Erhöhung des Bußgelds gem. § 17 OWig in Verbindung mit § 3 BKatV |
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Erhöhung des Bußgelds gem. § 17 OWig in Verbindung mit § 3 BKatV |
01.02.2011, 16:41
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#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 01.02.2011 Mitglieds-Nr.: 57557 |
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01.02.2011, 16:49
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#2
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24390 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, 135km,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. M. W. sind die Bußgeldsachbearbeiter in dem Fall an keine festen Vorgaben gebunden, sondern entscheiden fallbezogen. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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01.02.2011, 16:49
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Die Erhöhung liegt im Ermessen der BG-Behörde. Wenn ich richtig gerechnet habe wurde das Regel-Bußgeld verdoppelt. Dies ist ein durchaus gängiger Wert, wenn es um eine angemessene Erhöhung wegen beharrlicher Begehung geht und hat vor Gericht auch regelmäßig Bestand.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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01.02.2011, 16:59
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#4
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Frage: wie rechnet sich das? Wie kommen die auf 240 EUR? Wie und wo kann ich das nachvollziehen? Das Regel-Bußgeld kann in diesem Fall "angemessen" erhöht werden, so heißt es. Was die Bußgeldstelle als "angemessen" betrachtet, liegt in ihrer eigenen Auffassung und kann auch durch einzelfallbezogene Umstände mitbestimmt werden; so ist z.B. eine deutlichere Erhöhung des Regelsatzes angemessen, um so mehr (einschlägige) Verfehlungen der Betroffene schon auf seinem Flensburger Konto hat. Die Obergrenze stellt die Verdoppelung des Regelsatzes dar. Das scheint man bei dir so gemacht zu haben (120.- EUR Regelsatz x2). -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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01.02.2011, 17:07
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#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 01.02.2011 Mitglieds-Nr.: 57557 |
Danke für Eure Antworten. Also, muss ich es ohne zu murren schlucken.
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01.02.2011, 17:10
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Also, muss ich es ohne zu murren schlucken. Nicht zwingend. Jeder Betroffene hat die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, hier also einen fristgemäßen Einspruch. Man kann den Einspruch auf die Höhe des Bußgelds beschränken, d.h. man gibt zu erkennen, dass man den Tatvorwurf nicht als solchen abstreitet, sondern mit der Bußgeldhöhe nicht einverstanden ist. Allerdings sollte man das dann auch vernünftig begründen können. Man erreicht aber mE allenfalls eine relativ geringfügige Absenkung des Bußgeldes, also eine BG-Höhe zwischen 120.- EUR und 240.- EUR. Wenn der Einspruch überhaupt von Erfolg beschieden sein sollte. Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 01.02.2011, 17:12 -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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01.02.2011, 18:24
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 709 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48047 |
Frage: wie rechnet sich das? Wie kommen die auf 240 EUR? Das geht nach Ermessen der Bußgeldstelle und da gibt es es zwischen den einzelnen Bußgeldstellen große Unterschiede - eine andere hätte vielleicht nur um 50% erhöht oder sogar gar nicht. Also kann dir auch keiner vorher sagen um wieviel beim nächsten Verstoß erhöht wird. Oder ob sogar ein Fahrverbot verhängt werden wird. Es ist gewissermaßen eine Lotterie. Zitat Wie und wo kann ich das nachvollziehen? Gar nicht. Das macht das System ja so 'transparent und bürgernah'. Was die Bußgeldstelle als "angemessen" betrachtet, liegt in ihrer eigenen Auffassung Die man aber natürlich gerichtlich überprüfen lassen kann z.B. ob sie noch verhältnismäßig ist. Es ist übrigens auch möglich ein Fahrverbot aufgrund von Ermessen anzuordnen, obwohl für den einzelnen Verstoß kein Fahrverbot im Bußgeldkatalog vorgesehen ist. Zitat Die Obergrenze stellt die Verdoppelung des Regelsatzes dar. Das ist nicht richtig - die Obergrenze stellt die maximale Bußgeldhöhe von 1000€ dar. Hier im Verkehrsportal wurde doch erst kürzlich eine Erhöhung um 400% wegen mehrerer Handyverstöße von der Fraktion der Gesetzteshüter bzw. -treuen als verhältnismäßig und völlig rechtmäßig eingestuft. Man erreicht aber mE allenfalls eine relativ geringfügige Absenkung des Bußgeldes, also eine BG-Höhe zwischen 120.- EUR und 240.- EUR. Wenn der Einspruch überhaupt von Erfolg beschieden sein sollte. Mit einem Einspruch geht man aber erstmal kein Risio ein. Rückt die Bußgeldstelle nicht von ihrer Meinung ab und gibt den Vorgang an Staatsanwaltschaft/Amtsgericht ab und bleibt diese bei dieser Bußgeldhöhe und leitet eine Hauptverhandlung ein kann man sich immer noch denken "Naja, ich habs halt mal versucht" und den Einspruch kostenfrei zurückziehen. Bei meinem Vater hat die Staatsanwaltschaft vor ein paar Monaten nach Einspruch ohne Angabe von Gründen von selbst das Angebot gemacht ein Fahrverbot aus Ermessen fallen zu lassen. Kann sich also schon lohnen... |
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01.02.2011, 18:31
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#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
die Obergrenze stellt die maximale Bußgeldhöhe von 1000€ dar. Das gilt nur für fahrlässige Verstöße. Bei Vorsatz können es bis zu 2000 EUR werden. -------------------- |
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Gast_lorenz1808_* |
01.02.2011, 19:31
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#9
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Zitat Wie und wo kann ich das nachvollziehen? Gar nicht. Das macht das System ja so 'transparent und bürgernah'. Ich finde das System gar nicht so schlecht. Wo es damals bei einen Kumpel um ein Fahrverbot ging nach Regelsatz ging, hat dieser mit meiner Hilfe bei der Behörde Einspruch eingelegt und seine Situation geschildert und die Folge war die Aufhebung des Fahrverbots bei Verdopplung der Strafe und Punkte ... |
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02.02.2011, 10:51
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Das ist nicht richtig - die Obergrenze stellt die maximale Bußgeldhöhe von 1000€ dar. Hier im Verkehrsportal wurde doch erst kürzlich eine Erhöhung um 400% wegen mehrerer Handyverstöße von der Fraktion der Gesetzteshüter bzw. -treuen als verhältnismäßig und völlig rechtmäßig eingestuft. Diese Diskussion habe ich wohl nicht verfolgt, aus beruflichen Gründen musste ich mich in den letzten Wochen forenrar machen. Vielleicht passt mein Argument ja auch eher in die o.a. Diskussion als in diesen Thread; möglicherweise wurde es dort auch schon von jemandem angebracht: Nach meiner Auffassung hatte der Gesetzgeber bei Setzung der Obergrenze in erster Linie die grundsätzliche Obergrenze von Regelbußgeldern im Auge. Letztendlich bedeutet der Begriff "angemessene Erhöhung des Regelbußgeldsatzes" auch, dass das festgesetzte Bußgeld in einem noch erkennbar vernünftigen Verhältnis zum Grundtatbestand (und somit zur Regelbuße) stehen sollte. Meine Antwort, dass eine Verdoppelung des Regelsatzes die Obergrenze darstelle, basierte zugegebenerweise auf der Praxis der Bußgeldstellen, mit denen ich schon mal zu tun hatte. -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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02.02.2011, 10:56
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#11
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19468 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Hier im Verkehrsportal wurde doch erst kürzlich eine Erhöhung um 400% wegen mehrerer Handyverstöße von der Fraktion der Gesetzteshüter bzw. -treuen als verhältnismäßig und völlig rechtmäßig eingestuft. Hast Du einen Link zu dem Thread? Ich erinnere mich dunkel, kann ihn aber nicht mehr finden. Würde mir die Diskussion gerne nochmal durchlesen. Danke! -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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02.02.2011, 17:03
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#12
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
Ohne dass ich den besagten Thread kenne (vielleicht war ich aber sogar beteiligt) trotzdem der Hinweis, dass aus § 17 OWiG heraus derartige Erhöhungen grundsätzlich gedeckt sind. Selbstverständlich muss immer eine tatsächliche Abwägung der vorhandenen Voreintragungen sowohl hinsichtlich der zeitlichen Folge als auch der entsprechenden Verstöße erfolgen.
Wenn aber Jemand zum Beispiel, und so etwas kommt in der Praxis durchaus vor, zehn Voreintragungen wegen Handyverstößen hat und damit erneut anfällt, kann ohne jede Frage z.B. ein Bußgeld von meinetwegen 250 Euro zzgl. FV wegen beharrlicher Pflichtverletzung angeordnet werden. Da hätte ich nicht mal Bedenken, dass auch nach Einspruch beim Gericht durchzukriegen. Wie ich an anderer Stelle bereits mal berichtete, hat das AG Tiergarten erst vor paar Wochen gegen einen Taxifahrer eine Geldbuße von 750 Euro wegen Halten im Haltverbot festgesetzt, was auch rechtskräftig wurde. Dieser hatte immer wieder an einer bestimmten Örtlichkeit zur verbotenen Fahrgastaufnahme gehalten und es gab zum Zeitpunkt der Entscheidung 96 einschlägige Vortaten, die allerdings durch Zahlung von Verwarnungen abgeschlossen waren. Da die ewigen Verwarnungen offensichtlich nicht halfen, gab es dazu acht aktuelle Verfahren, wo die Geldbuße auf eintragungspflichtige Höhe zu jeweils 50 Euro angehoben war und die auch alle mit Einspruch angefochten waren. Wohl (ich vermute es nur) mit Rücksicht auf den Beruf -also um die Punkteeintragungen zu vermeiden- wurden sieben dieser Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt, im achten aber die 750 Euro festgesetzt. Und es gab damit natürlich einen Punkt, aber eben nicht acht. Übrigens fiel dieser Taxifahrer während der gesamten Verfahrensdauer der acht Verfahren mehrere Wochen lang kein einziges Mal mehr dort auf; nach Rechtskraft der Entscheidung hat er aber mindestens drei Mal schon wieder dort gehalten. Ein klares Beispiel, wo mit einer reinen Verdoppelung der Regelgeldbußen absolut "kein Staat" zu machen wäre und es sich offenbar mehr lohnt, die bestehenden Regeln zu missachten und selbst erhöhte Verwarnungsgelder gerne zu bezahlen. Derartige krasse Anhebungen sind allerdings die absoluten Ausnahmen (in der Regel bleibt es also tatsächlich lediglich bei Erhöhungen bis zur Verdoppelung), jedoch sind sie eben möglich und müssen es auch sein, um auf bestimmte Täter auch wirklich angemessen reagieren zu können. |
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02.02.2011, 17:08
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#13
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
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02.02.2011, 17:21
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#14
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
Ich hab`s geahnt
Du hast mal wieder Deinen positiven Ruf bei mir als "Allesfinder" bestätigt |
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03.02.2011, 09:52
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#15
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
-------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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03.02.2011, 22:50
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 709 Beigetreten: 22.04.2009 Mitglieds-Nr.: 48047 |
Ich finde das System gar nicht so schlecht. Wo es damals bei einen Kumpel um ein Fahrverbot ging nach Regelsatz ging, hat dieser mit meiner Hilfe bei der Behörde Einspruch eingelegt und seine Situation geschildert und die Folge war die Aufhebung des Fahrverbots bei Verdopplung der Strafe und Punkte ... Glückwunsch! Das hat jetzt aber mit dem nicht vorhandenen 'System' der Bußgelderhöhungen nichts zu tun, oder? Diese Diskussion habe ich wohl nicht verfolgt, aus beruflichen Gründen musste ich mich in den letzten Wochen forenrar machen. Kein Thema - ist ja noch niemand gezwungen hier zu überwintern... Zitat Nach meiner Auffassung hatte der Gesetzgeber bei Setzung der Obergrenze in erster Linie die grundsätzliche Obergrenze von Regelbußgeldern im Auge. Letztendlich bedeutet der Begriff "angemessene Erhöhung des Regelbußgeldsatzes" auch, dass das festgesetzte Bußgeld in einem noch erkennbar vernünftigen Verhältnis zum Grundtatbestand (und somit zur Regelbuße) stehen sollte. Du wärest in diesem Thread mit dieser Meinung leider ziemlich einsam gewesen... Zitat Meine Antwort, dass eine Verdoppelung des Regelsatzes die Obergrenze darstelle, basierte zugegebenerweise auf der Praxis der Bußgeldstellen, mit denen ich schon mal zu tun hatte. Das ging mir bis zu dem erwähnten Thread auch so. Persönlich habe ich noch nichts höheres als Verdoppelung gesehen - und ich hätte auch nichts dagegen, wenn das so bleibt... Übrigens fiel dieser Taxifahrer während der gesamten Verfahrensdauer der acht Verfahren mehrere Wochen lang kein einziges Mal mehr dort auf; nach Rechtskraft der Entscheidung hat er aber mindestens drei Mal schon wieder dort gehalten. Ein klares Beispiel, wo mit einer reinen Verdoppelung der Regelgeldbußen absolut "kein Staat" zu machen wäre Wäre man kritisch könnte man anmerken, dass die Erhöhung um mehrere 100% ebenfalls zu keiner Verhaltensänderung geführt hat. Man könnte daraus schlussfolgern, dass damit ebenfalls kein Staat zu machen war. Also: Hand ab? |
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03.02.2011, 22:53
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#17
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Also: Hand ab? Nö, MPU. Aber da schreien dann so Typen wie du wieder, was der ach so pöse Staat sich erlaubt mit dieser Abzocke. -------------------- |
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03.02.2011, 22:57
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24390 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, Mr.Mijagi,
Diese Diskussion habe ich wohl nicht verfolgt, aus beruflichen Gründen musste ich mich in den letzten Wochen forenrar machen. Kein Thema - ist ja noch niemand gezwungen hier zu überwintern... na ja, so weit ich weiß, steht dies aber im Sklaven-, äh, Moderatorenvertrag so drin: Rund um die Uhr für das VP erreichbar sein. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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03.02.2011, 23:51
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
@mr.mijagi, weil ich Dich -aus anderen Threads- durchaus ehrlich schätze wollte ich auf den letzten Beitrag auch gerne erwidern und habe den entsprechenden Button mehr oder weniger spontan betätigt.
Allerdings -und leider- gibt`s aber auch nach sorgfältiger Lektüre überhaupt gar keine Substanz außer Polemik, auf die sich zu erwidern nicht lohnt. Wenn Du mal ehrlich bist und in anderen Threads sehe ich ja, dass Du durchaus auch tatsächlich etwas zum jeweils entsprechenden Thema beitragen kannst, war das hier doch jetzt absolut umsonst. Dennoch etwas zuletzt zum Thema: Das OWiG ist einfach mal abgespaltenes Strafrecht und die entscheidenden Sachbearbeiter müssen und sollen und können nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb eines großen möglichen Rahmens den entsprechenden Einzelfall entscheiden. Wie Richter es letztlich auch gar nicht anders machen. Zum Glück kann und wird dies weiterhin eventuell auch mal abseits des allgemein als angemessen empfundenen Mainstreams liegen und genau so ist es auch richtig. Daran wird kein Gejaule und kein Bashing etwas ändern. |
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04.02.2011, 09:09
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Du wärest in diesem Thread mit dieser Meinung leider ziemlich einsam gewesen... So etwas macht mir nichts aus. Was ich schrieb, entsprach/entspricht meiner Rechtsauffassung, soll heißen: meiner persönlichen Meinung. In diesem konkreten Fall (Intention des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Regelung) besitze ich keine genügend fundierte Rechtskenntnis. Da vertraue ich dann auch mehr den Mitdiskutanten, die z.B. einen Göhler griffbereit haben und/oder sich aus der täglichen Praxis damit besser auskennen als ich. na ja, so weit ich weiß, steht dies aber im Sklaven-, äh, Moderatorenvertrag so drin: Rund um die Uhr für das VP erreichbar sein. Verträge? Es sind abgenötigte Knebelverhältnisse, keine Verträge -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 19.04.2024 - 12:11 |