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> Warmlaufen lassen auf Privatparkplatz verboten?
verkehr2009
Beitrag 05.01.2011, 21:14
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

ist es auf einem reinen Privatparkplatz verboten, den Automotor vor Fahrtantritt warmlaufen zu lassen?
Meines Erachtens greift das Verbot nach §30 Abs. 1 StVO nicht, da hier die StVO nicht gilt, korrekt?

(Ja, ich weiß, das sollte man trotzdem nicht machen.)
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mir
Beitrag 05.01.2011, 21:27
Beitrag #2


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Ist Dein Privatparkplatz vom öffentlichen Straßenraum getrennt, durch Schranken, Baken, Ketten?


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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verkehr2009
Beitrag 05.01.2011, 21:33
Beitrag #3


Neuling
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Nein, es handelt sich um einen Privatparkplatz mit einigen Stellplätzen. Das Befahren ist Nichtbefugten durch ein Schild an der Einfahrt untersagt.
Ist das dann trotzdem schon öffentlicher Verkehrsraum, nur weil keine Schranke davor ist?
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MrMurphy
Beitrag 05.01.2011, 21:35
Beitrag #4


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Hallo

einfach mal nachdenken:

Wird die Umwelt weniger verschmutzt, wenn dein Auto auf einem Privatparkplatz steht? Wohl nicht. Also ist doch alles klar.

Gruss

MrMurphy
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verkehr2009
Beitrag 05.01.2011, 21:36
Beitrag #5


Neuling
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Zitat (MrMurphy @ 05.01.2011, 21:35) *
Wird die Umwelt weniger verschmutzt, wenn dein Auto auf einem Privatparkplatz steht? Wohl nicht. Also ist doch alles klar.


Das war nicht die Frage.
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mir
Beitrag 05.01.2011, 21:39
Beitrag #6


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Zitat (verkehr2009 @ 05.01.2011, 21:33) *
Nein, es handelt sich um einen Privatparkplatz mit einigen Stellplätzen. Das Befahren ist Nichtbefugten durch ein Schild an der Einfahrt untersagt.
Ist das dann trotzdem schon öffentlicher Verkehrsraum, nur weil keine Schranke davor ist?


Ist rechtlich schwierig. Ein Privatgelände unterliegt dann nicht der StVO, wenn tatsächlich nur ein eingeschränkter Benutzerkreis vorliegt, der Besitzer keinen anderen Verkehr möchte und er gegen unberechtigte Benutzer vorgeht. Wenn also bei Dir niemals ein Freund oder ein Besucher parkt, könnt's durchgehen. Es ist aber unsicher.

Dazu kommt, daß der angrenzende öffentliche Straßenverkehrsraum ja auch durch den Lärm und die Abgase des auf Deinem Privatparkplatz laufenden Motors betroffen wird. So könnte man argumentieren. Ob man damit durchkäme, kann ich auch nicht sagen.

Also Fazit: Schwer zu sagen. Aber zumindest jetzt begründet. smile.gif


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Q-Treiberin
Beitrag 05.01.2011, 21:40
Beitrag #7


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@MrMurphy, solltest Du den Inhalt der Frage nicht gelesen (oder verstanden) haben? dry.gif


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groundhog
Beitrag 05.01.2011, 21:41
Beitrag #8


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Hallo,

da gibt es bestimmt eine Bußgeldvorschrift im Bundesimmisionsschutzgesetz, die dann greift. Und dann könnte es angesichts der außerhalb der StVO üblichen Bußgeldbeträge durchaus sein, dass Du nach einer Ahndung nach StVO bettelst... ;-)

Grüße, Groundhog
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MrMurphy
Beitrag 05.01.2011, 21:43
Beitrag #9


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Hallo

Zitat
MrMurphy, solltest Du den Inhalt der Frage nicht gelesen


Doch. Das Warmlaufenlassen ist auch auf Privatgrundstücken verboten. Ist doch logisch.

Sowas wird halt nur seltener angezeigt, außer es handelt sich um Parkplätze von Mehrfamilienhäusern, bei denen die Nachbarn zusätzlich durch direkten Lärm und Gestank belästigt werden.

Gruss

MrMurphy
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.01.2011, 21:46
Beitrag #10





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Zitat (MrMurphy @ 05.01.2011, 21:43) *
Doch. Das Warmlaufenlassen ist auch auf Privatgrundstücken verboten. Ist doch logisch.

Aber nicht nach § 30 StVO, wenn es sich weder um eine rechtlich-öffentliche noch um eine tatsächlich-öffentliche Fläche handelt. "Ist doch logisch." Jetzt liegt es an dir, die dann geltende Rechtsgrundlage hier kundzutun.
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mir
Beitrag 05.01.2011, 22:25
Beitrag #11


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Zitat (groundhog @ 05.01.2011, 21:41) *
da gibt es bestimmt eine Bußgeldvorschrift im Bundesimmisionsschutzgesetz, die dann greift.


Aha. Welche?


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.01.2011, 22:31
Beitrag #12





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Mir fällt durchaus eine Rechtsgrundlage ein, nach der man es auch ohne StVO ahnden könnte. Aber eigentlich sollte das Mr. Murphy hier schreiben ... wink.gif
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Jens
Beitrag 05.01.2011, 22:35
Beitrag #13


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Zitat (Georg_g @ 05.01.2011, 22:31) *
Aber eigentlich sollte das Mr. Murphy hier schreiben ... wink.gif

Das wäre dann mal ganz was Neues laugh2.gif


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GM_
Beitrag 05.01.2011, 22:57
Beitrag #14


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Zitat (mir @ 05.01.2011, 23:25) *
Zitat (groundhog @ 05.01.2011, 21:41) *
da gibt es bestimmt eine Bußgeldvorschrift im Bundesimmisionsschutzgesetz, die dann greift.


Aha. Welche?

§38 (1) Satz 2, §62 (1) 7a.

Edit: Ich mach's trotzdem wenn ich die Standheizung vergessen habe.


--------------------
Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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mir
Beitrag 05.01.2011, 23:04
Beitrag #15


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book.gif Das ist lustig.

Zitat (§ 62 (1) 7a)
[Ordnungswidrig handelt, wer ... ]
entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die nicht
zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind
, Schienen-, Luft- und
Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nicht so betreibt,
dass vermeidbare Emissionen verhindert und
[...]


Da das Kfz des TE für den Verkehr zugelassen ist, greift diese Vorschrift nicht. Damit ist es zwar verboten, es stellt aber keine Ordnungswidrigkeit dar.


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GM_
Beitrag 05.01.2011, 23:07
Beitrag #16


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Ups, da habe ich aber schlampig gelesen. blushing.gif

Zitat (mir)
Damit ist es zwar verboten, es stellt aber keine Ordnungswidrigkeit dar.
Tatsächlich seltsam. think.gif


--------------------
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mir
Beitrag 05.01.2011, 23:11
Beitrag #17


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Tja showoff.gif

Ich wollt' ja bloß recht behalten hypocrite.gif blushing.gif

Der Gesetzgeber ist aber machmal auch schusselig! unsure.gif


--------------------
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janr
Beitrag 05.01.2011, 23:26
Beitrag #18


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Also ich kenn da noch so ein Gesetz, ja, OK, ist Bayern, aber hier (bei mir) gilts. wavey.gif

Bayerisches Immissionsschutzgesetz; Art. 12, Motoren.

(1) Es ist verboten,
  1. lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,
  2. motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten zu betreiben,
  3. Verbrennungsmotoren von Krafträdern oder Verbrennungshilfsmotoren von Fahrrädern in unmittelbarer Nähe fremder Wohnungen sowie in der freien Natur ohne Notwendigkeit anzulassen und laufen zu lassen.
usw ...


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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mir
Beitrag 05.01.2011, 23:31
Beitrag #19


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Ich würde sagen, der Sachverhalt ist schon durch ein Bundesgesetz geregelt, und Bundesrecht bricht Landesrecht.


--------------------
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Haberlon
Beitrag 06.01.2011, 01:36
Beitrag #20


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Ich würde sagen, daß es durchaus nicht "unnötig" sein muß!

Hab auch immer den Kopf geschüttelt über die Leute, aber in den letzten Monaten ist mir 2x die Scheibe nach 100m Fahrt wieder eingefroren. Das kann schon durch wenige Minuten Laufenlassen verhindert werden. Also nicht unnötig. Situationsabhängig.
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JTH
Beitrag 06.01.2011, 07:03
Beitrag #21


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Zitat (mir @ 05.01.2011, 23:31) *
Ich würde sagen, der Sachverhalt ist schon durch ein Bundesgesetz geregelt, und Bundesrecht bricht Landesrecht.

Im Immissionsschutzrecht hat jedes Bundesland ergänzend zur Bundesgesetzgebung noch ein landesspezifisches Immissionsschutzgesetz, welches wie gesagt ergänzt und nicht konkurriert. Ähnliches gibt es zB auch im Naturschutzrecht.


--------------------
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fredis-garage
Beitrag 06.01.2011, 09:50
Beitrag #22


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JTH:
Stimmt- im Zuge der Rahmengesetzgebung gem. Art. 75 GG. Reform im Jahre 2006.
Die Rahmengesetzgebung des Bundes durfte den "Rahmen" nicht jedoch den Kern einer Regelung beinhalten- das blieb den Ländern vorbehalten. So z.B. die Landesimmisionschutzgesetze, die in den alten Bundesländern zumeist weiterhin Bestand haben.
Beispiel aus der Begründung des zuständigen Ministerium NW zum Landes ImschG:


Es enthält insbesondere Anforderungen an das Verhalten von Personen, durch das schädliche Umwelteinwirkungen (wie z.B. Lärm und Luftverunreinigungen) verursacht werden können.
Es regelt u.a. das Verbrennen im Freien, den Schutz der Nachtruhe, die Benutzung von Tongeräten, das Abrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern, das Laufenlassen von Motoren und das Halten von Tieren.
Hervorhebung durch mich

fred
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night shift
Beitrag 06.01.2011, 12:15
Beitrag #23


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Die Frage des TE beschäftigt mich in diesem Winter auch.

Ich parke mein Auto auf privatem Grund. Ein Zaun ist vorhanden, der das Befahren für Fremde unmöglich macht.
Wenn es nun jemanden stört, dass ich den Motor in Extremsituationen warmlaufen lasse, greift die StVO nicht. Soviel
habe ich jetzt schon gelernt. rolleyes.gif

Wie sieht es aber aus, wenn sich ein Nachbar auf das Immissionsschutzgesetz beruft?
Mit welchen Folgen muss ich in Bayern rechnen?
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JTH
Beitrag 06.01.2011, 12:22
Beitrag #24


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Der Nachbar muß sich nicht auf eine bestimmte Rechtsvorschrift berufen. Er ruft nur die Polizei zur Hilfe um einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. Es obliegt dann dem Sachbearbeiter, die zutreffende Anzeige zu fertigen. Wonach der Betroffene belangt wird kann dem Anzeigenerstatter letztendlich egal sein.

Nur so viel sei gesagt. Im Naturschutz- in Immissionsschutzrecht werden idR keine so lächerlichen Verwarnungsbeträge wie im Bereich der VOWi ausgesprochen. Es wäre da für den Betroffenen durchaus von Vorteil, daß es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt, wo die StVO Anwendung findet.


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Haberlon
Beitrag 06.01.2011, 12:25
Beitrag #25


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Und ich bleibe dabei: In den genannten Extremsituationen ist das Verhalten nicht ordnungswidrig.
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Ichtyos
Beitrag 06.01.2011, 12:27
Beitrag #26


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Zitat (janr @ 05.01.2011, 23:26) *
(1) Es ist verboten,
[list=1]
[*]lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,
]usw ...

Ich habe mal ein Wort hervorgehoben. Wenn es nötig ist, den Motor (warm-)laufen zu lassen, um nicht nach hundert Metern in den Blindflugmodus zu wechseln, weil die Scheibe von innen zufriert, sollte das nicht geahndet werden können. think.gif


--------------------
_/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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JTH
Beitrag 06.01.2011, 12:28
Beitrag #27


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Zitat (Haberlon @ 06.01.2011, 12:25) *
Und ich bleibe dabei: In den genannten Extremsituationen ist das Verhalten nicht ordnungswidrig.

Deswegen sind es Extremsituationen, weil sie extrem selten vorkommen und dann auch extrem anders als "idR" betrachtet werden (können).

Ich hoffe, daß ich das verständlich hinbekommen habe... tongue.gif


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mir
Beitrag 06.01.2011, 12:29
Beitrag #28


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Ich hab da noch was ausgegraben. Nach den Verwaltungsvorschriften von NRW zum Landes-Immissionsschutzgesetz gilt:

Zitat
Soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Gesetze des Bundes für einzelne Sachbereiche abschließende Regelungen enthalten, ist auch zu beachten, dass Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 31 GG). Ein solcher abschließend geregelter Bereich ist z.B. das Straßenverkehrsrecht. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge unterliegen deshalb nur insoweit dem Landes-Immissionsschutzgesetz, als ihre Nutzung nicht von den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes erfasst wird (z.B. beim Betrieb auf Privatgrundstücken oder bei der Verwendung als Arbeitsgerät; vgl. § 2 Satz 2).


Quelle


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Mitleser
Beitrag 06.01.2011, 12:31
Beitrag #29


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Zitat (night shift @ 06.01.2011, 12:15) *
Wie sieht es aber aus, wenn sich ein Nachbar auf das Immissionsschutzgesetz beruft?
Mit welchen Folgen muss ich in Bayern rechnen?

Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 BayImSchG mit einer "Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro". Wenn das Laufen lassen nachweislich unnötig war. Und dabei stimme ich @Haberlon vollkommen zu, dass dies uU notwendig ist und damit keinen Verstoß darstellt.
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JTH
Beitrag 06.01.2011, 12:34
Beitrag #30


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Zitat (mir @ 06.01.2011, 12:29) *
Ich hab da noch was ausgegraben. Nach den Verwaltungsvorschriften von NRW zum Landes-Immissionsschutzgesetz gilt:
...

Also dann, wenn es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt, was manch einer mitunter gerne herbei diskutieren möchte...


--------------------
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Mitleser
Beitrag 06.01.2011, 12:38
Beitrag #31


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gelöscht
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JTH
Beitrag 06.01.2011, 12:39
Beitrag #32


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Zitat (Mitleser @ 06.01.2011, 12:38) *
@JTH

Gilt das BImSchG nur im öffentlichen Verkehrsraum???

Nein - da gilt die StVO als spezialrechtliche Vorschrift.


--------------------
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night shift
Beitrag 06.01.2011, 12:52
Beitrag #33


Neuling
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Meine unmittelbaren Nachbarn werden mich wohl nicht anschwärzen. Denen ist es viel lieber, wenn ich um 3:00 den Motor
mal 10 min laufen lasse, als dass ich eine dicke Eisschicht abkratze. laugh2.gif
Das hallt zu dieser Tageszeit fürchterlich.

Obwohl bereits erwähnt wurde, dass das Warmlaufen eines Motors in Extremsituationen wahrscheinlich nicht unnötig ist,
hätte ich gerne eine Antwort auf die Frage:
In welcher Höhe können sich Bußgelder wegen unnötigem Laufenlassen eines Motors nach dem Immissionsschutzgesetz
bewegen?
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Mitleser
Beitrag 06.01.2011, 12:54
Beitrag #34


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bis zu zweitausendfünfhundert Euro nach bay. Landesrecht. Eine Ahndung nach Bundesrecht ist bei einem zugelassenen Fahrzeug nicht möglich.
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mir
Beitrag 06.01.2011, 12:57
Beitrag #35


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Das ist aber eher der theoretische Rahmen, in der Praxis dürfte das weit niedriger sein.

Wobei die spannende Frage, egal ob nach StVO oder Immissionsrecht ist: Ist das unnötiges Laufenlassen, oder ist es erforderlich?


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janr
Beitrag 06.01.2011, 13:01
Beitrag #36


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Nach StVO sind es doch 10 €uronen, oder?


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Beitrag 06.01.2011, 13:02
Beitrag #37


Neuling
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@Mitleser
Jetzt haben sich unsere Beiträge überschnitten. Danke für Deine Antwort.

Die Höhe eines möglichen Bußgeldes ich wirklich beachtlich.
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JTH
Beitrag 06.01.2011, 13:07
Beitrag #38


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Zitat (night shift @ 06.01.2011, 12:52) *
hätte ich gerne eine Antwort auf die Frage:
In welcher Höhe können sich Bußgelder wegen unnötigem Laufenlassen eines Motors nach dem Immissionsschutzgesetz
bewegen?

Diese Frage wird Dir keiner genau beantworten können. Es gibt hier keinen BG-Katalog, der eine genaue katalogisierte Bußgeldhöhe für einen bestimmten Verstoß festlegt, wie es im Bereich der VOWi ist. Es ist hier - ähnlich wie im Strafrecht die der StA - eine Sache der BG-Behörde eine angemessene BG-Höhe festzulegen.

Es gibt zwar auch im Umweltrecht BG-Kataloge, die sehen aber keinen festen BG-Satz sondern eine gewisse BG-Spanne vor. Die BG-Stelle ist da aber auch nicht unverrückbar fest daran gebunden.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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Mitleser
Beitrag 06.01.2011, 13:14
Beitrag #39


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Zitat (night shift @ 06.01.2011, 13:02) *
Die Höhe eines möglichen Bußgeldes ich wirklich beachtlich.

Nicht unbedingt. In vielen Gesetzen ist für Ordnungswidrigkeiten eine Maximalsumme angegeben, die man nicht als Peanuts bezeichnen kann. Aber das ist ja nur der Höchstwert, welcher idR auch für den notorisch renitenten Milliardär und Großkonzerne gilt.

Auch im Straßenverkehr gibt es eine solche Grenze. Und sie liegt bei 2000€, also nicht wirklich niedriger (§ 24 Abs. 2 StVG). Nur das dort mit dem Bußgeldkatalog einheitliche Sätze (deutlich unter 2000€) für bestimmte häufige Vergehen festgelegt wurden. Und ähnliche Abstufungen muss man auch bei den Bußgeldvorschriften machen, die wie das BayImSchG nur eine Obergrenze kennen.
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night shift
Beitrag 06.01.2011, 13:40
Beitrag #40


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Vielen Dank für Eure Antworten.

Jetzt weiss ich wenigstens, womit ich im schlimmsten Fall zu rechnen habe.

Trotzdem werde ich den Motor wieder warmlaufen lassen, wenn ich es für nötig halte.
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willi
Beitrag 06.01.2011, 13:41
Beitrag #41


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Zitat (mir @ 06.01.2011, 12:57) *
Wobei die spannende Frage, egal ob nach StVO oder Immissionsrecht ist: Ist das unnötiges Laufenlassen, oder ist es erforderlich?
Egal ist das nicht. Es kommt darauf an, wie "unnötig" im Sinne der jeweiligen Vorschrift definiert ist.

An sich ist das Wort Unnötig nicht objektiv, sondern hängt von der Laune des Betrachters ab.
Ich kann ich einerseits sagen "Wenn ich mein Auto beheizen will ist Motorlaufen notwendig."
Andererseits auch: "Mit dem Auto in den Urlaub fahren ist nicht notwendig."
Bleibt die Frage warum 10x 3 min im Jahr Motorlauf beim Eiskratzen schlecht, 50 Betriebsstunden Urlaubsreise aber gemäß der Vorschrift gut für die Umwelt sein sollen. whistling.gif
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Bonsai-Brummi
Beitrag 06.01.2011, 15:30
Beitrag #42


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Zitat (mir @ 06.01.2011, 12:57) *
... unnötiges Laufenlassen, oder ist es erforderlich?


Ersteres IMHO keinesfalls:

Es kann schlicht in Deutschland nicht unnötig sein, was Besitzern des gleichen Fahrzeugs anderswo ausdrücklich empfohlen wird - mein erster FTC kam mit französischer Betriebsanleitung; in der wurde u.a. geraten, bei strengem Frost (IIRC <5°C) den Motor vor dem Losfahren einige Minuten laufenzulassen book.gif

Zudem ist es natürlich sinnvoll, vor dem mühseligen Freischaufeln und Eiskratzen erst mal zu prüfen, ob der Motor überhaupt anspringt - und nicht zuletzt könnt's IMHO gut sein, daß 2-3min Warmlaufenlassen die Nachbarschaft insgesamt weniger belästigen als ganz legal die Standheizung ein halbes Stündchen bollern zu lassen whistling.gif

lg
c.s.
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GM_
Beitrag 07.01.2011, 09:33
Beitrag #43


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Die Standheizung hört man bei fast garnicht.

Kratzen tue ich schon aus einem Grunde nicht: Laut T5-Board hat VW bei neueren Scheiben ein Material verwendet, an dem das nicht spurlos vorübergeht. Bei genauem Hinsehen in der Sonne sieht man die Kratzer.

Wenn ich also mal die Standheizung vergessen habe, dann wird der lose Schnee abgekehrt und das Eis mit Motorwärme plus Frostschutz entfernt, dauert keine 10 Minuten.

Und von "unnötig" kann dann logischerweise auch keine Rede sein.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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helmet lampshade
Beitrag 07.01.2011, 11:02
Beitrag #44


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Zitat (Haberlon @ 06.01.2011, 01:36) *
Hab auch immer den Kopf geschüttelt über die Leute, aber in den letzten Monaten ist mir 2x die Scheibe nach 100m Fahrt wieder eingefroren.

Wie hier demonstriert kann bei klarem Wetter die Frontscheibe einfach zu kalt werden, so dass die Luftfeuchtigkeit darauf gefriert. Dann hilft nur Aufwärmen der Scheibe
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Wollf_0708
Beitrag 07.01.2011, 11:13
Beitrag #45


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Fünf bis zehn Minuten vor Abfahrt Ommas Gummi-Wärmflasche mit warmem Wasser vorne ans Armaturenbrett gelegt hat eine enteisende Wirkung, hab ich mal gelesen und auch erfolgreich ausprobiert.
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Haberlon
Beitrag 07.01.2011, 12:42
Beitrag #46


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Zitat (GM_ @ 07.01.2011, 09:33) *
Laut T5-Board hat VW bei neueren Scheiben ein Material verwendet, an dem das nicht spurlos vorübergeht.


wallbash.gif Die Türen darf man aber noch zuschlagen?
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willi
Beitrag 07.01.2011, 12:55
Beitrag #47


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Ist doch nicht neu das Eiskratzen Kratzer macht. war schon bei meinem ersten Auto (Bj 1979) so. Deshalb kippe ich lieber erst einmal ordentlich Enteiser drüber.
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Langsamraser
Beitrag 07.01.2011, 17:40
Beitrag #48


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Zitat (GM_ @ 07.01.2011, 09:33) *
Die Standheizung hört man bei fast garnicht.


Also, ich habe schon die zweite Standheizung, die erste war von Webasto, die jetzige von Eberspächer.

Und beide machten bzw. machen wesentlich mehr Lärm als der Motor meines Fahrzeugs im Leerlauf.

mfG
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mir
Beitrag 07.01.2011, 18:20
Beitrag #49


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Also ... unnötiges Laufenlassen der Standheizung ist zumindest im Bereich des Landesimmissionsschutzgesetz auch verboten.

Nur ... also ich halte ein Laufenlassen zum Heizen (man kann sich ja als Fahrer nicht während der Fahrt umziehen) oder zum Enteisen für zweckmäßig. Egal, ob Standheizung oder Motor.

Jeder Taxifahrer, der am Stand auf Kunden wartet, läßt ja seine Kiste auch in Betrieb. Was auch sonst.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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AMenge
Beitrag 07.01.2011, 20:12
Beitrag #50


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Zitat (Langsamraser @ 07.01.2011, 17:40) *
Und beide machten bzw. machen wesentlich mehr Lärm als der Motor meines Fahrzeugs im Leerlauf.

Kann ich für meine Standheizung (Webasto) nicht bestätigen.
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