 eingeführt. Bei zwei Behindertenparkflächen sind diese zwischen den beiden Stellflächen aufzustellen.


Also nicht (nur) netto-typisch.
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Achim
Beitrag 31.03.2011, 09:52
Beitrag #40


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Zitat (***Luna*** @ 31.03.2011, 09:43) *
Bei zwei Behindertenparkflächen sind diese zwischen den beiden Stellflächen aufzustellen.

Warum hält sich den MV nicht einfach an die Verlautbarung des BMV und macht es eindeutig think.gif


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superdiesel
Beitrag 31.03.2011, 10:18
Beitrag #41


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Zitat (***Luna*** @ 31.03.2011, 09:43) *
Die Zusatzschilder...
wurden zur einheitlichen Anwendung im Land Mecklenburg-Vorpommern verbindlich schon 2002 eingeführt.

Kann man das irgendwo nachlesen?


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Mitleser
Beitrag 31.03.2011, 12:58
Beitrag #42


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Zitat (mel0308 @ 30.03.2011, 22:11) *
ich hätte gedacht das man auf behindertenparkplätzen halten kann. aber wenn aussteigen schon nicht mehr halten ist dann hab ich halt pech gehabt.

no.gif Aussteigen und nicht weggehen ist und bleibt Halten und nicht Parken. Und Halten darf man auch auf richtig (hier mMn nicht gegeben) beschilderten Rolliplätzen.
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