§ 24c StVG |
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12.02.2011, 21:04
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 |
Am 01.02.2011 wird ihm die Klasse B erteilt. Wird er am 31.01.2011 fahrtüchtig mit 0,4 Promille auf einem Mofa angetroffen, bleibt er gänzlich straffrei. Die gleiche Handlung einen Tag später kostet ihn 250 €, 2 Punkte sowie die Anordnung zum Aufbauseminar. Ist diese Einschätzung richtig? -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. |
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12.02.2011, 21:09
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30302 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ja
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12.02.2011, 21:51
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1585 Beigetreten: 29.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13348 |
Bleibt die Aussage richtig bei folgenden Änderungen? Ich denke schon.
- Fahrer eines motorisierten Krankenfahrstuhls - unabhängig vom Geburtsdatum -------------------- Sei dabei! - der Film des ABC-Zugs München-Land
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12.02.2011, 21:58
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 |
Ja, ein Krankenfahrstuhl ist auch ein Kraftfahrzeug.
Bleibt die Frage, ob das nicht ungerecht ist. Spontan dachte ich an die scheinbar paradoxe Regelung, dass jemand während eines Fahrverbots ebenfalls kein Mofa führen darf, wohingegen jemand, dem die FE ganz entzogen wird, sehr wohl. Allerdings ist diese Konstellation m.E. überhaupt nicht vergleichbar, da dem Fahrverbot eine rechtswidrige Tat vorausgegangen ist, und es auch eine "Denkzettelfunktion" hat. Hier sieht das aber anders aus. Herr Schmitt hat sich überhaupt nichts zu Schulden kommen lassen... -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. |
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Gast_Georg_g_* |
12.02.2011, 22:00
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#5
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Gast_Georg_g_* |
12.02.2011, 23:18
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#6
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Übrigens muss Herr Schmitt nicht unbedingt ein vor April 1965 geborener Mofa-Fahrer sein, er könnte auch ein 21-jähriger Inhaber der Klasse M sein. Auch dann bleibt seine Fahrt mit 0,4 Promille (ohne Ausfallerscheinungen) folgenlos. Erwirbt er dann die Klasse B, unterliegt er der 0,0-Promille-Regelung.
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12.02.2011, 23:33
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 615 Beigetreten: 13.10.2010 Wohnort: Da wo es grundsätzlich zu kalt ist Mitglieds-Nr.: 56033 |
Nur nochmal zum Mitmeißeln: Wenn jemandem der Führerschein für zB einen Monat abgenommen wurde, weil er zB 41 km/h agO zu schnell war, dann darf er KEIN Mofa fahren.
Macht der gleiche jemand den selben Fehler aber solange, bis er genug Punkte zusammen hat (18 glaube ich), und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann darf er Mofa fahren?? Verwirrte Grüße vom Nordpol Der Weihnachtsmann 4°C |
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12.02.2011, 23:34
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#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30302 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ja
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Gast_Georg_g_* |
12.02.2011, 23:39
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#9
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Wobei derjenige erst dann Mofa fahren darf, wenn er eine Prüfbescheinigung erworben hat (oder eben vor April 1965 geboren ist). Fährt er nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Prüfbescheinigung ein Mofa, dann ist das nur eine OWi, die mit 20 Euro geahndet wird. Fährt jemand dagegen während eines Fahrverbots Mofa, dann macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
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12.02.2011, 23:43
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1585 Beigetreten: 29.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13348 |
Wenn jemandem der Führerschein für zB einen Monat abgenommen wurde, weil er zB 41 km/h agO zu schnell war, dann darf er KEIN Mofa fahren. Macht der gleiche jemand den selben Fehler aber solange, bis er genug Punkte zusammen hat (18 glaube ich), und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann darf er Mofa fahren?? Ja Wo steht denn, dass nicht auch im zweiten Fall zusätzlich zur Entziehung ein Fahrverbot erteilt wird? -------------------- Sei dabei! - der Film des ABC-Zugs München-Land
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13.02.2011, 06:48
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Wird die FE wegen zu vieler Punkte entzogen ist dies Verwaltungsrecht. Ein Fahrverbot kann nur aufgrund Straf- oder OWi-Rechtes ausgesprochen werden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Natürlich ist es möglich, daß für ein anhängiges OWi-Verfahren zeitgleich ein FV ausgesprochen wurde. Das ist aber eine andere Baustelle. Grundsätzlich besteht zwischen FE-Entzug und FV deutliche Unterschiede. Einer davon ist eben, daß das FV idR verbietet jegliche Kfz zu führen und beim Entzug der FE ist es nicht mehr erlaubt FE-pflichtige Kfz zu führen. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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13.02.2011, 10:08
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1585 Beigetreten: 29.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13348 |
Wird die FE wegen zu vieler Punkte entzogen ist dies Verwaltungsrecht. Ein Fahrverbot kann nur aufgrund Straf- oder OWi-Rechtes ausgesprochen werden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Das sehe ich auch so. In diesen Fällen: Wenn jemandem der Führerschein für zB einen Monat abgenommen wurde, weil er zB 41 km/h agO zu schnell war, dann darf er KEIN Mofa fahren. Macht der gleiche jemand den selben Fehler aber solange, bis er genug Punkte zusammen hat (18 glaube ich), und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann darf er Mofa fahren?? wird aber stets ein Fahrverbot erteilt - auch bei Entziehung der Fahrerlaubnis. Man muss hier also feststellen, dass die Person weder im ersten noch im zweiten Fall Mofa fahren darf. Ich stimme aber zu, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht automatisch zu einem Fahrverbot führt. -------------------- Sei dabei! - der Film des ABC-Zugs München-Land
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Gast_klaus62_* |
13.02.2011, 11:32
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#13
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In diesen Fällen: Wenn jemandem der Führerschein für zB einen Monat abgenommen wurde, weil er zB 41 km/h agO zu schnell war, dann darf er KEIN Mofa fahren. Macht der gleiche jemand den selben Fehler aber solange, bis er genug Punkte zusammen hat (18 glaube ich), und ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann darf er Mofa fahren?? wird aber stets ein Fahrverbot erteilt - auch bei Entziehung der Fahrerlaubnis. und wo steht das? wenn "stets" zusätzlich zur FE ein FV erteilt wird, muss es ja irgendwo schriftlich festgehalten sein |
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Gast_Georg_g_* |
13.02.2011, 13:41
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#14
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und wo steht das? @Oliver bezieht sich auf den geschilderten Beispielfall, also eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h agO. Dieser Verstoß führt ja zu einem 1-monatigen Fahrverbot. Und bei Erreichen bzw. Überschreiten von 18 Punkten dann eben auch zur Entziehung der FE. |
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14.02.2011, 18:44
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#15
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 08.01.2008 Wohnort: Bremen Mitglieds-Nr.: 39369 |
Fährt jemand dagegen während eines Fahrverbots Mofa, dann macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Das ist ja schon etwas eigenartig: Ich fahre Mofa wo ich keine Fahrerlaubnis für brauche,würde mich dann aber für Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. |
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Gast_Georg_g_* |
15.02.2011, 02:23
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#16
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... würde mich dann aber für Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. "Fahren ohne Fahrerlaubnis" ist auch nur die Überschrift des § 21 StVG, die nichts über die exakten Tatbestandsmerkmale aussagt. Im Text selbst wird es eben auch unter Strafe gestellt, wenn jemand ein Kraftfahrzeug (also auch ein Mofa) führt, obwohl er einem Fahrverbot unterliegt. Außerdem kann man sich auch wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" strafbar machen, wenn man gar nicht gefahren ist, aber als Halter eine verbotene Fahrt anordnet oder zulässt. Auch hier stimmt die Überschrift des § 21 StVG insofern nicht. |
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