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> § 24c StVG
Polo79
Beitrag 12.02.2011, 21:04
Beitrag #1


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Herr Schmitt ist am 31.03.1965 geboren. Er hat nie eine FE besessen.

Am 01.02.2011 wird ihm die Klasse B erteilt.
Wird er am 31.01.2011 fahrtüchtig mit 0,4 Promille auf einem Mofa angetroffen, bleibt er gänzlich straffrei. Die gleiche Handlung einen Tag später kostet ihn 250 €, 2 Punkte sowie die Anordnung zum Aufbauseminar.

Ist diese Einschätzung richtig?


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Jens
Beitrag 12.02.2011, 21:09
Beitrag #2


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Oliver
Beitrag 12.02.2011, 21:51
Beitrag #3


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Bleibt die Aussage richtig bei folgenden Änderungen? Ich denke schon.

- Fahrer eines motorisierten Krankenfahrstuhls
- unabhängig vom Geburtsdatum


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Polo79
Beitrag 12.02.2011, 21:58
Beitrag #4


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Ja, ein Krankenfahrstuhl ist auch ein Kraftfahrzeug.


Bleibt die Frage, ob das nicht ungerecht ist. think.gif
Spontan dachte ich an die scheinbar paradoxe Regelung, dass jemand während eines Fahrverbots ebenfalls kein Mofa führen darf, wohingegen jemand, dem die FE ganz entzogen wird, sehr wohl. Allerdings ist diese Konstellation m.E. überhaupt nicht vergleichbar, da dem Fahrverbot eine rechtswidrige Tat vorausgegangen ist, und es auch eine "Denkzettelfunktion" hat. Hier sieht das aber anders aus. Herr Schmitt hat sich überhaupt nichts zu Schulden kommen lassen...


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.02.2011, 22:00
Beitrag #5





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Zitat (Polo79 @ 12.02.2011, 21:58) *
Herr Schmitt hat sich überhaupt nichts zu Schulden kommen lassen...

Doch, er hat eine Fahrerlaubnis erworben. laugh2.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.02.2011, 23:18
Beitrag #6





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Übrigens muss Herr Schmitt nicht unbedingt ein vor April 1965 geborener Mofa-Fahrer sein, er könnte auch ein 21-jähriger Inhaber der Klasse M sein. Auch dann bleibt seine Fahrt mit 0,4 Promille (ohne Ausfallerscheinungen) folgenlos. Erwirbt er dann die Klasse B, unterliegt er der 0,0-Promille-Regelung.
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Weihnachtsmann
Beitrag 12.02.2011, 23:33
Beitrag #7


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Nur nochmal zum Mitmeißeln: Wenn jemandem der Führerschein für zB einen Monat abgenommen wurde, weil er zB 41 km/h agO zu schnell war, dann darf er KEIN Mofa fahren.
Macht der gleiche jemand den selben Fehler aber solange, bis er genug Punkte zusammen hat (18 glaube ich), und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann darf er Mofa fahren??


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Jens
Beitrag 12.02.2011, 23:34
Beitrag #8


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.02.2011, 23:39
Beitrag #9





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Wobei derjenige erst dann Mofa fahren darf, wenn er eine Prüfbescheinigung erworben hat (oder eben vor April 1965 geboren ist). Fährt er nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Prüfbescheinigung ein Mofa, dann ist das nur eine OWi, die mit 20 Euro geahndet wird. Fährt jemand dagegen während eines Fahrverbots Mofa, dann macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
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Oliver
Beitrag 12.02.2011, 23:43
Beitrag #10


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Zitat (Weihnachtsmann @ 12.02.2011, 23:33) *
Wenn jemandem der Führerschein für zB einen Monat abgenommen wurde, weil er zB 41 km/h agO zu schnell war, dann darf er KEIN Mofa fahren.
Macht der gleiche jemand den selben Fehler aber solange, bis er genug Punkte zusammen hat (18 glaube ich), und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann darf er Mofa fahren??

Zitat (Jens @ 12.02.2011, 23:34) *
Ja

Wo steht denn, dass nicht auch im zweiten Fall zusätzlich zur Entziehung ein Fahrverbot erteilt wird?


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JTH
Beitrag 13.02.2011, 06:48
Beitrag #11


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Wird die FE wegen zu vieler Punkte entzogen ist dies Verwaltungsrecht. Ein Fahrverbot kann nur aufgrund Straf- oder OWi-Rechtes ausgesprochen werden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Natürlich ist es möglich, daß für ein anhängiges OWi-Verfahren zeitgleich ein FV ausgesprochen wurde. Das ist aber eine andere Baustelle.

Grundsätzlich besteht zwischen FE-Entzug und FV deutliche Unterschiede. Einer davon ist eben, daß das FV idR verbietet jegliche Kfz zu führen und beim Entzug der FE ist es nicht mehr erlaubt FE-pflichtige Kfz zu führen.


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Oliver
Beitrag 13.02.2011, 10:08
Beitrag #12


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Zitat (JTH @ 13.02.2011, 06:48) *
Wird die FE wegen zu vieler Punkte entzogen ist dies Verwaltungsrecht. Ein Fahrverbot kann nur aufgrund Straf- oder OWi-Rechtes ausgesprochen werden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Das sehe ich auch so.

In diesen Fällen:
Zitat (Weihnachtsmann @ 12.02.2011, 23:33) *
Wenn jemandem der Führerschein für zB einen Monat abgenommen wurde, weil er zB 41 km/h agO zu schnell war, dann darf er KEIN Mofa fahren.
Macht der gleiche jemand den selben Fehler aber solange, bis er genug Punkte zusammen hat (18 glaube ich), und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann darf er Mofa fahren??

wird aber stets ein Fahrverbot erteilt - auch bei Entziehung der Fahrerlaubnis. Man muss hier also feststellen, dass die Person weder im ersten noch im zweiten Fall Mofa fahren darf. Ich stimme aber zu, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht automatisch zu einem Fahrverbot führt.


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Gast_klaus62_*
Beitrag 13.02.2011, 11:32
Beitrag #13





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Zitat (Oliver @ 13.02.2011, 10:08) *
In diesen Fällen:
Zitat (Weihnachtsmann @ 12.02.2011, 23:33) *
Wenn jemandem der Führerschein für zB einen Monat abgenommen wurde, weil er zB 41 km/h agO zu schnell war, dann darf er KEIN Mofa fahren.
Macht der gleiche jemand den selben Fehler aber solange, bis er genug Punkte zusammen hat (18 glaube ich), und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann darf er Mofa fahren??

wird aber stets ein Fahrverbot erteilt - auch bei Entziehung der Fahrerlaubnis.


und wo steht das?

wenn "stets" zusätzlich zur FE ein FV erteilt wird, muss es ja irgendwo schriftlich festgehalten sein think.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 13.02.2011, 13:41
Beitrag #14





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Zitat (klaus62 @ 13.02.2011, 11:32) *
und wo steht das?

@Oliver bezieht sich auf den geschilderten Beispielfall, also eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h agO. Dieser Verstoß führt ja zu einem 1-monatigen Fahrverbot. Und bei Erreichen bzw. Überschreiten von 18 Punkten dann eben auch zur Entziehung der FE.
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DerBremer
Beitrag 14.02.2011, 18:44
Beitrag #15


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Zitat (Georg_g @ 12.02.2011, 23:39) *
Fährt jemand dagegen während eines Fahrverbots Mofa, dann macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.


Das ist ja schon etwas eigenartig: Ich fahre Mofa wo ich keine Fahrerlaubnis für brauche,würde mich dann aber für Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 15.02.2011, 02:23
Beitrag #16





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Zitat (DerBremer @ 14.02.2011, 18:44) *
... würde mich dann aber für Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.

"Fahren ohne Fahrerlaubnis" ist auch nur die Überschrift des § 21 StVG, die nichts über die exakten Tatbestandsmerkmale aussagt. Im Text selbst wird es eben auch unter Strafe gestellt, wenn jemand ein Kraftfahrzeug (also auch ein Mofa) führt, obwohl er einem Fahrverbot unterliegt.

Außerdem kann man sich auch wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" strafbar machen, wenn man gar nicht gefahren ist, aber als Halter eine verbotene Fahrt anordnet oder zulässt. Auch hier stimmt die Überschrift des § 21 StVG insofern nicht.
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