Zeichen 314 auf Privatgrund |
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Zeichen 314 auf Privatgrund |
15.12.2010, 02:53
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3444 Beigetreten: 30.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51688 |
jemand stellt ein Zeichen 314 auf einer asphaltierten Fläche auf, die an die Straße grenzt, aber zu seinem Privatgrundstück gehört. Das Schild wurde aber nicht aufgestellt, um dort einen öffentlichen Parkplatz einzurichten, sondern einfach nur, weil er das Schild besitzen und anschauen wollte, einfach so aus Spaß, sozusagen, denn auf dem „Parkplatz“ sollen nur seine beiden eigenen Wagen und ein Nachbar parken. Damit keine fremden Personen auf dem Grundstück parken, wie es angesichts des Schildes nun naheliegend wäre, wurde vor ein paar Tagen ein kleines gelbes Schild am Zaun angebracht mit der Aufschrift „Privatgrundstück — unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“. Natürlich ist das Schild nicht sichtbar, sobald ein Wagen davor parkt. Wie sieht dort die rechtliche Lage aus? Als Verkehrsteilnehmer muss ich mich doch ohne genaue Kenntnis der Grundstücksgrenzen und der Intention des Grundstückseigentümers einigermaßen auf das Zeichen 314 verlassen können. Viele Grüße, Schattenfell |
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15.12.2010, 13:04
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1674 Beigetreten: 04.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4740 |
Ich weiß keine Antwort, aber als Gedankenexperiment könnte man ja auch noch rückseitig des Zeichens 314 ein Zeichen 306 aufhängen, so dass die vom Parkplatz kommenden Fahrer Vorfahrt haben?
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15.12.2010, 15:30
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 965 Beigetreten: 02.08.2006 Wohnort: Bad Iburg Mitglieds-Nr.: 21746 |
Du darfst keine von der Straße sichtbaren Schilder aufstellen, die mit "offiziellen" Verkehrsschildern verwechselt werden können. § 33 Abs. 2 StVO.
-------------------- Ban Pre-Shredded Cheese - Make America Grate Again
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15.12.2010, 19:41
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Diese Aussage ist zu relativieren.
Die Anbringung privater Verkehrszeichen und ihnen gleichender Einrichtungen ist dann nach § 33 Abs. 2 StVO rechtswidrig, wenn "sie sich auf den Verkehr auswirken können". Eine abstrakte Beeinträchtigungsmöglichkeit reicht dafür aus. Mit dieser Vorschrift soll der Missbrauch, nicht jedoch der gerechtfertigte Gebrauch verboten werden, so dass die reine Sichtbarkeit eines auf Privatgrund aufgestellten Verkehrszeichens von der Straße aus noch nicht tatbestandsmäßig ist. Wenn also das auf Privatgrund aufgestellte Parkplatzzeichen keinerlei Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsgrund hat, ist dagegen nichts einzuwenden. Der "Parkplatzbesitzer" scheint um die Rechtslage wohl sehr gut Bescheid zu wissen, dass nämlich das privat aufgestellte Parkplatzschild keinerlei verkehrsrechtliche Bedeutung entwickelt. Aus diesem Grund hat er dann wohl auch ein weiteres Schild aufgestellt und droht darauf die kostenpflichtige Abschleppung falsch abgestellter Fahrzeuge auf privatrechtlicher Basis an. Wer sich nun trotzdem dort noch hinstellt, ist selber schuld und braucht sich auch nicht zu beklagen, wenn sein Auto tatsächlich einmal bei seiner Rückkehr nicht mehr dastehen sollte. Aufgrund jüngerer Rechtsprechung des BGH darf der beauftragte Abschlepper dabei durchaus das abgeschleppte Fahrzeug erst dann herausgeben, wenn zuvor die angefallenen Abschleppkosten beglichen worden sind. Dies hat in der Vergangenheit häufig zu Streitfällen geführt, in denen der Veranlasser der Abschleppung dem Falschparker hinterher laufen musste, um von ihm die verauslagten Abschleppkosten erstattet zu bekommen. Bei der von NMY angesprochenen Anbringung eines vorfahrtregelnden Z. 306 StVO an der Ausfahrt aus dem Parkplatz läge im Übrigen ein Verstoß gegen § 33 Abs. 2 StVO vor, da hier Auswirkungen auf öffentlichen Verkehrsgrund gegeben wären. |
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15.12.2010, 20:08
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#5
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24247 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Aufgrund jüngerer Rechtsprechung des BGH darf der beauftragte Abschlepper dabei durchaus das abgeschleppte Fahrzeug erst dann herausgeben, wenn zuvor die angefallenen Abschleppkosten beglichen worden sind. Wäre ja schön, wenn das rechtssicher entschieden ist, als ich das mal nachrecherchierte, war das noch offen (insbesondere, wenn der Fahrer nicht bekannt ist und der Halter das Fahrzeug abholt). Hast Du dazu einen Link? -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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15.12.2010, 20:33
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#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Aber gerne: klick mich. Zugehörige Pressemitteilung: 121/2009.
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15.12.2010, 20:59
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 382 Beigetreten: 20.08.2007 Mitglieds-Nr.: 35578 |
Ich kann dem Urteil nicht entnehmen, dass das Fahrzeug nur gegen Zahlung der Abschleppkosten (also Zug-um-Zug) herausgegeben werden muss. Hat jemand die entsprechende Stelle gefunden? Die Frage war mE auch gar nicht streitgegenständlich, da ja ohnehin bezahlt wurde.
Gruß, fraktum |
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15.12.2010, 21:04
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3444 Beigetreten: 30.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51688 |
Der "Parkplatzbesitzer" scheint um die Rechtslage wohl sehr gut Bescheid zu wissen, dass nämlich das privat aufgestellte Parkplatzschild keinerlei verkehrsrechtliche Bedeutung entwickelt. Aus diesem Grund hat er dann wohl auch ein weiteres Schild aufgestellt und droht darauf die kostenpflichtige Abschleppung falsch abgestellter Fahrzeuge auf privatrechtlicher Basis an. Wer sich nun trotzdem dort noch hinstellt, ist selber schuld und braucht sich auch nicht zu beklagen, wenn sein Auto tatsächlich einmal bei seiner Rückkehr nicht mehr dastehen sollte. Das find eich ja interessant Das heißt, ich baue mir eine asphaltierte Fläche aufs Grundstück, stelle ein Zeichen 314 hin, bastel irgendwo ein kleines gelbes Schild hin und lasse lustig alle abschleppen, die dort parken? Ist das nicht schon Täuschung oder Betrug oder sowas? Wenn ich irgendwo ein Zeichen 314 stehen sehe, gehe ich doch von einem ordentlichen Parkplatz aus, gerade wenn sich die Fläche optisch nicht von den anderen Parkflächen in der Gegend unterscheidet. Nun muss ich aber aussteigen und nach einem Schild suchen, ob das parken dort verboten sein könnte? Und wenn es dort kein Schild gibt, heißt es ja noch immer nicht, dass es sich nicht doch um ein Privatgrundstück handeln könnte, auf dem ich gar nicht stehen darf? |
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15.12.2010, 21:10
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#9
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24247 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
@Peter Lustig:
Der BGJ hat im verlinkten Urteil entschieden, daß der Grundstücksbesitzer vom Fahrer Schadensersatz nach § 823 BGB wegen verbotener Eigenmacht nach § 858 verlangen kann, und daß das auch über den Abschlepper abgerechnet werden kann. Über den Zurückbehaltungsanspruch steht in dem Urteil aber leider nichts, und auch nichts dazu, wie die Sache aussieht, wenn der Fahrer nicht der Halter ist und der Halter das Fahrzeug abholen möchte - und das wäre der Fall, der mich interessiert. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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14.02.2011, 13:33
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3444 Beigetreten: 30.11.2009 Mitglieds-Nr.: 51688 |
Ich habe nach zwei Monaten das besagte Schild mal wiedergefunden — es war sogar ganz in der Nähe. Hinter dem rechten roten Auto lugt schon ein bisschen das gelbe Schild hervor.
Und hier ist das gelbe Schild: Nun könnte man ja denken, dass lediglich der Platz vor dem gelben Schild vermietet wurde und dementsprechend einigermaßen irreführend als „Privatgrundstück“ beschildert wurde. Neben dem linken Auto befindet sich auch noch ein Hinweis, dass dort nur ein bestimmtes Fahrzeug parken darf. Nach meiner zufälligen Nachfrage bei einem Anwohner (?) handelt es sich allerdings tatsächlich insgesamt um ein Privatgrundstück, auf dem lediglich Mieter parken dürfen und das gelbe Schild bezieht sich durchaus auf die gesamte Fläche. Nachts parken dort auch gerne zwei Wagen hintereinander. Ich halte das ja nun für sehr irreführend — man hängt ein Zeichen 314 in den Verkehrsraum und jeder, der dort vorbeikommt, hält das für einen normalen Parkplatz und wer nun doof genug ist, dort auch noch zu parken, wird abgeschleppt oder wie läuft das? |
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14.02.2011, 13:44
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4289 Beigetreten: 04.12.2006 Wohnort: Uppsala, Schweden Mitglieds-Nr.: 26107 |
Hallo,
ist der Besitzer des Grundstücks rein zufällig Abschleppunternehmer? Ich würde jedenfalls davon ausgehen, dass zumindest ein nicht ortskundiger Autofahrer, der hier irrtümlich parkt und dessen Wagen abgeschleppt wird, nicht nur keine Abschleppkosten zahlen muss, sondern sogar vom Grundbesitzer Schadenersatz fordern kann. Oder bildet sich da jemand vielleicht nur ein, das Grundstück gehöre ihm? MfG Gerhard -------------------- |
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14.02.2011, 13:49
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4409 Beigetreten: 20.06.2009 Wohnort: "arm aber sexy"-Town Mitglieds-Nr.: 49054 |
Ich würde mich bei der Gemeinde erkundigen, ob das mit dem Privatgrundstück stimmt und ob bzw. wer das P-Schild angeordnet hat.
-------------------- „Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“ Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten. Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker. |
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23.12.2015, 14:28
Beitrag
#13
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 23.12.2015 Mitglieds-Nr.: 77785 |
Diese Aussage ist zu relativieren. Die Anbringung privater Verkehrszeichen und ihnen gleichender Einrichtungen ist dann nach § 33 Abs. 2 StVO rechtswidrig, wenn "sie sich auf den Verkehr auswirken können". Eine abstrakte Beeinträchtigungsmöglichkeit reicht dafür aus. Mit dieser Vorschrift soll der Missbrauch, nicht jedoch der gerechtfertigte Gebrauch verboten werden, so dass die reine Sichtbarkeit eines auf Privatgrund aufgestellten Verkehrszeichens von der Straße aus noch nicht tatbestandsmäßig ist. Wenn also das auf Privatgrund aufgestellte Parkplatzzeichen keinerlei Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsgrund hat, ist dagegen nichts einzuwenden. Der "Parkplatzbesitzer" scheint um die Rechtslage wohl sehr gut Bescheid zu wissen, dass nämlich das privat aufgestellte Parkplatzschild keinerlei verkehrsrechtliche Bedeutung entwickelt. Aus diesem Grund hat er dann wohl auch ein weiteres Schild aufgestellt und droht darauf die kostenpflichtige Abschleppung falsch abgestellter Fahrzeuge auf privatrechtlicher Basis an. Wer sich nun trotzdem dort noch hinstellt, ist selber schuld und braucht sich auch nicht zu beklagen, wenn sein Auto tatsächlich einmal bei seiner Rückkehr nicht mehr dastehen sollte. Aufgrund jüngerer Rechtsprechung des BGH darf der beauftragte Abschlepper dabei durchaus das abgeschleppte Fahrzeug erst dann herausgeben, wenn zuvor die angefallenen Abschleppkosten beglichen worden sind. Dies hat in der Vergangenheit häufig zu Streitfällen geführt, in denen der Veranlasser der Abschleppung dem Falschparker hinterher laufen musste, um von ihm die verauslagten Abschleppkosten erstattet zu bekommen. Bei der von NMY angesprochenen Anbringung eines vorfahrtregelnden Z. 306 StVO an der Ausfahrt aus dem Parkplatz läge im Übrigen ein Verstoß gegen § 33 Abs. 2 StVO vor, da hier Auswirkungen auf öffentlichen Verkehrsgrund gegeben wären. Hallo Peter, so kenne ich das auch. Wenn ich Pech gehabt hätte, wäre mein Pkw durch Veranlassung von Herrn Dr. privat abgeschleppt gewesen. Da ich aber nur die Post um die Ecke in einen Briefkasten geworfen habe, hätte das schon ein sehr schneller "Abschlepper" sein müssen. Warum die Polizei sich jetzt da einmischt, kann ich aber nicht nachvollziehen. Stellt die jetzt auf Zuruf Knöllchen aus? |
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24.12.2015, 08:55
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10233 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
In der Tat seltsam.
Richtig wäre es gewesen, wenn der Herr Dr. sich an einen Anwalt gewendet hätte, sich beraten hätte lassen und der Anwalt dann im Auftrag des Herrn Dr. eine kostenpflichtige Abmahnung mit Unterlassungserklärung zugesandt hätte. Inklusive Konventionalstrafe bei der nächsten Zuwiederhandlung von mehreren Tausend Euro. So geht das. Kosten für den Vorgang im unteren dreistelligen Bereich. So waren es nur 10 €. Geht ja gar nicht. -------------------- |
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05.01.2016, 11:23
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Warum die Polizei sich jetzt da einmischt, kann ich aber nicht nachvollziehen. Stellt die jetzt auf Zuruf Knöllchen aus? Polizei wo steht was von Polizei -------------------- |
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05.01.2016, 11:33
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
@Holger-HH macht anscheinend Thread-Hopping
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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